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Ordnung der Württembergische[n]1# Evangelische[n]2# Arbeitsgemeinschaft für Weltmission (WAWO)

Erlass des Oberkirchenrats vom 19. Januar 2016

(Abl. 67 S. 33)

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§ 1
Selbstverständnis und Aufgaben

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft ist eine Arbeitsgruppe im Sinne der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Evangelischen Missionstag (1963) und sieht in dem Dokument „Mission und Diakonie in ökumenischer Verantwortung“ (Anlage A der Entschließung der Synode der EKD vom 13. März 1963 ABL.EKD Nr. 81) sowie in dem Beschluss des Württembergischen Landeskirchentags vom 17. Oktober 1962 (Abl. 40 S. 93) ihre Arbeitsgrundlage.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören:
  1. die missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Landeskirche zu fördern,
  2. die Bereitschaft und Liebe zur Mission in den Gemeinden zu wecken und zu erhalten,
  3. die Förderung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und Gästen,
  4. mit missionarisch tätigen Gruppen in ihrem Bereich, die ihr nicht angehören, Verbindung zu halten und Absprachen über eine Zusammenarbeit zu treffen,
  5. an den vom Evangelische Mission in Solidarität Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V. wahrgenommenen Gemeinschaftsaufgaben mitzuarbeiten (vgl. § 2 der Satzung, Abl. 65 S. 114),
  6. mit vorhandenen Kommunikationsträgern zusammenzuarbeiten.
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§ 2
Mitgliedschaft

( 1 ) Als ordentliche Mitglieder gehören der Arbeitsgemeinschaft an:
  1. die Evangelische Landeskirche in Württemberg
  2. und weitere missionarische Gruppen, Einrichtungen, Dienste und Werke mit Sitz im räumlichen Be­reich der Evangelischen Landeskirche in Württem­berg oder die der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zugeordnet sind.
( 2 ) Als außerordentliche Mitglieder gehören der Arbeitsgemeinschaft auch missionarische Gruppen, Einrichtungen, Dienste und Werke an, die ihren Sitz nicht im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die aber einen Schwerpunkt ihrer Arbeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben.
( 3 ) Die Liste der Mitglieder wird in der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft geführt und in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
( 4 ) In die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden können als
  1. ordentliche Mitglieder missionarische Gruppen, Einrichtungen, Dienste und Werke mit Sitz im räumlichen Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder die der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zugeordnet sind
  2. außerordentliche Mitglieder missionarische Gruppen, Einrichtungen, Dienste und Werke, die ihren Sitz nicht im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die aber ihren Schwerpunkt ihrer Aufgaben im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg haben.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft, die der Zustimmung des Oberkirchenrats bedarf, entscheidet die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Mitglieder der Aufnahme zustimmen.
( 5 ) Anstelle der Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft kann ein Gastverhältnis vereinbart werden. Hierrüber entscheidet der geschäftsführende Ausschuss durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder. Absatz 3 gilt entsprechend für die Gastmitglieder.
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§ 3
Organe

