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450. Kirchliche Verordnung für den
Studiengang „Evangelische Theologie:
Kirchlicher Abschluss“
(Prüfungsordnung I – PO I)

vom 18. Oktober 2010

(Abl. 64 S. 241), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 21. Mai 2012 (Abl. 65 S. 87), vom 11. Februar 2014 (Abl. 66 S. 24) und vom 15. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 290)

und
451. Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung I - PO I1#,2#
Vom 16. November 2010
(Abl. 64 S. 277)




Auf Grund von §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz3# wird unter Wahrung der Beteiligungsrechte gemäß § 6 Abs. 2 Vereinbarung über das Stift in Tübingen4# gemäß nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz5# verordnet:
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Abschnitt I
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Prüfungsordnung I regelt das Studium und die Prüfungen des Studiengangs „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ an der Evangelisch-theologischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen. Die Zugangsvoraussetzungen des § 58 Landeshochschulgesetz sind zu beachten.
( 2 ) Die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung des Studiengangs „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ bildet einen berufsqualifizierenden Abschluss. Durch die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung weisen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Qualifikation als Theologinnen und Theologen nach. Sie dient dem Nachweis der für den Vorbereitungsdienst erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 3 ) Durch die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat gründliche Fachkenntnisse, Verständnis der Zusammenhänge und theologisches Urteilsvermögen erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten.
( 4 ) Die Zwischenprüfung und die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung werden jeweils als zusammenhängende Prüfungen durchgeführt.
( 5 ) Das Bestehen der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung nach der vorliegenden Prüfungsordnung I ist die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (§ 37 Absatz 1 Nr. 2 Württ. Pfarrergesetz6#).
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§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau,
Umfang des Studiums

( 1 ) Der Studiengang „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ hat eine Regelstudienzeit von insgesamt 10 Semestern und umfasst 300 Leistungspunkte (1 LP entspricht 30 Arbeitsstunden). Diese verteilen sich auf vier Semester Grundstudium (120 LP), vier Semester Hauptstudium (120 LP) sowie zwei Semester Integrations- und Examensphase (60 LP).
Im Grundstudium sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 31 LP, im Hauptstudium von 42 LP durch die Studierenden frei zu wählen. In der Integrations- und Examensphase sind alle 60 LP durch die vorgeschriebenen Pflichtmodule zu erzielen. Für noch zu erbringende Leistungen in den Sprachen Latein (Latinum), Griechisch (Graecum) und Hebräisch (Hebraicum) verlängert sich die Regelstudienzeit um maximal zwei Sprachsemester. Alle drei Sprachabschlüsse sind bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.
( 2 ) Über darüber hinausgehende Verlängerungen der Studiendauer und über die Verlängerung von Prüfungsfristen entscheidet der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag. Der Prüfungsausschuss entscheidet insbesondere über die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, über die Fristen für die Elternzeit nach Maßgabe des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, sowie über die Fristen, die die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes oder die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zur Wahrung ihrer Chancengleichheit betreffen.
( 3 ) Das Studium ist modular aufgebaut. Die zu absolvierenden Module und zugehörige Lehrveranstaltungen sind in der Anlage Modulhandbuch aufgeführt. Inhalte und Titel der Lehrveranstaltungen, gegebenenfalls Zugangsvoraussetzungen sowie Prüfungsvorgaben im einzelnen werden durch diese Prüfungsordnung I sowie durch das Modulhandbuch geregelt. Die in den Modulen ausgewiesenen Lehrveranstaltungen können durch Lehrveranstaltungen vergleichbaren Typs und Umfangs nach Maßgabe des Modulhandbuchs ersetzt werden.
( 4 ) Der Besuch eines Aufbaumoduls setzt in der Regel den Besuch des entsprechenden Basismoduls voraus. Einzelne Module des Hauptstudiums können bereits während des Grundstudiums studiert werden.
( 5 ) Unterrichts- und Prüfungssprache ist grundsätzlich deutsch. Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache abgehalten werden; dies bezieht sich auch auf die Erbringung der zugehörigen Prüfungsleistung.
Zu § 2
2.1 Soweit die Kenntnisse in einer oder mehrerer der Sprachen Latein (Latinum), Griechisch (Graecum) und Hebräisch (Hebraicum) nicht durch das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesen sind, bleibt pro Sprache jeweils 1 Semester bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt. Höchstgrenze sind jedoch maximal 2 Semester.
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§ 3
Module

( 1 ) Ein Modul ist eine thematisch und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die sich aus verschiedenen Lehrveranstaltungen zusammensetzen kann. Es besteht aus den im Modulhandbuch beschriebenen zu besuchenden Lehrveranstaltungen und den zu erbringenden Studienleistungen, die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls notwendig sind.
( 2 ) Die Module des Studiengangs „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ sind zum Teil Pflichtmodule, welche von allen Studierenden absolviert werden müssen. Ein Teil der Module sind Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule, die der Vertiefung und Schwerpunktbildung in allen Fächern dienen.
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§ 4
Prüfungsausschuss, Prüfende und Beisitzende

( 1 ) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss zuständig, der damit auch Prüfungsausschuss für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung und die Zwischenprüfung ist. Ständige Mitglieder des Prüfungsausschusses sind neben Vertreterinnen und Vertretern des Oberkirchenrats die Professorinnen und Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen sowie die Ephora oder der Ephorus, die Studieninspektorin oder der Studieninspektor des Evangelischen Stifts und die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses weitere promovierte Theologinnen und Theologen auch als ständige Mitglieder in den Prüfungsausschuss berufen.7#
( 2 ) Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Mitglieder des Oberkirchenrats an. Sie können sich bei den Sitzungen des Prüfungsausschusses und bei einzelnen Prüfungsvorgängen durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten lassen. Der Oberkirchenrat betraut eines seiner Mitglieder mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses. Im Verhinderungsfall übernimmt ein anderes Mitglied des Oberkirchenrats die Vertretung. Die Geschäftsführung obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Ephorat des Evangelischen Stifts. Die Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und die Leitung der Geschäftsstelle für die Prüfungen wird von der Ephora oder dem Ephorus oder der Studieninspektorin oder dem Studieninspektor wahrgenommen.
( 3 ) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Klausuraufgaben für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung, bestimmt die Hilfsmittel und stellt die Fachnoten und die Gesamtnote für die Zwischenprüfung und für die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung in der Schlusssitzung des jeweiligen Semesters fest. Er ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsverfahren zuständig. Aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Evangelisch-theologischen Fakultät und weiterer promovierter Theologinnen und Theologen bestellt er die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer.
( 4 ) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen (Zwischenprüfung, Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung) ist die Geschäftsstelle für die Prüfungen in Absprache mit dem Prüfungsamt zuständig.
( 5 ) Der Oberkirchenrat beruft jeweils für zwei Semester eine Beisitzerin oder einen Beisitzer für die mündlichen Prüfungen der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Beisitzerin oder der Beisitzer gehört der jeweiligen Prüfungskommission mit beratender Stimme an und soll an der Schlusssitzung teilnehmen. Sofern sie oder er an den mündlichen Prüfungen oder an der Schlusssitzung teilnimmt, muss sie oder er gehört werden. Sie oder er hat das Recht, die schriftlichen Arbeiten einzusehen. Die Beisitzerin oder der Beisitzer muss die Zweite Evangelisch-theologische Dienstprüfung abgelegt haben und im Dienst der Landeskirche stehen. Dasselbe gilt im Verhinderungsfalle für ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die in die Liste der württembergischen Theologiestudierenden Aufgenommenen können Vorschläge für die Berufung machen.
( 6 ) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 7 ) Die Geschäftsstelle für die Prüfungen gibt den Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen Prüfungen in angemessener Frist bekannt.
Zu § 4
4.1 Professorinnen und Professoren im Sinne dieser Prüfungsordnung sind die gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LHG8# berufenen Professorinnen und Professoren, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG9# Mitglied der Universität Tübingen sind und nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich an der Evangelisch-theologischen Fakultät tätig sind.
4.2 Die Geschäftsstelle für die Prüfungen teilt der Beisitzerin oder dem Beisitzer die Termine der mündlichen Prüfungen und der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfung kann auch ohne Beisitzerin oder Beisitzer stattfinden, wenn ihr oder ihm die Termine ordnungsgemäß mitgeteilt wurden.
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§ 5
Anerkennung von Studienzeiten,
Studien- und Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrechts der Bundesrepublik Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
( 2 ) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, sofern sich die dabei erlangten Lernergebnisse in Inhalt, Qualifikationsniveau und Profil von denjenigen dieses Studienganges, für den die Anrechnung beantragt wird, nicht wesentlich unterscheiden. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für die Erreichung der Ziele des Studiums und den Zweck der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 und 3 vorzunehmen. Ein wesentlicher Unterschied liegt dann vor, wenn der Antragsteller voraussichtlich beeinträchtigt wird, dieses Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Beweislast für die Geltendmachung wesentlicher Unterschiede liegt bei der Hochschule.
( 3 ) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen; dies ist dann nicht der Fall, wenn eine entsprechende Prüfungsleistung bereits in einem geschlossenen Prüfungszusammenhang eingereicht worden ist. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ ins Zeugnis aufgenommen.
( 4 ) Über Anerkennungen nach Absatz 2 entscheidet das Dekanat der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen binnen vier Monaten, sofern die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
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§ 6
Täuschung und Ordnungsverstoß
bei Prüfungsleistungen

