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70. Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Kirchliche Wahlordnung – KWO)

Vom 15. April 1964

(Abl. 41 S. 118), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (Abl. 53 S. 405), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 24. November 1994 (Abl. 56 S. 260), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 113), vom 24. November 2004 (Abl. 61 S. 197, 199), vom 25. März 2006 (Abl. 62 S. 59), vom 9. März 2012 (Abl. 65 S. 85), vom 6. Juli 2013 (Abl. 65 S. 538), vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 305, 306 und Abl. 68 S. 307), vom 23. März 2019 (Abl. 68 S. 718), vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727), vom 25. November 2021 (Abl. 70 S. 1, 5), vom 1. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 1) und vom 2. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 3)

und
71. Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung (AWO)1#,2#
Vom 20. November 2012
(Abl. 65 S. 279), geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2013 (Abl. 65 S. 441), vom 18. Dezember 2018 (Abl . 68 S. 341) und durch Kirchliches Gesetz vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726, 727)3#

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Grundlagen kirchlicher Wahl
Kirchliche Wahl
Wahlberechtigung
Wählbarkeit
II. Abschnitt Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung
1.
Wahltag
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats
Abstimmungsbezirke
Ortswahlausschuß
2.
Anlegung
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung
Prüfung und Auflegung
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste
Abschluß der Wählerliste
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste
3.
Aufforderung zur Einreichung
Inhalt
Einreichung
Prüfung
Gesamtwahlvorschlag
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
4.
Eröffnung und Ort der Wahl
Zuständiger Abstimmungsbezirk
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß
Stimmabgabe
Wahlvorgang
5.
Briefwahlschein
Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen
Stimmabgabe bei der Briefwahl
6.
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer
Beurteilung der Stimmzettel
Feststellung der Gewählten
7.
Beseitigung von Anständen
Einsprachen
Ungültigkeit der Wahl
Ergänzung des Kirchengemeinderats
Amtseinführung
III. Abschnitt Wahlen zur Bezirkssynode
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode
(entfällt)
(entfällt)
IV. Abschnitt Wahlen zur Landessynode – Grundsätze
1.
Wahlkreise, Mehrheitswahl
Wählbarkeit
2.
Wahltag
Abstimmungsbezirke
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß
Wählerliste
3.
Aufforderung zur Einreichung
Inhalt
Prüfung
Gesamtwahlvorschlag
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel
Vorstellung von Wahlbewerbern
4.
Wahlvorgang
Stimmabgabe
Briefwahl
5.
Öffentliche Ermittlung
Beurteilung der Stimmzettel
Gewählte
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Einsprachen
Entscheidung über Einsprachen
Besondere Fälle
Ergänzung der Landessynode
V. Abschnitt Schlußbestimmungen
Kosten
Ermächtigung
Übergangsbestimmungen
Anlagen der Ausführungsbestimmungen zur KWO
Mitteilung an die Kirchengemeinde der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme in einer anderen Kirchengemeinde bei mehrfachem Wohnsitz
Wählerliste
Wählerliste für Personen, für die eine Auskunftssperre besteht
Bekanntmachung über die Auflegung der Wählerliste
Wahlausweis – Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste –
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschlag
Stimmzettel für die Kirchengemeinderatswahl
Text zur Unterrichtung der Wähler
Bekanntgabe der Wahl
Bekanntgabe der Wahl
Niederschrift des Ortswahlausschusses, in denen keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind
Niederschrift des Ortswahlausschusses, in denen örtliche Wahlausschüsse gebildet sind
Briefwahlschein
Stimmzettel für die Wahl zur Landessynode
Niederschrift des Vertrauensausschusses
Urkunde über die Wahl zur Landessynode
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I. Abschnitt
Grundlagen kirchlicher Wahl

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§ 1
Kirchliche Wahl

( 1 ) Die kirchliche Wahl ist ein Dienst der Gemeinde Jesu Christi zur Ausübung ihres Auftrags und zur Ordnung ihrer äußeren Gestalt.
( 2 ) Sie hat das Ziel, Männer und Frauen zu berufen, die willens und fähig sind, zur Sammlung und Sendung, zum Aufbau und zur Ordnung der Gemeinde Dienste der Leitung zu übernehmen.
( 3 ) Die Ausübung kirchlicher Wahl geschieht im Glauben an den Herrn und im Gehorsam gegen das verkündigte Wort der Schrift.
( 4 ) Die kirchliche Wahl ist nach Maßgabe dieser Ordnung als allgemeine, freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl durchzuführen.
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§ 2
Wahlberechtigung

( 1 ) Zur Wahl berufen sind alle Kirchengemeindeglieder, die
  1. durch ihre Teilnahme an der Wahl mitwirken wollen, daß Jesus Christus als der alleinige Herr der Kirche bezeugt und die Gemeinde in Verkündigung, Ordnung und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut werde, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist,
  2. am Tage der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen geschäftsfähig sind und
  3. mit ihrer Hauptwohnung im Bereich der Württembergischen Landeskirche gemeldet sind oder aufgrund zwischenkirchlicher Vereinbarung als Glieder der Landeskirche gelten.
(Zu § 2 Absatz 1)
1.
Wer Kirchengemeindeglied ist, ergibt sich aus §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung4#.
2.
Das Wahlrecht kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Kirchengemeinde ausgeübt werden, der das Kirchengemeindeglied nach §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung5# angehört; dies gilt auch für die Briefwahl gemäß §§ 25 bis 26 und 52 der Kirchlichen Wahlordnung. Niemand kann in mehreren Kirchengemeinden wählen.
3.
Ist ein Mitglied der Evangelischen Landeskirche in mehreren Kirchengemeinden der Landeskirche gemeldet, so kann es wählen, welcher Kirchengemeinde es angehören will. Macht es von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, so wählt es in der Kirchengemeinde, in der es mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist (§ 6 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung6#). Fällt die Entscheidung auf eine Nebenwohnung, so ist das Kirchengemeindeglied dort in die Wählerliste aufzunehmen. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der Wählerliste (§ 12 der Kirchlichen Wahlordnung) der Kirchengemeinde der Nebenwohnung mitzuteilen. Von der Aufnahme in die Wählerliste der Kirchengemeinde der Nebenwohnung ist vor jeder Wahl die Kirchengemeinde der Hauptwohnung unverzüglich zu unterrichten (Muster Anlage 1). Es ist dafür zu sorgen, dass die Wählerlisten bei jeder Wahl in beiden Kirchengemeinden geändert werden.
4.
Macht ein Gemeindeglied von der Möglichkeit der Ummeldung nach § 6a der Kirchengemeindeordnung7# Gebrauch, so ist durch die Eingabe in die zentrale kirchliche Datenverarbeitung oder auf andere Weise dafür zu sorgen, dass die Wählerlisten in beiden Kirchengemeinden geändert werden.
5.
Eine zwischenkirchliche Vereinbarung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist die Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg (Abl. 62 S. 248)8#.
( 2 ) Für besondere Verhältnisse kann im Wege der Vereinbarung bestimmt werden, daß Mitglieder anderer Landeskirchen oder Gemeinschaften in der Württembergischen Landeskirche wahlberechtigt sind, oder daß Kirchengemeindeglieder ihr Wahlrecht in einer anderen Landeskirche oder Gemeinschaft wahrnehmen. Die Vereinbarung wird mit der betreffenden Landeskirche oder Gemeinschaft vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Oberkirchenrats getroffen.
(Zu § 2 Absatz 2)
6.
Bezüglich des Wahlrechts der Mitglieder der Brüdergemeinde Korntal gilt die Vereinbarung vom 28. März 2000 (Abl. 59 S. 123)9#. Für die Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in Stödtlen (Ostalbkreis) gilt die Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Bayern über die Mitgliedschaft der Kirchenmitglieder mit Wohnsitz in der bürgerlichen Gemeinde Stödtlen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Abl. 62 S. 250)10#.
( 3 ) Von der Wahl kann ausgeschlossen werden, wer durch sein Verhalten offenkundig und beharrlich Jesus Christus als alleinigen Herrn der Kirche leugnet, die Verkündigung Christi grob mißachtet, der Ordnung im Zusammenleben der Gemeinde entgegenwirkt und damit ihr Zeugnis unglaubwürdig macht.
( 4 ) Den Beschluß, ein Gemeindeglied nicht in die Wählerliste aufzunehmen, kann der Kirchengemeinderat nur fassen, nachdem der Versuch mißlungen ist, bei dem Betroffenen Einsicht zu wecken. Dieser Beschluß gilt nur für die bevorstehende Wahl. Er ist dem Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Gegen den Beschluß nach Absatz 4 kann binnen zwei Wochen nach Zugang Einsprache beim Dekanatamt eingelegt werden, die dem zuständigen Visitator (Dekan bzw. Prälat) vorgelegt wird. Der Visitator hört den Kirchengemeinderat an und kann ihm Gelegenheit zur Abhilfe geben. Hilft der Kirchengemeinderat nicht ab, kann der Visitator die Aufnahme in die Wählerliste anordnen.
( 6 ) Der Anwendung von § 2 dient die von der Landessynode beschlossene Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren.
(Zu § 2 Absatz 3 bis 6)
7.
Der Kirchengemeinderat prüft, ob die in § 2 der Kirchlichen Wahlordnung, §§ 6 und 6a der Kirchengemeindeordnung und den Nummern 1 bis 6 festgelegten Voraussetzungen der Wahlberechtigung gegeben sind. Für die Anwendung des § 2 Absatz 3 bis 5 der Kirchlichen Wahlordnung kann die Handreichung für Pfarrer, Kirchengemeinderäte und Visitatoren vom 4. November 1964 herangezogen werden (Abl. 41 S. 298).
8.
Das Verfahren nach § 2 Absatz 3 bis 5 der Kirchlichen Wahlordnung soll nicht nur in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit bevorstehenden kirchlichen Wahlen geübt werden. Anlass hierzu ist schon dann gegeben, wenn der Kirchengemeinderat von einem Tatbestand, wie er in § 2 Absatz 3 des Gesetzes beschrieben ist, Kenntnis erhält, zumal auch die Anmeldung zur Wählerliste jederzeit möglich ist (§ 9 Absatz 2 bis 4 der Kirchlichen Wahlordnung).
9.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats gemäß § 2 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung wird mit der Zustellung an das Kirchengemeindeglied wirksam. Eine Einsprache gegen diesen Beschluss (§ 2 Absatz 5 der Kirchlichen Wahlordnung) hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 3
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar sind Kirchengemeindeglieder,
  1. die im geistlichen Leben der Gemeinde stehen und bereit sind, das für ihr kirchliches Amt bestimmte Gelübde abzulegen,
  2. die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die nach § 2 wahlberechtigt sind,
  4. die nicht wegen einer Straftat, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zum Ausschluss von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe führt, rechtskräftig verurteilt worden sind und nicht nach anderen Bestimmungen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
( 2 ) Über Zweifel an der Wählbarkeit entscheidet, außer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, der Ortswahlausschuß für die Wahl des Kirchengemeinderats, der Vertrauensausschuß für die Wahl der Landessynode. Das Verfahren nach § 2 Abs. 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.
(Zu § 3)
10.
Bei § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Kirchlichen Wahlordnung ist nicht in formaler Weise auf die äußere Erfüllung kirchlicher Pflichten zu sehen. Die Teilnahme am Gottesdienst einschließlich der Teilnahme am Heiligen Abendmahl und am Leben der Gemeinde sind wichtige Anzeichen für die Erfüllung dieser Voraussetzungen der Wählbarkeit. Es wird geraten, bei den zu Wählenden besonders auf Kirchengemeindeglieder zu achten, die schon freiwillige Dienste in der Gemeinde und für die Kirche tun oder bereit wären, auf Grund ihrer besonderen Begabung und Erfahrung solche Dienste zu übernehmen.
11.
Wählbar ist ein Gemeindeglied in der Kirchengemeinde, in der es sein Wahlrecht nach § 2 der Kirchlichen Wahlordnung ausübt. Über die Wahlberechtigung als Voraussetzung der Wählbarkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 der Kirchlichen Wahlordnung) entscheidet der Kirchengemeinderat (§ 2 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung).
12.
Andere Bestimmungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 der Kirchlichen Wahlordnung sind beispielsweise § 11 Absatz 4 der Kirchengemeindeordnung11# und die Nummern 5 und 8 der Ausführungsbestimmungen zur Taufordnung12#.
13.
Für das Verfahren nach § 3 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung gelten die Nummern 7 und 9 entsprechend.
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II. Abschnitt
Wahlen zum Kirchengemeinderat, Wahlvorbereitung

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1. Allgemeines

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§ 4
Wahltag

Der Tag allgemeiner Wahlen zu den Kirchengemeinderäten wird vom Landesbischof bestimmt.
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§ 5
Zuständigkeit des Kirchengemeinderats

Die zur Vorbereitung der Wahlen erforderlichen Anordnungen trifft, soweit landeskirchlich nichts anderes bestimmt ist, der Kirchengemeinderat.
(Zu § 5)
14.
Ist, abgesehen von § 4 der Kirchlichen Wahlordnung, der Kirchengemeinderat einer Kirchengemeinde zu wählen, kann der Wahltag vom Oberkirchenrat oder mit Zustimmung des Dekanatamtes von der Verwaltung der Kirchengemeinde (§ 35 der Kirchengemeindeordnung13#) bestimmt werden.
15.
Der Wahltag wird im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder kirchliche Presse) öffentlich bekanntgemacht.
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§ 6
Abstimmungsbezirke

In der Regel bildet jede Kirchengemeinde einen Abstimmungsbezirk. Jedoch können große oder räumlich weitausgedehnte Kirchengemeinden vom Kirchengemeinderat in mehrere Abstimmungsbezirke geteilt werden.
(Zu § 6)
16.
Ein Abstimmungsbezirk soll in der Regel nicht mehr als 5 000 Kirchengemeindeglieder umfassen und nach Möglichkeit die Grenzen bestehender Pfarrbezirke nicht durchschneiden.
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§ 7
Ortswahlausschuß

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bestellt aus der Zahl der wahlberechtigten volljährigen Kirchengemeindeglieder einen Ortswahlausschuß und bestimmt dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. Wahlbewerber und solche Gemeindeglieder, die nach § 27 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung14# als Kirchengemeinderäte von einer Entscheidung zum Vorteil oder Nachteil eines der Wahlbewerber ausgeschlossen wären, können nicht zu Mitgliedern des Ortswahlausschusses bestellt werden. Sie scheiden aus, wenn ein entsprechender gültiger Wahlvorschlag eingeht.
( 2 ) Der Ortswahlausschuß besteht aus drei oder fünf Mitgliedern und mindestens ebenso vielen Stellvertretern. Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter aus dem Ortswahlausschuss aus, so beruft der Ortswahlausschuss Nachfolger. Ist Beschlussunfähigkeit des Ortswahlausschusses gegeben, so bestellt der Kirchengemeinderat nach Absatz 1 die Nachfolger.
( 3 ) Die Mitglieder des Ortswahlausschusses und ihre Stellvertreter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit vom geschäftsführenden Pfarrer mit Handschlag auf gewissenhafte, gerechte und unparteiische Amtsführung und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
( 4 ) Beschlüsse des Ortswahlausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für das Verfahren des Kirchengemeinderats und für die Gültigkeit seiner Beschlüsse entsprechend anzuwenden.
( 5 ) Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Abstimmungsbezirke gebildet, so wird für jeden Abstimmungsbezirk ein örtlicher Wahlausschuß bestimmt, dem auch Mitglieder des Ortswahlausschusses angehören können. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend. In ihrem Abstimmungsbezirk sind die örtlichen Wahlausschüsse für alle Entscheidungen im Rahmen der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses nach den §§ 22 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1, 53 und 54 anstelle des Ortswahlausschusses zuständig.
(Zu § 7)
17.
Der Kirchengemeinderat bestimmt über die Zahl der Mitglieder des Ortswahlausschusses und der örtlichen Wahlausschüsse nach § 7 Absatz 2 und 5 der Kirchlichen Wahlordnung. In Kirchengemeinden mit mehreren Abstimmungsbezirken kann der Kirchengemeinderat beschließen, dass für die örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter treten im Falle der Verhinderung eines Mitglieds in beliebiger Reihenfolge nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses ein.
17a.
In Kirchengemeinden, die erst zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, wird ein Ortswahlausschuss gebildet, der dem zukünftigen Bestand entspricht. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses werden von den Kirchengemeinderäten im Verhältnis der Zahl der Gemeindeglieder der Kirchengemeinden vor der Veränderung bestellt. Dies gilt entsprechend für örtliche Wahlausschüsse. Ausnahmen von diesem Verfahren kann das Dekanatamt zulassen.
Der so gebildete Ortswahlausschuss und die örtlichen Wahlausschüsse sind für die Durchführung der Wahl im zukünftigen Bestand und für alle Aufgaben, die diesen Ausschüssen zugeordnet sind, zuständig.
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2. Wählerliste

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§ 8
Anlegung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat hat für jeden Abstimmungsbezirk spätestens bis zum 43. Tag vor der Wahl eine Wählerliste (Kartei) aufgrund des Gemeindegliederverzeichnisses anzulegen. In die Wählerliste sind die nach § 2 wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder aufzunehmen.
( 2 ) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste aufgenommen ist.
(Zu § 8 Absatz 1 und 2)
18.
Die Wählerliste wird mit Hilfe der kirchlichen oder kommunalen Datenverarbeitung oder anderer Unterlagen (zum Beispiel Gemeindegliederkartei, örtliches Melderegister, Anschriftenlisten) aufgestellt, gegebenenfalls durch Berichtigung und Ergänzung einer vorhandenen Wählerliste. Bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, wird die Wählerliste je für den Bereich der bisher bestehenden Kirchengemeinden gesondert vom jeweiligen Kirchengemeinderat erstellt. Sie werden mit dem Abschluss der Wählerlisten nach § 12 Absatz 1 Kirchliche Wahlordnung zur Wählerliste der Kirchengemeinden im zukünftigen Bestand.
18a.
Die Entscheidung über die Aufnahme von Wählern in die Wählerliste und über Einsprachen werden bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, durch den Kirchengemeinderat vorgenommen, der für die betreffende Person zum Zeitpunkt der Anlegung der Wählerliste zuständig ist.
19.
In der Wählerliste sind die Kirchengemeindeglieder unter fortlaufender Nummer aufzuführen. Familien- und Vornamen sowie der Geburtstag und erforderlichenfalls die Anschrift und die Wohnung sind anzugeben (Muster Anlage 2).
20.
Die Wähler werden nach geographischen Gesichtspunkten oder in alphabetischer Folge aufgeführt, wobei Angehörige eines Haushalts zusammengenommen werden können. Bei einer aus mehreren Orten bestehenden oder in Wohnbezirke gegliederten Kirchengemeinde können die wahlberechtigten Bewohner der einzelnen Orte oder Wohnbezirke gesondert aufgeführt werden.
21.
Wird die Wählerliste in Karteiform angelegt, so müssen die einzelnen Karten durch eine Vorrichtung verbunden werden, die jede Karte festhält.
22.
Für die Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre im Gemeindegliederverzeichnis besteht, ist eine gesonderte Wählerliste anzulegen oder die Wählerliste ist so zu gliedern, dass eine Abtrennung der Angaben zu diesen Personen für die Auflegung möglich ist (Muster Anlage 3).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat (Gesamtkirchengemeinderat) kann beschließen, daß in die Wählerliste nur diejenigen nach § 2 wahlberechtigen Kirchengemeindeglieder aufgenommen werden, die sich nach § 9 zur Wählerliste angemeldet haben.
(Zu § 8 Absatz 3)
23.
Der Beschluss nach § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist vom Kirchengemeinderat (Gesamtkirchengemeinderat) rechtzeitig vor der Wahl zu fassen und der Gemeinde im Gottesdienst und in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Innerhalb einer Gesamtkirchengemeinde kann der Beschluss nur einheitlich, das heißt vom Gesamtkirchengemeinderat (Engeren Rat) mit Wirkung für die beteiligten Kirchengemeinderäte gefasst werden. Der Beschluss nach § 8 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung soll nicht nur für die bevorstehende Wahl, sondern für die Dauer (unter Vorbehalt des Widerrufs) gefasst werden.
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§ 9
Erstellung der Wählerliste durch Anmeldung

