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Nr. 20Empfohlenes Opfer am Pfingstfest, 19. Mai 2024
Aktuelle Notstände

Erlass des Oberkirchenrats
vom 15. Februar 2024

Nach dem Kollektenplan 2024 ist das empfohlene Opfer am Pfingstsonntag, 19. Mai 2024, für aktuelle Notstände bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Gottes Geist schenkt neues Leben und schafft Gemeinschaft. Das ist die Erfahrung von Pfingsten, die wir immer wieder machen können.
Dank Ihrer Kollekte am letzten Pfingstfest konnte die transkarpatische Kirche im Westen der Ukraine einen Stromgenerator beschaffen. Mit diesem können nun wieder Altenheime, Schulen und ein Gemeindehaus betrieben werden. Ebenso konnte die Evangelischen Kirche in Armenien die Vertriebenen, die ohne Hab und Gut aus Bergkarabach flüchten mussten, helfen.
Auch die heutige Kollekte kommt wieder notleidenden Menschen in den Katastrophen- und Kriegsgebieten dieser Welt zugute.
Gott segne Sie und Ihre Gaben!
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Ernst-Wilhelm Gohl
Landesbischof

Nr. 21Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22 des Pfarrbesoldungsgesetzes und der Kämmererordnung

vom 2. Februar 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz, § 75 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz und § 60 Kirchengemeindeordnung wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22
des Pfarrbesoldungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22 des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. November 1983 (Abl. 50 S. 699), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 11. Dezember 2019 (Abl. 69 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Zahl „2020“ durch die Zahl „2024“ ersetzt.
2. Die Pfarrhausrichtlinien als Teil der Verordnung erhalten folgende Fassung:
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„Pfarrhausrichtlinien 2024

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1. Allgemeines; Geltungsbereich

Pfarrerinnen oder Pfarrer mit Dienstwohnungsberechtigung gemäß §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz haben Anspruch auf eine geeignete Dienstwohnung. Die Dienstwohnung für ständige Pfarrstellen befindet sich in der Regel im Pfarrhaus (Pfarramt und Dienstwohnung unter einem Dach).
Als Dienstwohnung kommt auch eine Wohnung in einer Wohnanlage, einem Mehrfamilienhaus, einem Reihenhaus oder in einer gemischt genutzten Immobilie in Betracht.
Zur Bereitstellung einer Dienstwohnung ist im Gemeindepfarrdienst die Kirchengemeinde, bei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstauftrag einem Kirchenbezirk zugeordnet ist, der Kirchenbezirk, bei anderen Dienstwohnungsberechtigten die Landeskirche verpflichtet, soweit diese Pflicht nicht aufgrund besonderer Rechtsverhältnisse anderen Verpflichteten, insbesondere – bei sog. Staatspfarrhäusern – dem Land Baden-Württemberg, obliegt.
Bei der Entscheidung über die Eignung einer Wohnung als Dienstwohnung ist die landeskirchliche Wohnungsfürsorge-Verordnung heranzuziehen, wobei von einer Wohnfläche von mindestens 70 m² auszugehen ist. Entsprechendes gilt auch bei angemieteten Dienstwohnungen.
Angemietete Wohnungen und Dienstwohnungen für unständige Pfarrerinnen oder Pfarrer können hinsichtlich der Ausstattung einen anderen Standard aufweisen als den Standard, den die Pfarrhausrichtlinien beschreiben. Auch vom Raumprogramm, das die Pfarrhausrichtlinien für einen Neubau vorsehen, kann abgewichen werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat. Die Dienstwohnungsberechtigten sind verpflichtet, die Regelungen (Rechte und Pflichten) des Mietvertrages und ggfls. der Hausordnung anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen für den Wohnlastpflichtigen zu bewirken. Dies gilt nicht hinsichtlich der Schönheitsreparaturen und der Regelung bei Kleinreparaturen, insoweit gelten die Pfarrhausrichtlinien vorrangig.
Es ist auf eine dauerhaft wirtschaftliche und ökologische Ausführung zu achten, das heißt sie soll insbesondere klimafreundlich, zweckmäßig, haltbar, wartungs- und pflegefreundlich sein.
Besonderer Wert ist auf die Auswahl der Baustoffe nach den folgenden Gesichtspunkten der Ressourcenschonung zu legen, wobei bauliche und technische Lösungen, die sich in der Praxis bewährt haben, zur Ausführung kommen sollen. Zu berücksichtigen sind: Primärenergiebedarf bei Herstellung und Transport (Regionalität), Umweltbelastung, baubiologische Auswirkungen, das heißt Schadstoffarmut und umweltschonende Abbaufähigkeit.
Die Pfarrhausrichtlinien legen als Bestandteil der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung von §§ 19 und 22 Pfarrbesoldungsgesetz verbindlich für den Neubau und für die Instandsetzung und Modernisierung sowie für die Nutzung von Pfarrhäusern die maßgeblichen Bestimmungen fest. Die Bestimmungen der Pfarrhausrichtlinien sind sowohl bei der Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke und bei der Dienstaufsicht über die Pfarrer oder Pfarrerinnen als auch bei der Bezuschussung aus Kirchensteuermitteln zu beachten.
Durch die Bestimmungen der Pfarrhausrichtlinien werden die Obergrenzen der Wohnungsgröße und -ausstattung geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Erfüllung dieser Obergrenzen besteht im Einzelfall nicht.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnlastpflichtigen ist zu berücksichtigen.
Bestehende abweichende Regelungen, insbesondere die Baulastrichtlinien des Landes Baden-Württemberg (in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt.
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2. Neubau von Pfarrhäusern

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2.1 Allgemeines

Die Planung und die Gestaltung sind darauf auszurichten, dass das Pfarrhaus im Regelfall Funktionen als Amtsgebäude und als Pfarrwohnung für wechselnden Wohnbedarf zu erfüllen hat; es soll den Dienstwohnungsberechtigten ein zeitgemäßes, nachhaltiges Wohnen im mittleren Wohnungsbaustandard ermöglichen.
Eine behindertengerechte Wohnraumgestaltung kann hergestellt werden, wenn die Finanzierung hierfür gesichert ist.
Bei der Planung und Ausführung ist auf eine kostengünstige Unterhaltung und Bewirtschaftung zu achten. Energetische und ökologische Aspekte, insbesondere solche des Klimaschutzes, sind beim Bau und der Unterhaltung der Gebäude zu beachten.
Um dem wechselnden Wohnraumbedarf Rechnung zu tragen, können abtrennbare Wohnungsteile (mit eigenem Sanitärbereich und der Anschlussmöglichkeit für eine Kochgelegenheit und separater Verbrauchserfassung) vorgesehen werden, soweit dies die baurechtlichen und baulich-konstruktiven Voraussetzungen zulassen und der Aufwand vertretbar ist.
Abstriche im Raumprogramm und der Ausstattung im Wohnbereich können nur in begründeten Ausnahmefällen gemacht werden.
Der Amtsbereich und der Wohnbereich sollen voneinander getrennt ausgewiesen werden. Ein gemeinsamer Zugang kann vorgesehen werden. Dabei ist für den Amtsbereich ein barrierefreier Zugang für Besucher vorzusehen.
Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten kann der Amtsbereich auch an anderer Stelle als im Pfarrhaus nachgewiesen werden.
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2.2 Planung

Es ist ein zentraler und nach Möglichkeit ruhiger Standort im Zuständigkeitsbereich des Wohnlastpflichtigen anzustreben. Der Oberkirchenrat kann hiervon Ausnahmen zulassen. Gegen Lärmzonen (Hauptverkehrsstraßen u. ä.) soll die Pfarrwohnung mit Amtsbereich abgeschirmt werden.
Als Pfarrwohnung mit Amtsbereich kann je nach örtlichen oder gemeindlichen Gegebenheiten ein freistehendes Einfamilienhaus erstellt werden.
Soll die Pfarrwohnung in einer Wohnanlage, einem Mehrfamilienhaus, einem Reihenhaus oder in einer gemischt genutzten Immobilie untergebracht werden können Abstriche im Raumprogramm und der Ausstattung gemacht werden.
Der Bauplatz soll nach den örtlichen Verhältnissen bemessen werden; er soll bei freistehenden Einfamilienhäusern nach Möglichkeit nicht kleiner als 4 a, höchstens aber 6 a groß sein.
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2.3 Raumprogramm

