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786. Dienstanweisung für Schuldekane

Erlaß des Oberkirchenrats vom 11. März 1965 (Abl. 41 S. 271)

Die Dienstanweisung für Schuldekane wird unter Aufhebung der früheren Bestimmungen (Abl. 33 S. 280, Abl. 34 S. 89 und Abl. 38 S. 193) wie folgt neu gefaßt:
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§ 1
Aufgabenkreis

( 1 ) Der Schuldekan soll dazu helfen, daß sich alle an der evangelischen Erziehung und Unterweisung der Jugend Beteiligten (Eltern, Schule, Jugendwerk, Kindergarten, Leiter und Helfer im Kindergottesdienst und andere Dienstgruppen) als aufeinander angewiesene Mitarbeiter an derselben Aufgabe, die nur in Zusammenarbeit erfüllt werden kann, verstehen lernen. Er soll dafür Anregungen geben und von Zeit zu Zeit die Leiter solcher Gruppen zu gemeinsamen Beratungen einladen.
( 2 ) Der Schuldekan hat die Aufsicht über den evangelischen Religionsunterricht der Pfarrer, Lehrer, Katecheten, Gemeindehelfer und kirchlichen Hilfskräfte. Ausgenommen von seiner Aufsicht ist der Religionsunterricht, der von Dekanen und von Studienräten bzw. Pfarrern für Religionsunterricht gegeben wird, sowie der Unterricht an Pädagogischen Hochschulen und kirchlichen Ausbildungsstätten. Durch besondere Anordnung können Schuldekane vom Oberkirchenrat auch mit der Aufsicht über den Religionsunterricht von Pfarrern bzw. Studienräten für Religionsunterricht beauftragt werden.
( 3 ) Der Schuldekan soll im besonderen dafür sorgen:
  1. daß der Religionsunterricht ordnungsgemäß erteilt wird, wozu gehört, daß er mit den Bezirksschulämtern, den Schulvorständen, den Lehrern und Pfarrern Fühlung hat und sie über wichtige Vorgänge auf dem Gebiet des Religionsunterrichts informiert;
  2. daß die Fortbildung aller gefördert wird, die Religionsunterricht erteilen; dazu gehört die Pflege der Religionspädagogischen Arbeitsgemeinschaften und entsprechender besonderer Zusammenkünfte, vor allem aber auch die Förderung der katechetischen Hilfskräfte, die er regelmäßig anleiten und denen er auch sonst mit Rat und Tat beistehen soll;
  3. daß das Verständnis der Eltern für die religiöse Erziehung ihrer Kinder geweckt und gefördert wird.
( 4 ) Der Schuldekan wirkt mit bei der Planung der Schulgottesdienste, deren Gestaltung und Durchführung, desgleichen bei der Vorbereitung und Durchführung religiöser Schulwochen.
( 5 ) Der Schuldekan pflegt insbesondere die Verbindung mit dem Katechetischen Amt und den katechetischen Ausbildungsstätten der Landeskirche.
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§ 2
Schulbesuche

( 1 ) Der Schuldekan informiert sich über den Stand des Religionsunterrichts durch Besuche im Unterricht. In der Regel kündigt er dem Unterrichtenden seinen Besuch an. Der Schulleiter ist vor dem Besuch zu verständigen.
( 2 ) Jede Schule ist in dreijährigem Turnus zu besuchen. Schulleiter und Klassenlehrer sollen zu dem Besuch eingeladen werden.
( 3 ) Im Anschluß an den Besuch wird der Unterricht mit dem Religionslehrer besprochen.
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§ 3
Berichte

( 1 ) Auf 1. Juni jeden Jahres legt der Schuldekan über den zuständigen Prälaten dem Oberkirchenrat einen Jahresbericht vor.
( 2 ) Den jährlichen Vikariatsberichten fügt der Schuldekan eine Äußerung bei über den Unterricht der unständigen Pfarrer und der Vikarinnen.
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§ 4
Dienstrechtliche Stellung

( 1 ) Die Aufgaben des Schuldekans sind Bestandteil des Aufgabenbereichs eines Dekanatamtes. Der Schuldekan und Dekan sind auf enge Zusammenarbeit angewiesen.
( 2 ) Der Dienstbereich des Schuldekans deckt sich mit den Grenzen eines oder mehrerer Dekanate.
( 3 ) Der Schuldekan führt sein Amt nach den Anweisungen des Oberkirchenrats. Er ist in seinem Aufgabenbereich selbständig. Visitation und Inspektion des Schuldekans richten sich nach den für das Dekanatamt geltenden Bestimmungen.
( 4 ) Ist der Schuldekan nicht Mitglied der Organe der Kirchengemeinde und des Kirchenbezirks, zu denen der Dekan kraft Amtes gehört, so hat er in diesem beratende Stimme.
( 5 ) Der Schuldekan führt das Dienstsiegel:
Evangelisches Dekanatamt
– Schuldekan –
( 6 ) Ein ordinierter Schuldekan soll in regelmäßigem Turnus in den Gottesdienstplan einer Gemeinde eingereiht werden. Auch ein nicht ordinierter Schuldekan kann vom Oberkirchenrat ermächtigt werden, Predigtgottesdienst (ohne Talar) zu halten.
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§ 5
Verpflichtung

Die Verpflichtung des Schuldekans erfolgt in einem Gottesdienst durch den Prälaten des Sprengels. In diesem Gottesdienst macht der Schuldekan die Gemeinde mit seinem Lebenslauf bekannt; ist er Theologe, so hält er die Predigt. Der Schuldekan legt folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott, mein Amt als Schuldekan im Aufsehen auf Jesus Christus, dem alleinigen Herrn der Kirche zu führen.
Getreu meiner Gliedschaft in der Evang. Kirche will ich in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die meiner Leitung anbefohlene christliche Unterweisung auf dem Grund des Evangeliums geschehe, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist.
Ich will in dem mir übertragenen Aufsichtsamt für christliche Unterweisung die kirchliche Ordnung nach meiner Dienstanweisung gewissenhaft wahren, über die mir anbefohlenen Lehrkräfte und kirchlichen Einrichtungen meines Amtsbereichs eine sorgfältige Aufsicht führen und darauf acht haben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt werde.
So will ich treulich mithelfen, daß die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus.”