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446. Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von § 37 Abs. 2 des Pfarrergesetzes

Vom 18. April 1986

(Abl. 52 S. 73), geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 1989 (Abl.53 S. 881), vom 14. Juni 1991 (Abl. 54 S. 429), vom 25. Februar 1997 (Abl. 57 S. 264) und vom 23. März 2004 (Abl. 61 S. 71)

Aufgrund von § 75 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 2 des Württembergischen Pfarrergesetzes1# wird verordnet:
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§ 1

Der Anspruch der Pfarrer der Landeskirche und ihrer Familien auf Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen richtet sich nach den für die Beamten des Landes Baden-Württemberg2# jeweils geltenden Bestimmungen.
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§ 2

Für Ehegatten von Gemeindepfarrern kann auf Antrag Beihilfe zu den Kosten einer Heilkur gewährt werden, wenn dem Ehegatten kein eigener Anspruch auf Bewilligung einer Heilkur oder auf Beihilfe hierzu zusteht. In besonderen Härtefällen kann dem geschiedenen Ehegatten eines Pfarrers/einer Pfarrerin die Gewährung von Krankheitsbeihilfe zugesagt werden. Bei Wegfall eines Gewährungsgrundes kann die Entscheidung widerrufen werden.
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§ 3

Theologenehepaaren, die insgesamt nicht mehr als einen vollen Dienstauftrag wahrnehmen, wird auf Antrag die Kostendämpfungspauschale für einen Ehegatten erstattet, wenn der andere Ehegatte im laufenden Kalenderjahr bereits mit einer Kostendämpfungspauschale belastet wurde. Nehmen im Falle des Satzes 1 beide Ehepartner gegen Zahlung eines monatlichen Betrages Wahlleistungen im Krankenhaus in Anspruch, so werden jedem Ehepartner nur 50 v.H. des dafür jeweils festgelegten Betrages in Abzug gebracht.
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§ 4

§ 2 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1986 in Kraft. Der Erlaß des Oberkirchenrats vom 31. 12. 1975 (Abl. 47 S. 12) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter 441_Archiv dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Beihilfeverordnung.