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794. Kirchliche Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten

Vom 20. November 1990

(Abl. 54 S. 561)

und
794a. Ausführungsbestimmungen zur Kindergartenfachberatungsverordnung1#
Vom 19. Mai 1992
(Abl. 55 S. 180)
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Aufgrund der §§ 39 Abs. 2 und 60 Kirchengemeindeordnung2#, §§ 17 Abs. 1 Nr. 3 und 28 Kirchenbezirksordnung3#, § 10 Kirchliches Verbandsgesetz4# und § 9 Diakoniegesetz5# wird unter Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und nach Beratung gem. § 39 Abs. 1 Kirchenverfassung6# folgendes verordnet:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Evangelische Kindergartenarbeit geschieht in Kindertagesstätten (Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertageseinrichtungen, Horten und ähnlichen Einrichtungen) kirchlicher und anderer durch Mitgliedschaft im Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. (im folgenden „Evangelischer Landesverband“) mit der Landeskirche verbundener Träger. Sie bedarf der fachlichen Begleitung. Durch Beratung und Fortbildung sollen Träger und Mitarbeiter in allen Fragen der Arbeit unterstützt und gefördert werden. Dies gilt in besonderer Weise für die pädagogische und religionspädagogische Arbeit. Dazu gehört auch die Vertretung der Arbeit gegenüber anderen Institutionen und die Förderung der Zusammenarbeit mit diesen.
( 2 ) Die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wird von den evangelischen Kirchenbezirken und vom Evangelischen Landesverband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahrgenommen.
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§ 2
Dienst der Fachberaterinnen

( 1 ) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 werden, soweit sie nicht dem Evangelischen Landesverband unmittelbar vorbehalten sind (vgl. § 8), von Fachberaterinnen und Fachberatern (im folgenden Fachberaterinnen) wahrgenommen. Ihr Dienst gilt allen Trägern von Kindertagesstätten ihres Dienstbereichs, die dem Evangelischen Landesverband angehören, und deren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
( 2 ) Fachberaterinnen haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Träger von Kindertagesstätten sowie ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen fachlichen Fragen,
  2. Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
  3. Gremien- und Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeiten die Fachberaterinnen mit den Kindergartenträgern und den örtlich zuständigen Pfarrern zusammen. Sie nehmen bei Bedarf die Beratung des Evangelischen Landesverbands für Kindertagesstätten in Anspruch. In Fragen der Religionspädagogik üben sie ihre Tätigkeit außerdem im Benehmen mit dem Schuldekan aus.
( 4 ) Die Fachberaterin soll eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Sozialpädagogin, Erfahrung in der Kindertagesstättenarbeit sowie Kenntnisse in evangelischer Religionspädagogik besitzen.
Zur Ausführung der Kirchlichen Verordnung über die fachliche Begleitung evangelischer Kindertagesstätten vom 20. November 1990 (Abl. 54 S. 561) wird folgendes bestimmt:
1. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 1:
Die Fachberaterin berät alle kirchlichen und mit der Landeskirche verbundenen Träger von Kindertagesstätten ihres Dienstbereichs sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Außer den Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Trägern gehören dazu bürgerliche Gemeinden und andere Träger, wenn sie Mitglied des Evangelischen Landesverbandes für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. sind. Den nichtkirchlichen Trägern und ihren Mitarbeitern gegenüber wird die Fachberaterin nur auf Anforderung im Rahmen ihres Dienstauftrages tätig. Ist der Dienstauftrag der Fachberaterin nach bisheriger Regelung auf die Beratung der kirchlichen Träger beschränkt, so soll er zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf die Beratung der nichtkirchlichen Träger ausgedehnt werden. Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Beschränkung des Dienstauftrags auf die Beratung der kirchlichen Träger kann nicht über den Zeitpunkt des Ausscheidens der bei Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen tätigen Fachberaterin hinaus beibehalten werden.
2. Zu § 2 Abs. 4:
Die Qualifikation als Diplomsozialpädagogin (Fachhochschule oder Berufsakademie) ist grundsätzlich Voraussetzung für den Dienst der Fachberaterin. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, wenn aufgrund anderer Ausbildungsgänge eine gleichwertige Befähigung nachgewiesen werden kann.
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§ 3
Anstellungsträger der Fachberaterinnen

