.

250. Kirchliches Gesetz über die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrags im privaten Rundfunk

Vom 26. November 1987

(Abl. 53 S. 330)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####

§ 1
Kirchliche Präsenz im privaten Rundfunk

Die Evangelische Landeskirche in Württemberg nimmt den kirchlichen Auftrag im privaten Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) durch eigene Rundfunkprogramme, durch eigenverantwortlich gestaltete Programmbeiträge und durch Mitwirkung bei der Organisation und Gestaltung von Privatrundfunk wahr.
#

§ 2
Interessenwahrnehmung

Der Oberkirchenrat nimmt die Interessen kirchlicher Körperschaften gegenüber der Landesanstalt für Kommunikation wahr.
#

§ 3
Vereinbarungen mit Veranstaltern

( 1 ) Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern über eine kirchliche Beteiligung an Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließt der Oberkirchenrat namens der Landeskirche im Benehmen mit den betroffenen Kirchenbezirken. Als betroffen gelten Kirchenbezirke, deren Gebiet zu mehr als einem Drittel in dem Bereich liegt, in den ein Sender regelmäßig Programme ausstrahlt. Ein Kirchenbezirk kann auf seine Beteiligung verzichten, sofern in seinem Bereich nicht der Sitz der Redaktion des Senders liegt.
( 2 ) Der Oberkirchenrat ist berechtigt, gegenüber privaten Veranstaltern auch andere christliche Kirchen und Gruppen zu vertreten oder deren Interessen wahrzunehmen, soweit er hierzu von diesen beauftragt ist.
( 3 ) Die Vereinbarung regelt insbesondere Art, Umfang und Vergütung kirchlicher Programmbeiträge sowie die Rechte des kirchlichen Bevollmächtigten und der journalistischen Mitarbeiter gegenüber dem Veranstalter und der von ihm gebildeten Redaktion.
#

§ 4
Kirchliche Bevollmächtigte

Im Geltungsbereich einer Vereinbarung bestellt der Oberkirchenrat einen kirchlichen Bevollmächtigten und seinen Stellvertreter. In der Regel wird der für den Sitz der Redaktion des Senders örtlich zuständige Dekan bestellt. Die Bestellung einer anderen Person und des Stellvertreters geschieht im Benehmen mit den betroffenen Kirchenbezirken. Der Bevollmächtigte nimmt die Interessen der Landeskirche und der betroffenen Kirchenbezirke gegenüber dem Veranstalter wahr. Ist für den Sender ein Programmbeirat vorgesehen, so arbeitet der kirchliche Bevollmächtigte im Programmbeirat mit.
#

§ 5
Journalistische Mitarbeiter

( 1 ) Journalistische Mitarbeiter bestellt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenbezirken. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Kirchenbezirk am Sitz der Redaktion des Senders zustimmt und nicht die Mehrheit der weiter betroffenen Kirchenbezirke (§ 3 Abs. 1) binnen einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Vorschlags widerspricht.
( 2 ) Soweit der journalistische Mitarbeiter nicht ohnehin in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche steht, wird er in der Regel von der Landeskirche angestellt.
( 3 ) Der journalistische Mitarbeiter hält die Verbindung zum Sender. Er plant, koordiniert und erarbeitet kirchliche Programmbeiträge. Sind bei einem Sender mehrere journalistische Mitarbeiter tätig, so ist zu bestimmen, wer die Verantwortung für die kirchlichen Sendungen trägt. Die Einzelheiten des Dienstauftrags regelt eine vom Oberkirchenrat allgemein oder im Einzelfall zu erlassende Dienstanweisung. Sie kann von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelungen über die Abführung von Honoraren vorsehen.
#

§ 6
Regionalbeauftragte

Für die Sendebereiche eines oder mehrerer Sender bestellt der Oberkirchenrat Regionalbeauftragte. Sie beraten die kirchlichen Bevollmächtigten und die journalistischen Mitarbeiter in den Kirchenbezirken und koordinieren deren Arbeit.
#

§ 7
Evangelische Rundfunkagentur Württemberg

Die landeskirchliche Evangelische Rundfunkagentur Württemberg hat den Auftrag, die kirchliche Arbeit im privaten Rundfunk zu entwickeln. Sie erarbeitet und vermittelt Beiträge für Sendungen überörtlichen Charakters und ist zuständig für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im privaten Rundfunk.
#

§ 8
Dienstaufsicht

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die hauptamtlich tätigen journalistischen Mitarbeiter führt der kirchliche Bevollmächtigte. Er kann sich dabei durch die Evangelische Rundfunkagentur beraten lassen. Die Dienstaufsicht bei nebenamtlich tätigen Mitarbeitern richtet sich nach der für ihr Hauptamt getroffenen Regelung.
( 2 ) Die Dienstaufsicht über die Regionalbeauftragten und über den Leiter der Evangelischen Rundfunkagentur führt der zuständige Referent des Oberkirchenrats.
#

§ 9
Finanzierung

( 1 ) Die Sach- und Personalkosten der regelmäßigen kirchlichen Beteiligung am privaten Rundfunk trägt die Landeskirche. Soweit auf Veranlassung eines Kirchenbezirks zusätzliche Sendungen in das Programm aufgenommen werden, fallen etwaige Aufwendungen einschließlich der Honorare dem Kirchenbezirk zur Last.
( 2 ) Die Landeskirche trägt die Kosten für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter im privaten Rundfunk.
#

§ 10
Begleitende Rundfunkkommissionen

( 1 ) Am Sitz der Redaktion eines privaten Veranstalters von Hörfunk- und Fernsehprogrammen kann der Oberkirchenrat auf Vorschlag des kirchlichen Bevollmächtigten und unter dessen Vorsitz eine begleitende Rundfunkkommission berufen. Sie wird aus Vertretern der betroffenen kirchlichen Körperschaften, Vertretern selbständiger kirchlicher Einrichtungen und weiteren sachkundigen Personen gebildet und soll in der Regel nicht mehr als zehn Mitglieder umfassen. Der kirchliche Bevollmächtigte kann den Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen.
( 2 ) Die begleitende Rundfunkkommission unterstützt den Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie regt Programmbeiträge an und begleitet die journalistischen Mitarbeiter in ihrer Rundfunktätigkeit.
( 3 ) Die begleitende Rundfunkkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
#

§ 11
Visitation

Die Visitation der kirchlichen Arbeit im Regional- und Lokalfunk erfolgt im Rahmen der Visitation der Kirchenbezirke, in deren Bereich die Redaktion eines privaten Veranstalters ihren Sitz hat.