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870. Kirchliches Gesetz über das Rechnungsprüfamt
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Rechnungsprüfamtgesetz – RPAG)

Vom 23. November 1983

(Abl. 50 S. 721), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1994 (Abl. 56 S. 258), vom 24. November 2016 (Abl. 67 S. 273, 307), vom 8. Juli 2017 (Abl. 67 S. 410, dieses geändert durch Kirchliches Gesetz vom 27. November 2018 [Abl. 68 S. 310, 312])

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§ 1
Aufgaben des Rechnungsprüfamts

( 1 ) Das Rechnungsprüfamt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Rechnungsprüfamt) prüft die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung
  1. der Landeskirche und ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen, Sondervermögen und Wirtschaftsbetriebe,
  2. der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und der kirchlichen Verbände einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen, Sondervermögen und Wirtschaftsbetriebe,
  3. der rechtlich selbständigen kirchlichen Werke, Einrichtungen und Stiftungen, soweit sie der Aufsicht der Landeskirche unterliegen und die Rechnungsprüfung nicht anders geregelt ist oder soweit die Prüfung durch Vereinbarung mit der Landeskirche auf das Rechnungsprüfamt übertragen wurde.
Für die Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen in Teil V. und § 49 Haushaltsordnung1#, auch soweit die geprüfte Stelle nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.
( 2 ) Weitere Aufgaben können dem Rechnungsprüfamt vom Präsidenten der Landessynode übertragen werden.
( 3 ) Das Rechnungsprüfamt äußert sich auf Ersuchen des Präsidenten der Landessynode gutachterlich zu Fragen, die für die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Landeskirche von Bedeutung sind.
( 4 ) Das Rechnungsprüfamt ist vor dem Erlaß allgemeiner Vorschriften zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu hören.
( 5 ) Werden Tatsachen bekannt, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit begründen, ist das Rechnungsprüfamt unverzüglich zu unterrichten.
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§ 2
Stellung des Rechnungsprüfamts

( 1 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist das Rechnungsprüfamt unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Der Leiter erlässt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Landessynode eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 arbeitet das Rechnungsprüfamt im Auftrag der Landessynode.
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungstätigkeit

( 1 ) Unterlagen, die das Rechnungsprüfamt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen. Ebenso sind dem Rechnungsprüfamt oder seinen Beauftragten die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Dem Rechnungsprüfamt ist durch die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu prüfende Stelle, im Übrigen auf Verlangen im Einzelfall eine schriftliche Vollständigkeitserklärung zu erteilen.
( 2 ) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
( 3 ) Das Rechnungsprüfamt kann seine Prüfungen nach Ermessen beschränken. Es kann im Einzelfall Sachverständige zu Prüfungsarbeiten heranziehen und Erhebungen durch Beauftragte vornehmen lassen.
( 4 ) Das Rechnungsprüfamt kann im Rahmen seines Auftrags Prüfungen unmittelbar bei den von der jeweils zu prüfenden Stelle beauftragten datenverarbeitenden Einrichtungen vornehmen. Das Prüfungsrecht ist bei der Auftragserteilung zu sichern. Das Rechnungsprüfamt kann selbst vom Auftragnehmer Auskünfte über die verwendeten Systeme, Programme und gespeicherten Daten und Auswertungen der Daten verlangen, soweit sie der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos zu erteilen verpflichtet ist. Die zu prüfende Stelle ist mindestens gleichzeitig mit dem Auftragnehmer zu unterrichten.
( 5 ) Das Rechnungsprüfamt kann bei Körperschaften und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nach Anhörung des Oberkirchenrats mit Zustimmung des Präsidenten der Landessynode Vorprüfungsstellen zulassen. Die Vorprüfungsstelle unterliegt bei ihrer Vorprüfungstätigkeit fachlich nur den Weisungen des Rechnungsprüfamtes.
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§ 4
Prüfungsbericht