( 1 ) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat, das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auf die in Satz 1 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Ausgabe der Prüfungsaufgabe unerlaubte Hilfsmittel mit sich führt. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen.
( 2 ) Hat eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer bei einer Prüfung getäuscht oder nicht zugelassene Hilfsmittel benützt und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des benoteten Leistungsnachweises bzw. des Zeugnisses bekannt, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden. Der Leistungsnachweis bzw. das Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Das Prüfungszeugnis ist gegebenenfalls neu zu erteilen.
( 3 ) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des benoteten Leistungsnachweises bzw. des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modul(teil)prüfung bzw. der Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung oder der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie oder er die Modul(teil)prüfung bzw. die Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung oder der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung ablegen konnte, so kann die ergangene Prüfungsentscheidung nachträglich widerrufen werden.
( 4 ) Von der jeweiligen Prüfungsleistung kann ausgeschlossen werden, wer den geordneten Ablauf der Prüfung empfindlich stört. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als nicht erbracht und wird mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 5 ) Wird die Prüfungsentscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 widerrufen, so kann bei Modul- (teil)prüfungen die Prüfung einmal wiederholt werden. Bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung oder der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, ob eine einzelne Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) zu bewerten ist oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt wird. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ist ein neues Prüfungszeugnis auszustellen. Für die Wiederholung gelten §§ 23, 24 und §§ 37, 38, wobei für die dort gesetzten Fristen auf den Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist.
( 6 ) Die jeweilige Prüfungskommission beziehungsweise die Aufsicht führende Person kann in Fällen von Absatz 4 einen Ausschluss verfügen. Gegen diese Entscheidung kann die Kandidatin oder der Kandidat bei Leistungen im Rahmen der Zwischenprüfung oder der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung innerhalb von 48 Stunden bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Einwendungen erheben. Wird diesen stattgegeben, so ist die Prüfung zu wiederholen. Belastende Entscheidungen werden in diesem Fall der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitgeteilt, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
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§ 7
Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren
und das Prüfungsergebnis
der Zwischenprüfung und der
Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung

( 1 ) Erscheint das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß, so können bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb von 48 Stunden nach Beendigung des betreffenden Prüfungsvorganges Einwendungen erhoben werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet innerhalb weiterer 48 Stunden nach Zugang der Einwendung. Wird der Einwendung stattgegeben, so hat die Geschäftsstelle für die Prüfungen einen zeitnahen Termin für die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung zu bestimmen.
( 2 ) Werden gegen eine Kandidatin oder einen Kandidaten Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 getroffen, kann sie oder er dagegen innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Bekanntgabe den Oberkirchenrat anrufen.
( 3 ) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach §§ 13, 22, 34 und 35 kann der Oberkirchenrat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe angerufen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen des Oberkirchenrats nach Absatz 2 und 3 sowie gegen andere Entscheidungen des Oberkirchenrats im Prüfungsverfahren kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erheben.
Zu § 7
7.1 Bei einer Klausur wird die Wiederholung dieser Prüfungsleistung in der Regel auf die Person beschränkt, die den Einwand erhoben hat.
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§ 8
Versäumnis einer Prüfungsleistung und Rücktritt
von der Zwischenprüfung oder
der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung

( 1 ) Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Grund einem Prüfungstermin fern oder erbringt sie oder er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit, so wird die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Aus wichtigem Grund versäumte Prüfungsleistungen sind nachzuholen.
( 2 ) Die Kandidatin oder der Kandidat kann bis zu Beginn der ersten Prüfungsleistung der Zwischenprüfung oder der ersten Klausur der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wer von der ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung zurücktritt, muss die bereits erbrachte Prüfungsleistung wiederholen.
Zu § 8
8.1 Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Geschäftsstelle für die Prüfungen unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Als wichtiger Grund für ein Fernbleiben gilt insbesondere, wenn die Kandidatin oder der Kandidat durch Krankheit an der Ablegung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen verhindert ist. Die Krankheit ist durch ärztliches Zeugnis zu belegen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes oder das Attest des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin der Landeskirche kann verlangt werden.
8.2 Werden die für ein Versäumnis geltend gemachten Gründe anerkannt, so gilt: Versäumte Klausuren sind vor Beginn der mündlichen Prüfungen nachzuholen. Ist dies nicht möglich, so sind sämtliche Klausuren und die mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters abzulegen. Nachzuholende mündliche Prüfungen müssen vor der Schlusssitzung des laufenden Prüfungsverfahrens abgelegt werden. Ist dies nicht möglich, so sind alle mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters abzulegen; eine Wiederholung der schriftlichen Prüfungsleistungen ist in diesem Fall nicht möglich.
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§ 9
Arten der studienbegleitenden Prüfungsleistungen

( 1 ) Studienbegleitende Prüfungsleistungen sind
  1. die schriftlichen Prüfungsleistungen;
  2. die mündlichen Prüfungsleistungen;
  3. weitere Formen von Prüfungsleistungen.
( 2 ) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Zu § 9
9.1 Als weitere Formen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind Referate, Präsentationen, Projekte und weitere Formen möglich.
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§ 10
Studienbegleitende mündliche Prüfungen

( 1 ) In den studienbegleitenden mündlichen Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkannt werden und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge eingeordnet werden können. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Studium entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.
( 2 ) Die Dauer der studienbegleitenden mündlichen Prüfungsleistungen beträgt in der Regel 20 Minuten.
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§ 11
Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen

( 1 ) In den schriftlichen Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
( 2 ) Die Dauer der studienbegleitenden schriftlichen Prüfungsleistungen als Vorlesungsprüfung beträgt in der Regel zwei Stunden, die Dauer der schriftlichen Prüfungsleistung im Rahmen des Moduls „Zwischenprüfung EvTh-Zwi-Prüf“ beträgt drei Stunden.
( 3 ) Sofern eine studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistung in Form einer Hausarbeit (Pro- oder Hauptseminararbeit) erbracht wird, hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Hausarbeit ohne fremde Hilfe selbst verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und Zitate als solche ausgewiesen hat. Studienbegleitende Hausarbeiten (Pro- oder Hauptseminararbeit) sind in ausgedruckter und digitaler Form abzugeben.
( 4 ) Das Bewertungsverfahren für studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen nach Absatz 2 soll in der Regel den Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, das auf das Semester folgt, in dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, nicht überschreiten. Das Bewertungsverfahren für studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen nach Absatz 3 soll drei Monate nach Abgabe der Prüfungsleistung nicht überschreiten.
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§ 12
Bewertung der studienbegleitenden mündlichen
und schriftlichen Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden beziehungsweise Korrigierenden festgesetzt.
( 2 ) Die Bewertung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 und 2.
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§ 13
Bewertung

( 1 ) Der Bewertung wird folgende Notenskala zugrunde gelegt:
sehr gut
(1)
=
eine hervorragende Leistung,
gut
(2)
=
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend
(5)
=
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
( 2 ) Es können zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen Zwischennoten durch Verringern oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,5 gebildet werden. Die Note 0,5 und Zwischennoten über 4,0 sind ausgeschlossen.
( 3 ) Bei Modulen, in denen mehrere benotete Leistungsnachweise erbracht wurden, sowie bei der Zwischenprüfung und bei der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung lauten die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer und die Gesamtnote:
bei einem Durchschnitt bis 1,25:
sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,26 bis 1,75:
sehr gut bis gut,
bei einem Durchschnitt von 1,76 bis 2,25:
gut,
bei einem Durchschnitt von 2,26 bis 2,75:
gut bis befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 2,76 bis 3,25:
befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,26 bis 3,75:
befriedigend bis ausreichend,
bei einem Durchschnitt von 3,76 bis 4,00:
ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,00:
nicht ausreichend.
Bei der Gesamtnote der Zwischenprüfung und der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung wird zusätzlich die erzielte Note in Ziffern mit einer Stelle nach dem Komma in Klammern hinter dem Wortlaut der erzielten Note angegeben.
( 4 ) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Fachnoten und die Gesamtnote bei der Zwischenprüfung und bei der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung werden in eine Liste eingetragen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen mit ihrer Unterschrift die in der Liste eingetragenen Noten fest.
Zu § 13
13.1 Bei der Angabe der Gesamtnote in Ziffern hinter dem Wortlaut der erzielten Note werden alle Stellen außer der ersten hinter dem Komma ohne Rundung gestrichen.
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§ 14
Zeugnisse

( 1 ) Kandidatinnen und Kandidaten, die die Zwischenprüfung oder die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum der Sitzung, in der der Prüfungsausschuss die Fach- und Gesamtnoten feststellt. Es enthält die Gesamtnote, die Fachnoten, bei der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung zusätzlich die Note und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit unter Angabe des Sonderfaches oder des Hauptfaches, dem die Hausarbeit zugeordnet wurde.
( 2 ) Die Studierenden, die die Zwischenprüfung oder die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten zusätzlich zu der Gesamtnote nach dem European Credit Transfer System (ECTS) eine relative Note entsprechend der nachfolgenden Bewertungsskala:
A
die besten 10%
B
die nächsten 25%
C
die nächsten 30%
D
die nächsten 25%
E
die nächsten 10%
Als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs nach Festlegung der Geschäftsstelle für die Prüfungen erforderlichenfalls außer dem Abschlussjahrgang so viele vorhergehende Jahrgänge als Kohorten zu erfassen, dass die Abschlussergebnisse von mindestens 50 Personen die Vergleichsgrundlage bilden.
( 3 ) Für einzelne Module kann die ECTS-Note nach Absatz 2 – soweit dies möglich und ein entsprechender Bedarf gegeben ist – fakultativ ausgewiesen werden.
( 4 ) Das Nichtbestehen der Zwischenprüfung und der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung wird schriftlich mitgeteilt. Die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Benotung werden schriftlich bescheinigt. Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung gibt auch Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen wiederholt werden können.
( 5 ) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Zu § 14
14.1 Das Prüfungszeugnis der Zwischenprüfung wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Prüfungszeugnis der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof oder ihrer oder seiner Stellvertretung unterzeichnet.
14.2 Die Namen der Absolventinnen und Absolventen der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung werden veröffentlicht.
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§ 15
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin auf schriftlichen Antrag hin Einsicht in die ihn oder sie betreffenden Prüfungsakten zu gewähren.
Zu § 15
15.1 Die Prüfung ist mit dem Tag abgeschlossen, an dem der Prüfungsausschuss nach § 4 Abs. 3 Satz 1 die Noten feststellt.
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Abschnitt II
Zwischenprüfung