( 1 ) Fachberaterinnen werden in der Regel vom Kirchenbezirk angestellt. Abweichende Regelungen bedürfen der kirchenrechtlichen Vereinbarung (§ 8 Kirchliches Verbandsgesetz7#).
( 2 ) Erstreckt sich der Dienstbereich einer Fachberaterin über mehrere Kirchenbezirke, so übernimmt die Aufgabe der Anstellung entweder ein von den beteiligten Kirchenbezirken gebildeter kirchlicher Verband oder einer der beteiligten Kirchenbezirke aufgrund einer kirchenrechtlichen Vereinbarung.
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§ 4
Anstellung und Entlassung der Fachberaterinnen

( 1 ) Die Anstellung und Entlassung der Fachberaterin erfolgt jeweils im Benehmen mit dem Evangelischen Landesverband und dem Schuldekan. Fällt der Dienstbereich der Fachberaterin in den Dienstbereich mehrerer Schuldekane, so bestimmt der Oberkirchenrat, welcher Schuldekan zu beteiligen ist.
( 2 ) Über die Anstellung und Entlassung der Fachberaterin entscheidet der Diakonische Bezirksausschuß, sofern die Bezirkssatzung nichts anderes regelt. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung der Fachberaterin in der Verbandssatzung oder der kirchenrechtlichen Vereinbarung zu regeln.
3. Zu §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2:
Die Entscheidungsbefugnis über die Anstellung und Entlassung der Fachberaterin und die Wahrnehmung der Fachaufsicht kann insbesondere auf einen beschließenden Ausschuß für Kindertagesstätten übertragen werden. Notwendig ist hierfür eine Bezirkssatzung. Sie bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats (vgl. §§ 14 Abs. 3 und 27 Kirchenbezirksordnung8#).
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§ 5
Dienst- und Fachaufsicht über die Fachberaterinnen

( 1 ) Der Anstellungsträger nimmt in wichtigen Fragen der Dienstaufsicht die Beratung des Landesverbands in Anspruch.
( 2 ) Die Ausübung der Fachaufsicht obliegt dem Diakonischen Bezirksausschuß, sofern die Bezirkssatzung nichts anderes regelt. Der Schuldekan und der Evangelische Landesverband sind mit Stimmrecht zu beteiligen. Die Fachberaterin soll zur Beratung hinzugezogen werden. § 27 Abs. 3 KGO9# bleibt unberührt.
( 3 ) In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist die Zuständigkeit für die Ausübung der Fachaufsicht in der Verbandssatzung oder der kirchenrechtlichen Vereinbarung zu regeln. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 6
Dienstanweisung der Fachberaterinnen

( 1 ) Der Anstellungsträger regelt den Dienstauftrag der Fachberaterin aufgrund der vom Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Evangelischen Landesverband zu erlassenden Richtlinien. Der Schuldekan ist zu beteiligen.
( 2 ) In den Dienstvertrag ist folgende Bestimmung aufzunehmen: „Der Dienstgeber regelt im Benehmen mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin den Dienstauftrag durch eine den Richtlinien des Oberkirchenrats entsprechende Dienstanweisung. Diese ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrags.“
4. Zu § 6 Abs. 1:
Die vom Anstellungsträger zu erlassende Dienstanweisung ist Teil des Dienstvertrags und ist diesem bei Abschluß als Anlage beizufügen. Bei bestehenden Dienstverträgen bedarf sie einer Zusatzvereinbarung.
  1. Die Dienstanweisung muß enthalten:
    • eine präzise Umschreibung des Dienst- und Aufgabenbereichs (vgl. dazu oben Nr. 1),
    • die im konkreten Fall geltende Regelung der Dienst- und Fachaufsicht,
    • die Festlegung einer regelmäßigen Berichtspflicht und
    • die Festlegung der Pflicht zur fachlichen Information und Fortbildung.
  2. Die Dienstanweisung soll enthalten:
    • eine nähere inhaltliche Umschreibung des allgemeinen Auftrags der Fachberaterin und
    • ggf. besondere, nur den Einzelfall betreffende Hinweise zum Dienstauftrag.
Eine Musterdienstanweisung ist in der Anlage beigefügt.
5. Aufgaben und Organisation des Evangelischen Landesverbandes für Kindertagesstätten sind in dessen Vereinssatzung geregelt.
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§ 7
Bezirkspfarrer für Kindertagesstätten

