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176. Verordnung des Oberkirchenrats
zur Durchführung des Kirchenregistergesetzes
(Kirchenregisterverordnung)

Vom 27. August 1991

(Abl. 54 S. 545), geändert durch Verordnung vom 2. Mai 1995 (Abl. 56 S. 373), vom 2. November 2010 (Abl. 64 S. 282), vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 701, 704) und vom 6. Dezember 2022 (Abl. 70 S. 439)

Inhaltsübersicht

A.
B.
C.
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I. Amtshandlungsverzeichnisse

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A. Allgemeines

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§ 1
Verzeichnisführende Stellen

( 1 ) Die Amtshandlungsverzeichnisse werden für den Bereich einer Kirchengemeinde angelegt und geführt.
( 2 ) Mit Genehmigung des Oberkirchenrats können Kirchengemeinden gemeinsame Verzeichnisstellen (Kirchenregisterämter) errichten. Der Oberkirchenrat bestimmt, welche Kirchengemeinden sich welcher gemeinsamen Verzeichnisstelle anschließen können.
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§ 2
Verzeichnisführer

( 1 ) Die Amtshandlungsverzeichnisse und die sonstigen Verzeichnisse werden vom zuständigen Verzeichnisführer geführt.
( 2 ) Verzeichnisführer ist der Pfarrer der Kirchengemeinde, in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrern der geschäftsführende Pfarrer. Im Falle der Einrichtung einer gemeinsamen Verzeichnisstelle ist Verzeichnisführer die hierfür bestimmte Person. Das Katechumenenverzeichnis wird vom Pfarrer geführt.
( 3 ) Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung wird im Rahmen der Visitationsordnung überwacht.
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§ 3
Örtliche Zuständigkeit für die Eintragung in die Amtshandlungsverzeichnisse

( 1 ) Amtshandlungen mit Ausnahme der Bestattungen werden in das Amtshandlungsverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich sie vollzogen worden sind.
( 2 ) Bestattungen werden in das Bestattungsverzeichnis der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Bereich der Verstorbene mit Hauptwohnung gemeldet war (§ 9 Bestattungsordnung1#). Bei Personen ohne Wohnsitz oder mit Wohnsitz im Ausland ist der letzte Aufenthaltsort maßgebend. Die Eintragung kann außerdem ohne laufende Nummer im Bestattungsverzeichnis der Kirchengemeinde erfolgen, in deren Bereich die Bestattung stattgefunden hat, sowie in der Kirchengemeinde, in der der Verstorbene seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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§ 4
Mitteilungen von Eintragungen

( 1 ) Nicht in der Wohnsitzkirchengemeinde vollzogene Amtshandlungen sind der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mitzuteilen. Die verzeichnisführende Stelle der Wohnsitzkirchengemeinde trägt die gemeldete Amtshandlung unter Verweis auf den Verzeichniseintrag der Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung vollzogen wurde, ohne laufende Nummer in das betreffende Amtshandlungsverzeichnis ein.
( 2 ) Eine Wiederaufnahme in die Landeskirche und gegebenenfalls ein Übertritt sind der taufverzeichnisführenden Stelle mitzuteilen. Soweit diese Stelle nicht bekannt ist, ist sie über die Zentrale Taufauskunftsstelle (§ 30 Abs. 2) zu ermitteln.
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§ 5
Form der Amtshandlungsverzeichnisse

Die Amtshandlungsverzeichnisse werden, sofern sie nicht im automatisierten Verfahren erstellt werden, nach einem einheitlichen Muster geführt. Form und Inhalt werden vom Oberkirchenrat festgelegt.
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§ 6
Zeitpunkt der Eintragung

( 1 ) Jede Amtshandlung ist unverzüglich in das jeweilige Amtshandlungsverzeichnis einzutragen. Ist der Pfarrer, der die Amtshandlung vollzogen hat, nicht selbst Verzeichnisführer, so muß er die Amtshandlung dem zuständigen Verzeichnisführer unverzüglich schriftlich mitteilen.
( 2 ) Ist die Eintragung unterblieben, so ist sie aufgrund einer Bescheinigung des Pfarrers, der die Amtshandlung vollzogen hat, oder aufgrund von Zeugenerklärungen oder Urkunden nachzuholen. Die Unterlage für die Eintragung ist in dem Amtshandlungsverzeichnis zu vermerken.
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§ 7
Unterlagen für die Eintragung in die Amtshandlungsverzeichnisse