( 1 ) Die Anmeldung zur Wählerliste nach § 8 Abs. 3 geschieht mündlich oder schriftlich beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats oder den vom Kirchengemeinderat bestimmten Personen. Ein wahlberechtigtes Kirchengemeindeglied kann nur sich selbst und die wahlberechtigten Mitglieder der Haushaltung, der es angehört, anmelden. Die Anmeldung muß die Anzumeldenden eindeutig bezeichnen.
( 2 ) Die Anmeldung zur Wählerliste ist jederzeit möglich. Sie gilt, solange das betreffende Kirchengemeindeglied der Kirchengemeinde seines Abstimmungsbezirks angehört und vom Kirchengemeinderat nicht aus der Wählerliste gestrichen worden ist (§ 2).
(Zu § 9 Absatz 1 und 2)
24.
Bei der mündlichen Anmeldung zur Wählerliste werden von jedem Wähler Name, Vorname, Geburtstag und Wohnung für die Wählerliste festgestellt. Die schriftliche Anmeldung soll dieselben Angaben enthalten.
25.
Als Mitglieder derselben Haushaltung gelten alle Personen, die in einer Wohngemeinschaft miteinander leben, wozu auch Untermieter gerechnet werden können. Die Bestimmung soll nicht eng ausgelegt werden.
( 3 ) Die wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder werden spätestens 84 Tage vor einer Wahl im Hauptgottesdienst oder in anderer geeigneter Weise zur Anmeldung in die Wählerliste aufgefordert mit dem Hinweis, dass die Anmeldung nur bis spätestens 37 Tage vor dem Wahltag erfolgen kann.
( 4 ) Nach diesem Zeitpunkt kann eine Anmeldung für die bevorstehende Wahl nur noch bis zum dritten Tag vor dem Wahltag, 18:00 Uhr, und nur noch entgegengenommen werden, wenn ein triftiger Grund für die Versäumung der Anmeldung vorliegt.
(Zu § 9 Absatz 3 und 4)
26.
In jedem Jahr sind die wahlberechtigen Kirchengemeindeglieder, die noch nicht in die Wählerliste aufgenommen worden sind, im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel bei einem Besuch eines neu zugezogenen Gemeindeglieds, in einem Gemeindebrief oder in der Ortsbeilage zu den kirchlichen Blättern), zur Anmeldung für die Wählerliste aufzufordern.
27.
Vor einer Wahl sollen möglichst alle wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder nochmals auf die Anmeldung zur Wählerliste hingewiesen werden, nach Möglichkeit auch durch eine schriftliche Aufforderung.
28.
Im Fall des § 9 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Liste der Angemeldeten für die bevorstehende Wahl vorläufig abgeschlossen wird, genau zu bezeichnen. Dies gilt auch für Zeit und Ort der Entgegennahme von laufenden Anmeldungen zur Wählerliste.
29.
Bei der Berechnung der Frist des § 9 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung wird der Wahltag nicht mitgerechnet, so dass am dritten Tag vor dem Wahltag verspätete Anmeldungen noch bis 18.00 Uhr entgegengenommen werden können.
30.
Wer nicht weiß, ob er schon in die Wählerliste aufgenommen ist, kann sich darüber beim geschäftsführenden Pfarramt bzw. bei der vom Kirchengemeinderat beauftragten Stelle erkundigen.
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§ 10
Prüfung und Auflegung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat prüft die Wählerliste nach § 2 und schließt sie im Zeitraum vom 64. Tag bis zum 43. Tag vor dem Wahltag vorläufig ab.
( 2 ) Der Gemeinde wird im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich mitgeteilt, dass die Wählerliste vom 41. bis zum 37. Tag vor dem Wahltag mindestens drei Stunden täglich zur Einsichtnahme bereitgehalten wird und dass gegen die Wählerliste innerhalb dieses Zeitraums bis zum 37. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr bei Vorsitzenden des Kirchengemeinderats Einsprache eingelegt werden kann.
( 3 ) Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Gemeindegliederverzeichnis eine Auskunftssperre besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Macht ein Wahlberechtigter Tatsachen glaubhaft, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich solcher Wahlberechtigter ergeben kann, so prüft dies der Kirchengemeinderat in diesen Fällen von Amts wegen.
(Zu § 10)
31.
Beim vorläufigen Abschluss der Wählerliste wird bestätigt,
  1. dass die Liste anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt wurde,
  2. wie viele Namen die Liste insgesamt enthält.
Der vorläufige Abschluss der Wählerliste sowie die Zahl der Wahlberechtigten ist dem Dekanatamt und dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses über die Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses mitzuteilen.
32.
Der Gemeinde ist genau mitzuteilen, wann während der fünftägigen Auflagefrist die Einsichtnahme möglich ist, wo die Wählerliste zur Einsichtnahme aufliegt und wann und wo mündliche oder schriftliche Einsprachen gegen den Inhalt der Wählerliste entgegengenommen werden (Muster Anlage 4).
32a.
Bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, ist eine Einsichtnahme in die Wählerlisten nach Nummer 18 Satz 2 möglich.
33.
Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 37. Tag vor der Wahl um 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats schriftlich oder mündlich Einsprachen erheben. Bezieht sich diese auf offenbare Unrichtigkeiten, kann der mit der Aufstellung der Wählerliste Beauftragte diese berichtigen. Im Übrigen entscheidet der Kirchengemeinderat über die Einsprachen (§ 13 der Kirchlichen Wahlordnung).
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§ 11
Bescheinigung über Aufnahme in die Wählerliste

Über die Aufnahme in die Wählerliste ist dem Wahlberechtigten durch den Kirchengemeinderat eine Bescheinigung auszustellen, die bei der Wahl als Ausweis dient. In Abstimmungsbezirken, in denen die wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder dem Ortswahlausschuß persönlich bekannt sind, kann die Ausstellung der Bescheinigung unterbleiben.
(Zu § 11)
34.
Nach der Prüfung der Wählerliste ist den Wahlberechtigten die Bescheinigung über ihre Aufnahme in die Wählerliste sobald als möglich zu übermitteln. Die Bescheinigung (Anlage 5) ist bei der Wahl als Wahlausweis mitzubringen; jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist (§ 24 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung).
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§ 12
Abschluß der Wählerliste

( 1 ) Die Wählerliste ist mit Ablauf des dritten Tages vor dem Wahltag abgeschlossen, soweit keine unerledigten Einsprachen vorliegen. Der geschäftsführende Pfarrer oder sein ordentlicher Stellvertreter im Pfarramt bestätigen, dass die Wählerliste fristgemäß zur Einsichtnahme bereitgehalten wurde und welche Einsprachen noch unerledigt sind. Im Falle der Anmeldung zur Wählerliste (§ 9) ist außerdem zu bestätigen, daß die Wahlberechtigung der einzelnen nachgeprüft ist.
( 2 ) Bis zum Abschluß der Wählerliste kann der Kirchengemeinderat diese berichtigen und Änderungen im Gemeindegliederbestand nachtragen. Mit dem Abschluß der Wählerliste geht diese Befugnis auf den Ortswahlausschuß über, der hierzu eines einstimmigen Beschlusses bedarf.
(Zu § 12)
35.
Nach Abschluss der Wählerliste ist diese so unter Verschluss zu halten, dass keine unberechtigten Änderungen vorgenommen werden können. Die Wählerlisten von Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, werden nach Abschluss der jeweiligen Wählerliste gemäß Nummer 18 Satz 2 AWO entsprechend dem zukünftigen Bestand zur neuen Wählerliste durch das am Wahltag zuständige geschäftsführende Pfarramt zusammengeführt.
36.
§ 12 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung regelt den Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die Berichtigung der Wählerliste vom Kirchengemeinderat auf den Ortswahlausschuss übergeht.
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§ 13
Entscheidung über Einsprachen gegen die Wählerliste

Über Einsprachen gegen die Wählerliste nach § 10 Abs. 2 entscheidet der Kirchengemeinderat durch Beschluß, gegen den binnen einer Woche schriftlich Beschwerde beim Kirchengemeinderat eingelegt werden kann. Gibt ihr der Kirchengemeinderat nicht statt, so entscheidet der Visitator (Dekan bzw. Prälat). Hiergegen ist binnen einer Woche weitere Beschwerde zum Oberkirchenrat möglich; dieser entscheidet endgültig. Durch Einsprachen und Beschwerden wird der Fortgang der Wahl nicht gehindert; § 32 bleibt unberührt.
(Zu § 13)
37.
Beanstandungen und Einsprachen sollen zunächst mit dem hiervon betroffenen Kirchengemeindeglied besprochen werden. Ergibt sich dabei, dass seine Streichung aus der Wählerliste rechtlich begründet ist, so ist der Beschluss des Kirchengemeinderats dem Gemeindeglied mit Begründung zuzustellen, es sei denn, dass das Gemeindeglied sich schriftlich mit seiner Streichung aus der Liste einverstanden erklärt hat. Das Gemeindeglied ist davon zu unterrichten, dass es gegen den Beschluss des Kirchengemeinderats binnen einer Woche von der Zustellung an Beschwerde beim Kirchengemeinderat einlegen kann. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Visitators und die weitere Beschwerde zum Oberkirchenrat. Entscheidungen über die Beanstandungen und Einsprachen werden bei Kirchengemeinden, die zum Wahltag gemäß § 5 Absatz 1 Variante 1 Kirchengemeindeordnung in ihrem Bestand verändert werden, durch den Kirchengemeinderat vorgenommen der für die betreffende Person zum Zeitpunkt der Anlegung der Wählerliste zuständig ist.
38.
Der Kirchengemeinderat kann einer Beschwerde, die er für begründet hält, selbst stattgeben. Andernfalls legt er die Akten mit dem angefochtenen Beschluss, der Beschwerde und seiner Stellungnahme hierzu dem Visitator vor. Dies gilt auch für verspätet eingelegte Beschwerden. Im Falle der weiteren Beschwerde legt der Visitator die Akten mit dem angefochtenen Beschluss, der Beschwerde, der Entscheidung des Visitators und der weiteren Beschwerde dem Oberkirchenrat vor. Dies gilt auch für verspätetet eingelegte weitere Beschwerden.
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3. Wahlvorschläge

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§ 14
Aufforderung zur Einreichung

( 1 ) Die Gemeinde ist im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise spätestens am 10. Sonntag vor dem Wahltag zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Dabei ist Sinn und Bedeutung der Wahl zu erläutern.
( 2 ) Der Gemeinde ist mitzuteilen, wer wählbar ist. Das Gelübde der Mitglieder des Kirchengemeinderats (§ 34) ist zu verlesen.
( 3 ) Die Erfordernisse, denen die Wahlvorschläge genügen müssen, sowie Ort und Zeit ihrer Einreichung sind bekanntzugeben.
(Zu § 14)
39.
Die Aufforderung auf andere geeignete Weise erfolgt beispielsweise durch Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder die kirchliche Presse (Muster Anlage 6).
40.
Das Ende der Einreichungsfrist (§ 16 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung) ist genau zu bezeichnen, ebenso Zeit und Ort der Entgegennahme von Wahlvorschlägen. Die Kirchengemeindeglieder sollen über die Aufgaben des Kirchengemeinderats – kurz zusammengefasst – informiert werden.
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§ 15
Inhalt

( 1 ) Einzelne Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die doppelte Anzahl von Namen enthalten als Kirchengemeinderäte zu wählen sind. Die Bewerber sind unter Angabe von Name, Beruf und Wohnung in zahlenmäßig geordneter Reihenfolge aufzuführen.
( 2 ) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag einzuholen. Die Erklärung ist unwiderruflich. Der Bewerber hat außerdem zu erklären, daß er bereit ist, das Gelübde des Kirchengemeinderats (§ 34) abzulegen. Beide Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
( 3 ) Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sein. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen genannt, so findet nur die Bewerbung auf dem beim geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde zuerst eingereichten gültigen Wahlvorschlag Berücksichtigung. Auf den später eingereichten Wahlvorschlägen ist der Bewerber zu streichen.
( 4 ) Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern unter Angabe des Namens und der Wohnung unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Einsender. In Kirchengemeinden, die weniger als tausend Gemeindeglieder zählen, genügen fünf Unterzeichner. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(Zu § 15)
41.
Die Bewerber sind durch die in § 15 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung genannten Angaben zu kennzeichnen. Weitere Zusätze (zum Beispiel Hinweis auf die seitherige Zugehörigkeit zum Kirchengemeinderat) müssen unterbleiben und sind nötigenfalls vom Kirchengemeinderat zu streichen (Muster Anlage 6a). Ersatzbewerber sind auf den Wahlvorschlägen nicht zu benennen. Die Erklärungen nach § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung können auch durch eine Unterschrift des Bewerbers bestätigt werden. Bewerber auf einem Wahlvorschlag dürfen diesen nach § 15 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung selbst unterzeichnen.
42.
Enthält ein Wahlvorschlag mehr als die doppelte Zahl an Bewerbern, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so ist nach § 17 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht. Eine nachträgliche Änderung der Reihenfolge ist unbeschadet der Nummer 57 nur mit Zustimmung aller Unterzeichner und nur bis zum 28. Tag vor dem Wahltag zulässig.
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§ 16
Einreichung