( 1 ) Das Rechnungsprüfamt faßt das Ergebnis seiner Prüfung in einem Vorbericht zusammen und leitet ihn der geprüften Stelle zu. Hiervon kann abgesehen werden, soweit das Prüfungsverfahren durch eine Entlastung ohne Einschränkungen oder Auflagen nach der Haushaltsordnung2# abzuschließen ist. Diese hat dem Rechnungsprüfamt in einer von ihm bestimmten angemessenen Frist eine Stellungnahme vorzulegen.
( 2 ) Die wesentlichen Feststellungen aus der Prüfung und die aus Sicht des Rechnungsprüfamts nicht erledigten oder nicht ausreichend beantworteten Prüfungsfeststellungen faßt das Rechnungsprüfamt in einem Schlußbericht zusammen. Dieser enthält insbesondere Feststellungen darüber,
  1. ob die in der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind,
  2. in welchen bedeutenden Fällen die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen geltenden Vorschriften und Grundsätze nicht beachtet worden sind,
  3. welche Maßnahmen für die Zukunft empfohlen werden.
In den Schlußbericht können Feststellungen auch über spätere und frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.
( 3 ) Der Schlußbericht über die Prüfung der Rechnung der Landeskirche und ihrer rechtlich unselbständigen Einrichtungen, Sondervermögen und Wirtschaftsbetriebe wird mit dem Vorbericht und der hierzu ergangenen Stellungnahme des Oberkirchenrats dem Präsidenten der Landessynode zugeleitet. Bei der Erörterung des Schlußberichts im zuständigen Gremium erhält der Leiter des Rechnungsprüfamts die Gelegenheit zur Erläuterung.
( 4 ) Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, werden andere Schlussberichte der geprüften Stelle sowie der unmittelbar aufsichtführenden Stelle zugeleitet. Sie sind dem Oberkirchenrat mitzuteilen, wenn dies rechtlich vorgesehen oder vereinbart ist oder das Rechnungsprüfamt dies für erforderlich hält oder wenn nach dem Ergebnis der Prüfung voraussichtlich Maßnahmen der landeskirchlichen Aufsicht erforderlich sind.
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§ 5
Zusammensetzung des Rechnungsprüfamts

( 1 ) Das Rechnungsprüfamt besteht aus dem Leiter, seinem Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl von Prüfern, die in der Regel Kirchenbeamte sein sollen, sowie weiteren Mitarbeitern.
( 2 ) Der Leiter und sein Stellvertreter werden mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen und abberufen. Die Prüfer und weitere Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Leiters des Rechnungsprüfamts durch den Oberkirchenrat bestellt. Sie können nur auf Antrag des Leiters des Rechnungsprüfamts oder des Präsidenten der Landessynode abberufen werden.
( 3 ) Die Dienstaufsicht über den Leiter und seinen Stellvertreter führt der Präsident der Landessynode. Die Prüfer und weiteren Mitarbeiter sind der Dienstaufsicht des Leiters des Rechnungsprüfamts unterstellt.
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§ 6
Ausstattung des Rechnungsprüfamts

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfamts werden in einem gesonderten Unterabschnitt des Landeskirchlichen Haushaltsplans zusammengefaßt. Dieser Unterabschnitt wird, unbeschadet der Regelungen nach § 5, vom Leiter des Rechnungsprüfamts bewirtschaftet. Das Rechnungsprüfamt stellt für den Haushaltsunterabschnitt einen Vorschlag auf. Weicht der Oberkirchenrat im Entwurf des Landeskirchlichen Haushaltsplans für diesen Unterabschnitt vom Vorschlag des Rechnungsprüfamts ab, so gibt er den Vorschlag des Rechnungsprüfamts dem Präsidenten der Landessynode zusammen mit der Vorlage des Haushaltsplanentwurfs schriftlich zur Kenntnis.
( 2 ) Für die Prüfung der Haushaltsführung des Rechnungsprüfamts ist der Präsident der Landessynode verantwortlich.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung3# gemäß § 39 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz4# bestimmen, daß bei der Prüfung nach § 1 Abs. 1 Gebühren zu erheben sind. Die Verordnung5# regelt die Art der Gebührenerhebung und die Höhe der Gebührensätze.
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§ 7
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
( 2 ) Entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrats über das Rechnungsprüfamt bei dem Evangelischen Oberkirchenrat vom 30. Dezember 1925 (Abl. 22 S. 199) treten außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 114 Abs. 1 Haushaltsordnung (abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung).
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 871 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 871 dieser Sammlung.