Im Einvernehmen mit dem Dekanatamt (Dekan und Schuldekan) und im Benehmen mit dem Evangelischen Landesverband kann das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständige Gremium einen Pfarrer im Kirchenbezirk mit der religionspädagogischen Beratung der evangelischen Kindertagesstätten beauftragen und ihm die Aufgaben des Schuldekans nach §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 ganz oder teilweise übertragen.
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§ 8
Landesverband

( 1 ) Im Evangelischen Landesverband sind Träger von Kindertagesstätten im Bereich der Landeskirche, welche auf evangelischer Grundlage arbeiten, zusammengeschlossen. Er ist Fachverband des Diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Württemberg.
( 2 ) Neben der Landeskirche und dem Diakonischen Werk und in Zusammenarbeit mit ihnen vertritt der Evangelische Landesverband die gemeinsamen Anliegen der in ihm zusammengeschlossenen Träger von Kindertagesstätten in pädagogischer, religiöser und wirtschaftlicher Hinsicht. Im Rahmen der fachlichen Beratung der evangelischen Kindertagesstätten und der Fortbildung ihrer Mitarbeiter nimmt der Evangelische Landesverband folgende Aufgaben wahr:
  1. Entwicklung von Konzeptionen und Arbeitshilfen für die Arbeit evangelischer Kindertagesstätten,
  2. Vorbereitung und Durchführung überregionaler Fortbildungsveranstaltungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter evangelischer Kindertagesstätten,
  3. Beratung der Träger und Einrichtungen in Fragen von grundsätzlicher überörtlicher Bedeutung, insbesondere in den Fragen der staatlichen Aufsicht,
  4. Beratung und Fortbildung der Fachberaterinnen.
Der Evangelische Landesverband arbeitet bei der Erfüllung dieser Aufgaben mit dem Pädagogisch-theologischen Zentrum der Landeskirche und mit den Evangelischen Fachschulen für Sozialpädagogik im Bereich der Landeskirche zusammen.
6. Zu § 8 Abs. 2 Nr. 4:
Recht und Pflicht der Fachberaterin zur Fortbildung sind nicht auf die Fortbildungsangebote des Evangelischen Landesverbandes für Kindertagesstätten beschränkt. Die regelmäßig vom Landesverband veranstalteten Treffen für kirchliche Fachberaterinnen gelten nicht als Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 29 Abs. 5 der Kirchlichen Anstellungsordnung10#.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage zu Nr. 4
der Ausführungsbestimmungen zur Kindergartenfachberatungsverordnung
Vom 19. Mai 1992
Dienstanweisung für Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
§ 1
Auftrag
(1) Die Arbeit in den evangelischen Kindertagesstätten ist ein Teil sowohl des pädagogischen und religionspädagogischen wie des diakonischen Auftrages der Kirche.
Die Kindertagesstätten erfüllen in Ergänzung zur Familie einen öffentlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Gleichzeitig entlasten sie die Familie durch Betreuung der Kinder.
Fachberaterin und Fachberater (im folgenden Fachberaterin) sind beauftragt, die Arbeit in den kirchlichen und den mit der Kirche verbundenen Kindertagesstätten zu fördern. Sie sind als kirchliche Mitarbeiter beteiligt an der Wahrnehmung des Auftrags der Kirche.11#
(2) Die Fachberaterin berät und begleitet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Einrichtungen bei der Konzeption, Planung und Durchführung der pädagogischen und insbesondere der religionspädagogischen Arbeit. Auch den Eltern der in einer Einrichtung betreuten Kinder steht sie in Grundsatzfragen und bei Konflikten als Ansprechpartnerin zur Verfügung. Sie organisiert Fortbildungen für die Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen und führt solche durch. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den anderen für die Erziehung der Kinder wichtigen Institutionen. Sie unterstützt die Träger bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Einrichtungen und wirkt im Bedarfsfall beratend bei Personalentscheidungen mit. Sie setzt sich dafür ein, daß das Verständnis für die evangelische Kindergartenarbeit in der Öffentlichkeit geweckt und weiter vertieft wird.
(3) Die Fachberaterin ist in der Wahrnehmung ihres Auftrags an das geltende staatliche und kirchliche Recht gebunden.
§ 2
Dienst- und Aufgabenbereich
(1) Der Dienst- und Aufgabenbereich der Fachberaterin umfaßt die
im Kirchenbezirk
in den Kirchenbezirken
in der Gesamtkirchengemeinde
im Verbandsgebiet des kirchlichen Verbands
gelegenen kirchlichen und der Landeskirche verbundenen Kindertagesstätten und ihre Träger.