( 1 ) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr beim geschäftsführenden Pfarramt der Kirchengemeinde einzureichen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden dem Einsender zurückgegeben. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Der Zeitpunkt ihres Einganges ist aktenkundig zu machen.
(Zu § 16)
43.
Das geschäftsführende Pfarramt vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs.
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§ 17
Prüfung

( 1 ) Der Ortswahlausschuß prüft, ob die Wahlvorschläge den rechtlichen Erfordernissen entsprechend gültig sind.
( 2 ) Beanstandungen soll der Ortswahlausschuß im Benehmen mit dem Einsender oder auch weiteren Unterzeichnern des Wahlvorschlags klären und das Ergebnis schriftlich festlegen. Zur Beseitigung von Anständen in den eingereichten Wahlvorschlägen gilt der Einsender (§ 15 Abs. 4), im Fall der Verhinderung je der nächstfolgende Unterzeichner des Wahlvorschlags als berechtigt. Die Frist zur Beseitigung von Anständen beträgt drei Tage ab der Unterrichtung des nach Satz 2 Berechtigten, wenn der Ortswahlausschuß keine andere Frist festsetzt.
( 3 ) Bleibt zweifelhaft, ob bei den vorgeschlagenen Wahlbewerbern die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen, so hat der Ortswahlausschuß nach § 3 Abs. 2 zu entscheiden. Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung der Wahlbewerber oder der Unterzeichner der Wahlvorschläge legt er dem Kirchengemeinderat den Wahlvorschlag zur Prüfung nach § 2 vor.
( 4 ) Streichungen von Namen werden dem Einsender und dem, dessen Name gestrichen worden ist, mitgeteilt. Die Einsprache bzw. Beschwerde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 13 steht nur dem zu, dessen Name gestrichen worden ist.
(Zu § 17)
44.
Wahlvorschläge sind unter dem Gesichtspunkt zu prüfen,
  1. ob die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt (§ 2 der Kirchlichen Wahlordnung) sind, und
  2. ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 3 der Kirchlichen Wahlordnung) bei allen Wahlbewerbern gegeben sind.
45.
Trägt ein Wahlvorschlag nicht die genügende Zahl von Unterschriften wahlberechtigter Kirchengemeindeglieder, so ist der Einsender befugt, weitere Unterschriften bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachzureichen. Nach dem Ende der Einreichungsfrist können Anstände in der Frist nach § 17 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung beseitigt werden. Fehlt einem Wahlvorschlag, auch nach einer Streichung, die Mindestzahl von zehn beziehungsweise fünf Unterschriften, so fordert der Ortswahlausschuss den Einsender auf, die fehlenden Unterschriften nachzureichen.
46.
Für das Verfahren nach § 17 Absatz 3 und 4 der Kirchlichen Wahlordnung gelten die Nummern 7, 9 bis 12, 37 und 38 entsprechend.
47.
Der Ortswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge unmittelbar nach dem Ende der Einreichungsfrist; ergibt sich aus der Prüfung oder aus einer Entscheidung des Ortswahlausschusses nach den §§ 3 Absatz 2, 17 Absatz 3 Satz 1 der Kirchlichen Wahlordnung die Notwendigkeit einer Nachfristsetzung nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes, so teilt er dies dem Kirchengemeinderat unverzüglich mit. Andere als die in Nummer 45 genannten Beanstandungen eines Wahlvorschlags können bis zum 28. Tag vor dem Wahltag beseitigt werden.
48.
Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder nach erfolglosem Versuch der Beseitigung von Mängeln den Vorschriften (§§ 15, 16 der Kirchlichen Wahlordnung) nicht entsprechen, dürfen nicht zugelassen werden.
49.
Wird ein Wahlvorschlag nicht zugelassen, so ist dies dem Einsender schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
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§ 18
Gesamtwahlvorschlag

( 1 ) Der Ortswahlausschuß stellt alle gültigen Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag zusammen und teilt das Ergebnis dem Kirchengemeinderat mit. Der Gesamtwahlvorschlag soll mehr Namen enthalten als Kirchengemeinderäte zu wählen sind.
( 2 ) Sind innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden, die zusammen mindestens so viele Namen enthalten, wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind, so setzt der Kirchengemeinderat für die Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist beginnt mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe.
( 3 ) Hat eine Kirchengemeinde trotz Verlängerung der Einreichungsfrist keinen gültigen Gesamtwahlvorschlag zustande gebracht (Absatz 2), so hat der geschäftsführende Pfarrer oder dessen ordentlicher Stellvertreter im Pfarramt eine Gemeindeversammlung einzuberufen, die die erforderlichen Wahlvorschläge aufstellt. Kommen auch auf diese Weise die erforderlichen Wahlvorschläge nicht zustande, so findet keine Wahl statt; in diesem Fall bestellt der Oberkirchenrat nach § 35 Kirchengemeindeordnung15# für die Kirchengemeinde eine Verwaltung, die dafür zu sorgen hat, daß bald eine Wahl stattfindet.
(Zu § 18 Absatz 2 und 3)
50.
Ein gültiger Gesamtwahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn kraft Gesetzes oder aufgrund einer Ortssatzung innerhalb einer Kirchengemeinde aus mehreren Orten oder Wohnbezirken eine dem Verhältnis der Gemeindegliederzahl entsprechende Zahl oder Mindestzahl von Kirchengemeinderäten zu wählen ist (§ 13 der Kirchengemeindeordnung16#) und der Gesamtwahlvorschlag nicht für jeden Ort mindestens so viele Bewerber enthält, wie aus diesem Ort oder Wohnbezirk zu wählen sind. Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Wahl in dem Ort oder Wohnbezirk wohnen, für den sie gewählt werden (Nummer 99), oder nach § 6a Absatz 3 der Kirchengemeindeordnung17# aufgrund einer Ummeldung von einer anderen Kirchengemeinde dorthin zugeordnet sein. Ist der Wahlvorschlag insoweit nicht vollständig, so kann der Kirchengemeinderat nach Ablauf der in § 18 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung genannten Frist an Stelle der Einberufung einer Gemeindeversammlung beim Oberkirchenrat beantragen, dass die unechte Teilortswahl für die Dauer der nächsten Wahlperiode ganz oder teilweise ausgesetzt wird.
51.
Die nach § 18 Absatz 3 der Kirchliche Wahlordnung einzuberufende Versammlung der wahlberechtigten Kirchengemeindeglieder wird vom geschäftsführenden Pfarrer oder dessen ordentlichem Stellvertreter im Pfarramt geleitet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung über die Gemeindeversammlung18#.
52.
Der Leiter der Gemeindeversammlung nimmt die aus der Versammlung heraus vorgeschlagenen Wahlbewerber auf und stellt sie in der Reihenfolge ihrer Benennung zu einem Wahlvorschlag oder zu Wahlvorschlägen zusammen. Sodann sorgt er dafür, dass die Wahlvorschläge von der erforderlichen Zahl (§ 15 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung) wahlberechtigter Teilnehmer an der Gemeindeversammlung unterzeichnet werden. Einer der Unterzeichner ist dann damit zu beauftragen, von den benannten Wahlbewerbern die nach § 15 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung erforderlichen Erklärungen einzuholen.
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§ 19
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel

( 1 ) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge innerhalb des Gesamtwahlvorschlags wird durch das Los bestimmt; innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bleibt die Reihenfolge der Bewerber unverändert. Mit Zustimmung der Einsender und Bewerber kann auch auf andere Weise verfahren werden.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag wird in den Stimmzetteln aufgeführt, für deren Gestaltung der Oberkirchenrat Vorgaben machen kann.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat der Gemeinde mindestens eine Woche vor dem Wahltag den Gesamtwahlvorschlag, sowie Zeit, Ort und Vorgang der Wahl im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntzumachen.
(Zu § 19)
53.
Die einzelnen gültigen Wahlvorschläge können im Gesamtwahlvorschlag und damit in den Stimmzetteln untereinander oder nebeneinander aufgeführt werden. Die Auslosung der Reihenfolge nimmt der Ortswahlausschuss vor. Die Reihenfolge wird kenntlich gemacht. Vor dem Namen jedes Wahlbewerbers ist ein Kennzeichnungsfeld anzubringen. Andere, insbesondere auf kirchliche Gruppierungen hinweisende Kennzeichnungen der Wahlvorschläge sind zulässig und, soweit dies vom Einsender beantragt wird, in den Gesamtwahlvorschlag aufzunehmen.
54.
Der Ortswahlausschuss kann mehrere Wahlvorschläge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag vereinigen, wenn dem auf allen Wahlvorschlägen zugestimmt ist oder wenn alle Einsender zustimmen, die Zustimmung aller Bewerber und aller übrigen Unterzeichner mindestens glaubhaft gemacht wird und wenn der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr als doppelt so viele Namen enthält, als Kirchengemeinderäte zu wählen sind.
55.
Ist eine unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchzuführen (Nummer 50) und enthält der Stimmzettel eine Gliederung nach einzelnen Orten oder Wohnbezirken, so darf dadurch nicht der Anschein erweckt werden, als habe der Wähler seine Stimmen auf die einzelnen Haupt- und Nebenorte oder Wohnbezirke zu verteilen.
56.
Anlage 7 enthält das Muster eines Stimmzettels für die Kirchengemeinderatswahl.
57.
Der Gesamtwahlvorschlag nach § 19 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung wird der Gemeinde ohne die Namen der Unterzeichner öffentlich (§ 19 Absatz 3 des Gesetzes) bekanntgemacht (Muster Anlagen 8a und 8b). Er darf nach seiner öffentlichen Bekanntgabe nicht mehr geändert werden. Jedem Wahlberechtigten soll ein Stimmzettel mit dem Gesamtwahlvorschlag rechtzeitig vor dem Wahltag ausgehändigt werden.
58.
Findet nach § 18 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung keine Wahl statt, so wird die Gemeinde hiervon und von der Folge des § 35 der Kirchengemeindeordnung19# unterrichtet.
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4. Wahlhandlung

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§ 20
Eröffnung und Ort der Wahl

Die Wahl soll durch einen Gottesdienst eröffnet werden. Sie findet in einem kirchlichen Raum (Kirche, Sakristei, Gemeindehaus) statt, in begründeten Ausnahmefällen in einem sonst geeigneten Raum. Bei der Festlegung der Wahlzeit kann der Kirchengemeinderat den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen.
(Zu § 20)
59.
Den Ort der Wahl bestimmt der Kirchengemeinderat.
60.
Als Wahlzeit soll in der Regel die Zeit von vormittags 11.00 Uhr, oder falls an einem Sonntag gewählt wird, vom Schluss des Gemeindegottesdienstes am Vormittag bis nachmittags 16.00 Uhr bestimmt werden. Doch kann der Kirchengemeinderat je nach den örtlichen Gegebenheiten eine kürzere oder längere Wahlzeit festsetzen. Eine Wahlzeit länger als bis 18.00 Uhr soll nicht festgesetzt werden.
61.
Bei Wahlen an Sonntagen können Gottesdienste mit Rücksicht auf die Wahl verlegt werden; Nachmittagsgottesdienste können ausfallen.
62.
Die Wahlhandlung darf nicht unterbrochen werden. Als Unterbrechung der Wahl gilt nicht, wenn in einem Wahlbezirk nach Festsetzung des Kirchengemeinderats nacheinander an verschiedenen Orten gewählt wird oder wenn die Wahlhandlung während des Gottesdienstes ausgesetzt wird. Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Wahlurne auch während des Transports oder für die Dauer der Aussetzung ununterbrochen in der Obhut von mindestens drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses bleibt. Die Regelungen in Nummer 63 bleiben hiervon unberührt.
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§ 21
Zuständiger Abstimmungsbezirk