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§ 16
Ziel der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. Durch sie soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass sie oder er insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres beziehungsweise seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2 ) Die bestandene Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung.
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§ 17
Zulassungsvoraussetzungen und
Anmeldung zur Zwischenprüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung erfolgt jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem die Zwischenprüfung abgelegt wird, zu dem von der Geschäftsstelle für die Prüfungen bekannt gegebenen Termin.
( 2 ) Zur Zwischenprüfung im Studiengang „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ kann nur zugelassen werden, wer
  • an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen für diesen Studiengang eingeschrieben ist,
  • seinen Prüfungsanspruch in diesem Studiengang nicht verloren hat.
( 3 ) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen.
  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. eine Bescheinigung des zuständigen Pfarramts über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  3. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder des Nachweises einer gleichwertigen Vorbildung,
  4. der Nachweis der Teilnahme an der verbindlichen Studienberatung zu Beginn des ersten Semesters und spätestens am Ende des zweiten Semesters,
  5. der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1,
  6. der Nachweis der bestandenen Bibelkundeprüfung (Biblicum); (vgl. Modul EvTh-Prop),
  7. der Nachweis der bestandenen Prüfung in Philosophie (Philosophicum); (vgl. Modul EvTh-Phil),
  8. gegebenenfalls der Nachweis über die vorgezogene Einzelprüfung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2,
  9. eine Erklärung darüber, in welchem Fach die Klausur der Zwischenprüfung (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1) geschrieben werden soll,
  10. der Nachweis der Teilnahme an folgenden Modulen:
    1. Propaedeuticum (EvTh-Prop)
    2. Basismodul Altes Testament (EvTh-AT 1)
    3. Basismodul Neues Testament (EvTh-NT 1)
    4. Basismodul Kirchengeschichte (EvTh-KG 1)
    5. Basismodul Systematische Theologie (EvTh-ST 1)
    6. Basismodul Praktische Theologie (Teil 1) (EvTh-PT 1.1)
    7. Interdisziplinäres Basismodul (EvTh-IntM 1)
    8. Modul Philosophie (EvTh-Phil)
  11. der Nachweis von zwei mindestens mit „ausreichend“ (4) benoteten Prüfungsleistungen in Form von schriftlichen Hausarbeiten (in gedruckter und digitaler Form abgegeben), die im Rahmen von Proseminaren aus den in Nr. 10 litt. b bis e genannten Modulen angefertigt wurden. Eine Hausarbeit muss in einem Proseminar der unter Nr. 10 litt. b oder c genannten Module, eine muss in einem Proseminar der unter Nr. 10 litt. d oder e genannten Module angefertigt werden. Eine dieser schriftlichen Hausarbeiten kann durch einen benoteten Hauptseminarschein oder den Nachweis einer im Anschluss an eine Hauptvorlesung abgelegten Prüfung entweder aus den in Nr. 10 litt. b oder c oder aus den in Nr. 10 litt. d oder e genannten Modulen ersetzt werden.
    Erfolgt der Ersatz aus den in Nummer 10 litt. b oder c genannten Modulen, so ist die Hausarbeit in den in Nummer 10 litt. d oder e genannten Modulen anzufertigen;
    erfolgt der Ersatz aus den in Nummer 10 litt. d oder e genannten Modulen, so ist die Hausarbeit aus den in Nummer 10 litt. b oder c genannten Modulen anzufertigen.
    Wird eine Vorlesungsprüfung vorgelegt, müssen im Wahlbereich zwei weitere Leistungspunkte nachgewiesen werden. Die schriftliche Hausarbeit und die abgelegte Prüfung im Anschluss an eine Hauptvorlesung dürfen nicht aus demselben Fach sein.
  12. eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Tübingen für das Prüfungssemester,
  13. eine Erklärung darüber, ob der Bewerber oder die Bewerberin bereits eine Zwischenprüfung abgelegt hat, oder sich in einem solchen Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet.
( 4 ) Die Zwischenprüfung ist im Regelfall am Ende des vierten Semesters spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters abzulegen. Diese Frist verlängert sich nach § 2 Abs. 1 um bis zu 2 Semester, wenn Nachweise der Sprachkenntnisse (Hebraicum, Graecum, Latinum) während des Studiums nachzuholen sind.
( 5 ) Die Zwischenprüfung kann auch vor Ablauf dieser Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
( 6 ) Wird die Zwischenprüfung nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen abgelegt, geht der Prüfungsanspruch verloren, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.
Zu § 17
17.1 Die Studiendauer und der Besuch der für die Zwischenprüfung erforderlichen Module wird durch Vorlage des Studienbuches und der Modulbescheinigungen nachgewiesen. Die derzeitige Anschrift, unter der Mitteilungen erfolgen können, ist anzugeben.
17.2 Der Termin für die Anmeldung zur Zwischenprüfung wird durch die Geschäftsstelle für die Prüfungen per Aushang bekannt gegeben.
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§ 18
Zulassung zur Zwischenprüfung

( 1 ) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist mit den nach § 17 erforderlichen Unterlagen über die Geschäftsstelle für die Prüfungen beim Oberkirchenrat einzureichen.
( 2 ) Der Oberkirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Zwischenprüfung. In Ausnahmefällen kann er im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss der Evangelisch theologischen Fakultät von einzelnen Erfordernissen befreien oder gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
  1. die in § 17 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen nach § 17 Abs. 3 unvollständig sind und keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 18 Abs. 2 vorliegt oder
  3. der Bewerber oder die Bewerberin die Zwischenprüfung in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts einem verwandten Studiengang beziehungsweise die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Bewerber oder die Bewerberin sich in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang in einem entsprechenden Prüfungsverfahren beziehungsweise in einem entsprechenden kirchlichen Prüfungsverfahren befindet oder
  5. kein Prüfungsanspruch mehr besteht (vgl. § 17 Abs. 6).
( 4 ) Der Oberkirchenrat teilt dem Bewerber oder der Bewerberin spätestens vier Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung die Zulassung zur Zwischenprüfung mit.
( 5 ) Nach der Zulassung werden die Namen der Zugelassenen dem Prüfungsausschuss und den jeweiligen Prüfenden mitgeteilt.
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§ 19
Aufbau, Umfang und Art der Zwischenprüfung

( 1 ) Prüfungsfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchen- und Dogmengeschichte.
Ein exegetisches Fach kann nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin durch eine Prüfung im Fach Systematische Theologie ersetzt werden.
( 2 ) Die Zwischenprüfung besteht aus:
  1. einer Klausur in den Fächern Altes oder Neues Testament,
  2. zwei mündlichen Prüfungen, von denen eine vorgezogen abgelegt werden kann.
( 3 ) Die nach Absatz 2 prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen sind Hauptvorlesungen der entsprechenden Prüfungsfächer.
( 4 ) Die Zwischenprüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
( 5 ) Wird nach Absatz 2 Nr. 2 eine Prüfungsleistung vorgezogen, muss diese bei der Geschäftsstelle für die Prüfungen mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin und mindestens vier Wochen vor Semesterende angemeldet werden. Die Geschäftsstelle für die Prüfungen bestätigt diese Anmeldung und spricht die Zulassung zu dieser Teilprüfung aus. Das Zulassungsverfahren nach § 18 bleibt davon unberührt.
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§ 20
Klausurarbeit

( 1 ) In der Klausurarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden ihres beziehungsweise seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
( 2 ) Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden. Körperbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
Zu § 20
20.1 Die Klausuraufgaben werden von dem oder der Lehrenden gestellt, der oder die die jeweilige Lehrveranstaltung nach § 19 Abs. 2 und 3 gehalten hat. Sie müssen dem Themenbereich der Lehrveranstaltung entnommen sein.
20.2 Zu den einzelnen Vorlesungen werden bis zu vier Klausuraufgaben gestellt, unter denen der Kandidat oder die Kandidatin auswählt.
20.3 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung von Klausuren wird von Repetenten oder Repetentinnen des Evangelischen Stifts oder Assistenten oder Assistentinnen der Evangelisch- theologischen Fakultät geführt.
20.4 Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet. Auch wenn eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, muss das Deckblatt abgegeben werden.
20.5 Die vom Prüfungsausschuss bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden.
20.6 Vor Beginn der Prüfung sind die Kandidaten und Kandidatinnen durch die Aufsicht auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes sowie die Folgen der Nichtabgabe einer Arbeit durch Verlesen der betreffenden Vorschriften hinzuweisen.
20.7 Die Geschäftsstelle für die Prüfungen erhält die Klausurthemen von dem oder der jeweils zuständigen Lehrenden und gibt sie in verschlossenem Umschlag weiter an die Aufsicht. Diese öffnet den Umschlag in Gegenwart der Kandidaten und Kandidatinnen, verteilt die Aufgaben an die Kandidaten und Kandidatinnen und gibt die Zeit der Abgabe der Arbeit bekannt. Die Aufsicht hat die ganze Zeit über unausgesetzt anwesend zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Jeweils eine halbe Stunde und zehn Minuten vor Ablauf erinnert sie an die Abgabefrist. Nach deren Ablauf sind die Arbeiten abzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind.
20.8 Die Aufsicht nimmt die Arbeiten von den einzelnen Teilnehmern und Teilnehmerinnen vor ihrem Weggang in Empfang und stellt sie unverzüglich der Geschäftsstelle für die Prüfungen zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsicht darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
20.9 Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung wird von der Aufsicht eine Niederschrift gefertigt, die nach Schluss der Prüfung bei der Geschäftsstelle für die Prüfungen abzugeben ist. Sie enthält die Angaben über die Ausführung der Nr. 20.7, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, z.B. Ausbleiben einzelner Teilnehmer oder Teilnehmerinnen, Täuschungen und Ordnungsverstöße nach § 6.
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§ 21
Mündliche Prüfung

