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205. Ordnung der Jugendarbeit im Bezirk

Erlaß des Oberkirchenrats vom 17. Januar 1973, geändert durch Erlass vom 9. Februar 2021 (Abl. 69 S. 382)

Am 9. August 1971 ist aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Delegiertenversammlung des Jungmännerwerks und des Mädchenwerks durch Erlaß des Oberkirchenrats (Abl. 44 S. 420) eine neue Ordnung des Evang. Jugendwerks in Württemberg mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft gesetzt worden. Diese Ordnung regelt sowohl die inneren Angelegenheiten des Evang. Jugendwerks auf landeskirchlicher Ebene als auch das Verhältnis des Jugendwerks zur Landeskirche selbst.
Es war von Anfang an beabsichtigt, im Zuge der Neuordnung eine entsprechende Regelung der Arbeit des Evang. Jugendwerks in den Kirchenbezirken zu treffen. Auch diese wird sowohl die innere Ordnung des Jugendwerks im Bezirk als auch die Einordnung dieses Werks in die gesamte Arbeit des Kirchenbezirks und die Zusammenarbeit zwischen den Organen des Werkes und den Organen des Bezirks umfassen. Da zumindest hinsichtlich der letzteren Frage die Kirchenbezirke unmittelbar mitbetroffen sind, sind hier anders als bei der Ordnung des Jugendwerks auf landeskirchlicher Ebene zwei gesonderte Regelungen vorgesehen. Die innere Ordnung der Organe des Jugendwerks im Bezirk richtet sich nach der beigefügten Rahmenordnung1#, die von der Delegiertenversammlung des Jugendwerks im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat gemäß § 4 Abs. 2 der Ordnung des Evang. Jugendwerks in Württemberg aufgestellt wurde und hiermit bekanntgemacht wird. Die Regelung des Verhältnisses zwischen Jugendwerk auf Bezirksebene und Kirchenbezirk kann dagegen nicht auf landeskirchlicher Ebene erfolgen; sie bedarf vielmehr des einvernehmlichen Zusammenwirkens der beiderseitigen Organe auf Bezirksebene. Dabei wird vor allem darauf zu achten sein, daß eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit gewährleistet ist. Hierfür bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung an, für die unten nähere Hinweise gegeben werden. Für den Fall, daß im Kirchenbezirk ein beschließender Ausschuß nach § 14 Abs. 3 KBO vorgesehen ist, empfiehlt der Oberkirchenrat, diesen nach der beiliegenden Mustersatzung2# zu bilden.
Zu den Fragen, die auf Bezirksebene einer Klärung bedürfen, gehört neben Regelungen finanzieller Art (darunter etwa der Frage der Entscheidung über die Verwendung von Zuschüssen des Bezirks und der hierüber vom Jugendwerk zu erbringenden Rechenschaft) vor allem die Gestaltung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Bezirksjugendreferenten, insbesondere ihrer Berufung, der Regelung ihres Dienstauftrags und der Aufsicht über ihre dienstliche Tätigkeit, sowie die Bestellung des Bezirksjugendpfarrers.
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1.

Was zunächst die Berufung des nebenamtlichen Bezirksjugendpfarrers anlangt, so ist das Verfahren derzeit noch durch die Ordnung der Evang. Jugendarbeit vom 17. Oktober 1946 II Ziff. 7 (Abl. 32 S. 177) einheitlich geregelt, wobei an die Stelle der beiden Leiter der Werke der Vorsitzende des Bezirksarbeitskreises tritt. Der Oberkirchenrat ist im übrigen damit einverstanden, wenn in Kirchenbezirken, in denen gemäß § 14 Abs. 3 der Kirchenbezirksordnung durch Satzung ein beschließender Ausschuß für die Jugendarbeit gebildet wird, dieser bei der Berufung des Jugendpfarrers mitwirkt.
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2.

In Bezirken, in denen gemäß § 14 Abs. 3 der Kirchenbezirksordnung durch Satzung ein beschließender Ausschuß für die Jugendarbeit gebildet wird, wird diesem die Berufung des Bezirksjugendreferenten gemäß beiliegender Mustersatzung übertragen.3#
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3.

Hinsichtlich der Regelung des Dienstauftrags der Bezirksjugendreferenten und der Ausübung fachlicher Aufsicht ist festzustellen, daß diese in vielen Bezirken seit langem von den Organen des Jugendwerks selbständig wahrgenommen wird. Der Oberkirchenrat hält eine solche Regelung für sachgerecht und für die verantwortliche Mitarbeit in der Kirche förderlich, verkennt aber nicht, daß sie ein besonderes Verhältnis vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den beiderseitigen Organen voraussetzt. Jedenfalls sollte dort, wo die Fachaufsicht über die Bezirksjugendreferenten schon bisher auf die Organe des Jugendwerks übertragen war, hiervon nicht ohne zwingenden Grund abgewichen werden.
Wo eine Übertragung bisher nicht erfolgt ist, und wo auf Bezirksebene Bedenken bestehen, sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt anzustreben, bietet sich als weitere Möglichkeit auch hier die Übertragung auf einen gemäß § 14 Abs. 3 der Kirchenbezirksordnung durch Satzung zu bildenden Ausschuß an. Die Mustersatzung enthält hierüber nähere Regelungen, die zur Übernahme empfohlen werden.
In Kirchenbezirken, in denen weder eine Übertragung der Fachaufsicht vorgesehen noch ein beschließender Ausschuß gemäß § 14 Abs. 3 der Kirchenbezirksordnung gebildet wird, sollten in jedem Fall die Organe bzw. die verantwortlichen Mitarbeiter des Jugendwerks auf Bezirksebene an der konkreten Ausgestaltung des Dienstauftrags der Bezirksjugendreferenten maßgeblich beteiligt werden. Entscheidungen, die den Dienst der Bezirksjugendreferenten betreffen, sollten daher nur im Einvernehmen mit diesen Organen bzw. Mitarbeitern getroffen werden.
Es wird alles darauf ankommen, daß es gelingt, sowohl dem Jugendwerk auf Bezirksebene diejenige Freiheit in der Gestaltung seines Dienstes zu gewähren, die zu einer fruchtbaren Arbeit erforderlich ist, als auch deutlich zu machen, daß es sich bei der Jugendarbeit um einen Zweig kirchlicher Arbeit handelt, der sich in die gesamte Arbeit der Kirche im Bezirk eingeordnet weiß. Die dem Jugendwerk zu gewährende notwendige Selbstverantwortung sollte sich nicht vorrangig nach dem Maß der finanziellen Abhängigkeit ausrichten. Andererseits muß deutlich bleiben, daß auch eine weitgehende Delegation von Teilen der Aufsicht auf Organe des Jugendwerks den Kirchenbezirk nicht von seinen Rechten und Pflichten entbindet. Deshalb ist ein enges Zusammenwirken zwischen den Organen des Jugendwerks und dem Dekan unerläßlich.

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1 ↑ Anlage 1 (Red. Anm.: Nr. 205 a dieser Sammlung).
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2 ↑ Anlage 2 (Red. Anm.: Nr. 205 b dieser Sammlung).
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3 ↑ Red. Anm.: Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a und b im Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung der Jugendarbeit im Bezirk vom 9. Februar 2021 (Abl. 69 S. 382) ist von der Redaktion in diesem Sinne ausgelegt worden.