Das Wahlrecht wird in dem Abstimmungsbezirk ausgeübt, in dem der Wähler in die Wählerliste aufgenommen ist.
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§ 22
Aufsicht durch den Ortswahlausschuß

( 1 ) Der Wahlvorgang steht unter der Leitung und Aufsicht des Ortswahlausschusses. Während der Wahlhandlung müssen stets drei Mitglieder des Ortswahlausschusses oder deren Stellvertreter zugegen sein.
( 2 ) Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Ortswahlausschuß davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. Diese darf vor Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet werden.
(Zu § 22)
63.
Die kurzfristige Abwesenheit eines Mitgliedes des Ortswahlausschusses oder örtlichen Wahlausschusses ist keine Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 22 der Kirchlichen Wahlordnung, sofern die Sicherheit der Wahlurne durch die Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses gewährleistet ist.
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§ 23
Stimmabgabe

( 1 ) Als Kirchengemeinderat kann nur gewählt werden, wer auf dem Gesamtwahlvorschlag steht. Er wird schriftlich und geheim auf den vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzetteln gewählt.
( 2 ) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Kirchengemeinderäte zu wählen sind. Er kennzeichnet auf dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) die Namen derjenigen Bewerber, die er wählen will.
( 3 ) Er kann Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen seine Stimme geben. Auf keinen Bewerber können mehr als zwei Stimmen gehäuft werden.
(Zu § 23)
64.
Gibt ein Wähler einem Wahlbewerber oder mehreren je zwei Stimmen (Kumulieren), so kann er dies nur innerhalb der Gesamtzahl der ihm zustehenden Stimmen, die der Zahl der zu wählenden Kirchengemeinderäte entspricht. Die Möglichkeit der Stimmenhäufung ist nicht eingeschränkt, wenn die unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchgeführt wird (§ 13 der Kirchengemeindeordnung20# und Nummer 99). Der Wähler kann seine Stimmen dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der in einzelnen Teilorten oder Wohnbezirken zu wählenden Kandidaten vergeben.
65.
Stimmen, die auf einen Bewerber über die Höchstzahl von zwei Stimmen hinaus abgegeben werden, bleiben unberücksichtigt.
66.
Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf dem Stimmzettel zu erläutern (Muster Anlage 7).
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§ 24
Wahlvorgang

( 1 ) Die Abstimmung geschieht in der Weise, daß der Wähler an die Wahlurne tritt, seinen Namen angibt, sich durch Abgabe der Bescheinigung über seine Aufnahme in die Wählerliste (§ 11) oder in anderer Weise ausweist und, sobald seine Stimmabgabe in der Wählerliste vorgemerkt ist, seinen Stimmzettel nach der Kennzeichnung so faltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die Wahlurne legt.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann die Verwendung von Wahlumschlägen beschließen. In diesem Fall haben die Wähler nach der Vormerkung in der Wählerliste die Stimmzettel im amtlichen Wahlumschlag in die Urne zu legen. Dieser darf keine äußeren Kennzeichen haben. Wahlumschläge, die dieser Vorschrift nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.
( 3 ) Stellvertretung bei der Wahl ist unzulässig.
( 4 ) Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wähler, sofern dadurch die Wahlhandlung nicht gestört wird. Wer im Wahlraum kein angemessenes Benehmen an den Tag legt, kann vom Ortswahlausschuß hinausgewiesen werden.
(Zu § 24)
67.
Zur Wahl darf nur zugelassen werden, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
68.
Ein Wähler, der in der Wählerliste eingetragen ist, sich aber nicht selbst über seine Person auszuweisen vermag, kann vom Ortswahlausschuss oder vom örtlichen Wahlausschuss zur Wahl zugelassen werden, wenn er einem anwesenden Mitglied des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses persönlich bekannt ist.
69.
Das Verbot der Stellvertretung bei der Wahl hindert nicht, dass hilfsbedürftigen Personen bei der Wahlhandlung die erforderliche Hilfe geleistet wird.
70.
Nach Schluss der Wahlzeit (Nummer 60) dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum anwesend waren. Danach erklärt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses die Abstimmung für geschlossen.
71.
Soweit Wahlumschläge im Wahllokal verwendet werden, müssen sie nicht von den Wählern verschlossen werden. Es können, soweit möglich, Wahlumschläge der bürgerlichen Gemeinde verwendet werden.
72.
Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift nach Anlage 9 aufgenommen, in der festgestellt wird, dass die für die Wahl wesentlichen Formvorschriften eingehalten wurden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu unterzeichnen.
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5. Briefwahl

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§ 25
Briefwahlschein

( 1 ) Ein Wähler, der verhindert ist, zur Wahl zu kommen, erhält auf Antrag einen Briefwahlschein.
( 2 ) Dieser Antrag kann nach Zustellung der Wahlbescheinigung bis zum dritten Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr schriftlich oder mündlich beim Ortswahlausschuß, in dessen Wählerliste der Wähler eingetragen ist, gestellt werden. Der Briefwahlschein wird vom Ortswahlausschuß zusammen mit dem Stimmzettel, dem amtlichen Wahlumschlag und einem Wahlbriefumschlag erteilt.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist in der Wählerliste zu vermerken.
(Zu § 25)
73.
Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind bei der Bekanntgabe des Wahltags (Nummer 15) oder auf andere geeignete Weise auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Briefwahl auf Antrag oder aufgrund der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen hinzuweisen.
74.
Ein Briefwahlschein kann nur den in die Wählerliste aufgenommenen Gemeindegliedern erteilt werden. Bei der Erteilung eines Briefwahlscheins soll erläutert werden, was zu beachten ist, damit eine gültige Briefwahl zustande kommt.
75.
Der Briefwahlschein kann versagt werden, wenn keine allgemeine Zusendung der Briefunterlagen erfolgt und die Antragsfrist nach § 25 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung nicht eingehalten ist. Gegen die Versagung durch den Ortswahlausschuss gibt es keine Rechtsmittel. Jedoch ist die nachträgliche Ausstellung eines Briefwahlscheins in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Gebot der Gleichbehandlung innerhalb des Abstimmungsbezirks beachtet wird.
76.
Das Muster eines Briefwahlscheins enthält Anlage 10. Es sollen amtliche Wahlbriefumschläge verwendet werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken (§ 6 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung) ist auf dem Wahlbriefumschlag der zuständige Abstimmungsbezirk zu vermerken. Auf jedem Wahlbriefumschlag soll die Anschrift des geschäftsführenden Pfarramtes angegeben werden.
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§ 25a
Allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen

( 1 ) Den wahlberechtigen Gemeindegliedern werden in der Regel zusammen mit der Wahlbenachrichtigung nach § 11 die Unterlagen nach § 25 Absatz 2 zugesandt. In diesem Fall gilt die Wahlbenachrichtigung nach § 11 auch als Briefwahlschein. Die Möglichkeit zur Stimmabgabe nach §§ 20 bis 24 bleibt hiervon unberührt.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann beschließen, dass keine allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen nach Absatz 1 durchgeführt wird. Der Beschluss muss bis zum 55. Tag vor der Wahl gefasst werden. In Gesamtkirchengemeinden soll die Handhabung einheitlich sein.
(Zu § 25 a Absatz 1)
77.
Die Hinweise für Briefwähler bei der allgemeinen Zusendung der Briefwahlunterlagen sollen nach dem Muster Anlage 5 erteilt werden.
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§ 26
Stimmabgabe bei der Briefwahl

( 1 ) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Ortswahlausschuss, der den Briefwahlschein ausgestellt hat, in einem verschlossenen Briefumschlag
  1. seinen Briefwahlschein oder die Wahlbenachrichtigungskarte und
  2. in dem amtlichen, verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der festgesetzten Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingeht.
(Zu § 26 Absatz 1)
78.
Wahlumschläge bei der Briefwahl müssen verschließbar sein.
( 2 ) Der Wähler hat zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(Zu § 26 Absatz 2)
79.
Als persönliche Kennzeichnung gilt auch, wenn der Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers durch eine Hilfsperson gekennzeichnet wird, sofern der Wähler zur Kennzeichnung selbst nicht in der Lage ist und die Hilfsperson versichert, dass sie den Stimmzettel nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet hat.
( 3 ) Der Wahlbrief kann dem Ortswahlausschuß durch die Post zugestellt oder beim Ortswahlausschuß abgegeben werden.
( 4 ) Der Ortswahlausschuss kann bestimmen, dass außer im Wahllokal und unter der Adresse des geschäftsführenden Pfarramts noch an weiteren Orten Wahlbriefe entgegen genommen werden. Hierzu sind an den angegebenen Orten zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten verschlossene Wahlbriefkästen aufzustellen oder zu widmen, in die die Wahlbriefe eingelegt werden können.
(Zu § 26 Absatz 4)
80.
Bei der Aufstellung oder Widmung von Wahlbriefkästen ist dafür Sorge zu tragen, dass sie gegen Wegnahme gesichert sind, am Ende der Wahlzeit abgeholt oder geleert werden und sie oder ihr Inhalt unverzüglich ins Wahllokal gebracht werden. Bei mehreren Abstimmungsbezirken nehmen während der Öffnung der Wahllokale auch die örtlichen Wahlausschüsse Wahlbriefe entgegen.
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6. Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 27
Öffentliche Ermittlung, Wahlhelfer

( 1 ) Die Ermittlung des Wahlergebnisses geschieht öffentlich im Anschluß an die Wahlhandlung.
( 2 ) Vor Öffnung der Wahlurne öffnet der Ortswahlausschuss die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den Wahlumschlag und prüft, ob die Voraussetzungen für die Stimmabgabe per Briefwahl gegeben sind. Sodann legt der Ortswahlausschuss den ungeöffneten amtlichen Wahlumschlag in die Urne ein. Ist insgesamt bis Wahlende nur ein Wahlbrief eingegangen, so hat die Öffnung des Wahlumschlages unter Aufsicht von drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses verdeckt zu erfolgen und der entnommene Stimmzettel ist verdeckt unter die Stimmzettel der Wahlurne zu mischen.
( 3 ) Der Ortswahlausschuß kann zur Auszählung der Stimmen Wahlhelfer bestellen. Zum Wahlhelfer kann bestellt werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und im übrigen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Ortswahlausschuß erfüllt. Die Wahlhelfer werden vor Beginn ihrer Tätigkeit vom geschäftsführenden Pfarrer oder dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses mit Handschlag auf gewissenhafte, gerechte und unparteiische Amtsführung und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
(Zu § 27)
81.
Wahlbriefe, die nach Ende der Wahlzeit beim Ortswahlausschuss eingehen, sind zurückzuweisen, das heißt dem Überbringer zurückzugeben oder ungeöffnet in Verwahrung zu nehmen.
82.
Vor Öffnung der Wahlurne öffnet der Ortswahlausschuss die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe, entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den amtlichen Wahlumschlag und prüft, ob der im Briefwahlschein genannte Wähler in der Wählerliste mit dem Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines (§ 25 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung) eingetragen ist. Wurde die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen vorgenommen, ist der Vermerk der Ausstellung eines Briefwahlscheines nicht zu prüfen. Bei mehreren Abstimmungsbezirken verteilt der Ortswahlausschuss nach Beendigung der Wahlzeit und vor Öffnung der Wahlurnen die Wahlbriefe auf die zuständigen örtlichen Wahlausschüsse; für den örtlichen Wahlausschuss gilt Satz 1 entsprechend.
83.
Ist der Briefwähler nicht in der Wählerliste des Abstimmungsbezirks eingetragen oder ist im Wahlumschlag nicht entweder der Briefwahlschein oder, im Fall des § 25a der Kirchlichen Wahlordnung, die Wahlbenachrichtigungskarte beigefügt oder fehlt die vorgesehene Versicherung (§ 26 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung), so wird der Wahlumschlag zurückgewiesen und samt seinem Inhalt ausgesondert. Die Versicherung kann bis zum Ende der Wahlzeit nachgeholt werden.
84.
Die nicht ausgesonderten Wahlumschläge werden in die Wahlurne eingelegt, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt ist. Erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl, ist es auf die Gültigkeit der Stimmen ohne Einfluss, wenn der Wahlberechtigte nach der Abgabe seine Wahlberechtigung verliert oder verstirbt. Es ist zulässig, die Öffnung der Wahlbriefe, ihr Einlegen in die Wahlurne und die Eintragung des Vermerks in der Wählerliste am Wahltag bereits vor Eröffnung des Wahllokals vorzunehmen, soweit sichergestellt ist, dass stets drei Mitglieder des Ortswahlausschusses den Vorgang beaufsichtigen und mindestens zwanzig Wahlbriefe eingegangen sind.
85.
Die Wahlhelfer nach § 27 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung sind zusätzliche Hilfspersonen für die Auszählung der Stimmen. Die Mitglieder des Ortswahlausschusses, der örtlichen Wahlausschüsse und deren Stellvertreter sind bereits nach § 7 des Gesetzes verpflichtet.
86.
Nach Schluss der Abstimmung wird möglichst sofort in öffentlicher Sitzung vom Ortswahlausschuss oder vom örtlichen Wahlausschuss das Ergebnis der Abstimmung im Abstimmungsbezirk festgestellt. Dies kann auch nach Zusammentritt der örtlichen Wahlausschüsse gemeinsam geschehen, wenn eine Kirchengemeinde in mehrere Abstimmungsbezirke aufgeteilt ist. Jedoch ist die Auszählung der Stimmen von den einzelnen örtlichen Wahlausschüssen getrennt vorzunehmen. Auf die vorrangige Auszählung des Synodalwahlergebnisses nach Nummer 113 Buchstabe d Satz 2 wird hingewiesen.
87.
Können die Stimmzettel nicht sofort nach Schluss der Abstimmung geprüft und gezählt werden, so sind sie einstweilen unter gemeinschaftlichen Verschluss und Siegel zu legen und vom Vorsitzenden des Ortwahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses zu verwahren.
88.
Über die Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen (Anlage 9). In die Niederschrift sind auch Namen und Adressen der Wahlhelfer und die Tatsache ihrer Verpflichtung aufzunehmen.
89.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses werden zunächst die abgegebenen Stimmzettel oder, wenn solche verwandt werden, die abgegebenen Wahlumschläge und die nicht ausgesonderten Wahlumschläge aus der Briefwahl gezählt und mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste verglichen. Ergibt sich dabei eine Verschiedenheit, so ist dies in der Niederschrift anzugeben. Sodann werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen.
Enthält ein Wahlumschlag keinen Stimmzettel, so ist dies zu vermerken.
Danach wird festgestellt, wie viele Stimmzettel ungültig sind und wie viele gültige Stimmen die einzelnen Bewerber erhalten haben.
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§ 28
Beurteilung der Stimmzettel

( 1 ) Namen, die dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) neu hinzugefügt wurden, bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Ungültig sind:
  1. Andere als die vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
  3. Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
  4. Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
( 3 ) Stimmzettel, die den Willen des Wählers wenigstens teilweise erkennen lassen oder teilweise ohne Vorbehalt oder Verwahrung abgegeben wurden, sind insoweit gültig.
( 4 ) Hat ein Wähler mehr Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23 Abs. 2 zustehen, so gelten nur die Wahlbewerber als gewählt, die der Wähler durch Stimmenhäufung oder in anderer Weise bevorzugt gekennzeichnet hat.
( 5 ) Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimmabgabe ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
  2. dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
(Zu § 28)
90.
Ungültige Stimmzettel sind bei der Ermittlung der Wahlergebnisse durch den Ortswahlausschuss oder den örtlichen Wahlausschuss auszusondern und ihre Zahl in der Wahlniederschrift anzugeben (Anlage 9).
91.
Entstehen Zweifel über die Gültigkeit oder Ungültigkeit sowie die sonstige Bewertung der Stimmzettel, so entscheidet der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss durch protokollierten Beschluss. Solche Beschlüsse sind auf dem Weg der Einsprache nach § 31 der Kirchlichen Wahlordnung durch den Kirchengemeinderat nachprüfbar.
92.
Stimmzettel, über die der Ortswahlausschuss oder der örtliche Wahlausschuss nach Nummer 91 besonders beschlossen hat, sind fortlaufend zu nummerieren und der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift ist das Ergebnis sowie eine kurze Begründung für die Beschlussfassung zu den einzelnen Stimmzetteln anzugeben (Anlage 9).
93.
Dadurch, dass dem Stimmzettel neu hinzugefügte Namen nach § 28 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung unberücksichtigt bleiben, wird die Stimmabgabe im Übrigen nicht ungültig.
94.
Wenn Unklarheiten, Vorbehalte oder Verwahrungen sich nur auf einzelne Bewerber oder auf einzelne Wahlvorschläge innerhalb des Gesamtwahlvorschlags beschränken, kann der Stimmzettel im Übrigen als gültig behandelt werden (§ 28 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung).
95.
Für die Stimmabgabe ist die Kennzeichnung des Wahlbewerbers auf dem Stimmzettel maßgebend (§ 23 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung). Nicht gekennzeichnete Bewerber gelten als nicht gewählt. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Wähler einen von mehreren Wahlvorschlägen als ganzen gekennzeichnet hat und dieser nicht mehr Namen enthält, als Bewerber zu wählen sind; die Bewerber dieses Wahlvorschlags gelten als mit je einer Stimme gewählt.
96.
Hat ein Wähler durch Kennzeichnung einzelner Bewerber zu viele Stimmen abgegeben, so kann die Stimmabgabe nur in dem in § 28 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung aufgeführten Fall als teilweise gültig beurteilt werden. Die bevorzugt gekennzeichneten Bewerber gelten als mit je zwei Stimmen bedacht, wenn dadurch die dem Wähler zustehende Stimmenzahl nicht überschritten wird (Nummer 65), andernfalls mit je einer Stimme.
a)
Beispiel: Sind sechs Kirchengemeinderäte zu wählen (sechs Stimmen) und gibt der Wähler sieben Bewerbern je eine Stimme, so ist der Stimmzettel ungültig. Gibt der Wähler jedoch drei Bewerbern je zwei Stimmen (Kumulieren) und weiteren drei Bewerbern je eine Stimme (zusammen also neun Stimmen), so gelten als gewählt die ersteren drei Bewerber mit je zwei Stimmen. Gibt der Wähler zwei Bewerbern je zwei Stimmen (Kumulieren) und weiteren fünf Bewerbern je eine Stimme (zusammen also wieder neun Stimmen), so gelten als gewählt die ersten zwei Bewerber mit je zwei Stimmen. Die Stimmenhäufung hat also gegenüber einer anderen besonderen Kennzeichnung als stärkste Bevorzugung den Vorrang. Kennzeichnet der Wähler aber zum Beispiel vier Bewerber mit je zwei Stimmen und zwei Bewerber mit je einer Stimme (zusammen zehn Stimmen, also vier zu viel), so gelten nur die ersten vier Bewerber als mit je einer Stimme gewählt; die Berücksichtigung der dem Wähler verbleibenden beiden Reststimmen muss unterbleiben, da ihre Zurechnung zu einzelnen Bewerbern willkürlich wäre. Gibt der Wähler einem Bewerber zwei Stimmen und zwei weiteren Bewerbern je drei Stimmen (zusammen also acht Stimmen), so gelten alle drei Bewerber als mit je zwei Stimmen, also der höchstzulässigen Stimmenzahl, bedacht (Nummer 65).
b)
Beispiel für die Abgrenzung zu Nummer 95 letzter Satz: Bei sechs zu wählenden Kirchengemeinderäten (sechs Stimmen) kennzeichnet der Wähler einen von mehreren Einzelwahlvorschlägen (mit sechs Bewerbern) als ganzen und dessen an fünfter Stelle stehenden Bewerber mit zwei Stimmen (Kumulieren). Als gewählt gilt Bewerber Nummer 5 mit zwei Stimmen.
97.
Stimmzettel, die ohne Kennzeichnung abgegeben werden, sind ungültig. Hat ein Wähler weniger Stimmen abgegeben, als ihm nach § 23 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zustehen, so werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt.
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§ 29
Feststellung der Gewählten

( 1 ) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für die Wahl in Kirchengemeinden mit Haupt- und Nebenorten bleibt § 13 Kirchengemeindeordnung21# unberührt.
( 2 ) Die Gewählten werden von ihrer Wahl schriftlich benachrichtigt.
( 3 ) Die Namen der Gewählten werden im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben.
(Zu § 29)
98.
Den Losentscheid nach § 29 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Ortswahlausschusses in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Ortswahlausschusses vor.
99.
Ist in einer Kirchengemeinde die unechte Teilortswahl oder eine Wahl nach Wohnbezirken durchzuführen (§ 13 der Kirchengemeindeordnung22#), so sind für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk gesondert diejenigen Bewerber zu ermitteln, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gelten für jeden Ort, jede Gruppe von Nebenorten und jeden Wohnbezirk bis zur für diese festgesetzten Zahl oder Mindestzahl an Kirchengemeinderäten die aus diesen Orten und Wohnbezirken stammenden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Im Falle des § 13 Absatz 1 Satz 2 der Kirchengemeindeordnung23# sind darüber hinaus von allen übrigen Bewerbern diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, gelten als nicht gewählt.
100.
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses benachrichtigt die Gewählten und teilt ihre Namen dem Vorsitzenden des Kirchengemeinderats mit; den übrigen Wahlbewerbern teilt er das Wahlergebnis mit. Der Kirchengemeinderat veranlasst, dass die Namen der Gewählten im Gemeindegottesdienst des nachfolgenden Sonntags und in anderer geeigneter Weise (zum Beispiel Aushang, Gemeindebrief, Internetauftritt der Kirchengemeinde, amtliche Mitteilungsblätter oder kirchliche Presse) öffentlich bekanntgemacht werden. Außerdem soll das Wahlergebnis nach Möglichkeit in der Presse veröffentlicht werden. Bei der Bekanntgabe der nicht gewählten Kandidaten kann auf die Nennung der Stimmen, die auf sie entfallen sind, verzichtet werden. In Kirchengemeinden, die an einer Verbundkirchengemeinde beteiligt sind, sollen die Gemeindeglieder über die gewählten Mitglieder des Kirchengemeinderates der übrigen an der Verbundkirchengemeinde beteiligten Kirchengemeinden informiert werden.
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7. Gültigkeit der Wahl

