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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:09.12.2005
Aktenzeichen:VG 05/05
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 1 KVwGG; § 10 Abs. 2 KVwGG; § 1 Kirchenverfassungsgesetz; § 8 KGO; § 9 KGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Klagebefugnis, Nächtliches Glockenschlagen

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 9. Dezember 2005

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Leitsatz:

  1. Der Rechtsweg zum kirchlichen Verwaltungsgericht ist gegeben, wenn sich ein Kirchengemeindeglied gestützt auf Vorschriften kirchlichen und nicht staatlichen Rechts gegen den Glockenschlag vom Kirchturm wendet.
  2. Einem einzelnen Kirchengemeindeglied stehen in dieser Eigenschaft keine subjektiven Rechte auf eine bestimmte zeitliche Gestaltung des Glockenschlagens zu.
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Az: VG 05/05
In der Verwaltungsrechtssache
Herr …
- Kläger-
gegen
die Evangelische Kirchengemeinde G. …,
vertr. durch den 1. Vorsitzenden des Kirchengemeinderats,
Pfarrer H. …,
Seegasse 43, 73630 Remshalden
- Beklagte -
wegen
Zeitschlagens von Kirchenglocken
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgericht Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied
den Pfarrer Christian Kohler als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2005 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen das nächtliche Zeitschlagen von Kirchenglocken.
Der Kläger ist Eigentümer und zeitweiliger Bewohner eines Gebäudes, das sich in einer Entfernung von ca. 90 Metern zum Glockenturm der evangelischen Kirche in Geradstetten befindet. Er ist evangelisch und mit Hauptwohnsitz in Heidenheim gemeldet. Im Jahre 2002 wandte er sich erstmals an die beklagte Kirchengemeinde und beschwerte sich über den Lärm durch nächtlichen Kirchglockengebrauch. Daraufhin teilte ihm Pfarrer H. mit Schreiben vom 11. September 2002 mit, der Kirchengemeinderat habe über das Anliegen des Klägers, die Kirchturmuhr nachts auszuschalten, eingehend beraten. Wegen unterschiedlicher Meinungen sei noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden. Die Mitglieder des Kirchengemeinderats hätten einerseits Verständnis für das Anliegen geäußert, andererseits sei bisher noch von niemanden gehört worden, dass das Schlagwerk der Kirchturmuhr nachts eine Störung bedeute. Vielmehr würden manche Bewohner das Schlagen vermissen, wenn es abgeschaltet wäre. Der Kläger werde gebeten, noch einige Zeit abzuwarten; vielleicht empfinde er dann die Störung durch das Schlagwerk nicht mehr so stark.
Mit Schreiben vom 26. September 2002 wandte sich der Kläger erneut an die Kirchengemeinde und machte dabei unter anderem geltend, nüchtern betrachtet betreibe die Kirchengemeinde eine technische Anlage, die zur Unzeit Emissionen verursache. In seinem Fall wirke eine zur Schallausbreitung querstehende Hausmauer noch als verstärkender Reflektor, was aber nichts an der eigentlichen Ursache ändere. Schlafbedürfnis in den Nachtstunden sei keine Frage von Empfindungen und Mehrheitsverhältnissen. Eine liturgische Begründung für den nächtlichen Glockenschlag gebe es nicht.
In der Folgezeit – der Kläger nennt insoweit den Spätsommer 2003 – wurde das Schlagwerk der Kirchturmuhr nachts in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr abgeschaltet. In einem Schreiben vom 16. November 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Abschalten der Glocke sei von manchen Gemeindegliedern begrüßt worden, eine große Zahl habe sich jedoch dafür ausgesprochen, den nächtlichen Turmuhrschlag beizubehalten. Man habe zwischenzeitlich schalldämpfende Maßnahmen am Schlagwerk durchgeführt. Ein Gutachten des Glockensachverständigen der Landeskirche habe festgestellt, dass die gemessenen Schallwerte deutlich unter den nachts zulässigen Grenzwerten lägen und deshalb kein Grund zur Abschaltung des nächtlichen Uhrschlags gegeben sei. Der Kirchengemeinderat habe deshalb mehrheitlich beschlossen, dass ab dem neuen Kirchenjahr der nächtliche Uhrschlag der Kirchturmuhr wieder eingeführt werde. Die Uhr werde jedoch so programmiert, dass sie nur zu den vollen Stunden schlage, also nicht viertelstündlich.
