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809. Richtlinien für die kirchenmusikalische Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Abschluss eines „Befähigungsnachweises“ (D-Prüfung) für die Fachrichtungen Orgel, Keyboard, Gitarre, Chorleitung, Chorleitung (Pop), Kinderchorleitung, Bläserchorleitung, Ensembleleitung (Pop)

Vom 12. April 2005

(Abl. 61 S. 335), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 272)1#

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Aufgrund § 3 der Ordnung des kirchenmusikalischen Dienstes in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 10. November 1987 (Abl. 53 S. 33) und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen2# erlässt der Oberkirchenrat im Einvernehmen mit dem Amt für Kirchenmusik die folgenden Richtlinien:
  1. Die Evangelische Landeskirche in Württemberg bietet neben der C-Ausbildung und C-Prüfung eine Ausbildung und Prüfung für Instrumentalisten, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie Ensembleleiterinnen und Ensembleleiter an, die mit einem Befähigungsnachweis (D-Prüfung) abschließt.
  2. Durchführende sind die Bezirkskantorinnen und Bezirkskantoren sowie andere vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin beauftragte Lehrkräfte.
  3. Die Ausbildung dauert in der Regel ein bis zwei Jahre und kann im Rahmen eines C-Kurses stattfinden.
  4. Zu den Ausbildungsinhalten aller Fachrichtungen gehören Grundlagen in Musiktheorie, Hymnologie, Liturgik, Kirchenmusikgeschichte und theologische Information.
  5. Zu den Ausbildungsinhalten der Fachrichtungen Orgel, Keyboard und Gitarre gehören außerdem: Literaturspiel* und Improvisation*, Literaturkunde und Gehörbildung. (*Für den Unterricht in Keyboard und Gitarre werden geeignete Lehrkräfte vermittelt.)
  6. Zu den Ausbildungsinhalten der Fachrichtungen Chorleitung, Chorleitung (Pop), Kinderchorleitung und Bläserchorleitung gehören außerdem: Chorische Stimmbildung (in der Fachrichtung „Bläserchorleitung“: Chorisches Einblasen), Schlagtechnik, Probenmethodik, Literaturkunde und Gehörbildung.
  7. Zu den Ausbildungsinhalten der Fachrichtung Ensembleleitung (Pop) gehören außerdem: Umgang und Musizieren mit unterschiedlichsten popular-musikalischen Ensembleformationen, spezifische Probenmethodik, Instrumentenkunde, Arrangement und Gehörbildung.
  8. Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium (30 Minuten) über die Inhalte der Grundlagenfächer.
    Teilnehmer am Kolloquium sind der Kandidat oder die Kandidatin und in der Regel der Bezirkskantor oder die Bezirkskantorin sowie der Dekan oder die Dekanin bzw. der Pfarrer oder die Pfarrerin für Kirchenmusik. Andere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen am Kolloquium können vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin beauftragt werden.
  9. In den Fachrichtungen Orgel, Keyboard und Gitarre besteht die Prüfung außerdem in einem Probespiel, das folgende Teile umfasst:
    Freies Instrumentalvorspiel
    Die Begleitung von 4 Gemeindeliedern mit Intonationen (Intros)
    Die Begleitung der liturgischen Teile des Gottesdienstes
    Choralspiel oder freies Instrumentalspiel (als Nachspiel)
    Das Probespiel soll darüber Auskunft geben, ob die Fähigkeiten zum gottesdienstlichen Instrumentalspiel in ausreichendem Maß vorhanden sind.
  10. In den Fachrichtungen Chorleitung, Chorleitung (Pop), Kinderchorleitung und Bläserchorleitung besteht die Prüfung außerdem aus einer Chorprobe (30 Minuten) einschließlich Chorischer Stimmbildung (bzw. Chorischem Einblasen).
  11. In der Fachrichtung Ensembleleitung (Pop) besteht die Prüfung außerdem aus einer Bandprobe (30 Minuten) oder einer Anspielprobe und der musikalischen Aus- und Mitgestaltung eines Gottesdienstes mit einer Band oder einem Musikteam.
  12. Über das bestandene Kolloquium wird ein Zeugnis ausgestellt, das vom Bezirkskantor oder von der Bezirkskantorin und dem Dekan oder der Dekanin bzw. dem Pfarrer oder der Pfarrerin für Kirchenmusik bzw. von den vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin beauftragten Personen unterzeichnet und vom Landeskirchenmusikdirektor oder von der Landeskirchenmusikdirektorin gegengezeichnet wird. Die Fähigkeiten des Instrumentalisten oder der Instrumentalistin, des Chorleiters oder der Chorleiterin oder des Ensembleleiters oder der Ensembleleiterin sollen in diesem Zeugnis beschrieben werden. Auf Noten wird verzichtet.
  13. Dieses Zeugnis gilt als Befähigungsnachweis für Instrumentalspiel bzw. Chorleitung oder Ensembleleitung der entsprechenden Fachrichtung.
  14. Als Befähigungsnachweise gelten auch die D-Prüfungen anderer Landeskirchen in der EKD für die entsprechenden Fachrichtungen.
  15. Der Landeskirchenmusikdirektor oder die Landeskirchenmusikdirektorin kann auch andere Prüfungen als Befähigungsnachweis anerkennen.
  16. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 2. Dezember 1992 (Abl. 55 S. 360) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Erlasses des Oberkirchenrats zur Änderung der Richtlinien für die kirchenmusikalische Ausbildung in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit dem Abschluss eines „Befähigungsnachweises“ für die Fachrichtungen Orgel, Keyboard, Gitarre, Chorleitung, Chorleitung (Pop), Kinderchorleitung, Bläserchorleitung vom 29. September 2020 (Abl. 69 S. 272): „Dieser Erlass ist erstmals anzuwenden auf Personen, die ihre Ausbildung nach dem 1. Januar 2021 beginnen.“
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 800 u. 801 dieser Sammlung.