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236. Ordnung des landeskirchlichen Werkes „Evangelische Frauen in Württemberg“ (Ordnung EFW)

Erlass des Oberkirchenrats vom 15. November 2005 (Abl. 61 S. 410)1# geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 13. Dezember 2011 (Abl. 65 S. 6), vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 3)2# und vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530)

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Präambel

„Evangelische Frauen in Württemberg“ ist ein Werk der Landeskirche. „Evangelische Frauen in Württemberg“ fördern die Gemeinschaft evangelischer Frauen, ihre Zusammenarbeit und ihr Verantwortungsbewusstsein. Sie vertreten Anliegen ihrer Mitglieder und nehmen zu Gegenwartsfragen Stellung.
„Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeiten auf allen Ebenen mit anderen kirchlichen Gruppen, Werken und Diensten zusammen. Sie tun ihren Dienst in ökumenischer Partnerschaft und suchen Verbindung zu außerkirchlichen Organisationen in ihrem Arbeitsfeld.
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§ 1
Zugehörigkeit zu „Evangelische Frauen in Württemberg“

Zu „Evangelische Frauen in Württemberg“ gehören
  1. Evangelische Werke und Einrichtungen3#, geistliche Gemeinschaften, Berufs- und Interessensverbände, Ausbildungsstätten, diakonische Vereine und Initiativen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die insbesondere mit und für Frauen arbeiten.
  2. Die Gruppen, Kreise, Vereine und Projekte, die in den Kirchengemeinden im Bereich eines Kirchenbezirks oder im Kirchenbezirk selbst im Sinne der landeskirchlichen Ordnung mit und für Frauen arbeiten und andere Gruppierungen, auch ökumenische Frauengruppen, die selbständig im Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Bezirks arbeiten und bereit sind, ihre Arbeit im Sinne der landeskirchlichen Ordnung zu tun.
  3. Werke, die ihre Aufgaben innerhalb von „Evangelische Frauen in Württemberg“ durchführen und „Evangelische Frauen in Württemberg“ organisatorisch verbunden sind, derzeit insbesondere Evangelische Mütterkurheime in Württemberg e. V. und das Evangelische Dorfhelferinnenwerk in Württemberg e. V.
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§ 2
Aufgabe

( 1 ) „Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeiten im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit und für Frauen.
Sie nehmen diesen Auftrag im Rahmen dieser Ordnung selbständig und in Verantwortung gegenüber dem Oberkirchenrat wahr.
( 2 ) Ziel der Arbeit ist es,
  1. Frauen mit der befreienden und lebensfördernden Botschaft der Bibel in Verbindung zu bringen und sie auf ihrem Glaubensweg in der Verbindung von Spiritualität und Handeln zu begleiten,
  2. die Lebenswirklichkeit von Frauen in Kirche und Gesellschaft einzubringen und ihre Anliegen öffentlich zu vertreten,
  3. das ehrenamtliche Engagement von Frauen in Kirche und Gesellschaft zu fördern,
  4. ehren- und hauptamtliche Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für die landeskirchliche Arbeit mit und für Frauen in Gemeinde, Kirchenbezirk und Landeskirche zu befähigen,
  5. den ökumenischen Dialog von Frauen und den Dialog zwischen Frauen innerhalb und außerhalb der Kirche zu fördern,
  6. die Arbeit der Evangelischen Frauen in Württemberg nach § 1 Nr. 3 organisatorisch verbundenen Werke zur Verbesserung der allgemeinen, gesundheitlichen und sozialen Situation von Frauen und weitere Angebote für Frauen in besonderen Lebenslagen zu unterstützen,
  7. an der Verwirklichung einer geschlechtergerechten Gemeinschaft in Kirche, Ökumene und Gesellschaft mitzuarbeiten.
( 3 ) Die Geschäftsstelle von „Evangelische Frauen in Württemberg“ arbeitet als Servicestelle für ehrenamtlich und hauptamtlich tätige Frauen in der Landeskirche und stellt frauenbezogene Fachkompetenz in den Arbeitsbereichen der Landeskirche zur Verfügung.
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§ 3
Haushaltsführung

