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788. Verordnung des Oberkirchenrats
über die Zulassung von Schulbüchern
für das Fach Evangelische Religionslehre
(Schulbuchzulassungsverordnung – SchbZVO)

Vom 30. Juni 2020

(Abl. 69 S. 219)

Zur Ausführung von § 98 Schulgesetz für Baden-Württemberg wird verordnet:
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§ 1
Zulassungspflicht

( 1 ) Die Religionsgemeinschaft bestimmt die Religionsbücher für den Unterricht (§ 98 Schulgesetz für Baden-Württemberg). Religionsbücher sind Schulbücher und ihnen gleichgestellte Unterrichtswerke und kirchliche Druckwerke. Schulbücher für das Fach Evangelische Religionslehre dürfen deshalb an öffentlichen Schulen des Landes Baden-Württemberg und an anderen Schulen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, an denen Evangelische Religionslehre unterrichtet wird, nur verwendet werden, wenn sie von den zuständigen Kirchen zum Gebrauch zugelassen wurden.
( 2 ) Absprachegemäß regeln die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg das Zulassungsverfahren durch im Wesentlichen gleichlautende Bestimmungen und durch ein gemeinsames Gremium (§ 6 Abs. 2 Kooperationsvereinbarung).
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§ 2
Koordinierungsausschuss

( 1 ) Zuständig für die Zulassung ist der Koordinierungsausschuss für das Lernmittelbegutachtungsverfahren der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, der auf Vorschlag einer Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission entscheidet.
( 2 ) Dem Koordinierungsausschuss gehören an:
  1. das zuständige Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe,
  2. die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart,
  3. je ein Mitglied des zuständigen Ausschusses der Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Württembergischen Evangelischen Landessynode,
  4. die Leiterin oder der Leiter des Religionspädagogischen Instituts der Evangelischen Landeskirche in Baden und
  5. die Leiterin oder der Leiter des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
( 3 ) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und hat eine Geschäftsstelle. Geschäftsstelle ist das Religionspädagogische Institut der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 4 ) Die Besetzung der Gemeinsamen Religionspädagogischen Kommission wird in der jeweils eigenen Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats Karlsruhe und des Evangelischen Oberkirchenrats Stuttgart geregelt.
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§ 3
Schulbücher, Unterrichtswerke

( 1 ) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand der Schülerinnen und Schüler, die dazu dienen, die Bildungsstandards oder den Lehrplan des Fachs Evangelische Religionslehre einer bestimmten Schulart oder eines bestimmten Schultyps nach dort benannten Zielen, Kompetenzen und Inhalten zu erfüllen. Schulbücher müssen in der Regel gebunden sein.
( 2 ) Folgende Unterrichtswerke sind den Schulbüchern gleichgestellt:
  1. Textsammlungen und Ganzschriften;
  2. für die Hand der Schülerinnen und Schüler bestimmte Materialien, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen;
  3. für die Hand der Lehrkräfte bestimmte Materialien, die Schulbücher ergänzen (Lehrermaterialien);
  4. Liederbücher;
  5. Bibelausgaben (Auswahlbibeln, Bibelübersetzungen);
  6. Unterrichtswerke in digitaler Form einschließlich audiovisueller Medien.
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§ 4
Zulassungsfreie kirchliche Druckwerke

( 1 ) Keiner Zulassung bedürfen kirchliche Bücher, die von der jeweiligen Landessynode eingeführt oder abgeändert werden (z.B. Evangelisches Gesangbuch, Katechismen). Sie können in der Lernmittelliste aufgeführt werden.
( 2 ) Dasselbe gilt für kirchenamtliche Verlautbarungen (z.B. Denkschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland, landeskirchliche Erklärungen) sowie Arbeitsmaterialien der kirchlichen Werke (z. B. Diakonisches Werk, Missionswerk, Gustav-Adolf-Werk).
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§ 5
Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen sind:
  1. Übereinstimmung des eingereichten Schulbuchs oder Druckwerks mit den Bekenntnisgrundlagen und den Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Baden beziehungsweise der Evangelischen Landeskirche in Württemberg;
  2. Übereinstimmung mit dem durch Grundgesetz, Landesverfassung und § 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg vorgegebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule;
  3. Übereinstimmung mit den Zielen, Kompetenzen und Inhalten des jeweiligen Bildungsstandards oder Lehr- beziehungsweise Bildungsplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
  4. auf die Zielgruppe bezogene, altersgemäße Aufbereitung der Inhalte sowie der sprachlichen und äußeren Form;
  5. Orientierung an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen;
  6. sachgemäße religionswissenschaftliche Darstellung von anderen Religionen und Weltanschauungen;
  7. Eignung der äußeren Beschaffenheit für einen mehrjährigen, in der Regel fünfjährigen Gebrauch; die Verwendung ökologisch verträglichen Papiers wird empfohlen;
  8. Einbindung von Druckbild, grafischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung.
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§ 6
Zulassungsverfahren

