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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Entscheidungsform:Urteil
Datum:13.10.2006
Aktenzeichen:VG 02/05
Rechtsgrundlage:§ 1 KVG; § 60 Abs. 2 Württ. PfarrerG (PfarrG); Art. 140 GG; Art 137 Abs. 3 WRV
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Berufsbeamtentum, Grundsätze des Dienstrechts, Ruhestandsversetzung, Wartestand - Verfassungsmäßigkeit

Leitsatz

und Urteil des Verwaltungsgerichts
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
vom 13. Oktober 2006

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Leitsatz:

  1. Versetzung in den Ruhestand nach 5-jährigem Wartestand.
  2. Die zwingende Regelung des § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. PfarrerG verstößt nicht gegen das Kirchenverfassungsgesetz.
  3. Die Kirchen sind bei der Ausgestaltung ihres öffentlichen Dienstes an diejenigen Grundsätze des Berufsbeamtentums gebunden, die im staatlichen Bereich die Nichtanwendbarkeit des Arbeits- und Sozialrechts auf die Staatsbeamten rechtfertigen. Sie sind dadurch aber nicht gehindert, im Rahmen dieser Grundsätze Regelungen zu treffen, die den Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstes Rechnung tragen.
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Az: VG 02/05
In der Verwaltungsrechtssache
Pfarrer ...
- Kläger -
prozessbevollmächtigt:
.....
gegen
die Evangelische Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch die Direktorin im Oberkirchenrat,
Frau Oberkirchenrätin Rupp,
Gänsheidestraße 4, 70184 Stuttgart
- Beklagte -
wegen
Versetzung in den Ruhestand
hat das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg durch
den Richter am Verwaltungsgericht i. R. Dipl.-Theol. Rainer E. Müller als Vorsitzenden
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dieter Eiche als Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt
die Pfarrerin Erika Schlatter als ordiniertes Mitglied
die Pfarrerin Renate Kleinmann als ordiniertes Mitglied
den Rechtsanwalt Dr. Dieter Deuschle als nichtordiniertes Mitglied
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2006 für Recht erkannt:
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand.
Der Kläger wurde 1961 geboren, er ist verheiratet und hat 2 Kinder, die 1989 und 1993 geboren wurden.
Das Abitur legt der Kläger im Jahre 1982 ab, anschließend studierte er Theologie in T. Dort absolvierte er die I. Theologische Dienstprüfung im Jahre 1989. Ab 1. September 1989 war er Vikar in K. Die II. Theologische Dienstprüfung legte der Kläger im Februar 1992 ab. Anschließend war er vom 1. März 1992 bis 31. Januar 1995 Pfarrvikar bei der L.-H.-Gemeinde in S.
Am 1. Februar 1995 erfolgte die Aufnahme des Klägers in den ständigen Pfarrdienst, ihm wurde die Pfarrerstelle G., Dekanat Tübingen, übertragen. Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde führten im Dezember 1998 u.a. zum Rücktritt eines Kirchengemeinderats.
Mit Bescheid vom 15. März 2000 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2000 gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 Württembergisches Pfarrergesetz – Württ. Pfarrergesetz - in den Wartestand versetzt. Der Oberkirchenrat ging dabei davon aus, dass der Kläger in der Gemeinde G. nicht mehr gedeihlich wirken könne. Erst nach erfolgreicher Absolvierung eines Begleitprogramms für Wartestandspfarrer sei mit einem gedeihlichen Wirken auf einer anderen Stelle zu rechnen, so dass ihm erst dann die Bewerbung auf andere Stellen gestattet werden könne. Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des Landeskirchenausschusses in Beschwerdesachen vom 13. Juni 2000 zurückgewiesen (LKA/B – 11/2000).
Von Oktober 2000 bis März 2002 absolvierte der Kläger ein Studium für Sport- und Touristikmanagement.
