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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:17.12.2004
Aktenzeichen:VG 08/04
Rechtsgrundlage:§ 34 KVwGG; § 130 BGB; § 4 Württ. Pfarrergesetz
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Anhörung, Aufnahme in den pfarramtlichen Vorbereitungsdienst, Ermessen, Klagefrist, Zugangsfiktion, materielle Beweislast

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 17. Dezember 2004

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Leitsatz:

  1. Lässt sich der Bekanntgabezeitpunkt eines Bescheides nicht feststellen, so kann auch der Beginn des Laufes der Rechtsbehelfsfrist nicht festgestellt werden.
  2. Eine Zugangsfiktion entsprechend den Regelungen staatlicher Verwaltungsverfahrensgesetze ist für den Bereich der Ev. Landeskirche in Württemberg mangels eines kirchlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht geregelt.
  3. Zur Anwendung von allgemeinen Grundsätzen über den Zugang von Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB.
  4. Einzelfall der Versagung der Aufnahme in den pfarramtlichen Vorbereitungsdienst.
  5. Da der Kläger ordnungsgemäß angehört worden ist, kann offen bleiben, ob die Pflicht zur Anhörung als allgemeiner Rechtsgrundsatz über Fälle einer eingreifenden Entscheidung hinaus generell auch bei der Ablehnung einer Begünstigung besteht.
  6. Es ist vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, wenn vom Bewerber ermessensweise für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst in gesundheitlicher Hinsicht gefordert wird, dass ihn keine psychische Erkrankung an einer sachgerechten Ausübung des Berufes derzeit wesentlich hindert.
  7. Sind begründete Zweifel am Fehlen einer solchen psychischen Erkrankung nicht ausgeräumt worden, ist der erforderliche Nachweis der ermessensfehlerfrei geforderten weiteren Voraussetzung nicht erbracht.
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Az: VG 08/04
In der Verwaltungsrechtssache
Herr ...
- Kläger -
gegen
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertr. durch den Oberkirchenrat,
dieser vertr. d. d. Direktorin im Oberkirchenrat,
Frau Oberkirchenrätin Rupp,
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied
den Pfarrer Christian Kohler als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2004 am 17. Dezember 2004 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
Der Kläger wurde im Jahre 1973 geboren und bestand im Jahre 1993 die Abiturprüfung.
Der Kläger leistete vom 1. September 1993 bis 31. August 1994 in der Diakoniestadion Wildbad ein Vorpraktikum für Theologiestudenten ab und besuchte anschließend das Sprachenkolleg Stuttgart. Im Wintersemester 1995 / 1996 nahm er das Studium der evangelischen Theologie auf, das er im Sommer 2003 mit der ersten evangelisch-theologischen Dienstprüfung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg abschloss.
Am 19. Februar 2003 beantragte der Kläger, ihn nach bestandenem Examen in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufzunehmen.
Mit Begleitschreiben vom 13. August 2003 übersandte der Ephorus des Evangelischen Stifts in Tübingen Ablichtungen verschiedener an ihn und teilweise an weitere Personen gerichteter Schreiben. Im Einzelnen handelt es sich um ein anonymes Schreiben vom November 2001 sowie um vom Kläger unterzeichnete Schreiben vom 28. Januar 2002, 18. Februar 2002, 23. Mai 2002 und 7. August 2002; wegen des Inhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten A Blätter 29/1, 29/2, 29/3, 29/5 und 29/6 Bezug genommen. Schließlich wurde die Ablichtung eines weiteren Briefes des Klägers vom 17. Februar 2003, dessen Adressat für die Ablichtung abgedeckt worden war, übersandt, der eine fiktive Erzählung enthielt (Akten A Blatt 29/7).
