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Anlage 3.8.4 zur KAO

Arbeitsrechtliche Regelung über den Umfang
der Lehrverpflichtungen für die Lehrkräfte an der
Hochschule für Kirchenmusik der Evang. Landeskirche
in Württemberg (Lehrverpflichtungsordnung – LVO)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik der Evang. Landeskirche in Württemberg.
( 2 ) Soweit durch diese Ordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Baden-Württemberg für Kunsthochschulen in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Begriff der Lehrverpflichtung

( 1 ) Die Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 ausgedrückt. Sie umfasst neben den Lehrangeboten der Studiengänge an der Hochschule für Kirchenmusik die Beratung und Begleitung der Studierenden in Projekten, die Studienfach- und Studienpraxisberatung und die Betreuung von Diplomarbeiten.
( 2 ) In der Regel findet bei Teilnahme an Prüfungen sowie die Mitarbeit in der Selbstverwaltung der Hochschule keine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen statt, da diese zu den Dienstpflichten aller Lehrkräfte gehören (mit Ausnahme der Lehrkräfte mit Werkvertrag). Der Rektor hat auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Aufgaben zu achten.
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§ 3
Lehrveranstaltungsstunden

( 1 ) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst:
  1. 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters für Seminare und Vorlesungen (S/V-Stunde) bzw.
  2. 60 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters für Einzelunterricht und Unterricht in kleinen Gruppen (U-Stunde).
( 2 ) Die Lehrkraft ist verpflichtet, darauf zu achten, dass sich in ihrem Lehrangebot Vorlesungen und Seminare in einem ausgewogenen Verhältnis befinden. Bei der Planung eines jeden Semesters sind die Lehrangebote dem Rektor spätestens vier Monate vor Semesterbeginn zur Genehmigung vorzulegen. Können sich Lehrkraft und Rektor in der Frage des Verhältnisses der Veranstaltungsformen (Seminar/Vorlesung) nicht einigen, entscheidet der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung.
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§ 4
Umfang der Lehrverpflichtung

( 1 ) Für die Lehrtätigkeit durch Vorlesungen oder Seminare, die erstmalig gehalten werden, beträgt die Lehrverpflichtung (volles Deputat) acht Lehrveranstaltungsstunden. Wiederholungen von Vorlesungen oder Seminaren, die bereits gehalten wurden, werden nach Abs. 3 berechnet. Bei umfangreicher, grundlegender Überarbeitung und Weiterentwicklung bereits gehaltener Vorlesungen oder Seminare kann z. B. für eine einstündige Lehrveranstaltung eine einmalige Neubewertung durch den Rektor auf Antrag zwischen einer bis maximal zwei Lehrveranstaltungsstunden für dieses Semester erfolgen. Dabei richtet sich die Neubewertung nach dem Grad der Überarbeitung, die im Antrag detailliert nachzuweisen ist und begründet werden muss. In strittigen Fällen entscheidet auf Antrag des Rektors der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung über die Neubewertung.
( 2 ) Die Lehrverpflichtung wird in der Regel dann als erfüllt angesehen, wenn die Vorlesung bzw. das Seminar von mindestens acht Studierenden zu Beginn des Semesters belegt wird. Über curricular bedingte Ausnahmen entscheidet der Rektor. In strittigen Fällen entscheidet auf Antrag des Rektors der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung.
( 3 ) Für die Lehrtätigkeit im Rahmen von Einzelunterricht oder Unterricht in kleinen Gruppen (Gehörbildung, Tonsatz, Chorprobeübung, aber auch in Fächern, die sonst als Einzelunterricht gegeben werden), beträgt die Lehrverpflichtung (volles Deputat) 20 Lehrveranstaltungsstunden.
( 4 ) Für die Leitung des Hochschulchores mit in der Regel wöchentlichen Proben mit zwei Zeitstunden Dauer, der unter seinem Dirigenten oder seiner Dirigentin in Gottesdiensten und/oder Konzerten öffentlich auftritt, werden vier Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b) angerechnet. Darin sind auch alle Proben sowie die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen enthalten. Dasselbe gilt auch für die Leitung des Hochschul-Kinderchores.
( 5 ) Die Leitung sonstiger Ensembles wird in der Regel mit drei Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b) berücksichtigt. Darin sind auch alle Proben sowie die Organisation und Durchführung der Veranstaltungen enthalten.
( 6 ) Exkursionen werden je Tag mit höchstens sechs Lehrveranstaltungsstunden angerechnet, die gemäß § 3 Abs. 1 Buchstabe b) (Lehrveranstaltungsstunde zu 60 Minuten) umzurechnen sind. Über die Höhe der Anrechnung entscheidet der Rektor.
( 7 ) Die Betreuung einer Diplomarbeit (Ausgabe des Themas, Begleitung und Beratung des/der Studenten/Studentin während der Arbeit, Korrektur und Rückmeldung an den/die Studenten/Studentin) oder einer anderen Studienabschlussarbeit wird für den Erstkorrektor mit 0,4 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet. Für den Zweitkorrektor werden 0,1 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet.
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§ 5
Umrechnung

( 1 ) Lehrveranstaltungen, die während der Vorlesungszeit nicht wöchentlich stattfinden, sondern z. B. als Kompaktseminare gehalten werden, sind entsprechend umzurechnen.
( 2 ) Gemeinschaftliche Lehrveranstaltungen werden nach dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung, ggf. bis zur vollen Höhe angerechnet. Über die Anrechnung entscheidet der Rektor. In strittigen Fragen entscheidet auf Antrag des Rektors der Hochschulrat nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Hochschulverfassung.
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§ 6
Erfüllung der Lehrverpflichtung

( 1 ) Kann eine Lehrperson in ihrem Aufgabenbereich aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen die vorgesehene Lehrverpflichtung nicht voll erfüllen, so verringert sich die Lehrverpflichtung im jeweiligen Semester insoweit. Der Rektor kann ihr andere zumutbare Aufgaben zuteilen oder nach Abs. 2 verfahren.
( 2 ) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs kann der Rektor den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von vier Semestern erfüllt wird (Einrichtung eines Stundenkontos). Die Lehrtätigkeit in jedem Semester soll jedoch die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
( 3 ) Fällt der Unterricht wegen Krankheit des/der Studierenden aus und wird dies der Lehrkraft vom Studierenden oder der Hochschule rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) angezeigt, so ist in der Regel der ausgefallene Unterricht nachzuholen. Dies gilt auch, wenn der reguläre Unterricht auf Veranlassung der Hochschulleitung ausfallen muss und dies in der Regel mindestens einen Monat vorher angezeigt wurde.
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§ 7
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

( 1 ) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag der Hochschule durch den Oberkirchenrat ermäßigt werden:
  1. Rektor bis zu
    10 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)
  2. Prorektor bis zu
    4 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)
  3. Leitung des Prüfungsamtes bis zu
    0,5 Lehrveranstaltungsstunden nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b)
( 2 ) Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auf Antrag die Lehrverpflichtung vom Oberkirchenrat ermäßigt werden.
( 3 ) Nehmen Lehrkräfte Aufgaben außerhalb der Hochschule im kirchlichen Interesse wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann der Oberkirchenrat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen. Die Vorschriften über die Gewährung von Urlaub und über die Abordnung bleiben unberührt.
( 4 ) Zur Gewinnung und Erhaltung von Lehrkräften, die im Musikleben als konzertierende Künstler eine hervorragende Position einnehmen, kann die Regellehrverpflichtung vom Oberkirchenrat für eine bestimmte Zeitspanne ermäßigt werden. Die Ermäßigung darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht überschreiten.
( 5 ) Von dem Grundsatz der Erfüllung der Lehrverpflichtung können außer in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen vom Oberkirchenrat in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.
( 6 ) Wo es im Interesse der Hochschule und ihrer Lehre ist, kann der Rektor auf Antrag der Lehrkräfte im Benehmen mit dem Oberkirchenrat diese Personen zur Wahrnehmung von Praxis- und Forschungsaufgaben oder für die Anfertigung fachbezogener Publikationen auch von Teilen der Lehrverpflichtung eines Semesters befreien.
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§ 8
Urlaub

Der Jahresurlaub kann in der Regel nur in der vorlesungsfreien Zeit und außerhalb der Prüfungszeiten genommen werden. Es gelten die landeskirchlichen Urlaubsvorschriften. In der übrigen Zeit der vorlesungsfreien Zeit stehen die Lehrkräfte (mit Ausnahme der Lehrkräfte mit Werkverträgen) der Hochschule für zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung. Diese Tätigkeiten werden nicht auf die Lehrverpflichtungen während der Vorlesungszeit angerechnet. Der Rektor hat auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Aufgaben zu achten.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 1. April 2005 in Kraft. Unberührt bleiben Vereinbarungen über die Lehrverpflichtungen, die für das Sommersemester 2005 getroffen wurden.