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43. Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg

Vom 18. Oktober 1982

(Abl. 50 S. 286)

Als Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sind sich die vertragschließenden Kirchen „ihrer Gemeinsamkeit im Glauben an den einen Herrn, Jesus Christus, der Haupt der Kirche und Herr der Welt ist“, bewußt. Sie erklären sich gegenseitig als Teil der einen Kirche Jesu Christi und bejahen ihre Verpflichtung, bestehende und aufkommende Schwierigkeiten abzubauen und ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen und zu erhalten.
Zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Landesverband der Evangelischen Gemeinschaft in Württemberg ist am 12. Dezember 1928 eine Vereinbarung geschlossen worden, die die Regelung des beiderseitigen Verhältnisses zum Inhalt hatte und ein möglichst reibungsloses Nebeneinander beider Kirchen gewährleisten sollte. Da sich im Jahr 1968 die Evangelische Gemeinschaft in Württemberg und die Bischöfliche Methodistenkirche in Württemberg zur Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zusammengeschlossen haben, bedarf es einer neuen Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg.
Die Vertragschließenden sind von dem Wunsch getragen, zueinander in ein geregeltes Verhältnis zu treten. Insbesondere beabsichtigen sie, Fragen der Kirchenzugehörigkeit und der Vornahme von Amtshandlungen an Zugehörigen der jeweils anderen Kirche zu regeln. Die Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Landesverband der Evangelischen Gemeinschaft in Württemberg vom 12. Dezember 1928.
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§ 1

( 1 ) Die gleichzeitige Zugehörigkeit von Kirchengliedern zur Landeskirche und zur Evangelisch-methodistischen Kirche ist zu vermeiden. Beide Teile verpflichten sich, Glieder der anderen Kirche nur im Rahmen des nachstehend geregelten Übertrittsverfahrens aufzunehmen.
( 2 ) In Fällen, in denen bisher eine Doppelmitgliedschaft bestand oder durch Zuzug aus dem Bereich einer anderen Landeskirche neu begründet wird, werden beide Teile darauf hinwirken, daß das Kirchenglied die Frage seiner Gliedschaft klärt und sich für die Zugehörigkeit zu einer der beiden Kirchen entscheidet. Zur Klärung bestehender Doppelmitgliedschaften verständigen sich im Einzelfall die Pfarrer/Pastoren beider Kirchen.
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§ 2

( 1 ) Beide Kirchen anerkennen das Recht ihrer Glieder, in eine andere Kirche überzutreten, wenn besondere Gründe einen solchen Schritt nahe legen.
( 2 ) Der Wechsel der Kirchenzugehörigkeit zwischen beiden Kirchen erfolgt durch Übertritt. Das Aufnahmegesuch ist dem zuständigen Pfarrer/Pastor persönlich zu erklären. Dieser hat über die Erklärung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Erklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die Aufnahme erfolgt nach der Ordnung der jeweiligen Kirche. Ein Austritt nach staatlichem Recht ist nicht erforderlich.
( 3 ) Von der Stellung eines Aufnahmegesuchs ist von dem Pfarrer/Pastor, bei dem das Aufnahmegesuch gestellt worden ist, dem zuständigen Pfarrer/Pastor derjenigen Kirche unverzüglich Mitteilung zu machen, welche das Kirchenglied verlassen will. Die Aufnahme darf nicht vor Ablauf von vier Wochen, von dieser Mitteilung an gerechnet, erfolgen. Bis zur Aufnahme kann das Aufnahmegesuch schriftlich zurückgenommen werden.
( 4 ) Wird der Übertretende aufgenommen, so endet die Zugehörigkeit zu seiner bisherigen Kirche und beginnt die Mitgliedschaft in der aufnehmenden Kirche am ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Monats. Der Pfarrer/Pastor der aufnehmenden Kirche übersendet eine von ihm beglaubigte Urkunde über die vollzogene Aufnahme an die Meldebehörde sowie den Standesbeamten, die für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertretenden zuständig sind. In gleicher Weise wie dem Standesbeamten wird die vollzogene Aufnahme dem Pfarrer/Pastor der Kirchengemeinde mitgeteilt, die der Übertretende verläßt.
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§ 3

