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180. Konsistorialerlaß betreffend die Parochial- und Seelsorgebezirkseinteilung anläßlich der Stolgebührenaufhebung

Vom 10. Dezember 1901

(Abl. 12 S. 323)

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Auf Grund des Synodalausschreibens vom 8. Dezember 1891 (Amtsbl. IX S. 4395 ff.) sind in weitaus den meisten Orten mit mehreren Geistlichen die Parochien in räumlich begrenzte Bezirke eingeteilt und entsprechende Seelsorgeordnungen aufgestellt worden. Die Oberkirchenbehörde hat auch mit besonderer Befriedigung wahrgenommen, daß diese Neuordnung in manchen Gemeinden verständnisvoll aufgenommen, als wünschenswert und segensreich anerkannt und eingeführt worden ist. Dagegen fehlt es noch in einer größeren Anzahl von Gemeinden daran, daß die aufgestellte Seelsorgeordnung auch wirklich in das Bewußtsein und Leben der Gemeinde eingedrungen ist.
Nachdem nun mit der bevorstehenden Aufhebung der Stolgebühren ein wesentliches Hindernis der richtigen Durchführung dieser Ordnung beseitigt ist, spricht die Oberkirchenbehörde die bestimmte Erwartung aus, daß vom Zeitpunkt des Wegfalls dieser Gebühren an mit der Durchführung der durch das genannte Synodalausschreiben vom 8. Dezember 1891 angebahnten Parochial- und Seelsorgebezirkseinteilung aufs neue kräftig vorgegangen werde. Die Freiheit der Wahl des Seelsorgers soll zwar auch fernerhin unangetastet bleiben, aber der Gebrauch dieser Freiheit ist so zu regeln, daß die aufgestellte Parochial- und Seelsorgebezirkseinteilung nicht dadurch ihren Wert verliert. Gemäß den Grundsätzen des Eingangs erwähnten Synodalausschreibens hat daher jeder Geistliche die Kirchengemeindeglieder seines Bezirks so lange als zu seiner Seelsorge gehörig anzusehen, als dieselben sich nicht ordnungsmäßig bei ihm abgemeldet haben.
Die Oberkirchenbehörde sieht sich demzufolge zu nachstehenden Bestimmungen für Orte mit mehreren Geistlichen veranlaßt:
  1. Kein Geistlicher darf die ihm angesonnene Seelsorge einer nicht zu seinem Seelsorgebezirk gehörigen Person und Familie übernehmen, bevor ihm ein vom Bezirksgeistlichen ausgestellter Abmeldeschein eingehändigt ist.
  2. Jeder Bezirksgeistliche hat ein alphabetisches Verzeichnis
    1. der bei ihm abgemeldeten Gemeindeglieder und Familien seines Bezirks mit Angabe ihres Seelsorgers und
    2. der bei ihm aus anderen Bezirken angemeldeten Personen und Familien
    anzulegen und weiterzuführen.
    Von der geordneten Führung dieser Seelsorgeverzeichnisse werden sich die Herrn Dekane und Generalsuperintendenten anläßlich ihrer Inspektionen und Visitationen durch persönliche Einsichtnahme überzeugen.
  3. Seelsorgerliche Beziehungen, die schon bestehen, sollen durch diese Anordnung nicht aufgehoben werden. Die Geistlichen werden aber angewiesen, die Namen derjenigen Personen und Familien, mit denen sie bereits in seelsorgerlicher Beziehung stehen und die nicht zu ihrer Parochie beziehungsweise zu ihrem Seelsorgebezirk gehören, dem betreffenden Bezirksgeistlichen mitzuteilen und zur Aufnahme in dessen Verzeichnis (Ziff. 2 a) zu übergeben.
Die bestehenden Geschäftsordnungen für die einzelnen Parochien, insbesondere die Regelung der Vollziehung von Taufen und Trauungen durch die einzelnen Geistlichen (Wöchner), werden von vorstehendem nicht berührt; in diesen Fällen ist auch für den jeweils zuständigen Geistlichen von seiten des Parochianen kein Abmeldeschein des Seelsorgers erforderlich.
Die getroffenen Bestimmungen sind im öffentlichen Gottesdienst in angemessener Weise zu verkündigen und alljährlich anläßlich der Konfirmandenanmeldung von der Kanzel aus in Erinnerung zu bringen. Auch ist der Gegenstand im Kirchengemeinderat zu besprechen, dessen Mitglieder zur tätigen Mitwirkung bei Durchführung der neuen Ordnung aufzufordern sind.
Einem von den Dekanatämtern durch die Generalsuperintendenzen vorzulegenden Bericht darüber, ob den Bestimmungen der Ziff. 1—3 bei den in Betracht kommenden Gemeinden der Diözese entsprochen ist, insbesondere ob die Seelsorgeverzeichnisse angelegt sind, sieht das Konsistorium auf 1. Oktober 1902 entgegen.