Der Oberkirchenrat teilte darauf dem Kläger mit Schreiben vom 15. August 2003 mit, man wolle bald eine Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst treffen. Aus Sicht der Aufnahmekommission sei das Aufnahmegespräch am 31. Juli 2003 gut verlaufen, die Aufnahmekommission habe keine Zweifel an der Eignung für den Vorbereitungsdienst geäußert. Allerdings wünsche der Oberkirchenrat vor einer Aufnahmeentscheidung ein vertrauensärztliches Gutachten über die psychische Gesundheit des Klägers und bitte diesen, mit dem Leiter der Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik im Diakonissen- krankenhaus Stuttgart, Dr. Lachenmann, einen Termin zu vereinbaren. Im Hintergrund hierfür stehe zunächst allgemein, dass Pfarrer wie auch Beamte vor ihrer Einstellung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen müssten, dass sie frei von Krankheiten sind, die sie in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich hindern. Im Fall des Klägers seien unter anderem im Prüfungsausschuss Wahrnehmungen wiedergegeben worden, die für eine psychische Erkrankung sprechen könnten, freilich nicht müssten. Außerdem seien dem Oberkirchenrat Briefe zur Kenntnis gegeben worden, die der Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 an verschiedene Adressaten geschickt habe. Vier dieser Briefe sende man Herrn Dr. Lachenmann zu, dem Kläger würden sie zu seiner Kenntnis auch als Anlage beigefügt. Der Oberkirchenrat wolle vor seiner Entscheidung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst eine fachkundige Auskunft darüber einholen, ob der Kläger an einer Krankheit leide, und wenn ja, ob sie von der Art sei, dass sie ihn in der Ausübung des Pfarrerberufes wesentlich behindern würde. Zugleich wurde dem Kläger angeboten, die Hintergründe in einem Gespräch näher zu erläutern. Entsprechende Gespräche fanden am 27. August 2003 und am 17. Oktober 2003 statt; auf die zu den Akten gefertigten Gesprächsnotizen, Akten A Blätter 32 und 33, wird Bezug genommen.
Mit weiterem Schreiben vom 20. Oktober 2003 wies der Oberkirchenrat den Kläger noch einmal darauf hin, dass man ihn gebeten habe, einen Termin mit dem Vertrauensarzt Herrn Dr. Lachenmann zu vereinbaren. Herr Dr. Lachenmann sei um ein medizinisches, nicht um ein juristisches Gutachten gebeten worden. Gegenstand des Gutachtens sollten daher nicht die in den Briefen des Klägers angedeuteten Vorwürfe sein, sondern allein dessen Gesundheitszustand. Form und Inhalt dieser Briefe gäben, gerade weil die darin ausgesprochenen Vorwürfe enigmatisch blieben, Anlass zu Zweifeln an der Gesundheit des Klägers. Sollte er nicht bereit sein, sich der vertrauensärztlichen Untersuchung zu stellen, so käme dies einer Rücknahme des Antrags auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gleich.
Der Kläger brachte mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 unter anderem seine Verwunderung darüber zum Ausdruck, wie der Oberkirchenrat auf die oben genannten Schreiben reagiert habe. So sei die Zusammenstellung verschiedener Schreiben in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und beinhalte Unterstellungen, auch fehlten sämtliche Bezugstexte und -gespräche … Er, der Kläger, könne es dem Oberkirchenrat nicht einfacher machen, als es sei … Nach wie vor sei es, wie er mehrfach bekundet habe, sein Anliegen, die im Raum stehenden Vorwürfe jener Person, zu deren Anwalt er sich gemacht habe, aufzuklären und auszuräumen.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 wurde dem Kläger „eine letzte Frist bis zum 19.12.2003“ gesetzt. Zugleich wurde ihm erklärt, sollte er bis dahin nicht verbindlich einen vereinbarten Untersuchungstermin mitgeteilt haben, werde man das als Rücknahme seines Antrags auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst werten.
Der Kläger bat daraufhin mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 um schriftliche Rechtsmittelbelehrung, wo und wie er gegen das Vorgehen des Oberkirchenrats Beschwerde einlegen könne.