( 1 ) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit mit den gängigen Methoden ihres beziehungsweise seines Faches ein Problem erkennt und spezielle Fragestellungen in die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
( 2 ) Die Prüfungskommission besteht aus dem oder der Lehrenden, der oder die die betreffende Lehrveranstaltung gehalten hat, und einem promovierten Theologen oder einer promovierten Theologin nach § 4 Abs. 3 Satz 3 oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin der Evangelisch-theologischen Fakultät der oder die das Protokoll führt.
Zu § 21
21.1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten.
21.2 Zu den mündlichen Prüfungen sind Zuhörer oder Zuhörerinnen nicht zugelassen.
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§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der
Noten und Bestehen der Zwischenprüfung

( 1 ) Die Klausurarbeit nach § 20 wird jeweils von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren getrennt bewertet. Sie sollen sich auf eine gemeinsame Note einigen, die zu begründen ist. Können sich die Korrektorinnen oder Korrektoren nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so errechnet die Geschäftsstelle für die Prüfung das Mittel der beiden Notenvorschläge entsprechend § 13 Abs. 3.
( 2 ) Über jede mündliche Prüfung nach § 21 wird ein Protokoll gefertigt, das die Gegenstände der Prüfung und die Note enthält. Es ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Noten für die mündlichen Prüfungen werden von der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung einvernehmlich festgelegt.
( 3 ) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens die Note „ausreichend“ (4) erreicht wurde.
( 4 ) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten.
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§ 23
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

( 1 ) Prüfungsleistungen, die mit der Note „nicht ausreichend“
( 5 ) bewertet werden, können einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
( 2 ) Die Wiederholungen sind jeweils im Rahmen des folgenden Prüfungstermins vorzunehmen. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
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§ 24
Wiederholung der Zwischenprüfung

( 1 ) Wurde die Zwischenprüfung insgesamt nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens beim folgenden Prüfungstermin, spätestens nach einem Jahr wiederholt werden. Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Kandidat oder die Kandidatin hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Die Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung ist nicht zulässig.
( 2 ) Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen der EKD oder bei anderen von der EKD anerkannten Evangelisch-theologischen Fakultäten oder Theologischen Hochschulen sind dabei anzurechnen.
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§ 25
Zeugnis

Binnen zwei Wochen nach Feststellung der Noten durch den Prüfungsausschuss wird ein Zeugnis über die Zwischenprüfung ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Näheres ist in den §§ 13 und 14 geregelt.
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§ 26
Beratungsgespräch

Nach der Zwischenprüfung findet mit dem Absolventen oder der Absolventin durch ein Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät, das im Prüfungsausschuss Sitz und Stimme hat, ein Beratungsgespräch statt.
Zu § 26
26.1 Der Absolvent oder die Absolventin bringt das Zeugnis zum Beratungsgespräch mit. Das Mitglied der Evangelisch-theologischen Fakultät dokumentiert das Beratungsgespräch auf dem Zeugnis mit Datum und Unterschrift.
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Abschnitt III
Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung

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§ 27
Regelstudienzeit

( 1 ) Die Regelstudienzeit für den Studiengang „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ ist in § 2 Abs. 1 festgelegt.
( 2 ) Die Evangelisch-theologische Fakultät der Universität Tübingen stellt durch das Lehrangebot sicher, dass die Prüfungsleistungen in den in dieser Prüfungsordnung I festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können.
( 3 ) Die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung kann auch vor Ende der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
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§ 28
Zulassungsvoraussetzungen und Anmeldung
zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung

( 1 ) Die Anmeldung zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Wintersemesters für die Prüfung des darauf folgenden Wintersemesters bzw. am Ende eines Sommersemesters für die Prüfung des darauf folgenden Sommersemesters zu dem von der Geschäftsstelle für die Prüfungen bekannt gegebenen Termin.
( 2 ) Zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung kann nur zugelassen werden, wer seinen Prüfungsanspruch im Studiengang „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ nicht verloren hat.
( 3 ) Für die Zulassung zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung sind folgende Bescheinigungen vorzulegen:
  1. eine beglaubigte Kopie des Reifezeugnisses oder der Nachweis einer gleichwertigen Vorbildung,
  2. der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Sinne der „Rahmenordnung für einen durch Module strukturierten Studiengang Pfarramt/ Magister Theologiae“ und der „Übersicht über die Gegenstände des Studiums der Evangelischen Theologie und die Voraussetzungen und Gegenstände der theologischen Prüfungen“ der EKD,
  3. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung gemäß Abschnitt II dieser Ordnung oder einer bestandenen Zwischenprüfung, die der „Rahmenordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Evangelische Theologie“ der EKD entspricht,
  4. der Nachweis über die Teilnahme am Basismodul Praktische Theologie (Teil 2) (EvTh-PTh 1.2) einschließlich des erforderlichen Leistungsnachweises,
  5. der Nachweis über den Abschluss des Hauptstudiums (120 LP),
  6. der Nachweis über die Belegung der Module Integrationsmodul AT und NT (EvTh-IntegrM 1), Integrationsmodul KG und ST (EvTh-IntegrM 2) und Integrationsmodul PT (EvTh-IntegrM 3), kann die Belegung der Integrationsmodule zur Anmeldung nicht nachgewiesen werden, muss dieser Nachweis bis zum Ende der dritten Woche des letzten Semesters des Examensmoduls nachgereicht werden.
  7. der Nachweis von drei mit mindestens „ausreichend“ (4) benoteten Hauptseminararbeiten (in ausgedruckter und digitaler Form abgegeben) aus drei verschiedenen der folgenden Fächer: Altes Testament, Neues Testament, Kirchengeschichte, Systematische Theologie, dabei ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass während des Grund- und Hauptstudiums in jedem der Fächer AT, NT, KG und ST eine Haupt- oder Proseminararbeit angefertigt worden ist,
  8. der Nachweis über eine während des Hauptstudiums im Rahmen des Moduls Aufbaumodul Praktische Theologie (EvTh-PT 2) erstellte, mindestens mit „ausreichend“ (4) benotete Predigtarbeit (Predigt mit Vorarbeiten),
  9. der Nachweis über einen während des Hauptstudiums im Rahmen des Moduls Aufbaumodul Praktische Theologie (EvTh-PT 2) erstellten, mindestens mit „ausreichend“ (4) benoteten Unterrichtsentwurf,
  10. ein mindestens mit „ausreichend“ (4) benoteter Leistungsnachweis im Modul Religionswissenschaft (EvTh-RW),
  11. der Nachweis der bestandenen Prüfung in Philosophie (Philosophicum) (vgl. Modul EvTh-Phil) sofern die Zwischenprüfung nicht nach Abschnitt II dieser Ordnung abgelegt wurde,
  12. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer (§§ 32 bis 34); in jedem Prüfungsfach sind jeweils zwei Schwerpunkte für die mündliche Prüfung anzugeben (vgl. § 34 Abs. 3),
  13. eine Bescheinigung des zuständigen Pfarramts über die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt,
  14. eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität Tübingen für das laufende Semester,
  15. eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis bereits früher abgelegter oder begonnener kirchlicher oder akademischer Abschlussprüfungen im Studienfach Evangelische Theologie,
  16. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat mit der Zulassung der Öffentlichkeit zu den mündlichen Prüfungen einverstanden ist,
  17. eine Darstellung des Lebens- und Bildungswegs (mit 3 Lichtbildern),
  18. der Nachweis über die Aufnahme auf die Liste der Württembergischen Theologiestudierenden
  19. eine Erklärung, dass sich die Kandidatin oder der Kandidat um die Aufnahme in den Pfarrdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bewirbt,
  20. ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 30a BZRG, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Zu § 28
28.1 Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen über die Geschäftsstelle für die Prüfungen beim Oberkirchenrat einzureichen. Die derzeitige Anschrift, unter der Mitteilungen erfolgen können, ist anzugeben.
28.2 Die Darstellung des Lebens- und Bildungswegs soll nicht mehr als fünf Seiten umfassen.
28.3 Die Studiendauer wird durch Vorlage des Studienbuches nachgewiesen.
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§ 29
Zulassung zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung

( 1 ) Der Oberkirchenrat entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. In Ausnahmefällen kann er von einzelnen Erfordernissen des § 28 befreien. Die Geschäftsstelle für die Prüfungen teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten, in der Regel zu Beginn des Prüfungssemesters, die Zulassung mit. Die Prüfung beginnt mit der Zulassung.
( 2 ) Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn
  1. die in § 28 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen nach § 28 Abs. 3 unvollständig sind und keine Befreiung nach Abs. 1 vorliegt oder
  3. der Kandidat oder die Kandidatin die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung in demselben oder einem nach Maßgabe des Landesrechts verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden hat, oder
  4. der Kandidat oder die Kandidatin sich in demselben oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet.
Zu § 29
29.1 Vor der Entscheidung über die Nichtzulassung von Kandidatinnen und Kandidaten gibt der Oberkirchenrat dem Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung.
29.2 Der Oberkirchenrat teilt dem Prüfungsausschuss die Namen der Zugelassenen mit.
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§ 30
Gegenstände der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung

( 1 ) Prüfungsfächer sind die Hauptfächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
( 2 ) Folgende Sonderfächer werden diesen Prüfungsfächern zugeordnet:
  1. Diakoniewissenschaft,
  2. Biblische Archäologie,
  3. Religionswissenschaft und interkulturelleTheologie,
  4. Judaistik,
  5. Kirchenordnung,
  6. Hermeneutik,
  7. Missionswissenschaft und Ökumenische Theologie.
Zu § 30
30.1 Eine Prüfung in Sonderfächern findet nur statt, soweit diese in der Evangelisch-theologischen Fakultät der Universität Tübingen vertreten sind.
Für die Prüfung gelten in der Regel als zugeordnet:
  • das Sonderfach Diakoniewissenschaft den Hauptfächern
    Kirchengeschichte oder
    Systematische Theologie oder
    Praktische Theologie,
  • das Sonderfach Biblische Archäologie dem Hauptfach
    Altes Testament oder
    Neues Testament,
  • die Sonderfächer Religionswissenschaft und interkulturelle Theologie, sowie Judaistik den Hauptfächern
    Altes Testament oder
    Neues Testament oder
    Kirchengeschichte oder
    Systematische Theologie oder
    Praktische Theologie,
  • das Sonderfach Kirchenordnung dem Hauptfach
    Kirchengeschichte,
  • das Sonderfach Hermeneutik dem Hauptfach
    Systematische Theologie,
  • das Sonderfach Missionswissenschaft und Ökumenische Theologie den Hauptfächern
    Kirchengeschichte oder
    Systematische Theologie oder
    Praktische Theologie.
Über die Zuordnung entscheidet die Geschäftsstelle für die Prüfungen nach Maßgabe der Ordnung.
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§ 31
Art und Umfang der Prüfungsleistungen

Die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung besteht aus:
  1. der wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. drei schriftlichen Klausuren,
  3. fünf mündlichen Prüfungen.
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§ 32
Wissenschaftliche Hausarbeit

( 1 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb eines begrenzten Zeitraums ein Thema selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
( 2 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Rahmen des Moduls Examensmodul (EvTh-Exam) im Semester nach der Anmeldung zur Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung in der Regel im Anschluss an ein Hauptseminar angefertigt. Das Thema der Arbeit muss einem der Hauptfächer nach § 30 Abs. 1 oder einem der Sonderfächer nach § 30 Abs. 2 zugeordnet sein.
( 3 ) Die Genehmigung des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit wird bei der Geschäftsstelle für die Prüfungen beantragt.
Der Antrag enthält:
  1. das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit,
  2. eine schriftliche Erklärung der Studentin oder des Studenten darüber, dass sie oder er über dieses oder ein benachbartes Thema nicht bereits eine Arbeit geschrieben hat,
  3. einen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2.
( 4 ) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist innerhalb von 12 Wochen anzufertigen. Die Einhaltung der Fristen überwacht die Geschäftsstelle für die Prüfungen. Der Zeitpunkt der Abgabe wird aktenkundig gemacht. Sie muss spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen (Klausuren § 33) abgegeben sein.
( 5 ) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der wissenschaftlichen Hausarbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann.
( 6 ) Wer in der wissenschaftlichen Hausarbeit die Note „ausreichend“ (4) nicht erreicht, jedoch einen Durchschnitt der Fachnoten von mindestens 4,0 hat, hat die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung bestanden, wenn er oder sie innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit über ein anderes Thema die Endnote 4,0 erreicht. Hat er oder sie die Endnote 4,0 nicht erreicht, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie kann nicht wiederholt werden.
Zu § 32
32.1 Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in ausgedruckter und digitaler Form abzuliefern und soll einschließlich der Anmerkungen nicht mehr als 60 Seiten umfassen (durchschnittlich nicht mehr als 40 Zeilen pro Seite und 60 Zeichen pro Zeile, 144.000 Zeichen inklusive Leerzeichen). Das Inhaltsverzeichnis und das Literaturverzeichnis werden dabei nicht mitgezählt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe selbst verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und Zitate als solche ausgewiesen hat.
32.2 Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Personen bewertet. In der Regel ist die Leiterin oder der Leiter des Moduls Examensmodul (EvTh-Exam) eine oder einer der beiden Korrektorinnen oder Korrektoren. Die andere Korrektorin oder der andere Korrektor muss eine oder einer der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professorinnen oder Professoren sein. Aus den Notenvorschlägen (gemäß § 13 Abs. 1 und 2) wird der Durchschnitt gebildet. Hält die eine Korrektorin oder der eine Korrektor die wissenschaftliche Hausarbeit für „nicht ausreichend“ (5), die oder der andere aber für „ausreichend“ (4) oder besser, so wird eine Person für die Drittkorrektur bestellt. Bewertet diese die Arbeit mit „ausreichend“ (4) oder besser, so wird die Note aus dem Durchschnitt aller drei Bewertungen gebildet, mindestens aber auf „ausreichend“ (4,0) festgesetzt.
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§ 33
Klausuren