( 1 ) Für die Evangelischen Frauen in Württemberg wird eine Haushaltsstelle im landeskirchlichen Haushaltplan gebildet.
( 2 ) „Evangelische Frauen in Württemberg“ können von Mitgliedern nach § 1 Nr. 1 Förderbeiträge erheben.
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§ 4
Organe

Organe von „Evangelische Frauen in Württemberg“ sind:
  • die Hauptversammlung (§ 5) und
  • das Präsidium (§ 6).
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§ 5
Hauptversammlung

( 1 ) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus
  1. einer Vertreterin jedes Werks und jeder Einrichtung nach § 1 Nr. 1,
  2. einer Vertreterin jedes Kirchenbezirks für die Arbeit der Gruppen und Kreise nach § 1 Nr. 2. Die Kirchenbezirke bilden einen Bezirksarbeitskreis Frauen, der die Vertretung in die Hauptversammlung regelt (vgl. Mustervorschlag für eine Ordnung der Bezirksarbeitskreise Frauen). Falls kein Bezirksarbeitskreis besteht, soll die Bezirkssynode für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vertreterin als Kontaktfrau berufen. Die Berufung endet, sobald ein Bezirksarbeitskreis besteht und dieser eine eigene Vertreterin benannt hat.
  3. je eine Vertretung für jedes Mitglied nach § 1 Nr. 3.
Die Vertretungen der Mitglieder nach § 1 Nr. 1 und 3 werden von diesen entsandt.
Das Präsidium sowie die Referentinnen nehmen beratend teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung nach § 9 werden eingeladen und können beratend teilnehmen.
( 2 ) Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt über die Richtlinien der Arbeit und über Fragen der Gesamtplanung.
  2. Sie wählt die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende der „Evangelischen Frauen in Württemberg“.
  3. Sie wählt drei Beisitzerinnen in das Präsidium.
  4. Sie kann Fachausschüsse einrichten oder auflösen und ihre Zusammensetzung und Aufgaben regeln.
  5. Sie nimmt den Bericht der Vorsitzenden über die Arbeit des Präsidiums und den Jahresbericht der Geschäftsstelle entgegen.
  6. Sie beschließt über den Vorschlag für die Haushaltsstelle der Evangelischen Frauen in Württemberg im landeskirchlichen Haushaltsplan und nimmt den Rechnungsabschluss zur Kenntnis.
  7. Sie beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Verbänden nach § 1 Nr. 1. Gegen die Entscheidung kann der Oberkirchenrat angerufen werden, der abschließend entscheidet.
  8. Sie beschließt über Förderbeiträge nach § 3 Abs. 3.
  9. Sie beschließt im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat über die Aufnahme und den Ausschluss von Werken im Sinne von § 1 Nr. 3.
( 3 ) Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einladung der Vorsitzenden zusammen.
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§ 6
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium besteht aus:
  1. Der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von „Evangelische Frauen in Württemberg“,
  2. drei von der Hauptversammlung gewählten Beisitzerinnen,
  3. zwei von den Fachausschüssen entsandten Beisitzerinnen,
  4. der Geschäftsführerin von „Evangelische Frauen in Württemberg“ mit Stimmrecht sowie
  5. der Landesfrauenpfarrerin mit Stimmrecht.
Die Amtszeit des Präsidiums dauert 3 Jahre.
Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, kann das amtierende Präsidium mit zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder für die laufende Legislatur ein Mitglied nachwählen.
Das Präsidium kann Fachpersonen zur Mitarbeit hinzuziehen. Diese Fachpersonen haben kein Stimmrecht.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltung nach § 9 werden zu den Sitzungen eingeladen und können beratend teilnehmen.
( 2 ) Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Es legt die Gesamtkonzeption der Arbeit im Rahmen der von der Hauptversammlung von „Evangelische Frauen in Württemberg“ beschlossenen Richtlinien und der Gesamtplanung fest und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
  2. Bei der Berufung der Landesfrauenpfarrerin nimmt es die Befugnisse nach § 6 Abs. 3 PfStBG4# wahr.
  3. Es beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Geschäftsführerin.
  4. Es beruft mit Zustimmung des Oberkirchenrats die Referentinnen.
  5. Es stellt den Vorschlag für die Haushaltsstelle der Evangelischen Frauen in Württemberg im landeskirchlichen Haushaltsplan als Vorlage an die Hauptversammlung auf.
  6. Es benennt die Vertreterinnen von „Evangelische Frauen in Württemberg“ für andere Gremien.
  7. Es beschließt die Geschäftsordnung der Geschäftsstelle, legt die Dienstaufträge für die Geschäftsführerin und die Referentinnen fest und macht einen Vorschlag für den Dienstauftrag für die Landesfrauenpfarrerin.
  8. Es nimmt Beteiligungsrechte bei organisatorisch zugeordneten Werken nach § 1 Nr. 3 wahr, soweit sie ihm übertragen sind.
( 3 ) Das Präsidium tagt mindestens dreimal im Jahr. Es wird von der Vorsitzenden in der Regel sieben Kalendertage vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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§ 7
Leitung der Geschäftsstelle