( 1 ) Beide Kirchen erkennen die in ihnen vollzogenen Amtshandlungen gegenseitig an. Sie werden Amtshandlungen unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen nur an Gliedern der eigenen Kirche vollziehen. Wo sich in der Ausübung der Seelsorge oder in den zwischenkirchlichen Beziehungen Schwierigkeiten ergeben, sollen sich der zuständige Pfarrer und Pastor um eine einvernehmliche Regelung bemühen. Ist eine solche nicht möglich, werden die zuständigen Aufsichtsorgane beider Kirchen eine Klärung anstreben.
( 2 ) Beide Kirchen werden darauf hinwirken, daß Maßnahmen der Kirchenzucht, die die andere Kirche getroffen hat, respektiert werden.
( 3 ) Widerspricht ein Pfarrer/Pastor dem Vollzug einer Amtshandlung an einem Glied seiner Kirche durch den Pfarrer/Pastor der anderen Kirche, so kann die Amtshandlung durch letzteren nur mit Zustimmung seines zuständigen Dekans/Superintendenten vollzogen werden. Der Dekan/Superintendent ist gehalten, vor einer Entscheidung mit dem Dekan/Superintendenten der anderen Kirche Fühlung zu nehmen. Zur Gewährleistung des Widerspruchsrechts haben alle in den nachfolgenden Bestimmungen vorgesehenen Unterrichtungen und Fühlungnahmen so rechtzeitig zu erfolgen, daß eine Prüfung der einzelnen Umstände eines Falles innerhalb angemessener Frist möglich erscheint.
( 4 ) Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Pfarrer/Pastor eine nach dieser Vereinbarung erforderliche Zustimmung verweigert.
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§ 4

( 1 ) Die Kirchen verpflichten sich, Taufen in den Fällen zu unterlassen, in denen beide Eltern des Täuflings der anderen Kirche angehören.
( 2 ) Gehört ein Elternteil einer der beiden Kirchen an, so unterrichtet der Pfarrer/Pastor, der um die Taufe gebeten worden ist, den zuständigen Pfarrer/Pastor der anderen Kirche von der Taufe.
( 3 ) In Ausnahmefällen kann eine Taufe auch dann vollzogen werden, wenn beide Eltern der anderen Kirche angehören. Der Vollzug setzt die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors voraus.
( 4 ) Glieder der Evangelisch-methodistischen Kirche sind in der Landeskirche zum Patenamt zugelassen. Glieder der Evangelischen Landeskirche sind in der Evangelisch-methodistischen Kirche als Taufzeugen zugelassen. In der Evangelisch-methodistischen Kirche übernimmt grundsätzlich die Gemeinde die Aufgabe des Patenamtes.
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§ 5

( 1 ) Die Konfirmation/Einsegnung erfolgt grundsätzlich in der Kirche, in der ein Kind getauft oder gesegnet worden ist (zuständige Kirche).
( 2 ) Die Konfirmation/Einsegnung innerhalb der anderen Kirche ist zulässig, wenn mindestens ein Elternteil dieser Kirche angehört oder wenn ein Kind über eine Dauer von mindestens zwei Jahren die Veranstaltungen der Kinderarbeit besucht oder am Konfirmandenunterricht/Kirchlichen Unterricht derjenigen Kirche teilgenommen hat, in der es konfirmiert/eingesegnet werden soll. Vor Beginn des zur Konfirmation/Einsegnung hinführenden Unterrichts ist der Pfarrer/Pastor der zuständigen Kirche zu informieren.
( 3 ) Mit Zustimmung des Pfarrers/Pastors der zuständigen Kirche ist die Konfirmation/Einsegnung in der anderen Kirche zulässig, wenn die zuständige Kirche einen entsprechenden Unterricht in erreichbarer Nähe nicht anbieten kann.
( 4 ) Die Konfirmation/Einsegnung nach den Absätzen 2 und 3 begründet keinen Wechsel der Kirchenzugehörigkeit.
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§ 6