( 1 ) In den Klausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er auf der Basis des notwendigen Grundwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des jeweiligen Faches eines von mehreren zur Auswahl gestellten Themen bearbeiten kann.
( 2 ) Klausurfächer sind:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
( 3 ) Die Kandidatin oder der Kandidat wählt drei Prüfungsfächer, in denen sie oder er die Klausuren schreiben will. Das Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, kann nicht gewählt werden. Ist das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit einem Sonderfach entnommen (§ 30 Abs. 2), so kann dasjenige Hauptfach nicht gewählt werden, dem das Sonderfach zugeordnet wurde.
( 4 ) Die Klausuraufgaben werden vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag der einzelnen Abteilungen der Evangelisch-theologischen Fakultät bestimmt.
( 5 ) Die Bearbeitungszeit beträgt vier Stunden. Körperbehinderten Kandidatinnen und Kandidaten kann diese Frist auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
( 6 ) Die Klausuren werden jeweils von zwei Korrektorinnen oder Korrektoren getrennt bewertet. Sie sollen sich auf eine gemeinsame Note einigen, die zu begründen ist. Können sich die Korrektorinnen oder Korrektoren nicht auf eine gemeinsame Note einigen, so errechnet die Geschäftsstelle für die Prüfungen das Mittel der beiden Notenvorschläge entsprechend § 13 Abs. 3.
( 7 ) Spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit gemäß Absatz 5 müssen alle Kandidatinnen und Kandidaten alle beschriebenen Bogen abgeben, auch wenn sie die Aufgabe nicht vollständig oder gar nicht bearbeitet haben. Wird eine Klausurarbeit nicht abgegeben, so wird sie als nicht erbrachte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5) bewertet.
( 8 ) Die Noten der einzelnen Klausuren werden, sofern sämtliche Korrekturen bis dahin abgeschlossen sind, den Kandidatinnen und Kandidaten auf Nachfrage von der Geschäftsstelle für die Prüfungen vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt gegeben.
Zu § 33
33.1 Die Termine für die Klausuren werden von der Geschäftsstelle für die Prüfungen durch Aushang bekannt gemacht.
33.2 In den einzelnen Hauptfächern werden jeweils mindestens drei Klausurthemen zur Wahl gestellt.
33.3 Die Aufsicht bei der Ausarbeitung der Klausuren wird von Repetentinnen oder Repetenten des Evangelischen Stifts oder Assistentinnen oder Assistenten der Evangelisch-theologischen Fakultät geführt.
33.4 Jeder Kandidatin und jedem Kandidaten wird ein Kennwort zugewiesen. Die Klausuren werden anonymisiert korrigiert.
33.5 Auf den ersten Papierbogen jeder Klausurreinschrift hat die Kandidatin oder der Kandidat das Fach, die Aufgabe und das zugewiesene Kennwort zu schreiben. Auf jedem weiteren Bogen sind das Fach und das Kennwort zu wiederholen. Auch wenn eine Aufgabe nicht bearbeitet wird, muss ein Bogen mit den Angaben zu Fach, Aufgabe und Kennwort abgegeben werden.
33.6 Die vom Prüfungsausschuss bestimmten Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Nur diese dürfen für die Bearbeitung der Klausuren verwendet werden. Die Kandidatin oder der Kandidat darf keine Hilfsmittel mit sich führen. Etwa vorgefundene unerlaubte Hilfsmittel sind unverzüglich wegzunehmen. Hiervon und von sonstigen Verstößen gemäß § 6 ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Mitteilung zu machen.
33.7 Vor Beginn der Prüfung sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch die Aufsicht führende Person auf die Form (Nr. 33.5), auf das Verbot des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel (Nr. 33.6) und die Folgen einer Täuschung und eines Ordnungsverstoßes (§ 6) sowie die Folge der Nichtabgabe einer Arbeit (§ 33 Abs. 7) hinzuweisen.
33.8 Die Aufsicht führende Person erhält jeweils die Themen für eine Klausur von der Geschäftsstelle für die Prüfungen in verschlossenem Umschlag zugestellt.
Sie öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten, verteilt die in schriftlicher Form vorliegenden Aufgaben und gibt den Abgabezeitpunkt bekannt. Die Aufsicht führende Person hat die ganze Zeit über anwesend zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig während der Prüfungszeit den Raum verlassen. Jeweils eine halbe Stunde und zehn Minuten vor Ablauf erinnert sie an die Abgabefrist. Nach deren Ablauf sind die Arbeiten abzuliefern.
33.9 Die Aufsicht führende Person nimmt die Arbeiten von den einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmern vor ihrem Weggang in Empfang und stellt sie unverzüglich der Geschäftsstelle für die Prüfungen zu. Nach Abgabe der Arbeiten an die Aufsicht führende Person darf an ihnen nichts mehr geändert werden.
33.10 Über den Verlauf jeder schriftlichen Fachprüfung wird von der Aufsicht führenden Person eine Niederschrift gefertigt, die nach Schluss der Fachprüfung bei der Geschäftsstelle für die Prüfungen abzugeben ist. Sie enthält die Angaben über die Ausführung der Nr. 33.7, die Zeit der Abgabe der letzten Arbeit, etwaige besondere Vorkommnisse, z. B. das Ausbleiben einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, Täuschungen und Ordnungsverstöße nach § 6.
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§ 34
Mündliche Prüfungen

( 1 ) Durch die mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er über ein dem Studienziel entsprechendes Grundwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und ein von ihm oder ihr gewähltes Spezialgebiet mit seinen Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und kritisch zu beurteilen vermag.
( 2 ) Mündliche Prüfungsfächer sind die Hauptfächer:
  1. Altes Testament,
  2. Neues Testament,
  3. Kirchengeschichte,
  4. Systematische Theologie (Dogmatik und Ethik),
  5. Praktische Theologie.
( 3 ) In den mündlichen Prüfungen werden die nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 gewählten Schwerpunkte berücksichtigt, wobei der Kandidatin oder dem Kandidaten – soweit nicht bereits im Rahmen der schriftlichen Prüfungsleistung geschehen – Gelegenheit gegeben wird, über die im Studium erworbenen besonderen Kenntnisse Auskunft zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat muss in der Lage sein, ihre beziehungsweise seine Kenntnisse in den gesamten Bereich des Hauptfachs einzuordnen.
( 4 ) In einer der mündlichen Prüfungen kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten einer der beiden Schwerpunkte einem dem betreffenden Hauptfach zugeordneten Sonderfach entnommen werden, wenn das Hauptfach schriftlich geprüft wird (§ 33) und das Thema der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 32) nicht bereits einem Sonderfach entnommen ist.
( 5 ) Im Fach Systematische Theologie müssen im Verlauf der Prüfung die Bereiche Dogmatik und Ethik geprüft werden. Wenn der Bereich Ethik in der wissenschaftlichen Hausarbeit oder in der Klausur bearbeitet worden ist, beschränkt sich die mündliche Prüfung auf den Bereich Dogmatik; wenn der Bereich Dogmatik schriftlich bearbeitet worden ist, ist einer der beiden mündlichen Schwerpunkte aus dem Bereich Ethik zu wählen.
( 6 ) In dem Hauptfach, in dem keine schriftliche Leistung erbracht wird, findet eine erweiterte mündliche Prüfung statt. Dabei kann ein Schwerpunkt ausnahmsweise einem Sonderfach entnommen werden, obwohl das Hauptfach nicht schriftlich geprüft wurde.
( 7 ) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats und, soweit sie oder er nicht als Fachprüferin oder Fachprüfer beteiligt ist, der Ephora oder dem Ephorus des Evangelischen Stifts. Diese oder dieser kann sich durch die Studieninspektorin oder den Studieninspektor des Evangelischen Stifts oder die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes vertreten lassen. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Oberkirchenrats.
( 8 ) Jedes Mitglied der Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung mit einer Note gemäß § 13 Abs. 1 und 2. Zunächst gibt diejenige Fachprüferin oder derjenige Fachprüfer, die oder der nicht selbst geprüft hat, ihre oder seine Bewertung ab, zuletzt die oder der Vorsitzende. Kann sich die Kommission nicht auf eine gemeinsame Note einigen, wird die Note aus dem Durchschnitt der abgegebenen Bewertungen gebildet.
( 9 ) Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll hält die Gegenstände der Prüfung und die Note fest. Es ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Zu § 34
34.1 Der Plan für die mündliche Prüfung wird nach Absprache mit den verschiedenen Abteilungen von der Geschäftsstelle für die Prüfungen festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.
34.2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden einzeln geprüft. Die Prüfungsdauer beträgt 20 Minuten, in der erweiterten mündlichen Prüfung 30 Minuten. Außer den Prüferinnen und Prüfern sind auch die Vorsitzenden berechtigt, Fragen an die Kandidatin oder den Kandidaten zu richten.
34.3 Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Prüfung beantragt (§ 28 Abs. 3 Nr. 15), so werden Studierende der Evangelischen Theologie, die die Zwischenprüfung abgelegt haben, im Rahmen der vorhandenen Plätze, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Personen als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen. Dabei ist denjenigen Studierenden Vorrang zu gewähren, die die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die Akademische Abschlussprüfung demnächst ablegen wollen.
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§ 35
Erteilung der Fachnoten und der Gesamtnote

