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246. Ordnung der Evangelischen Akademie Bad Boll
(Ordnung Evangelische Akademie – OEA)

Kirchliche Verordnung vom 18. Mai 2026

(Abl. 72 Nr. 41)

Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes1# wird verordnet:
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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

Die Evangelische Akademie Bad Boll ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, die im Auftrag der Landeskirche nach Maßgabe dieser Ordnung selbstständig arbeitet.
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§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise

(1) Die Akademie hat Anteil am Auftrag der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie. Die Akademie ist Impulsgeberin in Kirche und Gesellschaft und bietet Raum für Dialog, Diskurs und Orientierung im Blick auf die drängenden Themen der Gegenwart. Sie rückt Fragen des öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Staat, Gesellschaft und Kirche sowie Fragen des beruflichen und persönlichen Lebens des Einzelnen in das Licht des Evangeliums. Auf der Grundlage des christlichen Glaubens versucht sie, der kirchlichen Verantwortung für die Gestaltung des politischen und sozialen Lebens Rechnung zu tragen. Sie nimmt teil an den Bemühungen um christlicheLebensformen und trägt dazu bei, dass Einzelne und Gruppen ihre Spannungen und Vorurteile überwinden, sich gegenseitig besser verstehen und Hilfe und Orientierung an Gottes Wort und Heimat in der Kirche finden.
(2) Die Arbeit der Akademie geschieht in Tagungen, Vortragsreihen, Seminaren und anderen Veranstaltungen, digitalen Angeboten und anderen Formaten. Die Akademie bietet Veranstaltungen nicht nur in, sondern auch außerhalb von Bad Boll an. Ihren besonderen Verkündigungsauftrag nimmt die Akademie in Andachten, Gottesdiensten, biblischen Besinnungen sowie in Meditationen und persönlichen Gesprächen wahr. In Veröffentlichungen, Stellungnahmen und Beiträgen zu ethischen Fragen hilft sie, gesellschaftliches Handeln am Wort Gottes auszurichten.
(3) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken der Landeskirche, mit den kirchlichen Werken, und durch Verbindungen mit Christen aus Kirchen anderer Länder und anderer Konfessionen. Sie sucht Erfahrungs- und Gedankenaustausch mit anderen weltanschaulichen Gruppen, mit Organisationen und Institutionen in Gesellschaft, Kultur und Wirtschaft und mit Gruppen und Initiativen der politischen Meinungs- und Willensbildung. Die Akademie steht mit ihrem Angebot allen Berufskreisen und den Angehörigen aller Konfessionen offen. Sie arbeitet mit den Akademien anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Ökumene zusammen.
(4) Die Akademie verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke.
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§ 3
Leitung der Akademie

(1) Die Akademie wird von der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet. Sie haben die Beschlüsse des Kuratoriums zu berücksichtigen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer untersteht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors; diese oder dieser untersteht der Dienstaufsicht des Oberkirchenrats.
(2) Die Direktorin oder der Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit der Akademie. Sie oder er vertritt die Akademie in Kirche und Öffentlichkeit, hält Kontakt mit der Kirchenleitung und gibt ihr von wichtigen Planungen und Vorgängen rechtzeitig Kenntnis. Vor Entscheidungen von besonderem landeskirchlichem Interesse holt sie oder er die Zustimmung der Kirchenleitung ein.
(3) Die Leitung wird intern von der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer wahrgenommen. Sie übernehmen jeweils die Verantwortung für bestimmte Aufgabenbereiche nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 10). Im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs sind sie weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern und pflegen die notwendigen Außenkontakte. Sie sind zur laufenden gegenseitigen Information verpflichtet. In wichtigen Fragen wird gemeinsam entschieden. Dabei ist Einmütigkeit anzustreben. Wird diese nicht erreicht, entscheidet die Direktorin oder der Direktor.
(4) Für die Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors legt der Oberkirchenrat dem Kuratorium einen Wahlvorschlag vor. Das Kuratorium entscheidet über die Besetzung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(5) Über die Besetzung der Stelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers entscheidet der Oberkirchenrat im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor. Das Kuratorium ist zu hören.
(6) Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig.
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§ 4
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte

(1) Die Direktorin oder der Direktor arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Die Akademie weist auf die Angebote der Tagungsstätte hin.
(2) Die Direktorin oder der Direktor und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Akademie nach § 2 gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
(4) Die Direktorin oder der Direktor kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
(5) Die Direktorin oder der Direktor achtet darauf, dass das Profil der Akademie gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche im Profil der Tagungsstätte zum Profil der Akademie hin. Die Direktorin oder der Direktor hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche im Profil der Akademie mit dem Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
(6) Die Akademie einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
(7) Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Direktorin oder des Direktors über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Direktorin oder der Direktor ist zuvor anzuhören.
(8) Soweit die Direktorin oder der Direktor zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
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§ 5
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben der Akademie erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden als Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte oder privatrechtlich im Rahmen des Stellenplans der Akademie beschäftigt.
(2) Für die Besetzung der für die Akademie errichteten Pfarrstellen gilt das Pfarrstellenbesetzungsgesetz mit der Maßgabe, dass der Oberkirchenrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors entscheidet. Dieser Vorschlag erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
(3) Über die Besetzung der Stellen der weiteren Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der für die Akademie errichteten Beamtenstellen entscheidet die Direktorin oder der Direktor im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Für die Besetzung der Stellen ist die Zustimmung des Oberkirchenrats erforderlich. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung des Dienstauftrages.
(4) Alle anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der Akademieleitung im Rahmen des Stellenplans selbstständig angestellt. Anderslautende Regelungen in dieser Ordnung bleiben hiervon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für die Beendigung oder sonstige Änderung bestehender Arbeitsverhältnisse.
(5) Die unmittelbare Dienstaufsicht über die an der Akademie tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die Dienstaufsicht kann durch die Direktorin oder den Direktor delegiert werden.
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§ 6
Kuratorium