Die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung. Sie trägt dem Präsidium gegenüber die Verantwortung über die Ausführung der Beschlüsse im Rahmen ihres Auftrags nach der Geschäftsordnung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung, die vom Oberkirchenrat genehmigt wird. Die Dienstaufsicht für die Geschäftsführerin liegt beim Oberkirchenrat. Die Fachaufsicht liegt bei der Vorsitzenden von EFW.
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§ 8
Landesfrauenpfarrerin

Die Landesfrauenpfarrerin verantwortet Ausrichtung und Gestaltung der inhaltlichen Arbeit. Sie ist zuständig für Seelsorge, theologische Bildungsarbeit und Beratung. Die Dienstaufsicht liegt beim Oberkirchenrat.
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§ 9
Verwaltung

Die Verwaltung der „Evangelischen Frauen in Württemberg“ wird durch eine landeskirchliche Verwaltung wahrgenommen.
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§ 10
Angliederung an Dachverbände

„Evangelische Frauen in Württemberg“ sind Mitglied der Evangelischen Frauen in Deutschland. „Evangelische Frauen in Württemberg“ sind Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg.

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1 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Artikel IV Nr. 2 des Erlasses zur Frauenarbeit (Abl. 61 S. 410):
„2.Soweit bisher der Frauenarbeit oder dem Frauenwerk oder ihren Organen Befugnisse zur Entsendung von Delegierten oder zur Geschäftsführung eingeräumt sind, werden diese Befugnisse künftig vom Werk „Evangelische Frauen in Württemberg“ und seinen Organen wahrgenommen.“
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2 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 2 Abs. 2 Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung des landeskirchlichen Werkes „Evangelische Frauen in Württemberg“ vom 17. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 3) gelten für das Präsidium, das am Tag vor Inkrafttreten dieses Erlasses besteht, die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Zusammensetzung und der Amtszeit bis zur nächsten Wahl fort.
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3 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Artikel IV Nr. 1 des Erlasses zur Frauenarbeit (Abl. 61 S. 410):
„1.Die bisherigen Mitglieder der Frauenarbeit der Evang. Landeskirche in Württemberg - Zusammenschluss Evangelischer Frauenverbände - gehören als Werke und Einrichtungen im Sinne von […] § 1 Nr. 1 zu „Evangelische Frauen in Württemberg“, soweit sie dem zustimmen.“
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 u. 81 dieser Sammlung.