a)
Hauseingang
Ein Hauseingang mit Windfang, der getrennten Zugang zu Amtsräumen und Wohnung ermöglicht, ist vorzusehen (Besucher oder Besucherinnen der Amtsräume sollen die Wohnung nicht betreten müssen).
b)
Amtsbereich
Die Amtsräume (im Gemeindepfarrdienst) sind insgesamt mit bis zu 50 m² zuzüglich Erschließungsbereich vorzusehen.
Für das Amtszimmer (Normalbedarf) sind mit insgesamt bis zu 20 m² vorzusehen. Die Hauptfenster sind möglichst nicht zur Öffentlichkeit oder zum Familienbereich gerichtet.
Ein Arbeitsplatz für eine Assistenz der Gemeindeleitung, Registratur, Raum für Bürotechnik und Warteraum in insgesamt möglichst zwei getrennten Räumen; zusammen bis zu 30 m², sind vorzusehen.
Ein WC mit Handwaschbecken, barrierefrei, ist vorzusehen.
Der Bedarf für zusätzliche Räume im Amtsbereich von Dekanatämtern (z. B. Besprechungsraum) und ihnen gleichzusetzenden Pfarrämtern sowie Sonderpfarrämtern wird im Einzelfall festgelegt.
Stehen Amtsräume an anderer Stelle zur Verfügung, so wird in Verbindung mit der Wohnung kein zweites Amts-/Dienstzimmer zuerkannt.
c)
Wohnung
Das Raumprogramm bzw. die Planung ist auf die nachstehenden Normgrößen auszurichten, insgesamt bis 125 m² Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung:
Wohnzimmer 20-22 m²
Esszimmer ca. 14 m²
Wohn- und Esszimmer zusammen nicht über 36 m²
Küche ca. 10-12 m² (innerhalb der Gesamtwohnfläche),
Stellmöglichkeit für Spüle, Arbeitsplatte, Herd, Kühlschrank, Spülmaschine, eingepasste Möbel (Ausstattung s. Nummer 2.6 lit. k). Die Küche kann bis zu 15 m² groß sein, wenn der Hauswirtschaftsraum als solcher entfällt.
Hauswirtschaftsraum ggf. im UG ca. 6 m²
Strom-, Netzwerk, Wasser- und Abwasser-Anschlüsse für Waschmaschine, Trockner etc.
Flur oder Diele mit Platz für eine Garderobe
Hauptschlafzimmer mind. 15 m²
Bis zu drei weiteren Zimmern (z. B. für Kinder oder Gäste) je mindestens 11 m²
Hauptschlafzimmer und die drei weiteren Zimmer, zusammen nicht über 54 m².
d)
Sanitärräume
Das Bad soll mindestens mit Badewanne, und / oder Dusche, Waschbecken und WC ausgestattet sein.
Ein Gäste-WC ist vorzusehen.
Erstreckt sich die Dienstwohnung über mehrere Stockwerke, kann in dem vom Bad getrennten Stockwerk ein Duschbad (Dusche, WC, Waschbecken) oder ein WC eingerichtet werden.
e)
Nebenräume,
Vorratskeller/Vorratsraum, Abstellraum, auch für Fahrräder und Kinderwagen, Heiz- und Technikraum mit ausreichendem Platz für Energiespeicher; ggf. weiterer Mehrzweckraum, der als Waschküche, Trocken- oder Abstellraum genutzt werden kann, falls kein Hauswirtschaftsraum geschaffen wird. Bei Häusern ohne nutzbaren Dachraum zusätzliche Abstellfläche im Untergeschoss.
f)
Garage
Es gelten die Vorgaben der Garagenverordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung.
Die übliche Garagengröße beträgt im Außenmaß höchstens 6 × 3 m bei einer lichten Durchfahrtshöhe von ca. 2,10 m. Sie kann, wenn anderer Abstellraum für Fahrräder und Gartengeräte fehlt, um ca. 2,0 m länger ausgeführt werden und mit einem separaten Zugang zu der Abstellfläche versehen werden. Kann in diesen Fällen ein separater Zugang nicht geschaffen werden, so kann die Garage ca. 1,0 m breiter als die übliche Garagengröße ausgeführt werden. Neben einer üblichen Stromversorgung für Licht, Netzwerk, Strom und Garagentorantrieb, wird vom Wohnlastpflichtigen zusätzlich eine Anschlussmöglichkeit für Elektromobilität mit Ladestation bereitgestellt.
g)
Freisitz
Es soll außer dem Programm für die Wohnung nach 2.3 lit. c) ein Freisitz vorgesehen werden. Kann ein solcher nicht angelegt werden, so kann ein Balkon mit einer Fläche von maximal 15 m² vorgesehen werden.
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2.4 Brutto-Rauminhalt

Ohne Garage bis 1.150 m³ gemäß DIN 277 Teil 1, Punkt 5.6.1 Regelfall der Raumumschließung (Einfamilienhäuser).
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2.5 Bauweise und Ausstattung

Pfarrwohnungen sollen solide und nachhaltig gebaut werden, so dass sie wirtschaftlich in der Bauunterhaltung und einfach zu pflegen sind.
Die nachstehend aufgeführten Ausführungsarten und Baustoffe sind nicht nur als Bauvorschrift, sondern auch als Maßstab für die obere Kostengrenze gedacht. Sie sollen ferner als Maßstab für alle Ausführungsarten und Einzelkosten dienen, die nicht besonders erwähnt oder näher beschrieben sind.
a)
Außenwände, Außenhaut, Dach
Ausreichende Dachüberstände an Traufen und Ortgängen sind vorzusehen.
Des Weiteren witterungsbeständige Ausführung mit möglichst geringem Unterhaltungsaufwand, keine kostspieligen Verkleidungen, keine Holzverschalungen. Eine gute bis sehr gute Wärmedämmung ist vorzusehen. Konstruktiver Holzschutz soll Vorrang vor chemischem Holzschutz haben.
b)
Heizung
Hinsichtlich der Wärmeerzeugung sind die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes der Landeskirche einzuhalten. In der Regel ist eine zentrale Wärmeerzeugung vorzusehen, die ausschließlich mit klimaneutralen Energien betrieben wird. Die Art der Wärmeerzeugung ist im Rahmen eines Gebäudeenergiekonzeptes festzulegen. Wenn örtlich vorhanden, ist Fernwärmebezug möglich, sofern die Wärmeerzeugung zukünftig den Anforderungen des Klimaschutzgesetzes der Landeskirche entspricht; bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass die Investitions- und Betriebskosten getrennt berechnet und nicht mit dem Wärmepreis abgerechnet werden.
Ein Heizsystem mit getrennt regelbaren Heizkreisen, in der Regel mit einzeln oder raumweise regelbaren Heizköpern oder Flächenheizungen, ist vorzusehen.
Eine zusätzliche dezentrale Beheizung mit festen Brennstoffen ist nicht vorzusehen.
Bei gemeinsamen Wärmeerzeugern sind getrennte Stränge oder Regelkreise sowie Messeinrichtungen zur Erfassung des jeweiligen Energieverbrauchs vorzusehen. Für Photovoltaikanlagen ist ein Betriebskonzept unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorzulegen.
c)
Sanitäre Installationen
Die Brauchwarmwasserversorgung ist im Rahmen des Gebäudeenergiekonzepts zu erarbeiten.
Es ist pro Wohneinheit ein Waschmaschinenanschluss vorzusehen.
Zudem ein Kaltwasseranschluss an der Außenwand des Gebäudes (Gartenhahn).
Sanitärgegenstände mit Armaturen in wassersparender und stabiler Normalausführung (Standard des durchschnittlichen Wohnungsbaus, Sanitärgegenstände in neutraler Standardausführung) sowie Zubehör sind vorzusehen. Weiterhin eine Badewanne und / oder Dusche, ein Waschbecken in Standardgrößen, ein WC wandhängend.
d)
Elektroinstallation
Die Elektroinstallation wird nach den VDE-Vorschriften ausgeführt.
Brennstellen und Stromabnahmestellen: Diese werden nach objektivem Bedarf von der Kirchengemeinde ermittelt und eine ausreichende Anzahl an Stromabnahmestellen innen und außen (im Außenbereich ggf. abschaltbar) geschaffen.
Ein Stromanschluss in der Garage/beim Stellplatz mit Wallbox ist vorzusehen.
Zur Grundausstattung des Hauses gehören Baufassungen mit Leuchtmitteln in allen Räumen.
Die Beleuchtung im Amtsbereich, in Feuchträumen, in Abstell- und Technikräumen, die Garagenbeleuchtung sowie die Außenleuchten samt Bewegungsmelder werden vom Träger der Wohnlast gestellt.
Je Wohneinheit ist ein LAN-Anschluss vorzusehen: pro Geschoss bzw. pro 100m² eine zusätzliche Netzwerkdose.
In Technikräumen wird ein LAN-Anschluss nach Erfordernis eingerichtet.
Kombinierte Türöffnungsanlagen nach dem Stand der Technik sind vorzusehen.
Die Wohneinheiten und der Amtsbereich sollen je eine eigene Strommesseinrichtung erhalten. Sonstige Strommesseinrichtungen sind auf das Betriebskonzept der PV-Anlage abzustimmen.
e)
Fenster
Größe und Aufteilung der Fenster sind so zu wählen, dass ausreichende Belichtung und Belüftung, leichte Handhabung und Reinigung, sowie variable Möblierung der Räume gewährleistet sind. Auf Lärm- und Wärmeschutz ist zu achten.
f)
Sonnenschutz und Einbruchschutz
Im Allgemeinen sind Kunststoff-Rollläden an allen bewohnten und dienstlich genutzten Räumen, in der Regel mit elektrischem Antrieb, vorzusehen. Eine Steuerung über das Netzwerk kann vorgesehen werden.
Mechanischer Einbruchschutz ist an Fenstern und Türen möglich.
Leicht zugängliche Fenster bis zu einer Fensterunterkante von 2.00 m können in der Widerstandsklasse RC 2 N ausgeführt werden, Haustüren und Nebeneingangstüren in RC 2 (entsprechend DIN EN 1627).
g)
Türen
Die Türen zum Amtszimmer sind in schallgedämmter Ausführung (Prüfstandswert 42 dB) vorzusehen. Außentüren sind wettergeschützt anzuordnen, ein Vordach kann vorgesehen werden. Auf die Beachtung der Schallnebenwege (Türfutter u. ä.) bei den Zugängen zum Amtszimmer wird hingewiesen.
h)
Bodenbeläge
In Wohn- und Esszimmer wird Parkett (versiegelt) empfohlen.
Für die übrigen Wohnräume und für die Amtsräume ist eine strapazierfähige, pflegeleichte Qualität in neutralen Mustern und Farbtönen zu wählen.
Wegen der hygienischen Bedenken bei einem Bewohnerwechsel und der geringeren Lebenserwartung dürfen Textilbodenbeläge (s. auch Nummer 3.6) nicht vorgesehen werden.
i)
Innenwände und Decken
Innenwände und Decken werden verputzt, tapeziert und gestrichen (Ausnahmen: Nebenräume lt. Raumprogramm, Sanitärräume).
j)
Küche
Die Möblierung und Einrichtung der Küche nehmen die Dienstwohnungsberechtigten auf ihre Kosten vor. In der Küche sind Anschlüsse für Herd, Backofen, Kühlschrank, Spülmaschine und Dunstabzugshaube einschließlich Wanddurchbruch vorzusehen.
k)
Einrichtung und Ausstattung
Möblierung, Vorhangschienen und Vorhänge in allen zur Wohnung gehörenden Räumen sowie im Amtszimmer werden nicht gestellt.
Die Ausstattung der übrigen Räume im Amtsbereich erfolgt entsprechend dem Bedarf durch den Wohnlastpflichtigen.
l)
Außenanlagen
Die Außenanlagen sollen so geplant und angelegt werden, dass sie in der Herstellung und Unterhaltung möglichst wenig Aufwand erfordern (Rasenflächen, Ziersträucher, Baumbepflanzung). Gleichzeitig sollen die Flächen möglichst wenig versiegelt werden.
Treppen und Wege sind in gehsicherem, frostbeständigem und wasserdurchlässigem Material (z. B. Beton-Verbundpflaster) auszuführen.
Gartenlaube, Wasserbecken, Spielgeräte und sonstige Aufbauten können – mit besonderer Zustimmung des Wohnlastpflichtigen – auf eigene Kosten errichtet werden. Beim Auszug ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Eine Zisterne (für die Gartenbewässerung) kann errichtet werden. Evtl. Vorgaben des Bebauungsplans zur Regenwasserrückhaltung sind zu berücksichtigen.
Eine Müllbox kann vom Wohnlastpflichtigen erstellt werden.
m)
Einfriedung
Die Einfriedung des Pfarranwesens wird empfohlen und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Sie ist in Herstellung und Unterhaltung möglichst wirtschaftlich und wartungsgünstig vorzunehmen (Stabmattenzaun o. ä.). Maßnahmen zum Sichtschutz sind Sache der Dienstwohnungsberechtigten.
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3. Instandsetzung, Verbesserung und Umbau

