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Geltungszeitraum von: 01.09.1990

Geltungszeitraum bis: 12.06.2018

545. Verordnung des Oberkirchenrats über die Auswirkungen von Schwangerschaft, Mutterschutz, Familienpflegezeit und Elternzeit im Pfarrdienstrecht

vom 7. November 1990

(Abl. 54 S. 279), geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 27. Juli 1999 (Abl. 58 S. 282), vom 25. September 2002 (Abl. 60 S. 147), vom 6. Februar 2007 (Abl. 62 S. 334), vom 10. Dezember 2013 (Abl. 66 S. 1, 3) und vom 27. Juli 2016 (Abl. 67 S. 125)

Aufgrund von § 25 Abs. 4 Kirchenverfassungsgesetz1# und § 75 Württembergisches Pfarrergesetz2# wird in Ausführung der §§ 4, 5, 6, 7, 36, 50 Württembergisches Pfarrergesetz3# und § 1 des Kirchlichen Gesetzes zur zeitweisen Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten im Pfarrdienst vom 28. Februar 1986 (Abl. 52 S. 28) folgendes verordnet:
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Erster Abschnitt:
Schwangerschaft und Mutterschutz

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§ 1
Begründung eines Pfarrerdienstverhältnisses während Schwangerschaft
und Mutterschutzfrist

Bewerberinnen, die schwanger sind oder sich im Mutterschutz befinden, können auf Antrag in das Pfarrerdienstverhältnis (§ 1 Württembergisches Pfarrergesetz4#) übernommen werden – wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Übernahme in das Dienstverhältnis gegeben sind.
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§ 2
Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

§ 8 Mutterschutzverordnung gilt nicht hinsichtlich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen und der Nachtarbeit.
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§ 3
Auswirkung mutterschutzbedingter Ausfallzeiten

( 1 ) Mutterschutzbedingte Ausfallzeiten führen nicht zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, wenn sie zusammen mit anderen Ausfallzeiten einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Ausfallzeiten führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
( 2 ) Während der Ausfallzeiten versäumte Kurse sollen auch im Falle des Absatzes 1 während des ersten Jahres im unständigen Dienst im Pfarramt nachgeholt werden.
( 3 ) Mutterschutzbedingte Ausfallzeiten während des unständigen Dienstes im Pfarramt führen nicht zu einer Verlängerung der Mindestzeit.
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Zweiter Abschnitt
Elternzeit, Familienpflegezeit

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§ 3 a
Übertragung eines Anteils der Elternzeit

Wird beabsichtigt, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen der Vollendung des dritten und des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen, muss dies spätestens sechs Monate vor Beginn schriftlich beantragt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich.
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§ 3 b
Dienstauftrag

Auf Antrag kann während der Elternzeit ein Dienstauftrag im Umfang von bis zu drei Viertel der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme bewilligt werden. Im Vorbereitungsdienst ist die Bewilligung eines eingeschränkten Dienstauftrages nur während des Ausbildungsabschnitts Integrative Gemeindearbeit (§ 11 Studienordnung) und nur mit Zustimmung der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers und des Kirchengemeinderates der Ausbildungsgemeinde möglich. Im Vorbereitungsdienst und im Gemeindepfarrdienst darf, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, der Dienstauftrag die Hälfte der regelmäßigen dienstlichen Inanspruchnahme nicht unterschreiten.5#
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§ 4
Zusicherung der Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt

Wenn Elternzeit ohne Übernahme eines Dienstauftrages gleichzeitig mit der Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt erstrebt wird, so wird, bei Vorliegen der übrigen Aufnahmevoraussetzungen, eine spätere Aufnahme nach Ablauf der geplanten Elternzeit zugesagt. Diese Aufnahmezusage kann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit gegeben sind, insgesamt bis zu maximal 12 Jahren verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Dienstauftrags im unständigen Dienst im Pfarramt

Wird während des unständigen Dienstes Antrag auf Elternzeit gestellt, so ist gleichzeitig mit dessen Gewährung darüber zu entscheiden, ob der bisherige Dienstauftrag beendet wird.
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§ 6
Verlust der Pfarrstelle

Die Gewährung von Elternzeit bis zu achtzehn Monaten führt nicht zum Verlust der bisherigen Pfarrstelle.6# Mit Zustimmung des Besetzungsgremiums kann der Pfarrerin die Stelle auch bei Überschreitung dieser Frist belassen werden.
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§ 7
Gemeinsam versehene Pfarrstellen

Wird eine Pfarrstelle durch ein Theologenehepaar gemeinsam versehen, so ist jeder Ehepartner verpflichtet, während der Elternzeit des anderen den vollen Dienstauftrag zu versehen. Er hat Anspruch auf volle Dienstbezüge. Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Dienstauftrag auf Antrag bei entsprechender Verminderung der Dienstbezüge eingeschränkt werden.
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§ 8
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit der Elternzeit und die Pflegephase im Rahmen einer Familienpflegezeit, wenn diese gemeinsam mit Ausfallzeiten einen Zeitraum von vier Monaten überschreitet.
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§ 9
Mindestzeit im unständigen Dienst

( 1 ) Wurde während des unständigen Dienstes im Pfarramt nicht für insgesamt zwei Jahre ein die Kernaufgaben des Pfarrdienstes umfassender Dienstauftrag im Umfang von mindestens 50 v.H. wahrgenommen, so verlängert sich die Mindestzeit entsprechend.
( 2 ) [gestrichen]
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§ 10
Dienstauftrag der unständigen Pfarrerin nach Beendigung der Elternzeit

( 1 ) Einer unständigen Pfarrerin, deren Dienstauftrag mit Beginn der Elternzeit beendet wurde, ohne daß ihr ein neuer Dienstauftrag übertragen wurde, soll nach dem Ende der Elternzeit ein neuer Dienstauftrag übertragen werden. Dabei wird auf die persönlichen Verhältnisse insoweit Rücksicht genommen, als dies mit den dienstlichen Belangen zu vereinbaren ist. Ein Anspruch auf einen bestimmten Einsatzort oder eine bestimmte Tätigkeit besteht nicht.
( 2 ) Kann einer unständigen Pfarrerin bei Beendigung der Elternzeit ein Dienstauftrag nicht übertragen werden, so gilt § 28 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz7#. Als angemessene Frist im Sinne des § 28 Absatz 3 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz8# gilt der Zeitraum eines Jahres. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Frist möglich.
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§ 11
Bewerbung auf Pfarrstellen

Eine ständige Pfarrerin, die mit der Gewährung von Elternzeit die Pfarrstelle verloren hat, soll sich rechtzeitig vor Beendigung der Beurlaubung auf Pfarrstellen bewerben. Kann bis zur Beendigung der Elternzeit keine Pfarrstelle übertragen werden, so gilt § 28 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz9#.
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§ 12
Elternzeit für Pfarrer

Die Vorschriften des zweiten Abschnitts gelten auch für Vikare, Pfarrvikare und Pfarrer.
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Dritter Abschnitt:
Dienstwohnung und Schlußbestimmung

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§ 13
Dienstwohnungsanspruch

( 1 ) Führt die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zum Verlust der bisherigen Pfarrstelle oder des bisherigen Dienstauftrages, so kann die Dienstwohnung gegen eine entsprechende Nutzungsentschädigung weiter bewohnt werden.
( 2 ) Wird eine Pfarrstelle von einem Theologenehepaar versehen, so bleibt die Dienstwohnungsregelung während der Elternzeit eines der Ehepartner bestehen.
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§ 14
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. Kirchliches Gesetz zur Erprobung eines 25-prozentigen Dienstauftrags im Gemeindepfarrdienst während der Elternzeit (elektronisch verfügbar unter Nr. 442_Archiv dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD), (abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.