Mit weiterem, am 23.12.2003 abgesandtem Schreiben teilte der Oberkirchenrat dem Kläger mit, man entnehme seinem Schreiben, dass er einerseits nicht bereit sei, sich einer ärztlichen Begutachtung zu unterziehen, und dass er andererseits seinen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht zurückziehen, sondern dessen ungeachtet aufrechterhalten wolle. Dem sinngemäß geäußerten Vorwurf, der Oberkirchenrat sei nicht um eine sachliche Klärung der erhobenen Vorwürfe bemüht oder habe Tatsachen ohne Anhörung falsch bewertet, müsse man entgegentreten. Der Kläger sei mehrfach angehört worden, ohne dass seine Äußerungen zur Klärung beigetragen hätten. Dass eine sachliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen völlig unmöglich sei, solange er die recht dubiosen Vorwürfe gegenüber bestimmten Personen nicht konkret benenne oder durch Fakten untermauere, liege auf der Hand. Der Oberkirchenrat werde jedoch in jedem Fall über seinen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst entscheiden – auch ohne dass der Kläger das erbetene ärztliche Gutachten vorlege. Diese Entscheidung werde eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, das Kollegium des Oberkirchenrats habe am 24. Februar 2004 beschlossen, seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht zu entsprechen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es bestehe Grund zu der Annahme, dass eine psychische Erkrankung den Kläger an einer sachgerechten Ausübung des Pfarrdienstes derzeit wesentlich hindern würde. Diese Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung für den Pfarrberuf fänden ihre Grundlagen in den verschiedenen vom Kläger verfassten Briefen, die dem Oberkirchenrat zur Kenntnis gebracht worden seien. Er sei hierzu mehrfach angehört und schriftlich und mündlich aufgefordert worden, durch ein vertrauensärztliches Zeugnis die aufgekommenen Zweifel auszuräumen. Der Kläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe die vorhandenen Zweifel auch nicht auf andere Weise ausräumen können. Insbesondere habe er weder in seinen bislang übersandten Schreiben noch in den geführten persönlichen Gesprächen einen auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Hintergrund für sein Verhalten, die erhobenen Vorwürfe und die diese betreffenden Briefe aufzeigen können. Seine Äußerungen hierzu seien vielmehr stets verwirrend und unpräzise gewesen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Eignungszweifel habe der Oberkirchenrat beschlossen, seinem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht stattzugeben. In den Akten wurde vermerkt, dass das Schreiben am 27. Februar 2004 abgesandt wurde.
Am 2. April 2004 ging beim Oberkirchenrat ein mit „Klage“ überschriebenes, „zum 1. April 2004“ datiertes Schreiben des Klägers ein. Der Kläger führte aus, man habe ihm „von der Entscheidung des Oberkirchenrats vom 24. Februar 2004 (Fastnacht) berichtet“. Der Darstellung des Sachverhaltes müsse er widersprechen. Mit seiner Stellungnahme (schriftlich am 30. Oktober 2003) sei er nicht gehört worden. Aufgrund einer einseitigen Interpretation diverser Schriftstücke sowie zielgerichteter Unterstellungen sei dem Kollegium des Oberkirchenrats ein falsches Bild vermittelt worden. Sein Gesuch um ein klärendes Gespräch mit Beistand sei nicht gehört worden, ebensowenig sein Anliegen, die im Raum stehenden Vorwürfe auszuräumen. Darum seine „Klage: Ach, dass mich der Oberkirchenrat doch gehört hätte.“ Er bitte darum, seine Klage an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
Dieser Schriftsatz ist vom Oberkirchenrat am 6. April 2004 dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vorgelegt worden.
Der Kläger macht weiter geltend: Für den Umstand, dass er seit ca. 2 Jahren auf verschiedene Weisen versuche, gewisse „Mobbing-Vorwürfe“ auszuräumen, solle ihm der Zugang zum Ausbildungsvikariat verwehrt werden. Die Klage wiege umso schwerer, als von Anfang an die Möglichkeit bestanden hätte, dass sich die ganze Angelegenheit am Ende als ein einziges Missverständnis aufklären ließe. Ungeachtet insbesondere seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 habe der Oberkirchenrat seinen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne weitere Anhörung abgelehnt. Er beantrage die Aufhebung der Ablehnung sowie die Aufnahme eines geeigneten Verfahrens zur Klärung des Vorgangs. Soweit die Beklagte die Einhaltung der Klagefrist bestreite, teile er mit, er habe seine mit „Klage“ überschriebene Klageschrift am 31. März 2004 als Einschreiben bei der Post aufgegeben. Ob es dem Oberkirchenrat wohl anstehe, sich auf Formalia zurückzuziehen, wolle er in Frage stellen. Er habe bereits am 10. Dezember 2003 dem Oberkirchenrat schriftlich angekündigt, Beschwerde einlegen zu wollen. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die ihm schließlich beinahe 3 Monate nach seiner Bitte zugestellt worden sei, beziehe sich denn auch gar nicht auf den von ihm ursprünglich beanstandeten Behördenakt. Eine Antwort des Oberkirchenrats auf sein Ersuchen vom 10. Dezember 2003 stehe also noch aus. Ein Vorurteil in der Sache sei bereits mit dem ersten Schreiben des Oberkirchenrats gefällt gewesen, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass trotz positiv verlaufenem Bewerbungsgespräch seinem Aufnahmeantrag dennoch nicht entsprochen werde. Als Begründung seien ihm ohne weitere Erläuterung vier Schreiben vorgelegt worden. Daraufhin habe er jene erste Stellungnahme vom 30. Oktober 2003 vorgetragen, darin dem suggerierten Eindruck widersprochen, um ein Gespräch mit Beistand gebeten, sowie angekündigt, dass er sich weitere Schritte vorbehalte. Dies sei als Rücknahme seines Aufnahmeantrages aufgenommen worden. Dass die Entscheidung de facto schon gefallen gewesen sei, erhelle weiter daraus, dass in der Folge trotz seines Widerspruchs sein Aufnahmeantrag ohne weitere Anhörung abgelehnt worden sei. Offensichtlich sei der Oberkirchenrat dabei einer Interpretation jener Briefe gefolgt, derzufolge er, der Kläger, die Person sei, die „gemobbt“ werden sollte. Die Klage sei seiner Ansicht nach nicht verfristet. Nach wie vor sei es sein Angebot, die ganze Angelegenheit als Missverständnis auszuklären. Nach erfolgter Akteneinsicht müsse er Widerspruch zu mehreren innerhalb der Personalakte getroffenen Behauptungen anmelden und behalte sich gesonderte rechtliche Schritte allein zu Inhalten der Personalakte vor.