( 1 ) Gehört von Brautleuten je ein Teil einer der beiden Kirchen an, so entscheiden die Brautleute, in welcher Kirche sie getraut sein wollen. Der um die Trauung gebetene Pfarrer/Pastor der einen gibt vor Vollzug dem zuständigen Pfarrer/Pastor der anderen Kirche davon Kenntnis.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann eine Trauung auch dann vollzogen werden, wenn beide Brautleute der anderen Kirche angehören. Der Vollzug setzt die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors voraus.
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§ 7

( 1 ) Die Bestattung eines Verstorbenen fällt in die Zuständigkeit derjenigen Kirche, der der Verstorbene zuletzt angehört hat.
( 2 ) Liegt der erklärte Wunsch eines Verstorbenen vor, von einem Pfarrer/Pastor der anderen Kirche bestattet zu werden, so soll diesem Wunsch entsprochen werden. Vorher nimmt der Pfarrer/Pastor, der um die Bestattung gebeten wurde, mit dem zuständigen Pfarrer/Pastor der Kirche, welcher der Verstorbene angehört hat, Rücksprache.
( 3 ) Wenn Angehörige eines Verstorbenen, der zu der anderen Kirche gehört hat, wünschen, daß der Verstorbene von dem Pfarrer/Pastor ihrer Kirche bestattet wird, ist hierzu die Zustimmung des zuständigen Pfarrers/Pastors der anderen Kirche erforderlich.
( 4 ) In Fällen bestehender Doppelmitgliedschaft einigen sich die zuständigen Pfarrer/Pastoren über die Vornahme der Bestattung. Dabei sind die Wünsche des Verstorbenen und der Angehörigen zu berücksichtigen.
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§ 8

( 1 ) An Orten, an denen die Evangelisch-methodistische Kirche kein eigenes Geläute besitzt, soll für die Glieder der Evangelisch-methodistischen Kirche das kirchliche Grabgeläute in derselben Art gewährt werden wie für Angehörige der Landeskirche.
( 2 ) Wo nach den bestehenden Bestimmungen das Opfer bei Bestattungen der evangelischen Kirchengemeinde zukommt, soll es der Evangelisch-methodistischen Kirche in den Fällen überlassen werden, in denen einer ihrer Pastoren die Bestattung vornimmt.
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§ 9

Der Evangelische Oberkirchenrat wird bei Gliedern der Evangelisch-methodistischen Kirche die gemäß § 5 Abs. 2 der Kirchlichen Anstellungsordnung (KAO)1# zur Beschäftigung im Dienst der Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und Verbände erforderliche Genehmigung auf Antrag erteilen.
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§ 10

( 1 ) Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit seitens der Landeskirche der Zustimmung der Landessynode, seitens der Evangelisch-methodistischen Kirche der Zustimmung der Süddeutschen Jährlichen Konferenz und der Landesversammlung der Evangelisch-methodistischen Kirche in Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf des Jahres gekündigt wird.
( 3 ) Regelungen über den Übertritt, die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Baden-Württemberg zwischen mehreren Kirchen vereinbart werden, gehen dieser Vereinbarung vor, soweit diese Vereinbarung keine weitergehenden Rechte und Pflichten begründet.
Stuttgart, den 18. Oktober 1982
Evangelische Landeskirche
in Württemberg
v. Keler
(D. Hans von Keler)
Landesbischof
Evangelisch-methodistische Kirche
in Württemberg
H. Zeininger
(Herbert Zeininger)
Superintendent

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1 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 1d Abs. 3 KAO (Nr. 700 dieser Sammlung).