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Anlage 3.2.3 zur KAO

Sonderregelung für Beschäftigte
im Erziehungsdienst im Kirchenkreis Stuttgart

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§ 1
Zulage Tarif Plus/berechtigter Personenkreis

( 1 ) Die Zulage Tarif Plus erhalten Beschäftigte, die
  1. in einer Kindertageseinrichtung bei einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart beschäftigt sind und
  2. die Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sind oder deren im Ausland erworbene Qualifikation nach § 7 Abs. 3 KiTaG als gleichwertig anerkannt wurde oder die Fachkräfte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG sind und die erforderliche Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum) bereits abgeschlossen haben und
  3. in Vergütungsgruppenplan 21 der Anlage 1.2.1 zur KAO in den Entgeltgruppen S 3 bis S 8 a und S 9 eingruppiert sind und
  4. die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 der S-Tabelle befinden. (Nicht erfasst sind Beschäftigte, die sich in Stufe 1 oder in einer individuellen Endstufe der S-Tabelle befinden.)
( 2 ) Sprachförder- und Integrationskräfte sowie Beschäftigte, die in der verlässlichen Grundschule und in Schülerhäusern tätig sind, erhalten die Zulage Tarif Plus nicht.
( 3 ) Die Zulage Tarif Plus wird an alle Fachkräfte gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Januar 2015 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Evangelischen Kirchenkreis Stuttgart stehen oder bis zum 31. Dezember 2024 in ein solches Arbeitsverhältnis treten.
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§ 2
Höhe der Zulage/Dauer der Zulagenzahlung

( 1 ) Die Zulage Tarif Plus beträgt für Vollzeitkräfte 100 € brutto monatlich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
( 2 ) Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 3 ) Die Zulage fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein.
( 4 ) Die Zulage wird vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 in voller Höhe gewährt. Die Zulage entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
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§ 3
Ruhen der Zulagenzahlung

Die Zulage ruht für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
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§ 4
Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung

( 1 ) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß § 1 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung in der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Beschäftigten als Besitzstand weitergewährt.
( 2 ) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß § 1 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.
( 3 ) Die Zulage entfällt bei Höhergruppierung in S 8 b oder höher ohne Wechsel der ausgeübten Tätigkeit bzw. Funktion, z. B. Höhergruppierung einer Leitung von S 9 nach S 13 aufgrund höherer Platzzahlen.