Im November 2000 teilte der Oberkirchenrat dem Kläger mit, dass das genannte Studium nicht Teil des Begleitprogramms im Wartestand sei, der Oberkirchenrat beabsichtige deshalb, dem Kläger „noch in diesem Jahr“ einen Dienstauftrag zu erteilen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2000 erteilte der Oberkirchenrat dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2001 den Dienstauftrag „Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste auf der Ständigen Pfarrverweserei P., Dekanat Ö. In der Verfügung heißt es, der Dienstauftrag sei stets widerruflich, der Dienstbeginn werde auf Montag, 8. Januar 2001, festgelegt. Für den Fall, dass der Kläger diesen Dienst nicht antreten sollte, wurde auf § 59 a Württ. Pfarrergesetz verwiesen, wonach dann die Bezüge mit sofortiger Wirkung eingestellt werden könnten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Residenzpflicht bestehe.
Der Kläger trat den Dienstauftrag in P. nicht an, woraufhin der Oberkirchenrat den Verlust der Dienstbezüge ab 8. Januar 2001 feststellte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Landeskirchenausschuss durch Beschluss vom 20. April 2001 zurückgewiesen (LKA/B – 3/2001).
Mit Wirkung vom 1. September 2002 wurde der Kläger befristet bis zum 31. August 2003 mit dem Dienstauftrag „Vertretungsdienste im Kirchenbezirk C. beauftragt.
Am 1. Juli 2003 fasste der Oberkirchenrat den Beschluss, dass sich der Kläger auf freie Pfarrstellen ohne Geschäftsführung bewerben könne; der Oberkirchenrat gehe von seiner Bereitschaft zur Supervision aus. Mit Schreiben vom selben Tage, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm „die Bewerbungsfähigkeit um Pfarrstellen innerhalb der Landeskirche wieder erteilt“ werde.
Der Kläger bewarb sich daraufhin unter dem Datum vom 1. Juli 2003 um die Pfarrstelle F., Dekanat F., unter dem Datum vom 23. September 2003 um die Pfarrstelle S., Dekanat N., und im März 2004 um die Pfarrstelle K., Dekanat M. Alle Bewerbungen blieben erfolglos. Im Zusammenhang mit der Bewerbung um die Pfarrstelle F. hatte sich auch die Pfarrvertretung an den Oberkirchenrat gewandt.
Ferner bewarb sich der Kläger um die Pfarrstelle „Missionarische Dienste“ und zweimal um die Pfarrstelle „Landesjugendpfarramt“. Auch diese Bewerbungen blieben für den Kläger ohne Erfolg.
Am 29. Juli 2004 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und Vertretern des Oberkirchenrats statt, wobei sich der Kläger - so das Protokoll - von Pfarrer B. „im Namen der IG Rechtschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer“ begleiten ließ. Dabei wurde von Seiten des Oberkirchenrats auf das Ende der gesetzlichen 5-jährigen Wartestandszeit Mitte des Jahres 2005 hingewiesen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Einschätzung seiner Situation und seiner Zukunftsperspektiven. Zur Sprache kam auch, ob der Kläger bereit sei, bei erfolgreicher Stellenbewerbung in ein Pfarrhaus zu ziehen. Der Kläger habe sich – so das von Pfarrer B. gefertigte Protokoll – „zurückhaltend über eine persönliche Festlegung“ geäußert.
In der Folgezeit wurde vom Kläger die Überlegung geäußert, ihm im Bereich der beruflichen Schulen im Nordschwarzwald eine Stelle ohne Residenzpflicht zuzuweisen. Ende des Jahres 2004 nahm der Kläger daraufhin die Gelegenheit wahr, Religionsunterricht an der Gewerblichen Schule N. zu halten. Aufgrund eines dabei durchgeführten Unterrichtsbesuchs kamen Pfarrer A., Referent für Berufliche Schulen beim Oberkirchenrat, und Schuldekan Z. in einer Stellungnahme an den Oberkirchenrat zur Auffassung, dass der Kläger für einen hauptamtlichen Unterrichtsauftrag im Fach Religion nicht geeignet sei.
Mit Bescheid vom 29. März 2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde auf § 60 Abs. 2 Pfarrergesetz verwiesen und darauf, dass der Kläger nach 5-jährigem Wartestand nicht auf eine Pfarrstelle habe ernannt werden können. Die Entscheidung sei nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist unumgänglich geworden. Gleichzeitig wurde der Kläger auf das Recht hingewiesen, sich mit Zustimmung des Oberkirchenrats um freie Pfarrstellen zu bewerben.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 31. März 2005 zugestellt.