( 1 ) Der Antrag eines Verlags (Antragssteller) auf Zulassung eines neuen Schulbuchs ist zum 1. Juni eines jeden Jahres an die Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses für Lernmittelbegutachtung zu richten.
( 2 ) Der Antrag auf Zulassung muss enthalten:
  1. Angaben, für welche Schulart oder Schularten, gegebenenfalls für welchen Schultyp oder welche Schultypen (§ 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg) und welchen Bildungsstandard oder Lehrplan das Schulbuch bestimmt ist; Angaben darüber, ob die Zulassung auch für weitere Schularten beantragt worden ist oder wird, und ob für dieses Schulbuch in gleicher oder ähnlicher Form schon einmal eine Zulassung beantragt worden ist;
  2. bei Einreichung von Einzelbänden, die nur Teilbereiche des Bildungsstandards des Fachs Evangelische Religionslehre abdecken, ein verbindliches Konzept, aus dem die geplante Weiterführung des Lehrwerks zur Erfüllung des zwei- bis dreijährigen Bildungsstandards ersichtlich wird;
  3. die Bezeichnung der Auflage und des Erscheinungsjahres;
  4. Angaben darüber, ob durch dieses Schulbuch ein anderes des Verlages ersetzt werden soll;
  5. Angabe des Preises;
  6. ein Exposé, aus dem hervorgeht, auf welche Kompetenzen oder Lehrplan- beziehungsweise Bildungsplaneinheiten die einzelnen Inhalte des Schulbuchs beziehungsweise Unterrichtswerks jeweils schwerpunktmäßig ausgerichtet sind;
  7. die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Schulbuch um die redaktionelle Endfassung handelt;
  8. zwölf Prüfexemplare in drucktechnisch vorläufiger Fassung; die Fassung muss so ausgestaltet sein, dass überprüft werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 eingehalten sind;
  9. bei elektronischen Schulbüchern eine pdf-Datei oder ein audiovisuelles Speichermedium.
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§ 7
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Die Entscheidung über die Zulassung ergeht auf der Grundlage von sechs durch den Koordinierungsausschuss in Auftrag gegebenen Schulbuchgutachten. Sie bedarf der Schriftform. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können notwendige Korrekturen vor der Veröffentlichung, dem Nachdruck oder der Neuauflage verlangt werden.
( 2 ) Für die Zulassung im Bereich der beruflichen Schulen gilt:
  1. Liegen gleiche Lehr- und Bildungspläne für verschiedene Bildungsgänge vor, wird nur ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
  2. Es dürfen Schulbücher, die
    1. für eine der drei Schularten Berufsschule, Berufsfachschule oder Berufsoberschule (Mittelstufe) zugelassen sind, auch in den beiden anderen Schularten,
    2. für das berufliche Gymnasium oder für das Berufskolleg oder für die Berufsoberschule (Oberstufe) oder für die Fachschule zugelassen sind, auch in den anderen in Buchstabe a) genannten Schularten
    verwendet werden.
( 3 ) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
  1. die Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 nicht vollständig vorgelegt werden oder
  2. eine Überprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind.
( 4 ) Über einen Widerspruch gegen die Nichtzulassung entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat Stuttgart im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe.
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§ 8
Anzeigepflicht bei unveränderten Neuauflagen

Eine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte Neuauflage ist dem Koordinierungsausschuss vom Verlag unter Übersendung eines Belegexemplars und Angabe des Preises sowie der gegebenenfalls vorgenommenen Veränderungen lediglich anzuzeigen. Ein Zulassungsverfahren entfällt, es sei denn, der Koordinierungsausschuss gewinnt den Eindruck, dass keine nur unwesentliche Veränderung der bisherigen Auflage vorliegt.
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§ 9
Mitteilung an das zuständige Ministerium

Über die Zulassung von Schulbüchern und Unterrichtswerken erhält das zuständige Ministerium durch den Koordinierungsausschuss Mitteilung.
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§ 10
Kostenregelung

Für das Zulassungsverfahren wird ein Entgelt je Schulbuch und gleichgestelltem Druckwerk erhoben. Diese beträgt in der Regel das Sechsfache des Ladenpreises.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Schulbuchzulassungsverordnung vom 22. Januar 20081# (Abl. 63 S. 9) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Elektronisch im Archiv unter Nr. 788 Archiv verfügbar.