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3.1 Allgemeines

Die Nummer 2 dieser Richtlinien gilt grundsätzlich nicht für den Umbau und die Instandsetzung hinsichtlich Ausstattung sowie der Größe und Lage der vorhandenen Räume bzw. des Gebäudes.
Bei Instandsetzungen, Aus- und Umbauten von Häusern bzw. Wohnungen, die als Pfarrhäuser oder Pfarrwohnungen genutzt werden, ist es nicht erforderlich, das Neubauprogramm (Nummer 2 dieser Richtlinien) voll zu verwirklichen. Der Ausstattungsstandard kann übernommen werden, sofern der Bedarf vom Träger der Wohnlast bestätigt wird, bautechnisch sinnvoll und unter baulichem sowie finanziellem Aufwand verhältnismäßig ist.
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3.2 Festlegung des Umfangs

Der Kirchengemeinderat legt den Umfang der Baumaßnahmen gemäß der Pfarrhausrichtllinien fest. Er berücksichtigt dabei Instandsetzungs- und Verbesserungsvorschläge des Kämmererberichts, ggf. des Berichts oder der Stellungnahme der Bauberatung des Oberkirchenrats.
Bei Pfarrhäusern unter staatlicher Baulast ist das von der staatlichen Hochbauverwaltung angefertigte Bauschauprotokoll zu berücksichtigen.
Bei „Wichtigen Bauvorhaben“ (§ 50 Abs. 1 Nr. 10 KGO) beantragt die Kirchengemeinde die Genehmigung des Oberkirchenrats.
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3.3 Verlegung der Amtsräume

Die Amtsräume sollen nach Möglichkeit von den Wohnräumen getrennt werden und im Erdgeschoss liegen, wenn dort geeigneter Raum zur Verfügung steht. Auf ausreichenden Schallschutz ist zu achten. Die Amtsräume können in anderen Geschossen belassen werden, wenn sie ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbereichs zugänglich sind oder deren Verlegung einen hohen Kostenaufwand verursachen würde.
Wenn ein Amtszimmer außerhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung steht, ist die Nutzung eines weiteren Raumes als Amtszimmer, auch innerhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, nicht vorgesehen.
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3.4 Verbesserung der Heizungsverhältnisse und der Wärmedämmung

Die Verbesserung unzulänglicher Heizungsverhältnisse und die Senkung eines unverhältnismäßig hohen Energieverbrauchs sind unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vorgaben der staatlichen Regelungen zur Energieeinsparung und der Klimaschutzgesetze dienen als Regel.
Soweit diese Maßnahmen im bewohnten Zustand durchgeführt werden können, ist eine kurzfristige Ausführung möglich. Andernfalls müssen diese Maßnahmen bei einer Generalinstandsetzung oder bei einem Stellenwechsel ausgeführt werden.
Vorhandene funktionierende Heizanlagen dürfen nur dann erneuert oder durch andere Systeme ersetzt werden, wenn sie mindestens 20 Jahre alt sind oder ein wichtiger Grund vorliegt.
Gründe für einen vorzeitigen Austausch des Wärmeerzeugers können sein: Angebot einer Fernwärmeversorgung, größere bauliche Veränderungen im Rahmen einer energetischen Sanierung, größerer Defekt des Wärmeerzeugers, Probleme mit dem Brennstofflager (z.B. Abgängigkeit des Öltanks).
In diesen Fällen ist das Betriebskonzept für die Wärmeerzeugung im Rahmen eines Gebäudeenergiekonzepts zu entwickeln.
Der Einsatz von fester Biomasse ist auf schwer zu sanierende oder denkmalgeschützte Gebäude begrenzt.
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3.5 Maler- und Tapezierarbeiten

Beim Bezug der Pfarrwohnung werden die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten (sog. Schönheitsreparaturen) auf Kosten des Wohnlastpflichtigen ausgeführt. Von künftigen Dienstwohnungsberechtigten stillgelegte Räume bleiben hierbei unberücksichtigt.
Im Bereich der Staatspfarrhäuser können sich abweichende Regelungen ergeben.
Für die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten sollen helle Farben gewählt werden.
Sofern es durch die Aufbringung intensiver Farbanstriche auf Wunsch der Dienstwohnungsberechtigten zu Mehrkosten kommt, gehen diese zu Lasten der Verursachenden. Dies gilt auch für Türen und Fenster.
Während des Bewohnens des Pfarrhauses haben die Dienstwohnungsberechtigten die Kosten für eventuelle Schönheitsreparaturen im Wohnbereich zu tragen. Der Wohnlastpflichtige ist von der Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Wohndauer zu unterrichten. Es ist freigestellt, die Maler- und Tapezierarbeiten an Decken und Wänden in Eigenleistung fachgerecht zu erbringen.
Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen während der Bewohndauer im Amtsbereich (Amtszimmer, Registratur, Sekretariat und Erschließungsbereich) ist der Wohnlastpflichtige zuständig.
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3.6 Sonstige Instandsetzungs- und Verbesserungsmaßnahmen

Elektrische Leitungen dürfen nur im Zusammenhang mit ohnehin erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten unter Putz verlegt werden, soweit dies nicht aus Sicherheitsgründen zwingend vorgeschrieben ist. Hauseigene Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände dürfen nur im Rahmen der Festlegungen dieser Richtlinien (Neubauprogramm) ersetzt oder ergänzt werden; dies gilt insbesondere für den Ersatz abgängiger Türen und Bodenbeläge. Dies gilt nicht, wenn die Denkmalschutzbehörde anderweitige Anordnungen getroffen hat.
Abgängige Bodenbeläge sind entsprechend Nummer 2.5 lit. h zu ersetzen. Vorhandene von der oder dem Dienstwohnungsberechtigten eingebrachte Textilbodenbeläge müssen im Falle des Stellenwechsels auf Kosten des Veranlassers entfernt werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen der ausziehenden Wohnungsinhaberin oder dem ausziehenden Wohnungsinhaber und ihren Nachfolgern in der Dienstwohnung die Übernahme schriftlich vereinbart wird und eine Weiterverwendung der vorhandenen Textilbodenbeläge wirtschaftlich geboten erscheint. Die oder der neue Dienstwohnungsberechtigte ist dann zur Beseitigung verpflichtet.
Für abgängige Klappläden können, wo dies gestalterisch vertretbar ist, Rollläden vorgesehen werden. Bereits vorhandene Duschräume, welche den Ausstattungsstandard nach Nummer 2.5 lit. c überschreiten, werden auf Kosten des Wohnlastpflichtigen auch künftig unterhalten (Bestandsschutz), soweit deren weitere Nutzung aufgrund der gelebten Familienverhältnisse vertretbar ist.
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4. Rückgabe und Übergabe der Pfarrwohnung einschließlich des Amtsbereichs

Die Wohnung ist vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben.
Nach Räumung der Wohnung findet auf Veranlassung des Wohnlastpflichtigen ein Durchgang durch die Pfarrwohnung und den Amtsbereich statt, an dem die oder der bisherige Dienstwohnungsberechtigte und eine Vertretung des Wohnlastpflichtigen teilnehmen.
Die Vertretung des Wohnlastpflichtigen erstellt dabei das Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Pfarrwohnung und des Amtsbereiches (ggf. einschließlich Garten) und das zurückgegebene Zubehör festgehalten werden (Abnahme).
Weiter ist ein Kämmererdurchgang durchzuführen, zu dem auch Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung hinzugezogen werden können. Der Kämmererbericht ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen und dem Oberkirchenrat vorzulegen.
Die Wohnungsübergabe und der Kämmererdurchgang können zum selben Zeitpunkt stattfinden. In diesem Fall kann das Übergabeprotokoll Bestandteil des Kämmererberichts sein.
Sowohl die Vertretung des Wohnlastpflichtigen als auch die oder der abziehende bzw. übernehmende Dienstwohnungsberechtigte haben die Niederschrift(en) zu unterzeichnen.
Bei der Rückgabe und Übergabe sind Schäden sowie etwaige Pflege- und Unterhaltungsversäumnisse, auch im Innen- und Außen- sowie Gartenbereich, spezifiziert festzustellen. Etwaige Einwendungen der bisherigen bzw. künftigen Dienstwohnungsberechtigten sind festzuhalten. Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Pflege- und Unterhaltungsversäumnissen der Dienstwohnungsberechtigten bei der Unterhaltung des Außen- und Gartenbereiches zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei der Rückgabe und Übergabe den Zustand des Gartens fotografisch zu dokumentieren.
Die Kosten für die Behebung von Schäden und von Pflege- und Unterhaltungsversäumnissen sind durch die abziehenden Dienstwohnungsberechtigten zu ersetzen. Ersatzansprüche verjähren mit dem Ende des drittnächsten auf den Zeitpunkt der Rückgabe folgenden Kalenderjahres.
Ausnahmen von der Rückbauverpflichtung von Einbauten zur Herstellung der Barrierefreiheit können zugelassen werden, sofern der Erhalt den nachfolgenden Dienstwohnungsberechtigten zugemutet werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Oberkirchenrat.
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5. Pflichten der Dienstwohnungsberechtigten

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5.1 Betriebskosten und Kleinreparaturen