( 1 ) In den fünf Prüfungsfächern gemäß § 33 Absatz 2 und § 34 Absatz 2 werden Fachnoten erteilt. Hierzu wird aus dem Ergebnis der Bewertung der mündlichen und schriftlichen Prüfung der Durchschnitt errechnet. In dem Fach, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, wird die Fachnote so gebildet, dass die Note der wissenschaftlichen Hausarbeit doppelt gewertet wird, die Note der mündlichen Prüfung einfach. In dem Fach, in dem die erweiterte mündliche Prüfung erfolgt, ist die Bewertung dieser Prüfung gleichzeitig die Fachnote.
( 2 ) Ist die Prüfung bestanden, so wird eine Gesamtnote erteilt. Zur Feststellung der Gesamtnote wird aus der Summe der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen der Durchschnitt gebildet. Näheres regelt § 13.
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§ 36
Bestehen der Prüfung

( 1 ) Die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung ist bestanden, wenn in der wissenschaftlichen Hausarbeit sowie in allen Fachnoten mindestens die Note „ausreichend“ (4) erreicht worden ist.
( 2 ) Die Bewertung der wissenschaftlichen Hausarbeit wird hinsichtlich des Bestehens der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung als Fachnote behandelt.
( 3 ) Für die wissenschaftliche Hausarbeit gilt § 32 Abs. 6, für die Fachnote, in dem die wissenschaftliche Hausarbeit geschrieben wurde, gilt § 35 Abs. 1 Satz 3.
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§ 37
Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen

( 1 ) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer oder zwei Fachnoten nicht mindestens die Note „ausreichend“
( 4 ) erreicht, so besteht die Möglichkeit, bei der Ersten Evangelisch-theologischen Dienstprüfung des darauf folgenden Semesters die Prüfungsleistungen in dem oder den mit „nicht ausreichend“ (5) bewerteten Fach oder Fächern zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung die Fachnote „ausreichend“ (4) nicht erreicht, ist die gesamte Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung nicht bestanden.
( 2 ) Macht die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von der Möglichkeit der Wiederholung keinen Gebrauch, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Für die Wiederholung der wissenschaftlichen Hausarbeit gilt § 32 Abs. 6.
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§ 38
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Wurde die Prüfung nicht bestanden, so kann sie einmal, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren wiederholt werden.
( 2 ) In besonderen Härtefällen kann der Oberkirchenrat eine zweite Wiederholung gestatten. Sie muss ein Jahr nach der ersten Wiederholung erfolgen.
( 3 ) Fehlversuche bei anderen Gliedkirchen der EKD oder bei anderen von der EKD anerkannten Evangelisch-theologischen Fakultäten oder Theologischen Hochschulen sind dabei anzurechnen.
Zu § 38
38.1 Wurde die Prüfung nicht bestanden, so teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
38.2 Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die Prüfung nach § 6 Abs. 5 für nicht bestanden erklärt wird.
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§ 39
Zeugnis

( 1 ) Binnen vier Wochen nach Feststellung der Noten durch den Prüfungsausschuss wird ein Zeugnis über die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung ausgestellt. Näheres regeln die §§ 13 und 14.
( 2 ) Auf Antrag wird dem Zeugnis ein „Diploma Supplement“ in deutscher und englischer Sprache beigefügt, das ergänzende Informationen über Studieninhalte und Studienverlauf enthält und sich inhaltlich an den im „European Diploma Supplement Model“ festgelegten Rahmen hält.
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Abschnitt IV
Schlussbestimmungen

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§ 40
Übergangsregelungen

( 1 ) Studierende, die vor dem Wintersemester 2010/11 das Studium begonnen haben, legen Studium und Prüfungsleistungen nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung im Studienfach Evangelische Theologie vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 9) und der Kirchlichen Verordnung über die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung vom 14. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 219) ab.
( 2 ) Auf Antrag können Studierende, die vor dem Wintersemester 2010/11 mit dem Studium begonnen haben, die Prüfungen nach dieser Verordnung ablegen.
Zu § 40
40.1 Sofern die Kirchliche Zwischenprüfungsordnung (KiZPO) im Studienfach Evangelische Theologie vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 9) und die Kirchliche Verordnung über die Erste Evangelisch-theologische Dienstprüfung (Prüfungsordnung I – PO I) vom 14. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 219) gemäß § 39 Abs. 2 der Kirchlichen Verordnung über die Prüfungsordnung I für den Studiengang „Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ (PO I) für Studierende weiter Anwendung findet, gilt dies entsprechend für die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
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§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Verordnung des Oberkirchenrats über die Kirchliche Zwischenprüfungsordnung im Studienfach Evangelische Theologie vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 910#) und die Kirchliche Verordnung über die Erste Evangelisch-Theologische Dienstprüfung vom 14. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 21911#) außer Kraft.
Zu § 41
41.1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2010 in Kraft.
41.2 Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Zwischenprüfungsordnung (KiZPO) vom 22. Dezember 1998 (Abl. 58 S. 174) zuletzt geändert durch Erlass vom 31. Januar 2006 (Abl. 62 S. 1212#) und die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung I vom 21. Dezember 2004 (Abl. 61 S. 225), geändert durch Erlass vom 2. Dezember 2008 (Abl. 63 S. 26513#) außer Kraft.
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Anlage: Modulhandbuch14#

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1 ↑ Zur Ausführung der Prüfungsordnung I vom 18. Oktober 2010 erlässt der Oberkirchenrat die folgenden Bestimmungen:
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen sind zwischen den §§ - jeweils eingerückt - abgedruckt.
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3 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 309 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz.
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9 ↑ Red. Anm.: Landeshochschulgesetz.
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10 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 448 u. 449 dieser Sammlung verfügbar.
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11 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 450 u. 451 dieser Sammlung verfügbar.
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12 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 448 u. 449 dieser Sammlung verfügbar.
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13 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 450 u. 451 dieser Sammlung verfügbar.
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14 ↑ Red. Hinweis: „Anlage zur PO I - Evangelisch-theologische Fakultät Universität Tübingen - Modulhandbuch - Studiengang Evangelische Theologie: Kirchlicher Abschluss“ hier nicht abgedruckt. Vollständige Anlage in Abl. 65 S. 89 ff.