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108. Bekanntmachung des Ev. Oberkirchenrats über eine Vereinbarung mit den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf

Vom 2. Juni 1931

(Abl. 25 S. 44)

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Mit den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf sind im Anschluß an die seitherige Praxis die nachstehenden Grundsätze für den Übergang von Mitgliedern der Landeskirche zur Brüdergemeinde und für den umgekehrten Fall vereinbart worden:
  1. Wenn ein bisheriges Mitglied der ev. Landeskirche in Württemberg sich der Brüdergemeinde Korntal oder Wilhelmsdorf anschließt, so werden für die Zeit der Zugehörigkeit zur Brüdergemeinde die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft in der ev. Landeskirche als ruhend angesehen. Diese leben wieder auf, wenn die betreffende Person von Korntal oder Wilhelmsdorf wegzieht und ihren Wohnsitz in einer anderen württembergischen Kirchengemeinde nimmt, oder wenn sie infolge Austritts oder Ausschlusses die Mitgliedschaft in der Brüdergemeinde verliert.
    Vor der Aufnahme eines bisherigen Mitglieds der Landeskirche in die Brüdergemeinde hat diese dem zuständigen landeskirchlichen Pfarramt (für Korntal: Weil im Dorf; für Wilhelmsdorf: Wälde-Winterbach) Anzeige zu machen.
  2. Wenn ein Mitglied der Brüdergemeinde, das früher nicht Mitglied der ev. Landeskirche gewesen war, von Korntal oder Wilhelmsdorf wegzieht, und seinen Wohnsitz in einer anderen württembergischen Kirchengemeinde nimmt, so wird es ohne weiteres als zur ev. Landeskirche gehörig behandelt. Für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur ev. Landeskirche werden die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft in der Brüdergemeinde als ruhend angesehen.
    Scheidet ein Mitglied der Brüdergemeinde, das früher nicht Mitglied der Landeskirche gewesen war, unter Beibehaltung des Wohnsitzes in Korntal oder Wilhelmsdorf aus der Brüdergemeinde aus und beabsichtigt es, sich der ev. Landeskirche anzuschließen. so hat das zuständige landeskirchliche Pfarramt vor seiner Aufnahme dem Pfarramt der Brüdergemeinde Anzeige zu machen.
  3. Die steuerliche Wirkung der in Ziffer 1 und 2 genannten Änderungen tritt jeweils mit Beginn des nächstfolgenden Rechnungsjahres ein.
  4. Ein förmliches Übertrittsverfahren nach den für die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften (vgl. § 14 des Staatsgesetzes über die Kirchen vom 3. März 1924, Reg.Bl. S. 93 und § 4 der VO des Kultministeriums über die neueren Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 14. Juli 1928, Reg.Bl. S. 216, sowie den Erlaß vom 29. April 1924, Abl. 21 S. 119) findet im Verhältnis zwischen der ev. Landeskirche und den Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf nicht statt.