Den Dienstwohnungsberechtigten obliegen zudem die mit dem Betrieb (Nutzung des Pfarrhauses und -gartens) zusammenhängenden Leistungen und Maßnahmen sowie die mit dem Betrieb zusammenhängenden Kleinreparaturen.
Der Wohnlastpflichtige kann nach Rücksprache mit den Dienstwohnungsberechtigten notwendige Wartungsmaßnahmen und Kleinreparaturen veranlassen. Die Dienstwohnungsberechtigten haben die Kosten zu ersetzen.
Der Abschluss bzw. die Kündigung von Wartungsverträgen erfolgt durch den Wohnlastpflichtigen in Abstimmung mit den Dienstwohnungsberechtigten.
Der Nachweis für die Durchführung erforderlicher Wartungsarbeiten ist durch die Dienstwohnungsberechtigten zu erbringen.
Der Wohnlastpflichtige erhebt von den Dienstwohnungsberechtigten für den Bereich der Wohnung – nicht für den Amtsbereich – die Zahlung aller Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung in der jeweils aktuellen Fassung.
Gehört die Pfarrwohnung zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz, trägt der Dienstwohnungsberechtigte die umlagefähigen Kosten entsprechend der Abrechnung der Verwaltung.
Zu den voll zu übernehmenden Leistungen und Maßnahmen gehören insbesondere, mit Ausnahme des Amtsbereichs und dessen Erschließungsbereich:
  1. die Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen, Heizkörpern und sanitären Einrichtungen, auch in stillgelegten Räumen,
  2. die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Spültischen, Badewannen, Duschen, Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen,
  3. die regelmäßige Entkalkung von Elektroboilern und Warmwasserspeichern,
  4. die Erneuerung der Dichtungen an Wasserhähnen,
  5. Beseitigung von Verstopfungen in Entwässerungsleitungen innerhalb des Hauses mit Ausnahme der Hauptfallstränge und Grundleitungen,
  6. die Befestigung loser Beschlagteile an Fenstern und Klappläden,
  7. die regelmäßige Prüfung, Wartung und Reinigung der Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerlöscher, ggf. der Antennenanlage; Wartung der Zisterne,
  8. Emissionsmessung der Feuerungsanlagen,
  9. die Beseitigung von Glasbruchschäden, die im Verantwortungsbereich der Dienstwohnungsberechtigten erfolgen und
  10. der Ersatz der Leuchtmittel in den nach Nummer 2.5 lit. d zur festen Ausstattung zählenden Beleuchtungskörpern.
Die unter h) bis j) aufgeführten Leistungen und Maßnahmen sind ohne Kostenbeschränkung die ausschließliche Angelegenheit der Dienstwohnungsberechtigten.
Alle weiteren Maßnahmen und Leistungen mit Kosten bis zu 500 € im Einzelfall, die durch Benutzung und Betrieb der Dienstwohnung entstehen und nicht Maßnahmen in Dach und Fach sind oder den Amtsbereich betreffen, sind Kleinreparaturen. An diesen müssen sich die Dienstwohnungsberechtigten mit einem Betrag von bis zu 100 € im Einzelfall und bis zu insgesamt 950 € pro Kalenderjahr beteiligen, es sei denn das Bauteil ist altersbedingt abgängig.
Die Kosten für auch ohne Verschulden notwendige Kleinreparaturen an Gegenständen, welche dem häufigen und unmittelbarem Zugriff der Dienstwohnungsberechtigten ausgesetzt sind, insbesondere an Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Öfen, Türen, Schlössern, Schlüsseln, Fenstern, Fensterläden, Rollläden, Jalousien, Markisen einschließlich der Instandhaltung der Gurte, Rollen und Schnüre an Rollläden und Jalousien, an Badeeinrichtungen, Handwaschbecken, WC-Spüler, WC-Sitz und WC-Schüssel, an Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen tragen die Dienstwohnungsberechtigten bis zur Grenze von 100 Euro im Einzelfall und bis zu insgesamt 950 € pro Kalenderjahr beteiligen.
Die Bestimmungen in § 27 Baulastrichtlinien (Abl. 40 S. 273) bleiben unberührt.
Die Dienstwohnungsberechtigten haben gegenüber der Landeskirche entsprechend den jeweiligen vom Oberkirchenrat zu erlassenden Regelungen zur Erfassung von Energieverbräuchen die notwendigen Daten des Energieverbrauches des Pfarrhauses und ggf. weiterer Angaben zur Größe und Ausstattung des Amtsbereichs mit Energieträgern mitzuteilen.
Die Regelungen des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten findet zwischen dem Wohnlastpflichtigen und den Dienstwohnungsberechtigten entsprechende Anwendung.
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5.1.1

Gehört zur Pfarrwohnung ein Amtsbereich, für dessen Reinigung, Heizung und Stromverbrauch eine sogenannte Amtszimmerpauschale bezahlt wird, so werden die anteiligen Kosten hierfür im Rahmen der Amtszimmerpauschale erstattet.
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5.1.2

Die Wartung einer Blitzschutzanlage ist Aufgabe des Wohnlastpflichtigen, ebenso die Reinigung der Dachrinnen und Zisternen.
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5.1.3

Das Halten von Tieren bedarf der vorherigen Zustimmung des Wohnlastpflichtigen. Diese kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
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5.2 Gartenunterhaltung

Die oder der Dienstwohnungsberechtigte hat das Recht auf Nutzung eines eventuell vorhandenen Hausgartens und die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung des Gartens einschließlich des Schneidens von Hecken und Sträuchern. Zur Pflege zählt auch das Mähen des Rasens und die Vermeidung der Verwilderung. Erforderlichenfalls ist im Sinne von Nummer 4 Abs. 5 zu verfahren. Wesentliche Veränderungen von Gärten und des Baumbestandes bedürfen der Zustimmung des Wohnlastpflichtigen und des Kämmerers.
Der Garten kann mit Zustimmung des Wohnlastpflichtigen, des Eigentümers und des Kämmerers ganz oder teilweise Dritten überlassen werden, wenn die ordnungsgemäße Pflege und Unterhaltung gesichert sind.
Bei der Umgestaltung von Gärten sowie bei der Überlassung an Dritte ist auf die eventuell abweichende Interessenlage künftiger Dienstwohnungsberechtigter Rücksicht zu nehmen.
Es dürfen bei der Pflege und Unterhaltung von Pfarrgärten keine Herbizide und Insektizide verwendet werden. Auf eine umweltverträgliche Bewirtschaftung ist zu achten.
Soll die Kirchengemeinde einen Gartenteil nutzen, ohne dass dieser auf Dauer aus der Widmung als Pfarrgarten genommen wird, so steht den Dienstwohnungsberechtigten die herausgenommene Fläche nicht zur Nutzung zu und ist erkennbar abzugrenzen.
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5.3 Beseitigung von Schäden, allgemeine Sorgfaltspflicht und Betretungsrecht

Die Dienstwohnungsberechtigten haben die ihnen überlassene Wohnung samt Amtsbereich mit allem Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln. Für von ihren Haushaltsangehörigen verursachten Schäden oder nachteilige Veränderungen haften sie entsprechend den Bestimmungen des Mietrechts.
Der Wohnlastpflichtige und dessen Beauftragte sind befugt, die Dienstwohnung bei berechtigtem Anlass nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung zu betreten.
Schäden im Haus, an hauseigenen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie am Zubehör haben die Dienstwohnungsberechtigten, sofern die Behebung nicht ihre Sache ist, unverzüglich dem Wohnlastpflichtigen anzuzeigen. Im regelmäßigen, höchstens jährlichen, Turnus können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Wohnlastpflichtigen das Gebäude besichtigen und festgestellte Mängel auflisten, damit entschieden werden kann, welche Arbeiten im Rahmen der laufenden Bauunterhaltung durchgeführt werden müssen (Bauschau).
Die Dienstwohnungsberechtigten haften für Schäden, die durch Verletzung der ihm oder ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht verursacht werden, insbesondere wenn technische Anlagen, der Garten und sonstige Einrichtungen nicht gewartet und gepflegt oder unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume offensichtlich unzureichend belüftet, geheizt oder nicht genügend gegen Frost geschützt wurden. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch Angehörige, Besucher, usw. verursacht werden.
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5.4 Verkehrssicherungspflicht

Die Dienstwohnungsberechtigten sind dafür verantwortlich, dass sich das von ihnen genutzte Dienstwohnungsgrundstück stets in verkehrssicherem Zustand befindet. Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere die Reinigung der Gehwege und des Hofraums, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis sowie die Beleuchtung des Zugangs und der Treppen und Flure. Beim Streuen ist auf die Belange der Umwelt Rücksicht zu nehmen. Die Regelungen in der jeweiligen Kommune, in der sich das Dienstwohnungsgrundstück befindet, bleiben hiervon unberührt.
Ist die Pfarrstelle nicht besetzt, so hat der Wohnlastpflichtige dafür zu sorgen, dass die zur Verkehrssicherungspflicht und zur allgemeinen Sorgfaltspflicht zählenden Obliegenheiten zuverlässig erfüllt werden. Dies gilt auch für Pfarrhäuser unter staatlicher Baulast.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine Aufteilung der Räum- und Streupflicht nach dem Maß der über die Nutzung als Pfarramt und Pfarrwohnung hinausgehenden Nutzung vorzusehen (z. B. bei kirchengemeindlich genutzten Räumen im Pfarrhaus).
Die Dienstwohnungsberechtigten können vom Wohnlastpflichtigen eine entsprechende Regelung verlangen.
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5.5 Kostenerstattung

a)
Überschreitung des Standards der Pfarrhausrichtlinien
Wenn der Standard dieser Richtlinien bei Neubauten oder Instandsetzungen auf Veranlassung oder mit Billigung der Dienstwohnungsberechtigten oder der zukünftigen Dienstwohnungsberechtigten überschritten worden ist, ohne dass dies durch den Dienstwohnungsanspruch begründet ist, haben die Dienstwohnungsberechtigten die Mehrkosten hierfür zu übernehmen.
Beschlüssen des Kirchengemeinderats, die eine ungerechtfertigte Überschreitung des Standards der Pfarrhausrichtlinien beinhalten, muss der Vorsitzende oder die Vorsitzende widersprechen. Soweit die künftigen Dienstwohnungsberechtigten von der Beschlussfassung Kenntnis haben, müssen diese ergänzend widersprechen (§ 24 KGO). Der Widerspruch ist im Protokoll zu belegen. Dieser ist anschließend dem Oberkirchenrat vorzulegen. Wer die Dienstwohnung innehat, darf an der Beschlussfassung über die Ausgestaltung der Dienstwohnung nicht mitwirken, ist jedoch zu hören (§ 27 KGO).
b)
Garagen
Werden eine Zweitgarage oder ein zweiter (Garagen-)Stellplatz bereitgestellt, so ist hierfür grundsätzlich die ortsübliche Miete zu erheben. Eine Zweitgarage oder Zweitstellplatz ist vorrangig den Dienstwohnungsberechtigten zur Anmietung anzubieten.
c)
Empfangsanlagen für TV und Internet
Sämtliche Betriebskosten und Gebühren für digitale und analoge Empfangsanlagen tragen die Dienstwohnungsberechtigten. Die einmalige Gebühr für die Schaffung dieser Anschlüsse (Anschlusskosten) trägt der Wohnlastpflichtige.
d)
Zusätzliche technische und bauliche Ausstattung
Zusätzliche technische und bauliche Ausstattung (ohne Thermosolaranlagen und Heizung), wie z. B. Sauna, Gartenhäuser, Markisen oder Vergleichbares, können nicht vom Wohnlastpflichtigen eingebaut werden. Auf Kosten der Dienstwohnungsberechtigten können mit Zustimmung des Wohnlastpflichtigen entsprechende Anlagen errichtet werden.
Hinsichtlich der Durchführung von Kleinreparaturen wird auf Nummer 5.1 verwiesen.
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6. Überlassung der Dienstwohnung oder von Teilen derselben an Dritte
sowie eine andere Nutzung