Am 2. Mai 2005, Dienstag nach Pfingsten, hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung der Klage wird dargelegt, § 60 Abs. 2 Pfarrergesetz verstoße gegen § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes und sei kirchenverfassungswidrig, soweit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Versetzung in den Ruhestand zwingend erfolgen müsse. Ein an Bibel und Bekenntnis orientiertes Amtsverständnis widerspreche einer derartigen zwangsläufigen Versetzung in den Ruhestand. Diese stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtstellung des Pfarrers dar. Sie komme einem Berufsverbot gleich, wobei noch nicht einmal ein Verschulden notwendig sei. Das Gesetz verstoße auch gegen das Lebenszeitprinzip und den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der Eingriff wiege umso schwerer, als es keine Sanktion gebe, falls der Dienstherr den Pfarrer bei Bewerbungen nicht unterstütze. Es reiche insoweit nicht aus, dass nur ein Rechtsmissbrauch durch den Dienstherrn beachtlich sei, vielmehr müsse eine Beweislastumkehr dahingehend vorgenommen werden, dass es bei Vorliegen einer glaubhaften „Darlegung der Verhinderung oder Vereitelung“ Sache des Dienstherrn sei zu beweisen, dass die Besetzungsverfahren in ordnungsgemäßer Art und Weise stattgefunden hätten. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit, für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sollte das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs in diesem Punkt verneinen, so werde beantragt, gemäß § 9 Abs. 3 KVwGG eine Entscheidung der Landessynode einzuholen.
Die Versetzung sei auch formal rechtswidrig, da keine Beteiligung der Pfarrervertretung erfolgt sei. Der Kläger habe auf ausdrückliche Nachfrage durch die Beklagte am 16. September 2003 beantragt, dass eine Vertretung in diesem Verfahren durch die Pfarrervertretung erfolgen solle. Die fehlende Beteiligung der Pfarrervertretung verstoße somit gegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrervertretungsgesetz.
Die Verfügung sei aber auch materiell rechtswidrig. Der Begriff der Nichtdurchführbarkeit in § 60 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine Auslegung durch das Gericht erforderlich mache unter Beachtung von Willkürverbot und Verhältnismäßigkeitsgebot. Voraussetzung für die Bewerbung sei die Bewerbungsfähigkeit nach § 59 Abs. 5 Württ. Pfarrergesetz. Diese Vorschrift sei im Zusammenhang mit § 57 Württ. Pfarrergesetz zu sehen, ein Wartestand sei also nur möglich, wenn ein gedeihliches Wirken auch in einer anderen Gemeinde zunächst nicht zu erwarten sei. Weder die Wartestandsverfügung noch der auf die Beschwerde des Klägers erfolgte Beschluss des Landeskirchenausschusses würden sich hierzu äußern. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht an eine Entscheidung des Landeskirchenausschusses gebunden sei, sei zu verneinen. Obwohl keine negative Prognoseentscheidung existiert habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass er keine Bewerbungsmöglichkeit gehabt habe. Erst zum 1. Juli 2003 sei dem Kläger die Bewerbungsfähigkeit wieder erteilt worden. Eine vorausgegangene Entziehung der Bewerbungsfähigkeit habe es nicht gegeben. Eine solche sehe das Gesetz auch gar nicht vor. Die Verfahrensweise betreffend die Frage der Bewerbungsmöglichkeit sei damit mangels rechtlicher Grundlage rechtswidrig und belaste den Kläger in erheblicher Weise.