Außer den Kirchengemeinden und anderen kirchlichen Trägern gehören dazu bürgerliche Gemeinden und andere Träger, wenn sie Mitglied des Evangelischen Landesverbandes für Kindertagesstätten in Württemberg e. V. sind. Nichtkirchlichen Trägern und ihren Mitarbeitern gegenüber wird sie auf Anforderung tätig. Kindertagesstätten im Sinne dieser Dienstanweisung sind Kindergärten, Ganztagskindergärten, Kinderkrippen, Kinderhorte und ähnliche Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder bis zu 14 Jahren.
(2) Zum Dienstauftrag der Fachberaterin gehört auch die Teilnahme an Gremien auf Landkreis- bzw. Kirchenbezirksebene in ihrem Dienstbereich, in denen die Kindertagesstättenarbeit vertreten sein muß, sowie die Zusammenarbeit mit Institutionen auf Landkreis- und Kirchenbezirksebene, die mit der Kindertagesstättenarbeit befaßt sind. Sie hält Kontakt zu Ausbildungsstätten, die für ihre Arbeit von Belang sind. Dazu gehören insbesondere die evangelischen Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik.
(3) Die Fachberaterin arbeitet mit der für ihren Bereich zuständigen Referentin des Evangelischen Landesverbandes für Kindertagesstätten zusammen. Sie informiert sie über wichtige Vorgänge ihres Arbeitsbereichs, soweit es die Pflicht zur Verschwiegenheit zuläßt. Die Fachberaterin berücksichtigt bei ihrer Arbeit die vom Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten herausgegebenen Empfehlungen und Unterlagen.
§ 3
Dienst- und Fachaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht obliegt dem
Kirchenbezirksausschuß
Gesamtkirchengemeinderat
Engeren Rat
Verbandsvorstand des kirchlichen Verbands
Die laufenden Geschäfte der Dienstaufsicht nimmt der Vorsitzende wahr.
(2) Die Fachaufsicht obliegt dem
Diakonischen Bezirksausschuß
Beschließenden Ausschuß für Kindertagesstätten
Vorstand des kirchlichen Verbands
Die laufenden Geschäfte der Fachaufsicht nimmt der Vorsitzende wahr.
(3) Die Fachberaterin ist verpflichtet, den Weisungen der Dienst- und Fachaufsichtführenden Folge zu leisten.
§ 4
Tätigkeitsbericht
(1) Die Fachberaterin legt in der Regel im Zeitabstand eines Jahres dem
Diakonischen Bezirksausschuß
Beschließenden Ausschuß für Kindertagesstätten
Vorstand des kirchlichen Verbands
einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Eine Mehrfertigung des Berichts wird dem Evangelischen Landesverband zugeleitet.
(2) Die Fachberaterin soll von Zeit zu Zeit
der Bezirkssynode
den Bezirkssynoden
dem Gesamtkirchengemeinderat
über ihre Tätigkeit mündlich berichten.
§ 5
Abwesenheit
(1) Urlaub und Dienstbefreiung beantragt die Fachberaterin bei der für die laufenden Geschäfte der Dienstaufsicht zuständigen Person (§ 4 Abs. 1). Sie unterrichtet das für die Fachaufsicht zuständige Gremium (§ 4 Abs. 2). Dasselbe gilt für eine längere dienstliche Abwesenheit.
(2) Ist die Fachberaterin verhindert, ihren Dienst wahrzunehmen (z. B. wegen Krankheit), so hat sie dies unter Angabe des Hinderungsgrundes unverzüglich den in Absatz 1 Genannten mitzuteilen.
§ 6
Dienstfahrten und Arbeitshilfen
(1) Alle im Rahmen des Dienstauftrags ausgeführten Fahrten im Dienstbereich nach § 2 gelten als genehmigt. Im übrigen bedürfen Dienstfahrten der Genehmigung der für die laufenden Geschäfte der Dienstaufsicht zuständigen Person (§ 4 Abs. 1).
(2) Die Fachberaterin hat Anspruch auf ein Dienstzimmer.12#
(3) Der Dienstgeber übernimmt die Kosten für die Anschaffung von Fachliteratur, die die Fachberaterin zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben braucht. Entsprechende Anschaffungen bedürfen der Genehmigung.
(4) Die Fachberaterin hat die Möglichkeit, im Sekretariat des/der dienstliche Schreiben fertigen zu lassen.
(5) § 52 Kirchliche Anstellungsordnung bleibt unberührt.
§ 7
Besprechungen, Fortbildung
Die Fachberaterin nimmt an den Treffen für kirchliche Fachberaterinnen, die vom Evangelischen Landesverband für Kindertagesstätten veranstaltet werden, teil sowie an Zusammenkünften von Fachberaterinnen verschiedener Institutionen in ihrem Dienstbereich. Darüber hinaus ist die Fachberaterin verpflichtet, sich selbständig beruflich fortzubilden und wird darin im Rahmen der geltenden Bestimmungen vom Anstellungsträger unterstützt. Erforderlichenfalls soll der Fachberaterin die Möglichkeit von Supervision im Rahmen der geltenden landeskirchlichen Regelungen gegeben werden.13#
Diese Dienstanweisung ist Bestandteil des Anstellungsvertrags zwischen
dem Kirchenbezirk
der Gesamtkirchengemeinde
dem kirchlichen Verband
und Frau/Herrn (Fachberater/in).
, den
(Unterschrift)
Je eine Ausfertigung dieser Dienstanweisung erhalten:
der Kirchenbezirk
die Kirchenbezirke
die Gesamtkirchengemeinde
der kirchliche Verband
die Fachberaterin
die Mitglieder des Diakonischen Bezirksausschusses
die Mitglieder des Beschließenden Ausschusses für Kindertagesstätten
die Mitglieder des Kirchenbezirksausschusses
der Evang. Landesverband für Kindertagesstätten in Württemberg e. V.