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6.1 Grundsatz

Weist eine zugewiesene Dienstwohnung nach den Familienverhältnissen Übergröße auf, so verbleibt sie den Dienstwohnungsberechtigten grundsätzlich dennoch ganz, wenn eine Abtretung der Übermaßräume baulich und betrieblich nicht möglich oder unzumutbar ist.
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6.2 Überlassung einzelner oder mehrerer Räume

a)
Die Überlassung von Einzelräumen der Dienstwohnung zur Nutzung an nahe Angehörige der Dienstwohnungsberechtigten und ihrer Ehegatten ist diesen grundsätzlich gestattet. Ein Entgelt wird nicht erhoben, eine Zustimmung des Oberkirchenrats und des Wohnlastpflichtigen ist nicht erforderlich.
Der Wohnlastpflichtige ist hiervon zu unterrichten; er kann Einspruch erheben, über den der Oberkirchenrat nach Anhörung der Dienstwohnungsberechtigten und des Kämmerers entscheiden wird.
Die Überlassung von Einzelräumen der Dienstwohnung zur Nutzung an andere Personen ist den Dienstwohnungsberechtigten nur mit vorheriger Einwilligung des Wohnlastpflichtigen erlaubt und vertraglich zwischen den Dienstwohnungsberechtigten und den Dritten zu regeln. Die Dienstwohnungsberechtigten sind verpflichtet, für die Überlassung von Einzelräumen ein Entgelt in ortsüblicher Höhe zu erheben. Ein Entgelt verbleibt den Dienstwohnungsberechtigten zur Hälfte und ist zu versteuern; die andere Hälfte steht dem Wohnlastpflichtigen zu.
Die Dienstwohnungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen überlassenen bzw. die von ihnen vermieteten Räume spätestens mit Ende des Dienstwohnungsanspruchs auf dieser Stelle frei sind.
b)
Die Überlassung bzw. Vermietung von Räumen außerhalb der Dienstwohnung oder einer Einliegerwohnung im Pfarrhaus sind dem Oberkirchenrat durch Übersendung des unterzeichneten Mietvertrags anzuzeigen.
Den Mietvertrag schließt der Wohnlastpflichtige ab, die Miete steht dem Wohnlastpflichtigen zu.
Bei Pfarrhäusern unter staatlicher Baulast muss außerdem die staatliche Hochbauverwaltung zustimmen. Den Mietvertrag schließt bei Staatspfarrhäusern der Eigentümer des Gebäudes ab.
Die Miete steht bei Einliegerwohnungen, die auf Kosten des Landes Baden-Württemberg ausgebaut wurden, je hälftig der staatlichen Liegenschaftsverwaltung und der Kirchengemeinde zu.
c)
Eine andere Nutzung (z. B. gewerblich oder freiberuflich) von Räumen in der Dienstwohnung durch die Dienstwohnungsberechtigten oder ihre Angehörigen, bedarf der vorherigen Genehmigung des Oberkirchenrats.
Dem Antrag auf Genehmigung ist ggf. die Erlaubnis zur Aufnahme einer Nebentätigkeit beizufügen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei der Erteilung der Genehmigung ist darauf zu achten, dass die angestrebte weitere Nutzung mit dem Charakter als Wohn- und Dienstgebäude vereinbar ist. Im Einzelfall kann dabei eine Nutzungsentschädigung, die der Kirchengemeinde zufließt, festgesetzt werden. Steuerrechtliche Fragen sind gesondert zu klären.
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6.3 Vermietung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung im Ganzen

Die Vermietung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung im Ganzen ist möglich, wenn das Gebäude nicht zur Erfüllung der Wohnlastpflicht für residenzpflichtige Dienstwohnungsberechtigte zur Verfügung stehen muss. Sie obliegt der Kirchengemeinde und ist dem Oberkirchenrat durch Vorlage des unterzeichneten Mietvertrags anzuzeigen.
Bei Pfarrhäusern, die einem kirchlichen Rechtsträger als Wohnlastpflichtigem gehören, steht die Miete dem Wohnlastpflichtigen zu.
Bei Pfarrhäusern unter staatlicher Baulast ist das Staatliche Liegenschaftsamt zuständig.
Bei Pfarrhäusern unter staatlicher Baulast steht die Hälfte der Mieteinnahmen dem Land Baden-Württemberg, die andere Hälfte der Pfarreistiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu.
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6.4 Entgelt für die Überlassung von Pfarrgärten und Pfarrscheuern im Ganzen

Entgelte für die Überlassung von Pfarrgärten, Pfarrscheunen usw. stehen grundsätzlich der Kirchengemeinde zu.
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Artikel 2
Aufhebung der Durchführungsbestimmungen zu den Pfarrhausrichtlinien 2020

Die Durchführungsbestimmungen zu den Pfarrhausrichtlinien 2020 vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 706) werden aufgehoben.
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Artikel 3
Änderung der Kämmererordnung

§ 2 der Kämmererordnung vom 17. September 1990 (Abl. 54 S. 258) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „, ein Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung kann“ eingefügt.
    2. Satz 5, zweiter Halbsatz wird aufgehoben.
  2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Durchgang nach Absatz 2 kann mit der Rückgabe einer Dienstwohnung verbunden und das Übergabeprotokoll als Bestandteil des Kämmererberichts erstellt werden.“
    2. Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
      „An der Übergabe einer Dienstwohnung nimmt der Kämmerer auf Wunsch der Kirchengemeinde oder des künftigen Stelleninhabers teil.“
    3. Im letzten Satz wird die Angabe „1988“ durch die Angabe „2025“ ersetzt und die Angabe „(Abl. 53 Nr. 1)“ gestrichen.
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Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch Artikel 3 geänderten Regelungen können nach Inkrafttreten durch Verordnung des Oberkirchenrats geändert werden.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.

Werner

Nr. 22Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

vom 20. Februar 2024

Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
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Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag

Die Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 5. Dezember 2023 (Abl. 71 S. 8), wird wie folgt geändert:
  1. Im Abschnitt Kirchenbezirk bzw. Kirchenkreis wird die Angabe
    „Stuttgart
    Krankenhauspfarrstelle IV
    75“
    durch die Angabe
    „Stuttgart
    Krankenhauspfarrstelle IV
    50“
    ersetzt.
  2. Im Abschnitt Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht werden
    vor der Angabe
    „Evangelischer Oberkirchenrat Referatsleitung 5.2 Medienpolitik und Publizistik
    50“
    die Angabe
    „Evangelischer Oberkirchenrat Referatsleitung 2.1 Religionsunterricht, Schule und Bildung
    50“
    eingefügt und die Angaben
    „Päd-Theol- Zentr. Doz. 3 Gymnasien
    50
    Pfarrseminar Studienleitung Vertiefung
    50
    PTZ Evangelische Schulseelsorge – Begleitung von Lehrkräften
    50“
    durch die Angaben
    „Pfarrseminar Studienleitung Vertiefung
    50
    PTZ Dozentur 3 Gymnasien
    50
    PTZ Evangelische Schulseelsorge – Begleitung von Lehrkräften
    50
    PTZ Direktor / Direktorin
    50“
    ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt es bis zum Freiwerden dieser Pfarrstelle bei dem Dienstauftrag im bisherigen Umfang, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt der Veränderung zu.

Werner

Nr. 23Verordnung des Oberkirchenrats zur Aufhebung der Kulturförderverordnung

vom 20. Februar 2024

Es wird verordnet:
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Artikel 1
Aufhebung der Kulturförderverordnung

Die Kulturförderverordnung vom 8. Juli 2008 (Abl. 63 S. 136) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Werner

Nr. 24Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden
Biberach-Kirchhausen-Fürfeld und Bonfeld
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Evangelisches Jugendwerk Biberach-Kirchhausen-Bonfeld-Fürfeld"

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 12. Februar 2024

Die Evangelische Kirchengemeinde Bonfeld hat der Evangelischen Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld durch kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 Verbandsgesetz die Aufgabe übertragen, ein Evangelisches Jugendwerk Biberach-Kirchhausen-Bonfeld-Fürfeld als Kirchengemeindeverein nach § 56 b Kirchengemeindeordnung auch für diese Kirchengemeinde zu bilden. Die kirchenrechtliche Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 8. Februar 2024 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner
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Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen der
Evang. Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld (Trägerin)
und der Evang. Kirchengemeinde Bonfeld über die Zusammenarbeit im
Kirchengemeindeverein „Evangelisches Jugendwerk Biberach-Kirchhausen-Bonfeld-Fürfeld“

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Vorbemerkung

Die Evangelische Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld bildet den Kirchengemeindeverein „Evangelisches Jugendwerk Biberach-Kirchhausen-Bonfeld-Fürfeld“ als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde.
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§ 1
Träger

Die Evangelische Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld übernimmt durch den gebildeten Verein die Aufgaben nach der Satzung (hier nicht abgedruckt) auch für den Bereich der Evangelischen Kirchengemeinde Bonfeld.
Aufgabe des „Evangelischen Jugendwerk Biberach-Kirchhausen-Bonfeld-Fürfeld“ ist die Wahrnehmung der Jugendarbeit der Evangelischen Kirchengemeinden Biberach-Kirchhausen-Fürfeld und Bonfeld.
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§ 2
Vertretung im Vorstand

Die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld ist ordentliches Mitglied des Vorstands. Sie oder er kann vertreten werden durch eine hauptamtliche Mitarbeiterin oder einen hauptamtlichen Mitarbeiter, der für die Jugendarbeit der Kirchengemeinde zuständig ist.
Zudem benennt die Kirchengemeinde Biberach-Kirchhausen-Fürfeld und die Kirchengemeinde Bonfeld je eine Vertreterin oder einen Vertreter als Ansprechperson für die Jugendarbeit. Beide Ansprechpersonen sind in beratender Funktion Teil des Vorstands und nehmen mindestens einmal im Jahr am Jugendarbeitskreis teil.
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§ 3
Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins regelt eine gesonderte Rahmenvereinbarung zwischen den Kirchengemeinden (hier nicht abgedruckt).
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§ 4
Kündigung

Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Partner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
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Für die Kirchengemeinde Biberach-
Kirchhausen-Fürfeld
Pfarrer Thomas Binder
Heinrich Huis, 1. Vorsitzender der Kirchengemeinde
Für die Kirchengemeinde Bonfeld
Bettina Moder-Straub, 1. Vorsitzende der Kirchengemeinde

Nr. 25Pauschalvertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 28. Februar 2024

Nachfolgend wird der Pauschalvertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen vom 8./23. Januar 2024 bekanntgemacht. Er ersetzt den Pauschalvertrag vom 25. Februar /4. März 1987 (ABl. EKD S. 157; Abl. 52 S. 319).