Der Kläger hat nach Erörterung der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den Bescheid des Oberkirchenrats vom 27. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Zugleich hat der Kläger erklärt, dies sei sein vollständiger Klageantrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Die Klage sei verfristet. In den Akten sei vermerkt, dass der Bescheid vom 27. Februar 2004 am 27. Februar 2004 ausgefertigt und abgesandt worden sei. Wenn man die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz als allgemeinen Rechtsgrundsatz zugrunde lege, müsse die Bekanntgabe des Bescheids, da für einen erheblich späteren Zugang nichts vorgetragen sei, spätestens am 1. März 2004 erfolgt sein. Mit dem am 2. April 2004 zunächst beim Oberkirchenrat eingegangenen Schreiben sei die Klagefrist nicht gewahrt worden. Eine vergleichsweise Regelung komme für die Beklagte derzeit nicht in Betracht, da sich seit der streitigen Entscheidung des Oberkirchenrats keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Die zunächst im Schreiben des Oberkirchenrats vom 5. Dezember 2003 enthaltene Aussage, dass die Stellungnahme des Klägers als Rücknahme seines Antrags gewertet werde, wenn er sich keiner vertrauensärztlichen Begutachtung unterziehe, sei mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 revidiert worden. Die erheblichen Zweifel am Vorliegen der erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Pfarrdienst habe dieser bis zur Entscheidung des Oberkirchenrats nicht zu entkräften vermocht, weder durch Vereinbarung eines Termins beim Vertrauensarzt, wozu ihn der Oberkirchenrat aufgefordert habe, noch durch irgendwelche sachdienlichen Erläuterungen seinerseits. Die Beklagte widerspreche der Einlassung des Klägers, sie sei irgendeiner „Interpretation“ seiner Briefe gefolgt. Vielmehr seien ihr die fraglichen Schreiben bis heute vollkommen rätselhaft. Der Kläger habe weder in den persönlichen Anhörungen noch schriftlich irgendwelche sachdienlichen Angaben gemacht, die es erlauben würden, sein Verhalten bzw. die fraglichen Schreiben in irgendeinen sinnvollen Zusammenhang zu stellen. Die Eignungszweifel seien nicht auszuräumen gewesen und bis heute nicht ausgeräumt.
Wegen der weitern Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von der Beklagten vorgelegte A-Akte Bezug genommen.
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Gründe:

Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreites ist das Begehren des Klägers, in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg aufgenommen zu werden, nicht jedoch ein sonstiger vermeintlicher Anspruch des Klägers auf Tätigwerden des Oberkirchenrats.
Die auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet.
Gemäß § 34 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG – muss die Verpflichtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsaktes erhoben werden. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass bei Eingang der Klagschrift beim Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg am 6. April 2004 seit der Bekanntgabe des Bescheides vom 27. Februar 2004 mehr als ein Monat verstrichen war. Denn der Bekanntgabezeitpunkt lässt sich nicht feststellen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf eine Zugangsfiktion. Zwar bestimmen § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und entsprechende Regelungen von Landesverwaltungsverfahrensgesetzen, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Eine entsprechende Bestimmung gibt es mangels eines kirchlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes derzeit jedoch für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg nicht. Diese Regelungen sind auch nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, der ohne ausdrückliche rechtssatzmäßige Anordnung gelten könnte. Die Bestimmung gilt schon für den staatlichen Bereich nicht allgemein. Denn sie enthält zwar Regelungen, die sich an auch sonst übliche Vorschriften in den Verwaltungszustellungsgesetzen und in anderen Gesetzen anlehnen; die entsprechende Festlegungen bedürfen aber, da sie die Rechte des Bürgers berühren, einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung. Bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes sind deshalb allein die allgemeinen Grundsätze über den Zugang von Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB maßgeblich (vgl. Kopp/Ramsauer Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2003, § 41, Rdnr. 5).
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Ablehnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Evangelischen Landeskirche in Württemberg verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 78 Abs. 5 KVwGG).
Gemäß § 4 Abs. 1 Württ. Pfarrergesetz kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer 1. die Voraussetzung des § 3 erfüllt, 2. die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung … bestanden hat, 3. ein Vorpraktikum für Theologiestudenten abgeleistet hat und 4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat…
Der Kläger, der, soweit ersichtlich, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllt, hat danach keinen Rechtsanspruch auf eine solche Aufnahme, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag.
Die Beklagte hat bei ihrer ablehnenden Entscheidung aber weder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen noch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl § 79 KVwGG).
Zunächst sind keine Verfahrensfehler ersichtlich.
Der Kläger ist ordnungsgemäß angehört worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Pflicht zur Anhörung als allgemeiner Rechtsgrundsatz über Fälle einer eingreifenden Entscheidung hinaus generell auch bei der Ablehnung einer Begünstigung gilt. Anhörung bedeutet, dass die Behörde dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis gegebenenfalls innerhalb einer angemessenen Frist gibt. Die Beteiligten müssen dabei die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass ihre Stellungnahmen bei der Entscheidung ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Spätestens in der Begründung ihrer Entscheidung muss sich die Behörde daher mit diesen Stellungnahmen auseinandersetzen, wenn sie anderer Auffassung ist (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., 2003, § 28, Rdnr. 12 m. weit. Nachw.). Soweit über eine Aufnahme des Klägers in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden war, ist kein Verstoß gegen die so zu verstehende Anhörungspflicht ersichtlich.
Die Beklagte hat weiter den Sachverhalt in dem Umfang ermittelt, wie dies für die Aufnahmeentscheidung erforderlich war, und hat deshalb auch den als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken geltenden Untersuchungsgrundsatz beachtet. Eine weitere Aufklärung der an der psychischen Eignung des Klägers für den Pfarrberuf bestehenden Zweifel war ihr nicht möglich, da der Kläger trotz deutlicher und bestimmter Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.
Die Ermessensentscheidung leidet aber auch an keinen materiellrechtlichen Fehlern.
Es ist vom Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt, dass die Beklagte als weitere Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vom Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht fordert, dass ihn keine psychische Erkrankung an einer sachgerechten Ausübung des Pfarrberufes derzeit wesentlich hindert. Denn der Vorbereitungsdienst ist auf den Pfarrdienst ausgerichtet und dient gemäß § 2 Abs. 4 Württ. Pfarrergesetz dem Abschluss der Berufsausbildung des Pfarrers.
Die Zweifel der Beklagten am Vorliegen dieser Voraussetzung stützen sich hier auf konkrete Umstände und sind nicht „aus der Luft gegriffen“ (vgl. zu diesem Kriterium die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Amtsärztlichen Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit eines schon eingestellten Beamten, Beschl. v. 17.09.1997, Az 2 B 106/97, und Beschl. v. 26.09.1988, in: Buchholz 237.1 Art 56 BayLBG Nr 1). Denn die von der Beklagten herangezogenen Schreiben sind rätselhaft und wurden vom Kläger im Verwaltungsverfahren und übrigens auch im gerichtlichen Verfahren nie in einer Weise erläutert, die die Bedenken wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung hätten zum Schweigen bringen können. Dabei ist der Umstand unerheblich, dass die Autorschaft des vom Kläger in seinen Schreiben in Bezug genommenen anonymen Schreibens vom November 2001 nicht festgestellt ist. Insoweit hat der Kläger im übrigen auch in der mündlichen Verhandlung keine Klärung herbeigeführt.
Die danach begründeten Zweifel am Fehlen einer die Ausübung des Pfarrberufs wesentlich hindernden psychischen Erkrankung sind weder durch ein medizinisches Gutachten noch auf andere Weise ausgeräumt worden. Der Kläger hat deshalb den Nachweis der von der Beklagten ermessensfehlerfrei geforderten weiteren Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 89 Abs. 1 KVwGG.
gez. Müller
gez. Eiche
gez. Schlatter
gez. Kohler
gez. Dr. Deuschle