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§ 30
Beseitigung von Anständen

( 1 ) Anstände, welche sich im Laufe des Wahlverfahrens ergeben, werden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, vom Ortswahlausschuß beseitigt.
( 2 ) Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses verschlossen aufzubewahren, bis die Gültigkeit der Wahl feststeht.
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§ 31
Einsprachen

( 1 ) Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Vorsitzenden des Kirchengemeinderats einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Einspracheberechtigt ist jedes wahlberechtigte Kirchengemeindeglied.
( 3 ) Die Einsprache kann nur darauf gestützt werden, daß eine wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden ist.
( 4 ) Die Entscheidung soll unverzüglich erfolgen. Hat der Kirchengemeinderat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist entschieden, entscheidet das Dekanatamt anstelle des Kirchengemeinderats. Die Entscheidung ist dem Einsprechenden mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann ohne aufschiebende Wirkung binnen einer Woche schriftlich Beschwerde beim Oberkirchenrat eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig. Er kann vor seiner Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen.
(Zu § 31)
101.
Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses, von der an die Einsprachefrist von einer Woche läuft (§ 31 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung), gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde.
102.
Aus der schriftlichen Einspracheerklärung muss hervorgehen, welche wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden sein soll und auf welche Gründe die Anfechtung gestützt wird.
103.
Der Vorsitzende des Kirchengemeinderats legt eine Abschrift der Einsprache unverzüglich dem Dekanatamt vor. Er unterrichtet das Dekanatamt von Entscheidungen des Kirchengemeinderats nach § 31 Absatz 4 Satz 1 der Kirchlichen Wahlordnung. Zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist legt er die unerledigten Einsprachen unverzüglich dem Dekanatamt vor.
104.
Für eine Beschwerde gegen die Einspracheentscheidung an den Oberkirchenrat gilt Absatz 2 entsprechend; die Beschwerdefrist von einer Woche beginnt mit dem Tag des Zugangs des schriftlichen Einsprachebescheids beim Einsprechenden.
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§ 32
Ungültigkeit der Wahl

( 1 ) Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift beeinflußt werden konnte.
( 2 ) Wenn die Wahl einzelner Kirchengemeinderatsmitglieder für ungültig erklärt wird, so ist der Kirchengemeinderat nach § 33 rechtzeitig zu ergänzen. Wird die gesamte Kirchengemeinderatswahl für ungültig erklärt, so findet eine nochmalige Wahl statt.
( 3 ) Nach Ablauf der Einsprachefrist (§ 31 Abs. 1) kann die Wahl nur wegen gesetzlicher Mängel in der Person der Gewählten beanstandet werden.
(Zu § 32)
105.
Für eine Neuwahl nach § 32 Absatz 2 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung sind die Bestimmungen für die Hauptwahl entsprechend anzuwenden. Die Wählerliste ist nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen wieder zu benützen.
106.
Ob der Tatbestand des § 32 Absatz 3 der Kirchlichen Wahlordnung (gesetzliche Mängel) vorliegt, ist nach § 3 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung zu entscheiden.
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§ 33
Ergänzung des Kirchengemeinderats

( 1 ) Treten einzelne der Gewählten nicht ein, so treten diejenigen nicht gewählten Bewerber an ihre Stelle, die die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht haben.
( 2 ) Wird hierdurch die Zahl der zu wählenden Mitglieder nicht erreicht oder scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt der Kirchengemeinderat für die Dauer der Wahlzeit oder den Rest derselben die erforderlichen Mitglieder nach.
(Zu § 33 Absatz 2)
107.
Der Kirchengemeinderat ist bei der Nachwahl nicht an die Namen gebunden, die in den Wahlvorschlägen enthalten waren. Den Erfordernissen der unechten Teilortswahl oder einer Wahl nach Wohnbezirken ist Rechnung zu tragen.
108.
Wenn in nicht zu ferner Zeit (etwa innerhalb eines Jahres) allgemeine Wahlen zum Kirchengemeinderat stattfinden, kann die Wahl eines Ersatzmitglieds ausnahmsweise unterbleiben.
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§ 34
Amtseinführung

( 1 ) Kirchengemeinderäte werden vom geschäftsführenden Pfarrer anhand der hierfür vorgesehenen Gottesdienstordnung in ihr Amt eingeführt. Dabei werden die wiederholt Gewählten auf die frühere Verpflichtung hingewiesen. Die Amtsverpflichtung eines Kirchengemeinderats lautet:
„Im Aufsehen auf Jesus Christus, den alleinigen Herrn der Kirche, bin ich bereit, mein Amt als Kirchengemeinderat zu führen und dabei mitzuhelfen, daß das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, aller Welt verkündigt wird.
Ich will in meinem Teil dafür Sorge tragen, daß die Kirche in Verkündigung, Lehre und Leben auf den Grund des Evangeliums gebaut wird und will darauf achthaben, daß falscher Lehre, der Unordnung und dem Ärgernis in der Kirche gewehrt wird.
Ich will meinen Dienst im Gehorsam gegen Jesus Christus nach der Ordnung unserer Landeskirche tun.“
( 2 ) Später Eintretende können in gleicher Form auch in der Versammlung des Kirchengemeinderats durch den Vorsitzenden verpflichtet werden.
( 3 ) Verweigerung des Gelübdes zieht den Verlust des Amtes nach sich.
( 4 ) Mit der erfolgten Verpflichtung treten die neugewählten Mitglieder in ihr Amt ein und die bisherigen von ihrem Amt ab.
( 5 ) Die Kirchengemeinderäte üben ein öffentliches Ehrenamt aus.
(Zu § 34)
109.
Vor der Amtseinführung ist jedem erstmals gewählten Kirchengemeinderat der Wortlaut des Gelübdes schriftlich mitzuteilen.
110.
Die Amtseinführung wird von demjenigen Pfarrer vorgenommen, der nach § 23 der Kirchengemeindeordnung zum ersten oder zweiten Vorsitzenden des Kirchengemeinderats bestimmt ist; ist dieser verhindert, so nimmt der Stellvertreter im Pfarramt die Amtseinführung vor. Der Einführende verliest den Wortlaut des Gelübdes (§ 34 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung) und fordert danach die erstmals gewählten Kirchengemeinderäte auf, ihm zur Ablegung des Gelübdes einzeln die Hand zu reichen und mit den Worten „Ja, und Gott helfe mir“ zu antworten.
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III. Abschnitt
Wahlen zur Bezirkssynode

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§ 35
Bestimmungen über die Wahl zur Bezirkssynode

Die Wahl der Bezirkssynodalen regelt die Kirchenbezirksordnung24#.
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§ 36

(entfällt).
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§ 37

(entfällt)
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IV. Abschnitt
Wahlen zur Landessynode – Grundsätze

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1. Wahlkreise und Wählbarkeit

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§ 38
Wahlkreise, Mehrheitswahl

( 1 ) Die zur Landessynode zu wählenden Synodalen (§ 4 Abs. 2 Kirchenverfassungsgesetz25#) werden in den Wahlkreisen von den wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern in direkter Wahl gewählt. Die Wahlberechtigung der Kirchengemeindeglieder bestimmt sich nach den §§ 2 und 13.
( 2 ) Die Wahl ist geheim und findet als Mehrheitswahl statt.
( 3 ) Die Wahlkreise bestehen aus folgenden Kirchenbezirken und wählen als Synodale.
Wahlkreis
Laien
Theologen
1
Kirchenkreis
4
2
Stuttgart
2
(unbesetzt)
3
(unbesetzt)
4
Ludwigsburg
2
2
Marbach
5
Esslingen
2
2
Bernhausen
6
Leonberg
2
1
Mühlacker
7
Vaihingen-Ditzingen
2
1
8
Besigheim
2
1
Brackenheim
9
Heilbronn
2
1
10
Weinsberg-Neuenstadt
3
1
Öhringen
11
Künzelsau
2
1
Schwäbisch Hall
Gaildorf
12
Crailsheim-Blaufelden
2
1
Weikersheim
13
Waiblingen
3
2
Backnang
14
Schorndorf
3
1
Schwäbisch Gmünd
15
Aalen
3
1
Heidenheim
16
Göppingen
3
1
Geislingen/St.
17
Kirchheim/Teck
3
1
Nürtingen
18
Böblingen
3
1
Herrenberg
19
Freudenstadt
2
1
Sulz/Neckar
20
Calw-Nagold
3
1
Neuenbürg
21
Tuttlingen
3
2
Balingen
22
Tübingen
3
1
23
Reutlingen
2
1
24
Bad Urach-Münsingen
2
1
25
Ulm/Donau
2
1
Blaubeuren
26
Ravensburg
2
2
Biberach
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§ 39
Wählbarkeit

( 1 ) Als Laien wählbar sind alle Glieder der Landeskirche, die die Voraussetzung des § 3 besitzen und nicht zu den Theologen des folgenden Absatzes gehören.
( 2 ) Als Theologen wählbar sind ordinierte Geistliche, die Glieder der Landeskirche sind und in Wortverkündigung, Seelsorge oder Unterweisung geistliche Amtsaufgaben wahrnehmen sowie Ruhestandsgeistliche.
( 3 ) Bei der Wahl von beratenden Mitgliedern der Landessynode (§ 4 Abs. 5 des Kirchenverfassungsgesetzes26#) kann von der Voraussetzung des Mindestalters (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) abgesehen werden.
(Zu § 39)
111.
Die Nummern 10 bis 13 gelten entsprechend.
112.
Der Vertrauensausschuss (§ 42 Absatz 2 bis 7 der Kirchlichen Wahlordnung) prüft die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 46 des Gesetzes. Nummer 11 bleibt unberührt.
113.
Finden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig statt, so ist bei beiden Wahlen möglichst einheitlich nach dieser Verordnung zu verfahren. Im Einzelnen gilt das Folgende:
a)
Es sind dieselben Abstimmungsbezirke zu bilden. Derselbe Ortswahlausschuss und örtliche Wahlausschuss ist für beide Wahlen zuständig. An der Wahlurne beaufsichtigt ein Mitglied des Ortswahlausschusses oder des örtlichen Wahlausschusses die Einlage der Stimmzettel in die Urne.
b)
Der Stimmabgabevermerk lässt das Stimmrecht für beide Wahlen erlöschen.
c)
Bei einer Briefwahl sind die beiden Stimmzettel in einen gemeinsamen Wahlumschlag zu legen. Dieser ist in einem weiteren Briefumschlag zusammen mit dem Briefwahlschein der, im Fall der allgemeinen Zusendung der Briefunterlagen, der Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis an den Ortswahlausschuss zu übersenden. Die ordnungsgemäße Übersendung des Briefwahlscheins oder, im Fall der allgemeinen Zusendung der Briefunterlagen, der Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste als Wahlausweis an den Ortswahlausschuss bewirkt das Erlöschen des Stimmrechts für beide Wahlen. Nummer 80 gilt entsprechend.
d)
Das Wahlergebnis wird für beide Wahlen getrennt festgestellt. Zunächst wird das Ergebnis der Synodalwahl festgestellt und nach den Nummern 152 und 159 mitgeteilt.
114.
Für beide Wahlen ist je eine gesonderte Niederschrift nach Anlage 9 anzufertigen.
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2. Wahlvorbereitung