Werner
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Pauschalvertrag
über die Wiedergabe von Musikwerken
bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
(Vereinbarung PV/1510161200)

vom 8./23. Januar 2024
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Pauschalvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
Sitz Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Georg Oeller,
Lorenzo Colombini,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin
Rosenheimer Straße 11, 81667 München
- im nachstehenden Text kurz GEMA genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz EKD genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2024.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Vertragshilfe

Die EKD gewährt der GEMA Vertragshilfe. Die Vertragshilfe besteht darin,
dass die EKD die GEMA bei der Erfüllung der Aufgaben der GEMA durch geeignete Aufklärungsarbeit und kooperative Zusammenarbeit weitestgehend unterstützt. Hierzu gehört insbesondere, dass die Berechtigten des Vertrages gemäß Ziffer 3. dazu angehalten werden, ihre Veranstaltungen rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, die Vergütungen bei Fälligkeit zu zahlen, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einreichung von Setlists nachkommen sowie die für die Kommunikation vorgesehenen Kanäle (Nutzung des Online-Portals) einhalten. Außerdem verpflichtet sich die EKD, den Berechtigten des Vertrages regelmäßig über GEMA-relevante Themen zu informieren und der GEMA einen Nachweis zu erbringen.
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3. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berechtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis kann sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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4. Anmeldung

( 1 ) Die Anmeldung der Veranstaltungen mit Musik, die durch den Jahrespauschalbetrag gemäß Ziffer 8. abgegolten sind, ist der GEMA mit den jeweils zur Lizenzierung erforderlichen Angaben im GEMA Online-Portal bis spätestens 10 Tage nach Stattfinden der Veranstaltung zu melden. ·
( 2 ) Die Anmeldung hat, je nach Veranstaltungsform, folgende Angaben zu enthalten:
  • Tag und Dauer der Veranstaltung
  • genaue Anschrift der Berechtigten und Name des Verantwortlichen
  • Art der Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse
  • Name des Veranstaltungsortes
  • Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m2 (von Wand zu Wand gemessen)
  • Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.)
  • höchstes Eintrittsgeld
  • bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucherzahl zu melden
  • bei Veranstaltungen im Freien ist die m²-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl
( 3 ) Ausgenommen von der Anmeldung gemäß Ziffer 4. (1) - (2) sind folgende pauschal abgegoltenen Musikaufführungen gemäß Ziffer 5. (1) a) - d):
  1. Kindergartenfeste mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
  2. Seniorenveranstaltungen mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
  3. adventliche Feiern mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind, ohne Eintritt und ohne Tanz.
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5. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen und Vergütungssätze

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 3. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires bei
  1. Konzerten mit ernster Musik
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz E für Ernste Musik
  2. Konzerten mit neuem geistlichen Liedgut
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik
  3. Gospelkonzerte
    Die Lizenzierung erfolgt nach den GEMA-Vergütungssatz U-K für Konzerte der Unterhaltungsmusik ·
  4. Musikaufführungen bei folgenden Veranstaltungen:
    • Pfarr-/ Gemeindefesten, sowie vergleichbare Feste der Berechtigten
    • Kindergartenfeste
    • adventliche Feiern, ohne Tanz
    • Seniorenveranstaltungen, ohne Tanz
    • Hintergrundmusik der Jugendarbeit
für die jeweils kein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
Die Lizenzierung erfolgt je nach Art der Veranstaltung nach den Vergütungssätzen M-V, U-V, U-ST und M-U.
( 2 ) Bei den Lizenzierungen nach Ziffer 5. (1) a)-d) werden 20% Gesamtvertragsnachlass für die geleistete Vertragshilfe, sowie weitere sich aus der Anwendung der Tarife ergebende Nachlässe berücksichtigt.
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6. Nicht durch Zahlung der Pauschale abgegoltene Musiknutzungen

Durch die Zahlung nach Ziffer 8. sind nicht abgegolten:
( 1 ) Veranstaltungen gemäß Ziffer 5., die nicht ordnungsgemäß über das GEMA Online-Portal und fristgerecht nach Ziffer 4. gemeldet werden.
Bei Meldungen, die verspätet oder nicht über das GEMA Online-Portal erfolgen, entfällt ferner der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
( 2 ) Die Genehmigung der GEMA für die Veranstaltungen nach Ziffer 5. bezieht sich nicht auf
  1. Konzerte der Unterhaltungsmusik,
  2. Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett),
  3. Kirchentag,
  4. sonstige vergütungspflichtige Veranstaltungen,
  5. Tanzveranstaltungen (z.B. Discoabende, Karneval, Festival, Tanzkurse),
  6. Klanginstallationen,
  7. zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen via Internet (z.B. Homepage), ·
  8. Hintergrundmusikwiedergabe im Internet und in anderen Bereichen,
  9. weitere Veranstaltungen, die nicht unter der Ziffer 5. (1) aufgeführt sind.
( 3 ) Veranstaltungen, an denen sich die Berechtigten dieses Vertrages lediglich organisatorisch oder auf irgendeine andere Weise (z.B. durch Mitwirkung) beteiligen, sind weder im Gesamten noch teilweise durch den Pauschalvertrag abgegolten. Die Lizenzierung erfolgt vollständig durch den jeweils verantwortlichen Veranstalter.
( 4 ) Musikaufführungen, die nach Ziffer 6. (2) des Pauschalvertrages nicht abgegolten sind, werden nach den jeweiligen gültigen Vergütungssätzen der GEMA unter Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses von derzeit 20 % berechnet, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eines Vertragsberechtigten erfolgen und die Einwilligung ordnungsgemäß und fristgerecht über das GEMA Online-Portal erworben wurde. Ausgenommen von einem Gesamtvertragsnachlass ist Ziffer 6. (2) g) und h).
( 5 ) Bei Musikaufführungen, bei denen die Einwilligung nicht ordnungsgemäß erworben wurde oder nicht über das GEMA Online-Portal erfolgt sind, entfällt ferner der Gesamtvertragsnachlass. Die GEMA behält sich auch hier vor, in diesen Fällen Schadenersatzansprüche mit 100% Zuschlag zur normalen tariflichen Vergütung geltend zu machen.
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7. Programme / Setlist

( 1 ) Veranstalter von Live-Musik sind gesetzlich verpflichtet, bis spätestens 6 Wochen nach Stattfinden der Veranstaltung, eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung dargebotenen Werke (Setlist) über das GEMA Online-Portal einzureichen.
( 2 ) Ausgenommen von der Einreichung der Setlisten, gemäß Ziffer 7. (1) sind die in Ziffer 4. (3) (a) - (c) aufgeführten Feiern mit Live-Musik. Die EKD verpflichtet sich hierzu eine Stichprobenerhebung zu den aufgeführten Musikwerken durchzuführen.
( 3 ) Kommt der Veranstalter dieser Pflicht nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung nach, werden zusätzlich 10 % der tariflichen Vergütung unter Berücksichtigung tariflicher Zu- und Abschläge in Rechnung gestellt.
Etwaige Gesamtvertragsnachlässe werden dabei von der Berechnungsbasis ausgenommen und nicht berücksichtigt. Der Anspruch der GEMA auf Einreichung der Setlist bleibt hiervon unberührt.
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8. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 5. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag für das Jahr 2024 in Höhe von EUR xxx netto.
Der Pauschalbetrag teilt sich dabei wie folgt, gemäß Anlage 1, auf:
  1. Betrag Teil 1: Nicht-Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR xxx netto
  2. Betrag Teil 2: Meldepflichtige Veranstaltungen: EUR xxx netto
    In den Betrag Teil 2 ist ein Pauschalvertragsnachlass in Höhe von 7,5% berücksichtigt.
( 2 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 8. enthalten.
( 3 ) Der Jahrespauschalbetrag ist zum 01.01.2024 und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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9. Monitorverfahren

( 1 ) Im 1. Quartal 2025 werden sämtliche der GEMA bekannt gewordenen Veranstaltungen im Jahr 2024, in der auch die fiktiven Gesamtvergütungen (Vergütungen auf Basis der Vergütungssätze abzüglich Gesamtvertragsnachlass) beziffert werden, ausgewertet.
Die EKD wird die Daten innerhalb eines Monats nach Zugang auf Plausibilität prüfen und behält sich vor, Veranstaltungen aus der Berechnung herauszunehmen, insbesondere wenn sie feststellt, dass eine Berechtigung aus dem Pauschalvertrag nicht besteht oder die Veranstaltung nicht unter den Pauschalvertrag fällt.
Die Auswertung bezieht sich jeweils auf den Zeitraum vom 01.01.2024 - 31.12.2024.
Die GEMA wird der EKD am 31. Juli 2024 eine Auswertung über die im ersten Halbjahr des Jahres 2024 durchgeführten und über die.EKD abgerechneten Veranstaltungen zur Verfügung stellen.
( 2 ) Für den Fall, dass der für 2024 ermittelte Lizenzwert der gemeldeten und verbuchten Nutzungen höher bzw. niedriger als der Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) ist, erfolgt eine Nachberechnung bzw. Rückerstattung an die EKD.
( 3 ) Die Nachberechnung bzw. Rückerstattung erfolgt nur auf den Pauschalbetrag für die meldepflichtigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 8. (1) b) und beträgt maximal 25 %.
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10. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 23. Januar 2024
Hannover, 8. Januar 2024

Nr. 26Pauschalvertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

Bekanntmachung des OberkIrchenrats
vom 28. Februar 2024

Nachfolgend wird der Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern vom 8./23. Januar 2024 bekanntgemacht. Er ersetzt den Pauschalvertrag vom 30. April/20. Mai 1986 (ABl. EKD S. 357).

