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281. Vereinbarung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Landesbischof und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., vertreten durch den Vorsitzenden1#

Vom 28. Februar 1970

(Abl. 43 S. 426), geändert durch Vereinbarung vom 31. März 1981 (Abl. 51 S. 237) und vom 29. Oktober/11. November 2002 (Abl. 60 S. 165)

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I.

Diakonie ist gelebter Glaube der christlichen Gemeinde als Antwort auf die Verkündigung des Evangeliums. Sie erwächst aus der Liebe Gottes, die in Jesus Christus allen Menschen zugewandt ist. Alle Glieder der Gemeinde sind darum zur Diakonie gerufen. Diakonie sucht den bedrängten Menschen in der Nähe und in der Ferne, um ihm zu helfen. Sie ist bestrebt, auch die Not zu lindern, die ganze Gruppen von Menschen bedrückt, den Ursachen von Notständen nachzugehen und zu ihrer Behebung – auch gemeinsam mit anderen Institutionen – beizutragen.
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II.

Das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg arbeitet als ein selbständiges Werk der Landeskirche. Das Diakonische Werk übernimmt nach Maßgabe seiner Satzung die Aufgaben, die bisher in der Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom Landesverband der Inneren Mission und vom Hilfswerk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg wahrgenommen worden sind.
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III.

Auf der Gemeinsamkeit unserer diakonischen Verpflichtung beruhen folgende Regelungen:
  1. Die Kirchenbezirke werden als Träger der Diakonischen Bezirksstellen Mitglieder des Diakonischen Werks.
  2. Die Landeskirche und das Diakonische Werk wirken bei den in § 21 der Satzung des Diakonischen Werks genannten Entscheidungen in freundschaftlichem Sinne zusammen. Die Landeskirche nimmt in Aussicht, die Vorstandsvorsitzende oder den Vorstandsvorsitzenden zum außerordentlichen Mitglied des Oberkirchenrats zu berufen.
  3. Die Landeskirche ist bereit:
    1. das Diakonische Werk nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltplans finanziell zu fördern und landeskirchliche Kollekten und Sammlungen für die Aufgaben des Diakonischen Werks in den Kollektenplan aufzunehmen,
    2. im Rahmen ihres Haushalts- und Stellenplans für das Diakonische Werk Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder dem Diakonischen Werk für die Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Mittel zur Verfügung zu stellen. Die bisher im Bereich des Hilfswerks tätigen Angestellten bleiben weiterhin Angestellte der Landeskirche, werden jedoch für das Diakonische Werk freigestellt.
    3. die Durchführung neuer Aufgaben, die die Landeskirche für erforderlich hält, dem Diakonischen Werk zu übertragen.
  4. Die Regelung über die Verwaltung des Vermögens, das für das Evangelische Hilfswerk bestimmt war, bleibt durch den Vertrag zwischen der Evangelischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg vom 31. März 1981 (Abl. 51, S. 237) aufgehoben.
  5. Das Diakonische Werk unterrichtet die Landeskirche rechtzeitig über neue Vorhaben von gesamtkirchlicher Bedeutung und gibt ihr Kenntnis von Arbeitsberichten, die der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks erstattet werden.
  6. Das Diakonische Werk gibt der Landeskirche Kenntnis von seinem jährlichen Haushalts- und Stellenplan, desgleichen von seiner geprüften Jahresrechnung.
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IV.

  1. Die vorliegende Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Landesverbandes der Inneren Mission in Württemberg vom 10. März 1950
    1. über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft der Diakonischen Werke in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Abl. 34 S. 25) und
    2. über das Verhältnis des Landesverbandes der Inneren Mission zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Abl. 34 S. 29).
  2. Die vorliegende Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Landessynode und der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg. Das gleiche gilt für ihre Änderung.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung wurde am 28. Februar 1970 unterzeichnet (Abl. 44 S. 59).