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1 ↑ Red. Anmerkung: Der Text der Ausführungsverordnung wird an den entsprechenden Stellen des Gesetzes eingerückt und mittels kleinerer Schriftgröße dargestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 65 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 700 dieser Sammlung.
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11 ↑ Vgl. hierzu die Entschließungen der Landessynode zur Evangelischen Kindergartenarbeit vom 10. 11. 1970 (Abschnitt I, II, IV Buchstabe f) und vom 02. 07. 1983 (Abschnitt I, II, III Nr. 3) – beide abgedruckt im Beiblatt Nr. 3 zum Amtsblatt der Württ. Landeskirche Bd. 50) –, §§ 1 und 2 des Baden-Württ. Kindergartengesetzes vom 17. 01. 1983 und § 22 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII) vom 26. 06. 1990.
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12 ↑ Nach Möglichkeit soll vom Dienstgeber ein Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werden. Möglich ist auch ein von der Fachberaterin angemieteter zusätzlicher Raum innerhalb ihres Wohnbereichs. Der Raum muß mit den erforderlichen Einrichtungen, insbesondere mit einem Telefonanschluß ausgestattet sein.
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13 ↑ Vgl. hierzu die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Supervision (Praxisberatung) kirchlicher Mitarbeiter vom 6. Mai 1991 (Abl. der Evang. Landeskirche in Württemberg Bd. 54 S. 430). [Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 712 dieser Sammlung].