Werner
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Pauschalvertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

vom 8./23. Januar 2024
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Pauschalvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Lorenzo Colombini und Georg Oeller,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA" genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz „EKD" genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:
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Präambel

( 1 ) Die Vertragsparteien haben streitig die angemessene Vergütungshöhe für die öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen diskutiert.
( 2 ) Die GEMA vertritt die Ansicht, dass die Vergütung in Höhe von EUR xxx netto u.a. vor dem Hintergrund einer im Jahr 2022 von der GEMA beauftragten und durchgeführten empirischen Untersuchung und aufgrund der nicht umfassenden und zu klärenden Berücksichtigung des Gemeindegesangs sich als unangemessen niedrig im Hinblick auf die Nutzung von Musik in evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen darstellt.
( 3 ) Die EKD widerspricht dieser Position ausdrücklich. Sie vertritt die Auffassung, dass die Daten der Studie für eine Bewertung der vergütungspflichtigen Anteile keine valide Grundlage bieten. Eine abschließende Prüfung der Auswertung ist der EKD mangels vorliegender Rohdaten nicht möglich. Nach Auffassung der EKD ließen sich die der GEMA zum Zwecke der Verteilung der Einnahmen aus dem Pauschalvertrag an Rechteinhaber/innen übermittelten Daten aus der regelmäßigen Repräsentativerhebung dazu nutzen, über eine angemessene Vergütung zu verhandeln. Dies wiederum lehnt die GEMA ab. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit der bisherigen Pauschalvergütung nicht einig. Die EKD vertritt die Auffassung, dass die bisherige Pauschalvergütung eine angemessene Zahlung darstellt. Die EKD nimmt zur Kenntnis, dass die GEMA einen neuen Tarif für Musik in Gottesdiensten zu veröffentlicht hat.
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2024.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berichtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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3. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 2. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern gemäß § 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 52 Abs. 2 UrhG.
( 2 ) Für das Jahr 2024 sind die Rechte für die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) zusätzlich mit inbegriffen.
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4. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 3. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag (Vergütungssumme)
für das Jahr 2024 in Höhe von vrsl. EUR xxx netto
( 2 ) Die Vergütungssumme basiert gemäß Anlage 1 auf
  • den Durchschnittswerten der Anzahl der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen aus den Jahren 2019 - 2022, wobei die konkrete Zahl der Anzahl betreffend das Jahr 2022 zum Stichtag 1. Juli 2024 der Vergütungssumme zu Grunde gelegt wird und
  • den folgenden Annahmen für Durchschnittswerte von 4 Jahren im Rahmen von relevanten Amtshandlungen für die Abgeltung von Musikaufführungen in und bei
    • 79% der stattgefundenen Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen
    • 20% der stattgefundenen Taufen
    • 75% der stattgefundenen Trauungen
    • 85% der stattgefundenen Beerdigungen
  • hochgerechneten Werten aus den ab dem 1. Januar 2024 geltenden, veröffentlichten Tarifbezugsgrößen des von der GEMA aufgestellten, jedoch von der EKD explizit nicht anerkannten Tarifs WR-G in Bezug auf die Anzahl der Gottesdienste, angenommenen Musikminutenanteilen und den Vergütungssatz in Höhe von 80% des Ausgangswerts.
( 3 ) Der sich zum spätestens 01.07.2024 final ergebende Wert für die unter (1) vorläufig bezifferte Vergütungssumme wird mit einer Nachvergütungs-/Rückvergütungsverpflichtung für die jeweilige Partei in Höhe von 20% auf den Anteil versehen, welcher sich aufgrund des Ausgangs im voraussichtlichen Gesamtvertragsverfahren zum Tarif WR-G in Bezug auf den Vergütungssatz pro Gottesdienst ohne Einbeziehung der Musikminutenanteile für Gemeindegesang ergibt. Nach Ablauf von 3 Jahren (zum 01.01.2027) entfällt die etwaig zu zahlende Nachvergütungs-/Rückvergütungsverpflichtung.
( 4 ) In Bezug auf die zusätzlich sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden Anteile aufgrund des Gemeindegesangs bei entsprechender Feststellung der Vergütungspflichtigkeit in einem letztinstanzlichen Urteil und die hieraus ggf. neu zu berechnende Vergütung der Pauschalsumme wird für den Zeitraum ab 01.01.2024 eine volle Nachvergütungsverpflichtung aufgenommen. Nach Ablauf von 5 Jahren (zum 01.01.2029) entfällt dieser etwaig zu zahlende Nachvergütungsverpflichtung.
( 5 ) Die GEMA bemisst den sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden zusätzlichen Anteil für die Pauschalsumme aufgrund des Gemeindegesangs im Falle der Feststellung der Vergütungspflichtigkeit für das Jahr 2024 auf ca. xxx EUR.
( 6 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 4. (1) enthalten.
( 7 ) Der Jahrespauschalbetrag ist zum 01.07.2024 und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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5. Stichprobenerhebung

Die EKD verpflichtet sich eine Stichprobenerhebung zu den in Gottesdiensten aufgeführten Musikwerken durchzuführen. Bei einer Fortsetzung des Pauschalvertrages wird die nächste Erhebung für das Jahr 2026 verbindlich festgelegt. Die Details hierzu werden miteinander rechtzeitig abgestimmt.
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6. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 23. Januar 2024
Hannover, 8. Januar 2024

Nr. 27Gesamtvertrag über das Vervielfältigen von Noten und Liedtexten vom 12./26. Mai 2021

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 28. Februar 2024

Nachfolgend wird der 1. Nachtrag vom 12. Juni/3. Juli 2023 zum Gesamtvertrag vom 12./26. Mai 2021 (ABl. EKD S. 152; Abl. 59 S. 579) bekanntgemacht.

Werner
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1. Nachtrag zum GESAMTVERTRAG vom 12.05./26.05.2021

zwischen der
VG MUSIKEDITION,
Verwertungsgesellschaft, rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung,
Friedrich-Ebert-Straße 104, 34119 Kassel
vertreten durch ihren Präsidenten und ihren Geschäftsführer
– nachstehend als „VG MUSIKEDITION“ bezeichnet –
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland,
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover,
diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke
– nachstehend als „EKD“ bezeichnet –
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In Fortsetzung des o.g. Gesamtvertrages werden nachstehend genannte vertraglichen Regelungen und Vereinbarungen wie folgt geändert bzw. ergänzt. Im Übrigen bleibt der Gesamtvertrag vom 12.05./26.05. unverändert bestehen.
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Präambel

1. Die VG Musikedition ist eine urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft, die für ihre Mitglieder – Verlage, Komponisten, Textdichter, Herausgeber – und ggfs. Außenstehende i. S. v. § 7a VGG (nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG) als Treuhänderin zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche verwaltet.
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1. Vertragshilfe

  1. Die EKD leistet Vertragshilfe. Sie besteht darin, dass
    dd)
    sie die gem. Ziffer 5 a) Berechtigten regelmäßig - mindestens aber einmal pro Jahr - schriftlich (bzw. in Textform) über die rechtlichen Grundlagen zur grafischen Vervielfältigung von Werken der Musik (§ 53 Abs. 4a UrhG), den Inhalt dieses Gesamtvertrages sowie der Einzellizenzverträge sachgerecht und in geeigneter Form und in angemessenem Umfang informiert. Dies kann zum Beispiel erfolgen über Hinweise auf Homepages der EKD oder der berechtigten Einrichtungen, Broschüren, Newsletter, Intranets und andere Medienkanäle.
    ee)
    Sofern die Vertragshilfe durch die Landeskirchen erfolgt, wird die EKD die Landeskirchen darauf hinweisen, dass die Vertragshilfe Bestandteil dieses Gesamtvertrages und Voraussetzung für die Gewährung des Nachlasses gem. Ziffer 3. b) ist.
  2. Die VG Musikedition erhält unaufgefordert eine Nachricht über Umfang und Inhalt der jeweils erfolgten Vertragshilfe. Bei Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind, erhält die VG Musikedition eine Kopie der Information.
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4. Vertragsdauer

  1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst bis zum 31.12.2024. Eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr tritt ein, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende von einem der Vertragspartner gekündigt wird.
Kassel, den 03.07.2023
Hannover, den 12.06.2023
Christian Krauß
Dr. Hans Ulrich Anke
Sebastian Mohr

Nr. 28Vervielfältigen und Kopieren von Liedern für den Gemeindegesang - Gesamtvertrag der EKD mit der VG Musikedition -

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 28. Februar 2024

Nachfolgend wird der 7. Nachtrag vom 20. Dezember 2023/ 16. Januar 2024 zum Gesamtvertrag vom 11. September/ 6. Oktober 2014 (Abl. 66 S. 334) bekanntgemacht.