( 1 ) Unterlage für die Eintragung von Amtshandlungen in die Amtshandlungsverzeichnisse ist die schriftliche Bestätigung des Pfarrers, der die Amtshandlung vollzogen oder zu bestätigen hat oder in dessen Auftrag sie vollzogen wurde.
( 2 ) Die Bestätigung erfolgt auf den Formularen für die Taufe, Konfirmation, Trauung, den Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, die Bestattung und Aufnahme/Wiederaufnahme/Übertritt. Vom Standesamt ausgestellte Bescheinigungen sind beizufügen.
( 3 ) Der Pfarrer, der die Amtshandlung bestätigt hat, ist für die Vollständigkeit der für die Eintragung in die Amtshandlungsverzeichnisse erforderlichen Angaben verantwortlich.
( 4 ) Die Formulare nach Absatz 2 sind bis zur Erstellung einer Zweitfertigung des jeweiligen Amtshandlungsverzeichnisses aufzubewahren (§ 11).
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§ 8
Form der Eintragungen

( 1 ) Die Eintragungen müssen dokumentenecht vorgenommen werden. Die einzelnen Blätter sind durchlaufend zu numerieren und gegen Verlust zu schützen.
( 2 ) Soweit sich die Eintragungen auf den Inhalt einer standesamtlichen oder sonstigen öffentlichen Urkunde gründen, müssen sie mit ihr übereinstimmen.
( 3 ) Eintragungen, welche die Kirchenmitgliedschaft begründen (Taufe, Aufnahme, Übertritt), sind vom Verzeichnisführer zu unterschreiben. Bei anderen Eintragungen (Konfirmation, Trauung, Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, Bestattung) sind Beginn und Schluß eines Jahrgangs zu kennzeichnen und vom Verzeichnisführer durch Unterschrift zu beurkunden. Für Nachträge oder Hinweise auf Nachträge muß vor den Eintragungen eines neuen Jahres ausreichender Raum bleiben.
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§ 9
Änderungen und Berichtigungen

( 1 ) Änderungen und Berichtigungen sind, soweit es sich nicht um offensichtliche Schreibfehler handelt, zulässig
  1. zur Berichtigung inhaltlich unrichtiger oder unvollständiger Eintragungen,
  2. für die Eintragung nachträglicher Änderungen des Personenstandes, Namens usw.
Änderungen und Berichtigungen sind nur aufgrund der zu diesem Zweck ausgestellten kirchlichen oder anderen öffentlichen Urkunden vorzunehmen.
( 2 ) Änderungen und Berichtigungen müssen so vorgenommen werden, daß der ursprüngliche Text nicht durch Radieren, Überkleben, Ausstreichen oder in anderer Weise verändert oder unkenntlich gemacht werden kann.
( 3 ) Der Verzeichnisführer hat in der Bemerkungsspalte unter Angabe des Ortes und Tages einen entsprechenden Vermerk über die Änderung oder Berichtigung anzubringen und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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§ 10
Aufbewahrung der Amtshandlungsverzeichnisse

( 1 ) Die Amtshandlungsverzeichnisse sind in den Diensträumen der Verzeichnisstelle in verschließbaren, feuerhemmenden Schränken sorgfältig aufzubewahren.
( 2 ) Amtshandlungsverzeichnisse dürfen nur bei drohender Gefahr oder auf Aufforderung des Oberkirchenrats von ihrem Aufbewahrungsort entfernt werden.
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§ 11
Sicherung der Amtshandlungsverzeichnisse

Zur Sicherung der Amtshandlungsverzeichnisse muß von jedem Verzeichnis (§ 7 Abs. 4) eine Zweitfertigung erstellt werden.
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§ 12
Auskunftssperren

( 1 ) In die Amtshandlungsverzeichnisse ist eine Auskunftssperre aufzunehmen, wenn aus einer Eintragung hervorgeht, daß
  1. für eine Person ein Adoptionsverfahren eingeleitet oder daß sie adoptiert ist,
  2. ein Kind für nichtehelich oder für ehelich erklärt ist,
  3. bei einer Person aufgrund des Gesetzes über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I, S 1654) die Vornamen geändert sind oder festgestellt worden ist, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist.
Wird eine Adoption oder eine Feststellung oder eine Vornamensänderung nach Buchstabe c) anhand eines Beschlusses des zuständigen Gerichts nachgewiesen, so ist in die jeweiligen Amtshandlungsverzeichnisse die Auskunftssperre von Amts wegen einzutragen.
( 2 ) Werden von einer Person, auf die sich ein Eintrag bezieht, Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so ist auf seinen Antrag eine Auskunftssperre einzutragen. Eine Auskunftssperre kann auch eingetragen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse dieses erforderlich macht.
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B. Einzelne Amtshandlungsverzeichnisse

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§ 13
Angaben im Taufverzeichnis

( 1 ) In das Taufverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zu dem Getauften
    1. Familienname, Vornamen, Geschlecht, Wohnort
    2. Datum und Ort der Geburt mit Angabe des Standesamtes und der Nummer der Eintragung
    3. Datum, Ort und Kirche der Taufe
    4. Pfarrer, ggf. Taufspruch
  2. Angaben zu den Eltern oder Adoptiveltern
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum
    2. Familienstand, abweichender Wohnort
    3. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
  3. Angaben zu den Paten
    1. Familienname, Vornamen, Wohnort
    2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
  4. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Datum und Ort eines Austritts/einer Wiederaufnahme, Auskunftssperren)
( 2 ) Bei Nottaufen sind über die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben hinaus die Namen des Taufenden und des bestätigenden Pfarrers sowie in der Spalte „Bemerkungen“ die Gründe für die Nottaufe einzutragen.
( 3 ) Findet die Bestätigung der Nottaufe in einer anderen Kirchengemeinde statt, so ist die Bestätigung in das Taufverzeichnis des Taufortes einzutragen.
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§ 14
Angaben im Konfirmationsverzeichnis

( 1 ) In das Konfirmationsverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zu dem Konfirmierten
    1. Familienname, Vornamen, Wohnort
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum und Ort der Taufe, Taufkonfession
    4. Datum, Ort und Kirche der Konfirmation
    5. Pfarrer, Denkspruch
  2. Angaben zu den Eltern oder Adoptiveltern
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname
    2. Familienstand als freiwillige Angabe, abweichender Wohnort
    3. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    4. Beruf als freiwillige Angabe
  3. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Dimissoriale, Auskunftssperren)
( 2 ) Konfirmanden mit gleichem Konfirmationsdatum werden in alphabetischer Reihenfolge eingetragen.
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§ 15
Angaben im Trauungsverzeichnis

( 1 ) In das Trauungsverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zu den Eheleuten
    1. Familienname (Name vor der Eheschließung), Vornamen, Familienstand vor der Eheschließung, Wohnort
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum und Ort der Taufe, Taufkonfession
    4. Datum und Ort der Konfirmation
    5. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    6. Beruf als freiwillige Angabe
    7. Datum und Ort der Eheschließung mit Angabe des Standesamtes und der Nummer der Eintragung
    8. Ehename
    9. Datum, Ort und Kirche der Trauung,
    10. Pfarrer, Trautext
  2. Angaben zu den Eltern der Eheleuten
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Wohnort
    2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
  3. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Trauung mit Beteiligung eines röm.-kath. Pfarrers, Auskunftssperren, Fälle gemäß § 6 Trauordnung2#)
( 2 ) Römisch-katholische Trauungen, die mit Beteiligung eines evangelischen Pfarrers erfolgt sind, werden in das für den Amtsbereich des mitwirkenden Pfarrers zuständige Trauungsverzeichnis ohne laufende Nummer eingetragen.
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§ 15a
Angaben im Verzeichnis zum Gottesdienst anlässlich der Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts

( 1 ) In das Verzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zu den Eheleuten
    1. Familienname (Name vor der Eheschließung), Vornamen, Familienstand vor der Eheschließung, Wohnort
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum und Ort der Taufe, Taufkonfession
    4. Datum und Ort der Konfirmation
    5. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    6. Beruf als freiwillige Angabe
    7. Datum und Ort der Eheschließung mit Angabe des Standesamtes und der Nummer der Eintragung
    8. Ehename
    9. Datum, Ort und Kirche des Gottesdienstes
    10. Pfarrer, Bibeltext
  2. Angaben zu den Eltern der Eheleute
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Wohnort
    2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
  3. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Auskunftssperren, Fälle gemäß § 40)
( 2 ) Der Eheschließung in Absatz 1 sind die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gleichzusetzen (vgl. § 40).
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§ 16
Angaben im Bestattungsverzeichnis

( 1 ) In das Bestattungsverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zum Verstorbenen
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Familienstand, letzte Anschrift
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    4. Datum und Ort des Todes
    5. Datum, Ort und Friedhof der Bestattung
    6. Pfarrer, Bestattungstext
  2. Angaben zum Ehegatten, bei Minderjährigen zu den Eltern
    1. Familienname, Vornamen
    2. abweichender Wohnort
  3. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Auskunftssperren)
( 2 ) Wirkt ein Pfarrer bei der Trauerfeier vor der Feuerbestattung und ein anderer bei der Urnenbeisetzung mit, so wird die zuerst gemeldete Amtshandlung eingetragen, die später mitgeteilte unter „Bemerkungen“ mit Angabe des amtierenden Pfarrers nachgetragen.
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§ 17
Angaben im Aufnahmeverzeichnis

In das Aufnahme-/Wiederaufnahme-/Übertrittsverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zur Person
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Familienstand, Anschrift
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum, Ort und Konfession bei der Taufe
    4. frühere Zugehörigkeit zu einer Kirche, Ort und Datum des Austritts
    5. Beruf als freiwillige Angabe
    6. Datum, Ort und Pfarramt der Aufnahme/Wiederaufnahme/des Übertritts, Pfarrer
    7. Familienname und Vornamen der Zeugen
  2. Bemerkungen
    (z. B. Verweis zum Familienverzeichnis, Auskunftssperren)
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C. Bescheinigungen und Datenübermittlung aus Amtshandlungsverzeichnissen

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§ 18
Bescheinigungen

Von Eintragungen in Amtshandlungsverzeichnissen werden auf Antrag Berechtigter Bescheinigungen durch den zuständigen Verzeichnisführer ausgestellt.
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§ 19
Art der Bescheinigungen

( 1 ) Abschriften sind vollständige, buchstabengetreue Wiedergaben der Verzeichniseintragungen. Beglaubigte Abschriften haben die gleiche Beweiskraft wie die Einträge, nach denen sie gefertigt sind.
( 2 ) Auszüge geben den wesentlichen Inhalt der Verzeichniseintragungen unter Angabe der Nummer wieder. Beglaubigte Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die Einträge, nach denen sie gefertigt sind.
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§ 20
Form der Bescheinigungen

( 1 ) Bei Abschriften aus Amtshandlungsverzeichnissen ist über dem Text das Wort „Abschrift“ zu setzen, darunter ist die Fundstelle zu vermerken.
( 2 ) Abschriften können auch in automatisierten Verfahren hergestellt werden; sie dürfen keine weiteren Eintragungen enthalten.
( 3 ) Auszüge sind nach einem einheitlichen Muster zu fertigen. Der Oberkirchenrat bestimmt Form und Inhalt.
( 4 ) Aufgrund von Zweitschriften sollen Bescheinigungen nur dann ausgestellt werden, wenn die Originalverzeichnisse verlorengegangen oder unzugänglich sind. Diese Tatsache ist zu vermerken.
( 5 ) Für Gemeinden und Gemeindeteile, die umbenannt worden sind, ist in Bescheinigungen der Name zu benutzen, der bei der Eintragung verwandt wurde. Der neue Name kann in Klammern mit dem Zusatz „jetzt“ hinzugefügt werden.
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§ 21
Beglaubigung der Bescheinigungen

( 1 ) Abschriften und Auszüge sind von dem Verzeichnisführer unter Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
( 2 ) Bei automatisierten Verfahren lautet die Beglaubigung:
Es wird bescheinigt, daß die vorstehende Wiedergabe mit dem Eintrag im Amtshandlungsverzeichnis der Kirchengemeinde Jahrgang Seite Nr. übereinstimmt.
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§ 22
Berechtigte Empfänger von Bescheinigungen

( 1 ) Auf Antrag werden Abschriften und Auszüge erteilt
  1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie den von diesen Personen schriftlich Beauftragten,
  2. Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen nicht mehr lebender Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen,
  3. kirchlichen und staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn der Zweck angegeben ist und wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig ist.
Im übrigen finden die Bestimmungen über die Benutzung kirchlicher Archive Anwendung.
( 2 ) Ist eine Auskunftssperre eingetragen, so darf von der gesperrten Eintragung eine Bescheinigung nur erteilt werden
  1. der betroffenen Person, auf die sich die Eintragung bezieht, sofern sie über 16 Jahre alt ist,
  2. dem gesetzlichen Vertreter oder dem Vormund,
  3. kirchlichen und staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn der Zweck angegeben ist und wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig ist. Bei Auskunftssperren nach § 12 Abs. 1 dürfen Bescheinigungen nach Abs. 2 a und b nur an das zuständige Pfarramt, das Dekanatamt und den Oberkirchenrat sowie an das zuständige Einwohnermeldeamt oder Standesamt erteilt werden.
Die Beschränkung erlischt mit dem Tode des Betroffenen.
( 3 ) Die Erteilung von Bescheinigungen kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller für die Ermittlung der Eintragung ausreichende Angaben macht.
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§ 23
Erteilung von Auskünften, Veröffentlichungen

( 1 ) Einsicht und Durchsicht der Amtshandlungsverzeichnisse ist nur durch die mit der Führung der Verzeichnisse beauftragten Personen zulässig.
( 2 ) Auskünfte aus Amtshandlungsverzeichnissen dürfen nur an die nach § 22 Abs. 1 und 2 Berechtigten erteilt werden. Sie dürfen nicht in beglaubigter Form geschehen. Auskünfte über Eintragungen mit Auskunftssperren (§ 22 Abs. 2) dürfen nicht fernmündlich erteilt werden; andere Auskünfte dürfen fernmündlich nur an kirchliche Dienststellen gegeben werden.
( 3 ) Die Kirchengemeinden dürfen kirchliche Amtshandlungen veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen wurden. Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn hierfür vom Betroffenen ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Veröffentlichung geltend gemacht wird. Die Veröffentlichung der Adressen der Betroffenen soll nur in kirchlichen Publikationen vorgenommen werden und auf Wunsch der Betroffenen unterbleiben. Auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach Satz 2 und 3 sollen die Betroffenen hingewiesen werden.
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§ 24
Mitteilungen an staatliche Stellen

Amtshandlungen, die kirchenmitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen haben (Taufen und Aufnahmen), sind dem Einwohnermeldeamt des Wohnorts sofort nach Eintrag der Amtshandlung in das jeweilige Verzeichnis mitzuteilen.
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II. Familienverzeichnis und sonstige Verzeichnisse

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§ 25
Anlegen des Familienverzeichnisses

Das Familienverzeichnis wird angelegt und ergänzt aufgrund der Eintragungen in den Amtshandlungsverzeichnissen
  1. nach einer erfolgten kirchlichen Trauung oder nach der Durchführung eines Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes am Ort der ersten Wohnung der Eheleute,
  2. wenn eine kirchliche Amtshandlung erfolgt ist oder bekannt wird. Es erfolgt darin keine Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen.
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§ 26
Angaben im Familienverzeichnis

Das Familienverzeichnis ist unterteilt in die Angaben zu den Eheleuten, zu den Kindern und zu den Eltern der Eheleute.
  1. Zu den Eheleuten soll eingetragen werden:
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Familienstand und Anschrift
    2. Beruf als freiwillige Angabe
    3. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
    4. Datum und Ort der Geburt
    5. Datum, Ort und Konfession bei der Taufe
    6. Datum und Ort der Konfirmation
    7. Datum und Ort der Eheschließung
    8. Datum, Ort und Konfession der Trauung oder des Gottesdienstes anlässlich der Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts
    9. Datum und Ort des Todes
    10. Datum und Ort der Bestattung
    11. Datum der Beendigung der Ehe
    12. Datum und Ort des Austritts
    13. Datum und Ort der Aufnahme/Wiederaufnahme/des Übertritts
  2. Zu den Kindern soll eingetragen werden:
    1. Vornamen, abweichender Familienname
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum, Ort und Konfession bei der Taufe
    4. Datum und Ort der Konfirmation
    5. Datum und Ort der Eheschließung
    6. Datum und Ort des Todes
  3. Zu den Eltern der Eheleute soll eingetragen werden:
    1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Wohnort
    2. Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft
  4. Bemerkungen
    (z. B. Verweis auf sich anschließende Familienverzeichnisse, Auskunftssperren)
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§ 27
Angaben im Austrittsverzeichnis

( 1 ) In das Austrittsverzeichnis werden eingetragen:
  1. Angaben zur Person
    1. Familienname, Vornamen, Familienstand, Anschrift
    2. Datum und Ort der Geburt
    3. Datum, Ort und Konfession bei der Taufe
    4. Datum der Austrittserklärung und der Behörde, vor der der Austritt erklärt wurde
    5. bei einem Übertritt künftige Religionsgemeinschaft
  2. Bemerkungen
    (z. B. Gründe des Austritts, soweit vom Ausgetretenen angegeben, Auskunftssperren)
( 2 ) Unterlage für die Eintragung in das Verzeichnis ist die amtliche Bescheinigung über die Erklärung des Austritts.
( 3 ) Der Austritt ist der taufverzeichnisführenden Stelle mitzuteilen. Soweit diese Stelle nicht bekannt ist, ist sie über die Zentrale Taufauskunftsstelle zu ermitteln.
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§ 28
Führen der Verzeichnisse

Für das Führen des Familienverzeichnisses und des Austrittsverzeichnisses gelten die §§ 1,2,3,5,10,12,22,23 und 24 entsprechend.
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§ 29
Angaben im Katechumenenverzeichnis

( 1 ) In das Katechumenenverzeichnis werden eingetragen
  1. Angaben zum Kind
    1. Familienname, Vornamen, Anschrift
    2. Ort und Datum der Geburt
  2. Angabe zu den Eltern
    Familienname, Vornamen, abweichende Anschrift
  3. in die Spalte Bemerkungen
    Datum des für den Eintrag in das Katechumenenverzeichnis entscheidenden Gesprächs
  4. Bemerkungen
    (z. B. Gründe des Taufaufschubs, Nachricht bei Wohnsitzwechsel, Auskunftssperren)
( 2 ) Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.
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§ 30
Zentrale Taufauskunftsstelle

Die Landeskirche führt ein Verzeichnis aller in ihrem Bereich vollzogenen Taufen mit der Zuordnung zu den entsprechenden taufverzeichnisführenden Stellen (Zentrale Taufauskunftsstelle). Sie dient kirchlichen Stellen zur Auffindung von Taufeinträgen. Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend. Das nähere Verfahren regelt der Oberkirchenrat.
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III. Gemeindegliederverzeichnis

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§ 31
Gemeindegliederverzeichnis

Das Gemeindegliederverzeichnis enthält die Daten aller Gemeindeglieder und ihrer Familienangehörigen entsprechend dem Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland3#.
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§ 32
Angaben im Gemeindegliederverzeichnis

( 2 ) Weitere Daten, insbesondere Aufzeichnungen von Pfarrern und anderen kirchlichen Mitarbeitern, die diese in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages über ihren Dienst an Kirchenmitgliedern erstellen, dürfen nicht in das Gemeindegliederverzeichnis aufgenommen werden.
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§ 33
Führen des Gemeindegliederverzeichnisses

( 1 ) Das Gemeindegliederverzeichnis wird für den Bereich einer Kirchengemeinde angelegt und von der Kirchengemeinde geführt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat bestimmt für jede Kirchengemeinde, nach welchem Verfahren das Gemeindegliederverzeichnis geführt wird.
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§ 34
Form der Gemeindegliederverzeichnisse

( 1 ) Die einem automatisierten Verfahren angeschlossenen Kirchengemeinden erhalten in einem zu vereinbarenden zeitlichen Turnus die Gemeindegliederverzeichnisse
  1. der Straße und der Hausnummer nach sortiert
  2. dem Namen nach sortiert.
Der Oberkirchenrat bestimmt Form und Aufbau der Verzeichnisse.
( 2 ) Kirchengemeinden und in deren Auftrag gemeinsame Verzeichnisstellen gem. § 1 Abs. 2 können für ihren Zuständigkeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik Sammelauswertungen oder Einzelauswertungen über die automatisiert geführten Gemeindegliederverzeichnisse anfordern.
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§ 35
Nutzung der Gemeindegliederverzeichnisse,
Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten

( 1 ) Die Zulässigkeit der Nutzung der Gemeindegliederverzeichnisse ist durch § 15 des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes5# und das kirchliche Datenschutzrecht geregelt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann die Gemeindegliederverzeichnisse für Zwecke der Statistik nutzen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden dürfen Alters- und Ehejubiläen von Gemeindegliedern in Gemeindebriefen und anderen örtlichen kirchlichen Publikationsorganen mit Namen, Anschrift sowie Tag und Ort des Ereignisses veröffentlichen. Die Betroffenen können verlangen, daß die Veröffentlichung unterbleibt. Auf dieses Recht sind die Betroffenen rechtzeitig vor Veröffentlichung hinzuweisen. Bei regelmäßigen Veröffentlichungen ist auf das Recht jährlich hinzuweisen. Die Bekanntmachung an derselben Stelle wie die Veröffentlichung genügt, wenn angenommen werden kann, daß sie den betroffenen Personenkreis erreicht.
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§ 36
Auskunfts- und Übermittlungssperren im kirchlichen Gemeindegliederverzeichnis

Die aus den kommunalen Melderegistern übermittelten und die kirchlichen Auskunfts- und Übermittlungssperren sind in die kirchlichen Gemeindegliederverzeichnisse aufzunehmen und zu beachten. Danach sind insbesondere:
  1. personenbezogene Daten von Familienangehörigen, die nicht Gemeindeglieder sind und gemäß § 30 Abs. 2 Landesmeldegesetz die Datenübermittlung an die Landeskirche ausgeschlossen haben, zu löschen;
  2. personenbezogene Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre wegen Adoption oder einer Geschlechtsumwandlung besteht, nur vom zuständigen Pfarrer zur Ausübung seiner seelsorgerlichen Tätigkeit zu nutzen. Briefversand, Veröffentlichungen, Auskünfte und dergleichen sind in solchen Fällen nicht gestattet. Nach erfolgter Adoption oder Geschlechtsumwandlung sind in den Gemeindegliederverzeichnissen alle Angaben zu löschen, die Rückschlüsse auf die Vergangenheit zulassen;
  3. personenbezogene Daten von Personen, für die eine Auskunftssperre nach kirchlichem Recht oder nach § 33 Abs. 1 Landesmeldegesetz wegen eines berechtigten Interesses besteht, in der Kirchengemeinde nur zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies mit dem Schutzzweck der Auskunftssperre vereinbar ist. Solange dieser Schutzzweck nicht bekannt ist, ist entsprechend wie bei Ziffer 2 zu verfahren.
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§ 37
Kirchliche Daten

Die kirchlichen Daten nach § 32 Abs. 1 sind von den verzeichnisführenden Stellen in das automatisierte Verfahren der Landeskirche einzugeben, soweit für einzelne Kirchengemeinden keine abweichenden Regelungen zugelassen sind.
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IV. Schlußbestimmungen

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§ 38
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
  1. die Verordnung des Oberkirchenrats über das Führen einer Gemeindegliederkarte vom 23. Januar 1961 (Abl. 39 S. 184),
( 2 ) Abweichend von § 5 können die bisherigen Amtshandlungsregister bis zum 31. Dezember 1993 eingesetzt werden. Sie sind bis spätestens zu diesem Zeitpunkt abzuschließen.
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§ 39
Kirchenregisterämter

Soweit gemeinsame Kirchenregisterämter durch Verfügung des Oberkirchenrats errichtet wurden, bleiben diese bestehen. Die für sie erlassenen Geschäftsordnungen treten im übrigen außer Kraft.
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§ 40
Entsprechende Anwendung

Die Bestimmungen dieser Verordnung zum Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts finden entsprechende Anwendung im Falle des Gottesdienstes anlässlich der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts und anlässlich der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe von zwei Personen gleichen Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend im Falle der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 170 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 160 u. 161 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 103 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 102 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.