Am 30. Mai 2005 hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Er macht geltend, er sei klagebefugt. Er könne sich auf eine subjektive Kirchenrechtsverletzung berufen, da er nötigungsartig dem Läuten der Kirchturmglocke zwangsweise ausgesetzt sei. Er lehne das Glockenschlagen ab. Ziel seiner Klage sei es, die Landeskirche in die Pflicht zu nehmen. Die Glieder der Kirche hätten die Pflicht, im täglichen Leben bekennend zu handeln und darüber hinaus möglichst die kirchlichen Abläufe mitzubefördern; diese Pflicht verdichte sich zu einer Subjektivierung des so den Gemeindegliedern verliehenen Rechtes, der Achtung der Glaubensgrundlagen Geltung zu verschaffen. Solches ergebe sich auch aus § 9 KGO. Außerdem könne er sich auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen; er wolle durch die Beklagte in gleicher Weise nacht- und frühglockenlärmfrei gestellt werden wie Bewohner kirchenferner Siedlungen des Kirchengemeindegebiets einschließlich der meisten Gemeindeglieder. Ferner macht der Kläger geltend, der Rechtsweg zum Kirchlichen Verwaltungsgericht sei gegeben, da eine Zuweisung an ein anderes Gericht nicht ersichtlich sei.
In der Sache trägt der Kläger vor, für das nächtliche Zeitglockenschlagen gebe es keine liturgische Rechtfertigung. Vielmehr habe das Glockenschlagen heidnisch-abergläubischen Hintergrund und sei nicht mit § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes zu vereinbaren; es handele sich um einem „Heidenlärm“. Das Läuten sei auch mit dem Auftrag der Kirche unvereinbar, es stelle ein glaubenswidriges Verhalten dar. Er fühle sich durch das Läuten geistlich genötigt, da er aufgrund seiner Nachbarschaft zur Kirche sich diesem nicht entziehen könne. Daraus ergebe sich für ihn ein Abwehranspruch. Zwar habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ein immissionsschutzrechtliches Eingreifen gegen das Glockenläuten abgelehnt und der Glockensachverständige der Landeskirche habe ebenfalls einen Verstoß gegen die TA Lärm nicht feststellen können. Dies ändere aber an der hier maßgeblichen Beurteilung nichts. Denn Dezibelzahlen seien nur hilfsweise von Belang, ihm gehe es um eine geistliche Beeinträchtigung. Nicht gefolgt werden könne auch dem Argument der Kirchengemeinde, außer ihm, dem Kläger, habe sich noch niemand beschwert. Tatsächlich habe es eine Abstimmung mit den Füßen über die Wohnqualität der Kirchenumgebung gegeben. Wer es sich von der Stammbevölkerung habe leisten können, sei in lärmferne Siedlungen Geradstettens gezogen. Im Übrigen sei bei der Entscheidung des Kirchengemeinderats auch der Glockenerlass der Landeskirche nicht beachtet worden. Von daher sei die getroffene Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, jeglichen Glockenschlag zwischen 21.45 Uhr abends und 07.00 Uhr morgens, ausgenommen zu kirchlichen Einzelanlässen, zu unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Weder liege ein anfechtbarer Bescheid vor – mit den Schreiben vom 11. September 2002 und vom 16. November 2004 sei der Kläger lediglich über das Meinungsbild des Kirchengemeinderats zum nächtlichen Glockenschlag informiert worden –, noch sei eine Verletzung des Klägers in subjektiven Kirchenrechten ersichtlich. Generell sei für den vorliegenden Streit der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche nicht eröffnet, für Klagen gegen das sakrale Glockenläuten seien die staatlichen Verwaltungsgerichte und für Klagen gegen das nichtsakrale Zeitschlagen die Zivilgerichte zuständig. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Die Beklagte habe sich in hohem Maße bemüht, den Bedenken und Wünschen des Klägers Rechnung zu tragen und die Lärmwerte des nächtlichen Glockenschlags zu senken. Sowohl durch technische Veränderungen am Schlagwerk als auch durch Einstellung der Viertelstundenschläge sei eine erhebliche Reduzierung des nächtlichen Schallpegels erreicht worden. Die nächtlichen Lärmgrenzwerte für ein Dorfgebiet würden eingehalten, weshalb die zuständige Immissionsschutzbehörde auch ein Einschreiten abgelehnt habe.