Darüber hinaus hält der Kläger die Übertragung des Dienstauftrags in P. nach wie vor für rechtswidrig und wendet sich im Einzelnen auch gegen Ablauf und Ergebnis der verschiedenen Bewerbungsverfahren, an denen er sich nach seiner Versetzung in den Wartestand beteiligt hatte. Diese zeigten, dass von Beklagtenseite keine ausreichenden Anstrengungen unternommen worden seien, ihn mit dem Ziel der Ernennung auf eine Pfarrstelle zu fördern. Er könne im vorliegenden Verfahren nicht darauf verwiesen werden, er hätte zeitnah eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlverfahren herbeiführen müssen. Dazu habe es bereits an der notwendigen Information über den Ausgang der Bewerbungsverfahren gefehlt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Oberkirchenrats vom 29. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den ergangenen Bescheid für rechtmäßig. Für die Frage, ob die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz das Kirchenverfassungsgesetz verletze, sei der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht nicht eröffnet. Im Übrigen sei ein solcher Widerspruch nicht gegeben. Die vorgesehene gesetzliche Frist von 5 Jahren erscheine ausreichend dimensioniert. Eine Versetzung in den Ruhestand beende weder das Pfarrdienstverhältnis noch würden dadurch Ordinationsrechte berührt. Auch sei weiterhin eine Bewerbung auf landeskirchliche oder andere Pfarrstellen möglich. Von einem Berufsverbot könne daher nicht gesprochen werden. Auch könne nicht außer Acht gelassen werden, dass an die Stelle des Anspruchs auf Dienstbezüge der Anspruch auf Versorgungsbezüge trete, der im Gegensatz zur Arbeitslosenunterstützung eine lebenslange Grundsicherung darstelle. Ein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung beeinflussender Formfehler sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei bereits am 29. Juli 2004 in einem Gespräch beim Oberkirchenrat darauf hingewiesen worden, dass seine aktive Amtszeit rechtlich zwingend ende, wenn bis 31. Mai 2005 keine Ernennung auf eine Pfarrstelle gelinge. Auch habe der Kläger keine Beteiligung der Pfarrervertretung beantragt. Das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben vom 16. September 2003 habe sich nur auf Bewerbungsverfahren des Klägers um Pfarrstellen und die dortige Unterstützung durch die Pfarrervertretung bezogen.
Auch die Wartestandsversetzung sei ohne Rechtsmängel erfolgt. Die vom Kläger vermisste Prognoseentscheidung sei tatsächlich in der Verfügung getroffen worden. Was die Übertragung des Dienstauftrags in P. angehe, so sei diese vom Kläger nicht angefochten worden, obschon die Möglichkeit einer Beschwerde zum Landeskirchenausschuss bekannt gewesen sei. Eine Anfechtung sei insoweit nicht mehr möglich. Nachdem die Ernennung des Klägers auf eine Pfarrstelle sich binnen der gesetzlichen Frist nicht als durchführbar erwiesen habe, sei er in den Ruhestand zu versetzen gewesen.
Ferner wird vorgetragen, bei der Besetzung jeder einzelnen freien Pfarrstelle stehe der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, so dass die Auslegung des Begriffes der Nichtdurchführbarkeit in der Regel eine Summe von Einzelentscheidungen berücksichtigen müsse, die jeweils Beurteilungsspielräume der Beklagten beinhalteten. Eine analoge Anwendung der vom Kläger herangezogenen arbeitsgerichtlichen Rechtssprechung zum Eintritt einer Beweislastumkehr komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei den Bewerbungsverfahren stets beachtet worden. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht im Rahmen des erwähnten Gesprächs am 29. Juli 2004 und weiterer Gesprächsangebote im Anschluss an jede gescheiterte Bewerbung hinreichende Anstrengungen unternommen, den Kläger auf eine Pfarrstelle zu ernennen. Dass seine Bewerbung vereitelt oder hintertrieben worden sei, werde bestritten.
Dem Gericht haben die in der Sache angefallenen Akten des Oberkirchenrats vorgelegen. Auf sie und auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid des Oberkirchenrats vom 29. März 2005, mit dem er in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht in seinen Rechten verletzt; die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 78 Abs. 1 KVwGG).
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz in der bis 31. Mai 2005 geltenden Fassung. Denn der Kläger ist unter Geltung dieser Fassung des Gesetzes mit Ablauf des 31. Mai 2005 in den Ruhestand versetzt worden. Auf den mit dem Kirchengesetz zur Änderung dienst-, besoldungs-, und versorgungsrechtlicher Bestimmungen der Pfarrer und Pfarrerinnen vom 10. März 2005 (Abl 61 S. 285 ff.) mit Wirkung vom 1. Juni 2005 eingeführten S. 3 des § 60 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz kann sich der Kläger damit zu seinen Gunsten nicht berufen.
Nach § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz ist ein Pfarrer in den Ruhestand zu versetzen, wenn sich nach 5-jährigem Wartestand die Ernennung des Pfarrers auf eine Pfarrstelle als nicht durchführbar erweist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vor, ist ein Pfarrer also zwingend in den Ruhestand zu versetzen, ein Ermessen räumt die Vorschrift dem Oberkirchenrat nicht ein.
Das Gericht vermag die von Klägerseite im Hinblick auf § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes geäußerten (kirchen-)verfassungsrechtlichen Bedenken an der Rechtswirksamkeit der Vorschrift nicht zu teilen. § 1 des Kirchenverfassungsgesetzes lautet: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg, getreu dem Erbe der Väter, steht auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium Jesus Christus, unserem Herrn. Dieses Evangelium ist für die Arbeit und Gemeinschaft der Kirche unantastbare Grundlage“. Es kann dahinstehen, welche rechtliche Qualität diese Norm hat, insbesondere ob und in welchem Umfang sie für die Normgebung Bindungswirkung entfaltet, denn jedenfalls ist kein Verstoß hiergegen ersichtlich.
Zwar hätte auch eine Regelung in Betracht gezogen werden können, die der zuständigen Stelle eine Entscheidung nach Ermessensgesichtspunkten ermöglicht hätte; so stellt etwa § 108 Abs. 2 des Pfarrergesetzes der VELKD die Versetzung in den Ruhestand nach dreijährigem Wartestand in das Ermessen der zuständigen Kirchenbehörde. Doch werden die Härten, die eine zwingende Entscheidung mit sich bringen kann, nach Auffassung des Gerichts noch ausreichend dadurch kompensiert, dass der Zeitraum, währenddessen dem Pfarrer die Möglichkeit zur Bewerbung auf eine Pfarrstelle eingeräumt wird und an dessen Ende dann erst die hier maßgebliche Entscheidung zu treffen ist, vergleichsweise lange, nämlich auf 5 Jahre, bemessen wurde. Vergleichend sei darauf hingewiesen, dass die Pfarrergesetze anderer der EKD angehörigen Kirchen teilweise deutlich kürzere Zeiträume ausreichen lassen. So verlangt etwa das Pfarrergesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau lediglich eine Wartestandszeit von 2 Jahren, an deren Ende – soweit eine Ernennung nicht erfolgt ist – ebenfalls zwingend die Versetzung in den Ruhestand steht, während das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union eine 3-jährige Wartestandszeit – ebenfalls mit der Rechtsfolge der zwingenden Versetzung in den Ruhestand nach erfolglosem Ablauf – vorsieht. Nach allem hielt sich die in § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz getroffene Regelung noch im Rahmen des vom Gericht zu respektierenden normgeberischen Ermessens der Landessynode.
Die hier maßgebliche Vorschrift verstößt auch nicht gegen staatliches Recht. Art. 140 GG i.V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistet den Kirchen das Recht, u.a. das Dienstrecht eigenständig zu regeln, auch wenn mit der Qualifizierung des Kirchendienstes als öffentlichem Dienst ein Typenzwang bei der Ausgestaltung des kirchlichem öffentlichen Dienstes bestehen mag (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 255). Danach sind die Kirchen bei der Ausgestaltung ihres öffentlichen Dienstes an diejenigen Grundsätze des Berufsbeamtentums gebunden, die im staatlichen Bereich die Nichtanwendbarkeit des Arbeits- und Sozialrechts auf die Staatsbeamten rechtfertigen (Lebenszeitprinzip, hauptberufliche Bindung des Beamten, Leistungsprinzip, Laufbahnprinzip, Fürsorgepflicht des Dienstherren, Treuepflicht des Beamten, Alimentationsprinzip, Legalitätsprinzip). Hieraus folgt jedoch nicht die strikte Verpflichtung zur Übernahme staatlichen Beamtenrechts, vielmehr muss es den Kirchen im Hinblick auf den bereits erwähnten Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ermöglicht werden, im Rahmen der genannten Grundsätze des Berufsbeamtentums Regelungen zu treffen, die durch die Besonderheiten des pfarramtlichen Dienstes gefordert, jedenfalls aber gerechtfertigt werden. Hierzu gehören einmal die Regelungen über den Wartestand für den Fall, dass die Stellung des Pfarrers in der Gemeinde oder in einem sonstigen Arbeitsbereich unhaltbar geworden ist und ein gedeihliches Wirken in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Arbeitsbereich zunächst nicht erwartet werden kann. Denn hiermit wird dem typisch kirchlichen Aspekt Rechnung getragen, dass die Tätigkeit eines Pfarrers im Regelfall seelsorgerischer Art ist und dies ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Pfarrer und den ihm zur Seelsorge anvertrauten Personen voraussetzt; damit ist eine Situation gegeben, wie sie dem staatlichen Bereich des öffentlichen Dienstes im Allgemeinen fremd ist. Hieran anknüpfend ergibt sich aber ferner für das Pfarrdienstverhältnis die Notwendigkeit und - im Vergleich zum staatlichen Beamtenrecht - die Besonderheit, einen Pfarrer nicht nur bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen zu können, sondern auch dann, wenn für einen Pfarrer während einer längeren Zeit des Wartestands keine neue Pfarrstelle gefunden werden konnte und damit eine Weiterverwendung im aktiven Dienst der Kirche nicht absehbar ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgerichtshof der Ev. Kirche der Union, Urteil vom 1. März 2002 - VGH 6/99 -, RsprB ABl EKD 2003, 7 ff., ZevKR 2003, 76 ff. zu § 91 Abs. 1 Sa. 1 des Pfarrdienstgesetzes der EKU).
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass – wie § 67 Württ. Pfarrergesetz zeigt – mit der Versetzung in den Ruhestand weder das Pfarrdienstverhältnis beendet wird, noch – dies folgt aus § 9 Württ. Pfarrergesetz – Ordinationsrechte berührt werden. Die Versetzung in den Ruhestand stellt damit kein Berufsverbot dar; dem Pfarrer können widerruflich Dienstaufträge erteilt werden (§ 67 Abs. 4 Württ. Pfarrergesetz), ihm können auch weiterhin Bewerbungen ermöglicht werden, was in der angefochtenen Verfügung - so ist die entsprechende Passage in der angefochtenen Verfügung nach Bekundung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu verstehen - erfolgt ist (§ 67 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 59 Abs. 5 Württ. Pfarrergesetz). Deshalb steht auch das Lebenszeitprinzip einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegen. Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch besteht nicht uneingeschränkt, er steht beispielsweise auch einem rechtswirksam in den Ruhestand versetzten staatlichen Beamten nicht zu. Dieser Einwand ist damit nicht geeignet, generell einer Ruhestandsversetzung entgegengehalten zu werden.
Schließlich ist auch zu sehen, dass die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand nicht etwa zu dessen Mittellosigkeit führt, was einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip darstellte, vielmehr tritt an die Stelle des Anspruchs auf Dienstbezüge – als zwingende Folge des Weiterbestehens des Pfarrdienstverhältnisses – der Versorgungsanspruch (vgl. § 67 Abs. 2 Württ. Pfarrergesetz).
Die nach allem gültige Vorschrift des § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung wurde vom Oberkirchenrat auch rechtsfehlerfrei angewendet.
Formelle Fehler im Verfahren der Zurruhesetzung sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, er sei vor Erlass der fraglichen Entscheidung nicht angehört worden und die notwendige Beteiligung der Pfarrervertretung sei unterblieben.
Zwar dürfte die Notwendigkeit, den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts vor dessen Erlass anzuhören, zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die auch im kirchlichen Verwaltungsverfahren zu beachten sind, obwohl es einer § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechenden ausdrücklichen Regelung im kirchlichem Rechtskreis fehlt. Eine solche Anhörung ist vorliegend auch erfolgt, nämlich anlässlich des Gesprächs des Klägers mit dem zuständigen Referenten des Oberkirchenrats am 29. Juli 2004, das – so die Gesprächsnotiz des Referenten des Oberkirchenrats – „mit Blick auf den 31. Mai 2005, an welchem die Zeit des Wartestands endet“, geführt wurde. Solches ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesprächsprotokoll von Pfarrer B. von der IG Rechtsschutz für Pfarrerinnen und Pfarrer, den der Kläger zu dem Gespräch hinzugezogen hatte.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil keine Beteiligung der Pfarrervertretung stattgefunden hat. Denn diese wirkt nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrervertretungsgesetz im Verfahren der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf Antrag des jeweiligen Pfarrers mit. Ein solcher Antrag wurde jedoch nicht gestellt, er kann insbesondere nicht den verschiedenen Schreiben des Klägers an den Oberkirchenrat im Sommer 2003 entnommen werden. Zwar hat der Kläger damals – beispielsweise in einer E-Mail vom 16. September 2003 – auf die Anfrage des Oberkirchenrats, wer ihn im Sinne des Pfarrervertretungsgesetzes gegenüber dem Oberkirchenrat vertrete, darauf hingewiesen, dass die rechtliche Vertretung die Pfarrervertretung habe. Gegenstand der damaligen Kontakte des Klägers mit dem Oberkirchenrat war jedoch nicht die Frage der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Pfarrervertretungsgesetz, sondern die Bewerbung des Klägers auf freie Pfarrstellen.
Bedenken formeller Art gegen die Rechtmäßigkeit der Ruhestandsverfügung ergeben sich auch nicht daraus, dass die angefochtene Maßnahme bereits mit Bescheid vom 29. März 2005 und damit vor Ablauf des 5-Jahres Zeitraums des § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz erlassen wurde. Eine solche Vorgehensweise wäre nur dann zu beanstanden, wenn dem Kläger dadurch eine Bewerbungs- oder Wiederverwendungsmöglichkeit während des Wartestands zunichte gemacht worden wäre, anders ausgedrückt, er bereits mit Erlass der angefochtenen Verfügung und damit vor Ablauf der genannten 5-Jahres Frist so behandelt worden wäre, als befände er sich bereits im Ruhestand. Hierfür ist jedoch vorliegend nichts ersichtlich, auch vom Kläger selbst wurde entsprechendes nicht vorgetragen.
Die Ruhestandsverfügung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Oberkirchenrat ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ernennung des Klägers auf eine Pfarrstelle nach 5-jährigem Wartestand als nicht durchführbar erwiesen hat, und der Tatbestand des § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz damit gegeben ist.
Zunächst ist festzustellen, dass der 5-Jahres-Zeitraum der genannten Vorschrift mit Ablauf des 31. Mai 2005 verstrichen ist, denn der Kläger war durch Bescheid vom 15. März 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 2000 in den Wartestand versetzt worden; der Kläger konnte damit mit Wirkung vom 01. Juni 2005 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Die Ernennung des Klägers auf eine Pfarrstelle hat sich während des danach maßgeblichen Zeitraums auch als nicht durchführbar im Sinne des Gesetzes erwiesen. Beim Tatbestandsmerkmal der „Nichtdurchführbarkeit einer Ernennung“ handelt es sich um einen vom Gericht voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Ein Beurteilungsspielraum ist der Beklagten insoweit nicht eröffnet.
§ 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz setzt - so versteht das Gericht die Norm - voraus, dass sich die Ernennung des Pfarrers auf eine neue Pfarrstelle binnen eines Zeitraums von 5 Jahren als undurchführbar erwiesen haben muss. Es ist mithin keine Prognose anzustellen, ob nach Ablauf von 5 Jahren – also in der Zukunft – eine Ernennung nach derzeitiger Einschätzung nicht erfolgen dürfte. Für ein solches Verständnis der Vorschrift spricht einmal deren Wortlaut, der für die Erfüllung des Tatbestands den fruchtlosen Zeitablauf ausreichen lässt, zum andern aber auch insbesondere der Umstand, dass dem Pfarrer im Ruhestand nach § 67 Abs. 4 Württ. Pfarrergesetz die Möglichkeit zur Bewerbung auf Pfarrstellen eingeräumt werden kann. Eine solche Erlaubnis wäre aber wenig sinnvoll, wenn in sachlich zulässiger Weise bereits prognostiziert wurde, dass zukünftig eine Ernennung wohl erfolglos bleiben dürfte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Oberkirchenrat im Rahmen seiner Entscheidung von einer Einschätzung der Erfolgsaussichten einer künftigen Bewerbung des Klägers um eine Pfarrstelle abgesehen hat.
Die Ernennung des Klägers hat sich auch als nicht durchführbar erwiesen, weshalb er zwingend in den Ruhestand versetzt werden musste. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung ist das Gericht an die Bestands- und Rechtskraft der zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen über die Abberufung des Klägers aus der Kirchengemeinde G. und die Versetzung in den Wartestand ebenso gebunden, wie an bestandskräftigen Entscheidungen, mit denen die Anträge des Klägers auf Übertragung von Pfarrstellen abgelehnt worden sind. Es ist nicht Sache des Verfahrens auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz eine weitere – zusätzliche – Rechtschutzmöglichkeit gegen die genannten, zuvor getroffenen Entscheidungen zu eröffnen. Solches ist auch nicht im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erforderlich.
Aber auch wenn man der Auffassung sein wollte, in Ausnahmefällen käme eine Berücksichtigung der Gründe, wegen derer eine Ernennung auf eine Pfarrstelle nicht erfolgt ist, auch im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung nach § 60 Abs. 2 S. 1 Württ. Pfarrergesetz in Betracht, führte dies vorliegend zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Denn die genannten Gründe wären allenfalls dann beachtlich, wenn auf Seiten des Dienstherrn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten feststellbar wäre, insbesondere der Oberkirchenrat Bewerbungen des Pfarrers im Wartestand nicht nur nicht unterstützt, sondern diese sogar behindert oder gar hintertrieben hätte (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof der Ev. Kirche der Union, Urteil vom 1. März 2002, a.a.O.). Für ein solches Verhalten der Beklagten gibt es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Von Beklagtenseite wurde schriftsätzlich und ergänzend in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, wie es zu den einzelnen Ernennungsentscheidungen gekommen ist, Willkür war dabei nicht zu erkennen. Dazu kommt, dass die Pfarrstellen in F. und S. im Wahlverfahren besetzt wurden, so dass von Gesetzes wegen die Einflussmöglichkeit des Oberkirchenrats auf die Besetzungsentscheidung deutlich beschränkt war. Nicht erkennbar ist auch, dass die Erprobung des Klägers im Religionsunterricht im Dezember 2004 in einer Weise durchgeführt worden wäre, die von Anfang an ein für den Kläger positives Ergebnis nicht hatte erwarten lassen. Auch diesbezüglich wurde in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Oberkirchenrats dargelegt, dass im Falle des Klägers nicht von der auch in anderen Fällen der Feststellung der Befähigung zum Religionsunterricht geübten Praxis abgewichen worden ist.
Das Gericht erkennt durchaus, dass das Verwaltungsverfahren, das letztendlich zur Besetzung einer Pfarrstelle führt, äußerst komplex ist. Dies betrifft sowohl die Sachentscheidung als solche, die eine Gewichtung der Stärken und Schwächen der einzelnen Bewerber erforderlich macht. Dies betrifft aber auch die an der Entscheidung beteiligten Personen, wobei sich deren Meinungsbildung häufig - insbesondere wenn Gremien beteiligt sind - auf verschiedenen Ebenen vollzieht, so dass sich nicht jeder dieser Schritte auf dem Weg zur Entscheidung letztendlich in den Akten niederschlägt. Deshalb mag die Aufdeckung von Mängeln im Besetzungsverfahren für einen unterlegenen Bewerber durchaus mit Mühen verbunden sein. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheit und unter Würdigung des Amtsermittlungsgrundsatzes sieht das Gericht keinen Anlass, die Wartestandszeit und die Bemühungen des Klägers um eine neue Pfarrstelle im Hinblick darauf zu untersuchen, ob ein Erfolg der genannten Bemühungen des Klägers von Beklagtenseite in doloser Absicht hintertrieben oder gar vereitelt worden ist, nachdem sich weder aus den vorgelegten Akten noch aus dem Sachvortrag der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten ergeben haben. Bei einer derartigen Sachlage sieht das Gericht auch keinen Raum für eine Beweislastumkehr in dem von Klägerseite angestrebten Sinne.
Nach allem erweist sich die angefochtene Entscheidung als rechtlich nicht angreifbar. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 89 Abs. 1 KVwGG abzuweisen.