( 1 ) Als Organe der Arbeitsgemeinschaft dienen:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführender Ausschuss (WAW – Ausschuss)
( 2 ) Für besondere Aufgaben können ohne Beschränkung auf ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung oder vom Geschäftsführenden Ausschuss Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Aufgaben jeweils von der Mitgliederversammlung oder vom Geschäftsführenden Ausschuss festgelegt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Mitgliederversammlung gehören an:
  1. vier Vertreterinnen oder Vertreter der Evangelischen Landeskirche in Württemberg von denen
    1. zwei durch die Landessynode aus deren Mitte gewählt und entsendet,
    2. und zwei durch den Evangelischen Oberkirchenrat bestimmt werden,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachbereichs Missionswissenschaften an der Eberhardt-­Karls-­Universität in Tübingen,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Mitglieder, die von diesen entsandt werden und
  4. folgenden Mitgliedern kraft Amtes
    1. die Prälaturpfarrerinnen oder Prälaturpfarrer für Mission, Ökumene und Entwicklung,
    2. die Leiterin oder der Leiter des Amtes für missionarische Dienste der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
    3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Württembergischen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, bis zu acht weitere Personen als ordentliche Mitglieder der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder auf jeweils drei Jahre zu berufen. Er soll vornehmlich Personen berufen, die im missionarischen Gemeindedienst erfahren oder mit Missionsgesellschaften verbunden sind, die, ohne Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zu sein, mit dieser zusammenarbeiten. Auf eine geschlechtergerechte Besetzung ist zu achten.
( 3 ) Gäste werden eingeladen, je eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht in die Mitgliederversammlung zu entsenden.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlung endet, wenn bei der dorthin Entsandten oder dem dort­hin Entsandten die Voraussetzungen wegfallen, welche die Entsendung begründet haben. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 2 Berufenen.
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§ 5
Aufgaben und Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  1. aus der Mitte der Vertreterinnen oder Vertreter der ordentlichen Mitglieder je eine Person für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz zu wählen. Diese üben die gleiche Funktion auch im geschäftsführenden Ausschuss aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig,
  2. aus der Mitte der Mitglieder der Mitgliederversammlung bis zu zehn Personen für den geschäftsführenden Ausschuss zu wählen. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von sechs Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig,
  3. die missionarische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit zu fördern und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft hierbei durch Rat und Tat zu helfen,
  4. den Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Ausschusses zu beraten und für die Arbeit des Ausschusses Empfehlungen zu beschließen,
  5. zu Vorlagen des geschäftsführenden Ausschusses Beschlüsse zu fassen und Arbeitsausschüsse zu bilden und
  6. über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen.
( 2 ) Die Arbeitsweise der Mitgliederversammlung ist:
  1. Es soll einmütige Beschlussfassung angestrebt werden. Die Arbeitsgemeinschaft kann dabei ihren Mitgliedern keine rechtlichen Verpflichtungen auf­erlegen.
  2. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Vertreter der ordentlichen wie außerordentlichen Mitglieder.
  3. In den Sitzungen wird ein Protokoll geführt, in dem das Ergebnis der Verhandlungen festgehalten wird. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzen den und von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer unterzeichnet. Abschrift erhalten die Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden, ist diese oder dieser verhindert, von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf, zu einer Sitzung eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mehr als zehn ihrer stimmberechtigten Mitglieder dies unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, ist diese oder dieser verhindert, von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, wünschen.
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§ 6
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet. Ihm gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Mitgliederversammlung,
  2. bis zu zehn Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden, dabei sollen in den Ausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Basler Mission Deutscher Zweig, der Brüderunität oder der Herrnhuter Missionshilfe, des Amts für missionarische Dienste sowie des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. gewählt werden, soweit sie nicht bereits Vorsitzende oder Vorsitzender oder stellvertretender3# Vorsitzende oder [stellvertretender]4# Vorsitzender sind,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Oberkirchenrats und der Geschäftsstelle des Evangelische Mission in Solidarität Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.
Auf eine geschlechtergerechte Besetzung ist zu achten.
( 2 ) Die Aufgabe der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers wird von der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten im Referat 1.2 des Evangelischen Oberkirchenrats wahrgenommen.
( 3 ) Sofern der Württembergischen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission bei der Besetzung der Stelle der für Weltmission zuständigen Referentin oder des für Weltmission zuständigen Referenten im Evangelischen Oberkirchenrat Rechte nach § 6 Absatz 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz eingeräumt werden, werden diese durch den Geschäftsführenden Ausschuss wahrgenommen.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt sechs Jahre. Die zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Monat, in dem das Mitglied sein 75. Lebensjahr erreicht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird das Ersatzmitglied für eine neue Amtszeit von sechs Jahren gewählt.
( 5 ) Der Ausschuss sorgt für Initiativen zur Ausführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und nimmt im Besonderen die Zuständigkeiten wahr. Er gibt der Mitgliederversammlung über seine Arbeit Rechenschaft. Er entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern ins Gastverhältnis.
( 6 ) Der Ausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Dies hat zu geschehen, wenn wenigstens vier Mitglieder des Ausschusses dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
( 7 ) Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Ausschuss soll auf einmütige Beschlussfassung geachtet werden. Wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht, können Beschlüsse auf schriftlichem Wege gefasst werden.
( 8 ) In den Sitzungen des Ausschusses wird ein Protokoll geführt, in dem das Ergebnis der Verhandlungen festgehalten wird. Es wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterzeichnet.
( 9 ) Die oder der Vorsitzende kann Beraterinnen oder Berater zu den Ausschusssitzungen einladen.
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§ 7
Finanzen

( 1 ) Der finanzielle Bedarf der Arbeitsgemeinschaft wird durch den Oberkirchenrat ermittelt und in den Entwurf zum landeskirchlichen Haushalt eingebracht, über den die Landessynode zu entscheiden hat.
( 2 ) Die Rechnungsführung für die Haushaltsmittelt erfolgt nach den Vorgaben der Haushaltsordnung bei der Geschäftsstelle im Oberkirchenrat.
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§ 8
Änderung der Ordnung

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter über Anträge an den Oberkirchenrat zur Änderung dieser Ordnung.
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§ 9
Mitglieder bei Inkrafttreten

( 1 ) Der Arbeitsgemeinschaft gehören mit Inkrafttreten des Erlasses folgende ordentliche Mitglieder an:
  1. Evangelische Landeskirche in Württemberg
  2. Akademie für Weltmission (AWM)
  3. Anamed
  4. Albrecht-­Bengel-­Haus (ABH)
  5. Basler Mission Deutscher Zweig e. V. (BMDZ)
  6. Chinesische Missionsgemeinschaft (CMG)
  7. Christliche Fachkräfte International e. V. (CFI)
  8. Christliche Philippinen-­Initiative e. V. (CPI)
  9. Deutsche Indianer Pioniermission e. V. (DIPM)
  10. Deutsche Ostasienmission (DOAM)
  11. Deutsches Institut für ärztliche Mission e. V. (Difäm)
  12. Dienst für Mission, Ökumene und Entwicklung (DiMOE)
  13. Evangelische Karmelmission (EKM)
  14. Evangelische Mission in Solidarität. Kirchen und Missionen in internationaler Partnerschaft (EMS) e. V.
  15. Evangelische Missionsschule Bahnauer Bruderschaft
  16. Evangelischer Oberkirchenrat Stuttgart (OKR)
  17. Evangelischer Verein Schneller Schulen (EVS)
  18. Evangelisches Jugendwerk in Württemberg (ejw)
  19. Evangeliumsdienst für Israel e. V. (edi)
  20. Freundeskreis Indonesischer Außeninseln e. V. (FIA)
  21. Freundeskreis Vellore
  22. Frontiers
  23. Gnadauer Brasilien-­Mission e.V. (GBM)
  24. Herrnhuter Missionshilfe (HMH)
  25. indicamino e. V.
  26. Kinderwerk Lima e. V.
  27. Lepra Mission
  28. Licht im Osten (LiO)
  29. Licht in Lateinamerika e. V.
  30. Liebenzeller Mission (LM)
  31. Missionarische Dienste Haus Birkach
  32. Nethanja Narsapur Kinderheime / Christliche Mission Indien e. V.
  33. Overseas Council Europe e. V. (OCE)
  34. Württembergische Bibelgesellschaft
( 2 ) Der Arbeitsgemeinschaft gehören mit Inkrafttreten des Erlasses folgende außerordentliche Mitglieder an:
  1. Christoffel-­Blindenmission (CBM)
  2. DMG interpersonal e. V.
  3. Evangeliumsgemeinschaft Mittlerer Osten (EMO)
  4. OM Deutschland e. V.
  5. Orientdienst e. V.
  6. PMA Deutschland – Missionsflugdienst im Pazifik
  7. ReachAcross
  8. Überseeische Missionsgemeinschaft e. V. (ÜMG)
  9. Vereinigte Deutsche Missionshilfe (VDM)
  10. Wycliff
( 3 ) Der Arbeitsgemeinschaft gehören mit Inkrafttreten des Erlasses folgende Gastmitglieder an:
  1. Abrell, Dieter
  2. Allmendinger, Martin
  3. Arabische Evangelische Gemeinde Stuttgart
  4. Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. (AEM)
  5. Barnabas Fund
  6. Deitigsmann, Fritz
  7. Deutsche Bibelgesellschaft
  8. Diguna e. V.
  9. Dinkelaker, Bernhard
  10. Evangelisches Missionswerk Hamburg (EMW)
  11. epd Südwest gGmbH
  12. Erbes-­Bürkle, Sigrid
  13. Evangelische Frauen in Württemberg
  14. Evangeliumsrundfunk (ERF)
  15. Evangeliums-­Team für Brasilien
  16. Family Life Mission e. V.
  17. Forum Wiedenest e. V.
  18. Frank, Anna
  19. Gehring, Wolfgang
  20. Gustav-­Adolf-­Werk
  21. Hengstler, Margarete
  22. Hille, Dr. Rolf
  23. Hilfsaktion Märtyrerkirche e. V. (HMK)
  24. IDEA
  25. Internationales Institut für Religionsfreiheit
  26. Kanzleiter, Götz
  27. Keppler, Matthias
  28. Kindernothilfe e. V.
  29. Liebeswerk Israel „ZEDAKAH“
  30. Männergebetsbund
  31. Marburger Mission
  32. Münzenmayer, Markus
  33. Ökumenischer Medienladen (EMZ)
  34. Quack, Dr. Jürgen
  35. Schrenk, Dr. Viola
  36. Schwab, Matthias
  37. Vereinigte Evangelisch-­Lutherische Kirche Deutschlands
  38. Wagner, Prof. h.c. Manfred
  39. Wöhlbrand, Inken
  40. Wolf, Cornelia (OKR)
  41. Wolf, Petra
  42. Yassir, Eric
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Württembergischen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Weltmission vom 1. September 1973 (Abl. 45 S. 512), zuletzt geändert durch Beschluss vom 24. Juni 1985 (Abl. 51 S. 384) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktionelle Ergänzung.
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2 ↑ Redaktionelle Ergänzung.
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3 ↑ Red. Anm.: Richtig: stellvertretende
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4 ↑ Redaktionelle Ergänzung.