Werner
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7. Nachtrag
zum Gesamtvertrag vom 11.09./06.10.2014
(inkl. 1., 2., 3., 4., 5. und 6. Nachtrag sowie SELK-Ergänzungsvertrag vom 17.12.2014/26.01.2015)

zwischen der
VG Musikedition
- Verwertungsgesellschaft - rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung
Friedrich-Ebert -Str. 104, 34119 Kassel
- vertreten durch den Präsidenten Sebastian Mohr und den Geschäftsführer Christian Krauß
- nachstehend als "VG MUSIKEDITION" bezeichnet -
und der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
- diese vertreten durch ihren Rat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes, Dr. Hans Ulrich Anke
- nachstehend als "EKD" bezeichnet -
In Fortsetzung der Zusammenarbeit auf Basis des o.g. Gesamtvertrages und sämtlicher Nachträge wird folgendes geregelt:
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§ 1
Rechtseinräumung

  1. Die Rechtseinräumungen nach dem o.g. Gesamtvertrag inkl. sämtlicher Nachträge umfassen ergänzend die Rechte von sog. Außenstehenden i. S. v. § 7a VGG und nach Maßgabe der §§ 51, 51a VGG unter der Voraussetzung und der Bedingung, dass ein Außenstehender der Rechtseinräumung nicht widersprochen hat.
  2. Über vorliegende und ggfs. zukünftig eingehende Widersprüche informiert die VG Musikedition aktuell auf Ihrer Internetseite unter https://www.vg-musikedition.de/service/statuten/statuten/vgg-51. Die EKD ist verpflichtet, sich über eingegangene Widersprüche zu informieren.
  3. Die EKD verpflichtet sich, die Berechtigten gem. § 2 des Gesamtvertrages über den Inhalt dieses Vertragsnachtrages zu informieren und über die in der EKD üblichen Kommunikationswege auf die o.g. Internetseite hinzuweisen, aus der Widersprüche nach Abs. 2 und damit der Wegfall der entsprechenden Nutzungsrechte zu entnehmen sind. Sie wird die Berechtigten des Gesamtvertrages dazu anhalten, Nutzungen nach Bekanntgabe eines Widerspruches zu beenden. Soweit die EKD Kenntnis von einer Nutzung erhält, wird sie dafür Sorge tragen, dass entsprechende Nutzungen unverzüglich nach Bekanntgabe der Widersprüche beendet werden.
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§ 2
Vergütung

Vor dem Hintergrund der ergänzenden Rechtseinräumung nach § 1 Abs. 1 dieses Nachtrags vereinbaren die Parteien eine Erhöhung der bereits vereinbarten Vergütungen um 2,25 % für das Jahr 2024 und um 3 % für die Vergütungen ab dem Jahr 2025. Somit zahlen die EKD und die SELK an die VG Musikedition für die Jahre 2024 und 2025 folgende Pauschalvergütungen:
EKD
2024: EUR ---
2025: EUR ---
SELK
2024: EUR ---
2025: EUR ---
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition. Die Rechnungsstellung ergeht – auch für die SELK – an die EKD.
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§ 3
Öffentliche Zugänglichmachung von Liedern/Liedtexten

Darüber hinaus wird ausschließlich der EKD - nicht der SELK - das Recht eingeräumt, Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art öffentlich zugänglich zu machen. Dafür zahlt die EKD für die zwei nächsten Jahre jeweils folgende zusätzlichen Pauschalvergütungen:
2024: EUR ---
2025: EUR ---
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Höhe. Die Zahlung der Vergütung ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung durch die VG Musikedition.
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§ 4
Erhebung

Zur Ermittlung der Rechteinhaber wird die EKD für eine Dauer von 12 Monaten ab dem 01.10.2026 eine repräsentative Erhebung in mindestens 4 % aller diesen Vertrag Berechtigten durchführen. Die Erhebung erfolgt über das online basierte Erfassungssystem, mit dem bereits die Erhebung 2022/2023 durchgeführt wurde. Es besteht Einvernehmen, dass von der Erhebung sowohl die analogen wie die digitalen Nutzungen umfasst sind.
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§ 5
Inkrafttreten, Sonstiges

  1. Dieser Vertragsnachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
  2. Es besteht Einvernehmen, sich im 1. Halbjahr 2025 über die Vergütung ab dem Jahr 2026 zu verständigen. Sofern keine Verständigung erfolgt, wird die für das Jahr 2025 vereinbarten Pauschalvergütungen nach § 2 und § 3 weiterbezahlt.
  3. Soweit hier nichts anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der o.g. Verträge unverändert weiter.
Kassel, den 16. Januar 2024
Hannover, den 20. Dezember 2023
Sebastian Mohr
Dr. Hans Ulrich Anke
Christian Krauß

Nr. 29Parochialänderungen

Bekanntmachung des Oberkirchenrats
vom 28. Februar 2024

  1. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Neckarhausen-Raidwangen, Dekanat Nürtingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Neckarhausen und Raidwangen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 31. Juli 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/36/2).
  2. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Auf der Platte, Dekanat Mühlacker, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Großglattbach, Iptingen, Pinache-Serres und Wiernsheim neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 9. August 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/41/2).
  3. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Markgröningen-Oberriexingen, Dekanat Vaihingen-Ditzingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Markgröningen und Oberriexingen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 16. August 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/46/2).
  4. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Engelsbrand, Dekanat Neuenbürg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Engelsbrand, Grunbach und Salmbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 24. August 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/50/3).
  5. Die Evangelische Verbundkirchengemeinde Hirschlanden-Schöckingen, Dekanat Vaihingen-Ditzingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchengemeinden Hirschlanden und Schöckingen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Verbundkirchengemeinde am 19. September 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/53/2).
  6. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Brettach-Cleversulzbach-Langenbeutingen, Dekanat Weinsberg-Neuenstadt, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchgemeinden Brettach, Cleversulzbch und Langenbeutingen neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Gesamtkirchengemeinde am 3. August 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/40/2).
  7. Die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Kayh-Mönchberg, Dekanat Herrenberg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Zusammenschluss der Evangelischen Kirchgemeinden Kayh und Mönchberg neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Gesamtkirchengemeinde am 6. November 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/55/2).
  8. Die Evangelischen Kirchengemeinden Bopfingen und Oberdorf am Ipf, Dekanat Aalen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde unterm Ipf neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 24. April 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/28/5).
  9. Die Evangelischen Kirchengemeinden Ennabeuren und Sontheim, Dekanat Bad Urach-Münsingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Heroldstatt neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 13. April 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/31/2).
  10. Die Evangelischen Kirchengemeinden Bronnholzheim, Ellrichshausen und Gröningen, Dekanat Crailsheim, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Gröningen-Ellrichshausen-Bronnholzheim neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 18. Juli 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/34/2).
  11. Die Evangelischen Kirchengemeinden Althengstett, Neuhengstett-Ottenbronn, Ostelsheim und Simmozheim, Dekanat Calw-Nagold, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde im Heckengäu neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 18. Juli 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/33/2).
  12. Die Evangelischen Kirchengemeinden Großaspach, Kleinaspach-Allmersbach am Weinberg und Rietenau, Dekanat Backnang, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Aspach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 19. Juli 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/35/2).
  13. Die Evangelischen Kirchengemeinden Linsenhofen und Tischardt, Dekanat Nürtingen, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Linsenhofen-Tischardt neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 2. August 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/38/2).
  14. Die Evangelischen Kirchengemeinden Billingsbach, Ettenhausen, Herrentierbach und Riedbach, Dekanat Blaufelden, wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Aus den Gemeindebezirken wurde die Evangelische Kirchengemeinde Ettenhausen-Billingsbach neu gebildet. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat der neu gebildeten Kirchengemeinde am 27. September 2023 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-4/54/2).
  15. Die Evangelische Kirchengemeinde Reudern, Dekanat Nürtingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Oberboihingen, Dekanat Nürtingen, angegliedert.
  16. Die Evangelische Kirchengemeinde Oberboihingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Oberboihingen-Reudern.
  17. Die Evangelische Kirchengemeinde Lauterburg, Dekanat Aalen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Essingen, Dekanat Aalen, angegliedert.
  18. Die Evangelische Kirchengemeinde Kapfenhardt, Dekanat Calw-Nagold, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Unterreichenbach, Dekanat Calw-Nagold, angegliedert.
  19. Die Evangelische Kirchengemeinde Unterreichenbach wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Unterreichenbach-Kapfenhardt.
  20. Die Evangelische Kirchengemeinde Radelstetten, Dekanat Blaubeuren, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Scharenstetten, Dekanat Blaubeuren, angegliedert.
  21. Die Evangelische Kirchengemeinde Scharenstetten wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Scharenstetten-Radelstetten.
  22. Die Evangelische Kirchengemeinde Oberjettingen, Dekanat Herrenberg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Unterjettingen, Dekanat Herrenberg, angegliedert.
  23. Die Evangelische Kirchengemeinde Unterjettingen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Jettingen.
  24. Die Evangelische Kirchengemeinde Feldrennach, Dekanat Neuenbürg, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Conweiler, Dekanat Neuenbürg, angegliedert.
  25. Die Evangelische Kirchengemeinde Conweiler wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Straubenhardt Mitte.
  26. Die Evangelische Kirchengemeinde Großingersheim, Dekanat Besigheim, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Kleiningersheim, Dekanat Besigheim, angegliedert.
  27. Die Evangelische Kirchengemeinde Kleiningersheim wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Ingersheim am Neckar.
  28. Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Stuttgart, Dekanat Stuttgart, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Heilandskirchengemeinde Stuttgart-Berg, Dekanat Stuttgart, angegliedert.
  29. Die Evangelische Heilandskirchengemeinde Stuttgart-Berg wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Friedenskirchengemeinde Stuttgart.
  30. Die Evangelische Kirchengemeinde Kleinbottwar, Dekanat Marbach, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Steinheim an der Murr, Dekanat Marbach, angegliedert.
  31. Die Evangelische Kirchengemeinde Steinheim an der Murr wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Unteres Bottwartal.
  32. Die Evangelische Kirchengemeinde Wangen-Oberwälden, Dekanat Göppingen, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgelöst. Ihr Gemeindebezirk wurde der Evangelischen Kirchengemeinde Faurndau, Dekanat Göppingen, angegliedert.
  33. Die Evangelische Kirchengemeinde Faurndau wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2024 umbenannt in Evangelische Kirchengemeinde Faurndau-Wangen-Oberwälden.
  34. Die Grenzen zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Stötten und Steinenkirch, Dekanat Geislingen, wurden mit Verfügung vom 9. März 2023 in der Weise geändert, dass die evangelischen Gemeindeglieder, die in Schnittlingen wohnen, künftig der Evangelischen Kirchengemeinde Steinenkirch angehören.
  35. Die Grenzen zwischen den Evangelischen Kirchengemeinden Ellwangen und Adelmannsfelden, Dekanat Aalen, wurden mit Verfügung vom 11. August 2023 in der Weise geändert, dass die evangelischen Gemeindeglieder, die in Neuler wohnen, künftig der Evangelischen Kirchengemeinde Adelmannsfelden angehören.
  36. Die Evangelische Kirchengemeinde Stammheim, Dekanat Zuffenhausen, wurde mit Verfügung vom 1. April 2023 in die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Himmelsbogen Stuttgart eingegliedert.
Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat dem neu gebildeten Evangelischen Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden am 3. Januar 2024 die staatliche Anerkennung ausgesprochen (AZ KMRA-7142-3/6/2).
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