Dem Gericht haben die in der Sache angefallen Akten der Beklagten vorgelegen, darunter auch die Stellungnahme des Glockensachverständigen der Landeskirche. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist unzulässig.
Zwar ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht der Landeskirche nach § 9 Abs. 1 KVwGG gegeben, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art des Kirchenrechts und nicht des staatlichen öffentlichen Rechts handelt. Denn der Kläger wendet sich gegen das nächtliche Glockenschlagen nicht mit Gründen, die im staatlichem Recht, insbesondere dem bürgerlichen Recht oder dem Immissionsschutzrecht, wurzeln, sondern stützt seinen Anspruch auf Vorschriften des kirchlichen Rechts. Auch kann der Kläger ein Rechtschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Klage geltend machen, denn er hat sich vor Klageerhebung unmittelbar an die beklagte Kirchengemeinde gewandt, ohne dass er mit seinem Begehren Erfolg gehabt hätte.
Unzulässig ist die Klage aber deshalb, weil dem Kläger für die von ihm erhobene allgemeine Leistungsklage die analog § 10 Abs. 2 KVwGG erforderliche Klagebefugnis fehlt. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, inwieweit es sich auswirkt, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz nicht in Geradstetten sondern in Heidenheim hat, und welcher evangelischen Kirchengemeinde er damit formal angehört. Denn auch wenn er Gemeindeglied der Beklagten wäre, könnte er sich nicht darauf berufen, das nächtliche Glockenschlagen verletze ihn in eigenen subjektiven Rechten, die ihm die landeskirchliche Rechtsordnung vermittle, woraus ihm ein Anspruch auf Unterlassung desselben erwachse. Eine Klagebefugnis im beschriebenen Sinne ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes oder aus den §§ 8 und 9 KGO.
Nach § 1 Kirchenverfassungsgesetz steht die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn (Absatz 1); dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage (Absatz 2). Hieraus – auch nicht aus § 1 Abs. 2 Kirchenverfassungsgesetz – lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem einzelnen Gemeindeglied ein subjektiver Anspruch zustehen könnte, dass die Verkündung des Evangeliums oder auch die in der Kirchengemeinde praktizierte Glaubensausübung, in einem bestimmten, vom einzelnen Gemeindeglied für einzig authentisch erachteten Sinne, erfolgt.
Entsprechendes gilt für § 8 KGO, wonach jedes Kirchengemeindeglied nach Maßgabe der bestehenden Ordnungen Anteil an dem von der Kirche dargebotenen Wort und Sakrament, den kirchlichen Einrichtungen und Rechten hat. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zunächst lediglich ein Teilhaberecht am kirchlichen Leben in der Gestalt, wie es in der Landeskirche und den einzelnen Gemeinden angeboten wird und rechtlich festgelegt ist. Dadurch wird freilich nicht ausgeschlossen, dass sich ein Gemeindeglied aktiv an der Gestaltung des kirchlichen Lebens beteiligt und gegebenenfalls auch versucht, argumentativ auf ihm notwendig erscheinende Veränderungen hinzuwirken. Einen unmittelbaren oder gar gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Ausprägung des kirchlichen Lebens und seiner Ausdrucksformen gibt es indes nicht.
Anderes lässt sich auch nicht der Vorschrift des § 9 KGO entnehmen, wonach es Pflicht des Kirchengemeindeglieds ist, in Treue gegen die Landeskirche sich am kirchlichen Leben zu beteiligen, das Wohl der Gemeinde zu fördern, die kirchlichen Gesetze und Ordnungen zu befolgen, die ihm übertragenen kirchlichen Ehrenämter zu verwalten und seinen Anteil am Kirchenaufwand zu tragen. Aus der hier erwähnten Pflicht zur Beteiligung am kirchlichen Leben und Förderung des Wohles der Gemeinde ergibt sich zwar unzweifelhaft das Recht eines Gemeindeglieds, auf Verhältnisse und Entwicklungen innerhalb der Kirche hinzuweisen, die es für unvereinbar mit Glaubensgrundsätzen oder den Grundlagen der Evangelischen Landeskirche nach § 1 Kirchenverfassungsgesetz hält, einen unmittelbaren Anspruch auf Ausgestaltung kirchlichen Lebens im Sinne des einzelnen Gemeindeglieds begründet aber auch § 9 KGO nicht. Wäre dies vom kirchlichen Gesetzgeber anders gewollt gewesen, hätte dies angesichts der Tragweite und der Folgen eines solchen Anspruchs für die einzelne Kirchengemeinde, aber auch für die Landeskirche insgesamt, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche findet sich aber weder in der Kirchengemeindeordnung noch in anderen Regelungen kirchlichen Rechts.
Im Übrigen stünde eine Norm, wonach das einzelne Gemeindeglied im konkreten Fall einen Anspruch auf eine bestimmte zeitliche Gestaltung des Kirchenglockenschlagens hätte, wohl auch im Widerspruch zu den in § 16 ff. KGO geregelten Befugnissen und Aufgaben des Kirchengemeinderats und des Pfarrers. So leiten nach § 16 Abs. 1 KGO der Kirchengemeinderat und Pfarrerinnen und Pfarrer gemeinsam die Gemeinde. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KGO verwaltet der Kirchengemeinderat darüber hinaus das Ortskirchenvermögen. Mit dem in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Grundverständnis einer Aufgabenzuweisung innerhalb der Kirchengemeinde ist die Auffassung des Klägers unvereinbar, ihm stehe ein subjektives Recht darauf zu, dass die Regelung des nächtlichen Glockenschlagens nach seinen Vorstellungen zu erfolgen habe (in diesem Sinne auch Rechtshof der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen, Urteil vom 30.11.1995 – KonfR 9/95 - RsprB ABl. EKD 1997, 9 f. zur Neugestaltung eines Altarraums).
Schließlich vermag sich der Kläger zur Begründung einer Klagebefugnis auch nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz zu berufen. Dabei braucht der Anwendungsbereich dieses Grundsatzes im kirchlichen Rechtskreis nicht konturenscharf herausgearbeitet zu werden. Denn er ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil das Gleichheitsgebot nicht schlechthin einen Anspruch auf sachgemäßes, willkürfreies Handeln der Behörde vermittelt, sondern nur, wenn jedenfalls eine materielle Rechtsposition des Klägers betroffen ist (vgl. Kopp, VwGO, 13. Auflage, RdNr. 129 zu § 42). Ein solches, sich aus Normen des kirchlichen Rechts ergebendes subjektives Recht auf Unterlassen des Glockenschlags ist jedoch nicht ersichtlich.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 89 Abs. 1 KVwGG abzuweisen.
gez. Müller
gez. Eiche
gez. Schlatter
gez. Kleinmann
gez. Dr. Deuschle