(1) Für die Akademie wird ein Kuratorium gebildet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
  1. vier Mitglieder der Landessynode,
  2. die Vorsitzenden der Beiräte nach § 8,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Oberkirchenrats,
  4. bis zu sechs weitere Personen, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Landesbischöfin oder vom Landesbischof berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nummer 1 erfolgt auf Vorschlag der Landessynode, die Berufung der Mitglieder nach Nummer 3 und 4 auf Vorschlag des Oberkirchenrats. Bei der Berufung ist darauf zu achten, dass die Zusammensetzung des Kuratoriums der Vielfalt der Gaben und Kräfte entspricht. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der jeweiligen Wahldauer der Landessynode. Alle Mitglieder führen ihr Amt weiter bis zur Berufung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Wiederberufung ist möglich. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof kann ein Mitglied des Kuratoriums aus wichtigem Grund abberufen.
(3) Soweit das Kuratorium nichts anderes bestimmt, nehmen die Direktorin oder der Direktor, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Akademie und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(4) Die für die Akademie zuständige Dezernentin oder zuständige Dezernent im Oberkirchenrat wird zu den Sitzungen eingeladen und kann beratend an den Sitzungen teilnehmen. Sie oder er kann durch eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des Oberkirchenrates vertreten werden. Bei Bedarf können weitere Fachpersonen zur Beratung hinzugezogen werden.
(5) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
  1. Es berät die Akademieleitung insbesondere im Blick auf die grundsätzliche Ausrichtung der Akademiearbeit und bei sonstigen Fragen und Entscheidungen von größerer Bedeutung;
  2. es unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der inhaltlichen Schwerpunktsetzung der Akademie und berät die ihr oder ihm in diesem Zusammenhang für das kommende Kalenderjahr vorgelegte Jahresplanung;
  3. es beschließt den Sonderhaushalt der Akademie im Bereich inhaltliche Arbeit und Verwaltung und legt diesen dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vor (§ 9);
  4. es wirkt bei der Besetzung von Stellen mit (§ 3 Absatz 4, § 5);
  5. es beschließt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor eine Geschäftsordnung (§ 10);
  6. es nimmt den jährlichen Arbeits- und Rechenschaftsbericht der Direktorin oder des Direktors entgegen und legt ihn mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat vor;
  7. es stellt die Jahresrechnung fest und nimmt den jährlichen Prüfungsbericht entgegen (§ 9).
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§ 7
Arbeitsweise des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium tagt bei Bedarf. Es ist einzuberufen, wenn dies von der Direktorin oder vom Direktor, von einer Vertreterin oder einem Vertreter des Oberkirchenrats oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(4) Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(7) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
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§ 8
Beiräte

(1) Für die Begleitung der inhaltlichen Arbeit der Akademie und als Resonanz für die Studienleiterinnen und Studienleiter werden zwei Beiräte gebildet. Die einzelnen Themenbereiche der Akademie und die Zuständigkeiten der Beiräte ergeben sich aus der Geschäftsordnung der Akademie.
(2) Dem jeweiligen Beirat gehören an:
  1. die für die Themenbereiche zuständigen Studienleiterinnen und Studienleiter,
  2. bis zu sechs weitere fachlich kompetente Personen, die die Direktorin oder der Direktor für die Dauer von sechs Jahren beruft; Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Akademie sind von der Berufung ausgeschlossen; eine einmalige Wiederberufung ist möglich.
(3) Die Beiräte tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(4) Die Direktorin oder der Direktor wird zu den Sitzungen der Beiräte eingeladen und kann beratend teilnehmen.
(5) Die Beiräte wählen jeweils aus der Mitte ihrer Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Die Beiräte beraten in ihren jeweiligen Themenbereichen die Akademieleitung und das Kuratorium in Grundsatzfragen der Akademiearbeit. Sie erstellen hierzu jährlich ein Positionspapier, das der Direktorin oder dem Direktor und dem Kuratorium zur Kenntnis zu geben ist.
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§ 9
Haushaltsführung und Vermögensverwaltung

(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Sonderhaushaltsplan einschließlich Stellenplan für die Akademie und deren Verwaltung aufgestellt.
(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vollzug des Sonderhaushaltsplans obliegt der Direktorin oder dem Direktor und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.
(4) Die Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres abzuschließen, zu prüfen und dem Kuratorium zur Beratung und Feststellung vorzulegen. Dieses leitet sie mit einer Stellungnahme dem Oberkirchenrat zu.
(5) Die Akademie und deren Verwaltung nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 10
Geschäftsordnung

(1) Zur näheren Regelung der Arbeit der Akademie beschließt das Kuratorium eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats.
(2) Die Geschäftsordnung kann unter anderem vorsehen
  • die Gliederung der Aufbauorganisation der Akademie,
  • die Bildung von Fachbeiräten zur Beratung und Unterstützung der Studienleiterinnen und Studienleiter,
  • Formate zur Beratung und Unterstützung der Akademieleitung.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER