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Anlage 1.5.1 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

Der Dienstgeber darf personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zwecke der Qualitätssicherung oder für die Leistungsabrechnung mit Dritten (Kostenträger, Zuschussgeber, Heimbewohner/Patienten/Klienten oder deren Angehörige) oder für vorgeschriebene Statistiken erhoben werden, nur nach Maßgabe von § 2 verwenden.
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§ 2
Regelungsvorbehalt

Daten im Sinne von § 1 dürfen weder direkt noch indirekt zur Eingruppierung oder zur Bemessung der Vergütung verwendet oder zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken zur Beurteilung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin herangezogen werden, soweit und solange nicht entsprechende Arbeitsrechtsregelungen dies ausdrücklich zulassen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die allgemeine Dienstaufsicht gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt unberührt.
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§ 3
Geltungsbereich, Inkrafttreten

  1. Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg.
  2. Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.