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§ 40
Wahltag

Der Tag der allgemeinen Wahlen zur Landessynode wird durch den Landesbischof bestimmt.
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§ 41
Abstimmungsbezirke

Für die Bildung der Abstimmungsbezirke innerhalb der Wahlkreise gilt § 6 entsprechend.
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§ 42
Ortswahlausschuß, Vertrauensausschuß

( 1 ) Für jede Kirchengemeinde ist ein Ortswahlausschuß zu bestellen. § 7 gilt entsprechend.
( 2 ) In jedem Wahlkreis soll spätestens zehn Monate vor der Wahl ein Vertrauensausschuss gebildet werden. Wird der Tag der allgemeinen Wahl zur Landessynode nach § 40 mit einer kürzeren Frist festgesetzt, so ist der Vertrauensausschuss unverzüglich zu bilden. Jede Bezirkssynode wählt in geheimer Wahl einen Theologen und einen Laien in den Vertrauensausschuß. Besteht ein Wahlkreis nur aus zwei Kirchenbezirken, so wählen diese in den Vertrauensausschuß je zwei Laien und je einen Theologen. Besteht ein Wahlkreis nur aus einem Kirchenbezirk, so wählt er einen Vertrauensausschuß aus vier Laien und zwei Theologen. Für jedes Mitglied des Vertrauensausschusses ist ein Stellvertreter zu wählen.
( 3 ) Der Vertrauensausschuß wählt seinen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vertrauensausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Stellvertreter) anwesend sind.
( 5 ) Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und ihre Stellvertreter werden zu Beginn ihrer Tätigkeit von einem Dekan des Wahlkreises auf gewissenhafte und gerechte Amtsverrichtung durch Handschlag verpflichtet. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.
( 6 ) Die Mitglieder des Vertrauensausschusses sind nicht an Weisungen gebunden. Wahlbewerber und solche Gemeindeglieder, die nach § 27 Abs. 1 Kirchengemeindeordnung27# als Kirchengemeinderäte von einer Entscheidung zum Vorteil oder Nachteil eines der Wahlbewerber ausgeschlossen wären, können nicht zu Mitgliedern des Vertrauensausschusses bestellt werden. Sie scheiden aus, wenn ein entsprechender gültiger Wahlvorschlag eingeht.
( 7 ) Beschlüsse des Vertrauensausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung für das Verfahren des Kirchengemeinderats und für die Gültigkeit seiner Beschlüsse entsprechend anzuwenden.
(Zu § 42)
115.
Der Ortswahlausschuss für die Wahl zur Landessynode wird nach § 7 der Kirchlichen Wahlordnung gebildet. Auf Nummer 113 wird verwiesen.
116.
Zur Vorbereitung der Wahlen zur Landessynode sollen die in den Wahlkreisen nach § 38 der Kirchlichen Wahlordnung zusammengeschlossenen Kirchenbezirke in allen ihren Organen (Kirchenbezirksausschüsse, Bezirkssynoden) rechtzeitig vor der Wahl Verbindung aufnehmen. Empfohlen wird, dass auch andere Bezirksgruppen oder Arbeitsgemeinschaften sich gemeinsam der Wahlvorbereitung im Wahlkreis annehmen.
117.
Zu Mitgliedern des Vertrauensausschusses können nur wahlberechtigte, volljährige Gemeindeglieder gewählt werden; sie müssen nicht Bezirkssynodale sein.
118.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und ihre Stellvertreter werden auch dann in ihrem Amt verpflichtet, wenn sie Mitglieder einer Bezirkssynode oder eines Kirchengemeinderates sind.
119.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses erhalten Ersatz ihrer notwendigen und nachgewiesenen Aufwendungen.
120.
Die Mitglieder des Vertrauensausschusses haben alsbald nach ihrer Wahl zusammenzutreten, um ihren Vorsitzenden (Stellvertreter) zu wählen und dessen Namen und Anschrift den Kirchengemeinden des Wahlkreises zu übermitteln.
121.
Der Stellvertreter eines Mitglieds tritt im Falle der Verhinderung des Mitglieds ein. Scheidet ein Mitglied als Wahlbewerber aus dem Vertrauensausschuss aus, so wird dessen Stellvertreter Mitglied des Vertrauensausschusses.
122.
Geschäftsstellen der Vertrauensausschüsse sind die Kirchlichen Verwaltungsstellen. Sie werden den Wahlkreisen wie folgt zugeordnet:
Wahlkreis Nr.
Kirchliche Verwaltungsstelle
1
Kirchenkreis Stuttgart
Stuttgart
2
(unbesetzt)
3
(unbesetzt)
4
Ludwigsburg
Ludwigsburg
Marbach
5
Esslingen
Esslingen
Bernhausen
6
Leonberg
Böblingen
Mühlacker
7
Vaihingen-Ditzingen
Ludwigsburg
8
Besigheim
Heilbronn
Brackenheim
9
Heilbronn
Heilbronn
10
Weinsberg
Öhringen
Neuenstadt
Öhringen
11
Künzelsau
Crailsheim
Schwäbisch Hall
Gaildorf
12
Crailsheim
Crailsheim
Blauenfelden
Weikersheim
13
Waiblingen
Waiblingen
Backnang
14
Schorndorf
Waiblingen
Schwäbisch Gmünd
15
Aalen
Aalen
Heidenheim
16
Geislingen/Steige
Göppingen
Göppingen
17
Nürtingen
Esslingen
Kirchheim/Teck
18
Böblingen
Böblingen
Herrenberg
19
Freudenstadt
Freudenstadt
Sulz/Neckar
20
Nagold
Calw
Calw
Neuenbürg
21
Tuttlingen
Tuttlingen
Balingen
22
Tübingen
Tübingen
23
Reutlingen
Reutlingen
24
Urach
Reutlingen
Münsingen
25
Ulm/Donau
Ulm
Blaubeuren
26
Ravensburg
Ravensburg
Biberach
Die Aufgaben der Geschäftsstellen können durch den Oberkirchenrat auf geeignete andere Kirchliche Verwaltungsstellen, Kirchenpflegen oder Kirchenbezirkskassen übertragen werden, sofern die Kirchengemeinde oder der Kirchenbezirk einer Übertragung zugestimmt haben. Eine Kostenerstattung findet hierfür nicht statt.
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§ 43
Wählerliste

Die Bestimmungen der §§ 8-13 über die Wählerliste gelten entsprechend.
(Zu § 43)
123.
Es wird nur eine Wählerliste angelegt; sie gilt sowohl für die Wahlen zur Landessynode als auch für die zum Kirchengemeinderat.
124.
Die Nummern 18 bis 38 gelten auch für die Wahlen zur Landessynode.
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3. Wahlvorschläge

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§ 44
Aufforderung zur Einreichung

( 1 ) Die Gemeinde ist im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise spätestens am 10. Sonntag vor der Wahl zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 45). Dabei ist Sinn und Bedeutung der Wahl zu erläutern.
( 2 ) Der Gemeinde ist dabei mitzuteilen, wer wählbar ist. Das Gelübde der Synodalen (§ 15 Kirchenverfassungsgesetz28#) ist zu verlesen.
( 3 ) Die Erfordernisse, denen die Wahlvorschläge genügen müssen, sowie Ort und Zeit ihrer Einreichung, sind bekanntzugeben (§ 45).
(Zu § 44)
125.
Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend.
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§ 45
Inhalt

( 1 ) Der Wahlvorschlag enthält – für Theologen und Laien getrennt – in zahlenmäßig geordneter Reihenfolge die Namen der Bewerber; ihr Name, Beruf und Wohnort, sind anzugeben. Er darf nicht mehr als dreimal soviel Theologen und Laien enthalten, als solche zu Synodalen zu wählen sind.
( 2 ) Von jedem Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag einzuholen. Die Erklärung ist unwiderruflich. Der Bewerber hat außerdem zu erklären, daß er bereit ist, das Gelübde eines Synodalen (§ 15 Kirchenverfassungsgesetz29#) abzulegen. Beide Erklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
( 3 ) Kein Bewerber darf auf mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises genannt sein. Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen genannt, so findet nur die Bewerbung auf dem beim Vorsitzenden des Vertrauensausschusses zuerst eingereichten gültigen Wahlvorschlag Berücksichtigung; auf den später eingereichten Wahlvorschlägen ist der Bewerber zu streichen.
( 4 ) Wahlvorschläge müssen von mindestens 20 im Wahlkreis wahlberechtigten Kirchengemeindegliedern unter Angabe des Namens und der Wohnung unterzeichnet sein. Der erste Unterzeichner gilt als Einsender. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag beim Vorsitzenden des Vertrauensausschusses einzureichen. Verspätet eingegangene Wahlvorschläge werden dem Einsender zurückgegeben. § 47 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 6 ) Der Zeitpunkt ihres Eingangs ist von dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses oder der Geschäftsstelle des Vertrauensausschusses aktenkundig zu machen.
(Zu § 45)
126.
Für den Inhalt des Wahlvorschlags gilt Nummer 41 entsprechend.
127.
Wahlvorschläge, die weniger Bewerber, als Synodale zu wählen sind, oder auch nur einen Bewerber enthalten, sind gültig. Enthält ein Wahlvorschlag mehr als dreimal so viel Bewerber, als Synodale zu wählen sind, so ist nach § 46 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zu klären, welche Bewerber gestrichen werden sollen. Auf die gleiche Weise ist auch die Reihenfolge der Bewerber festzustellen, wenn sie aus dem eingereichten Wahlvorschlag nicht eindeutig hervorgeht.
128.
Nummer 43 gilt entsprechend.
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§ 46
Prüfung

( 1 ) Der Vertrauensausschuß prüft, ob die Wahlvorschläge den rechtlichen Erfordernissen entsprechend gültig sind.
( 2 ) Beanstandungen soll der Vertrauensausschuß im Benehmen mit dem Einsender oder auch weiteren Unterzeichnern des Wahlvorschlags klären und das Ergebnis schriftlich festlegen. Zur Beseitigung von Anständen in den eingereichten Wahlvorschlägen gilt der Einsender (§ 45 Abs. 4), im Falle der Verhinderung jeder nächstfolgende Unterzeichner des Wahlvorschlags als berechtigt. Die Frist zur Beseitigung von Anständen beträgt drei Tage ab der Unterrichtung der oder des nach Satz 2 Berechtigten, wenn der Vertrauensausschuß keine andere Frist festsetzt.
( 3 ) Bleibt zweifelhaft, ob bei den vorgeschlagenen Wahlbewerbern die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 39) vorliegen, so hat der Vertrauensausschuß nach § 3 Abs. 2 zu entscheiden. Bei Zweifeln an der Wahlberechtigung der Wahlbewerber oder der Unterzeichner der Wahlvorschläge legt er dem Kirchengemeinderat den Wahlvorschlag zur Prüfung nach § 2 vor.
( 4 ) Streichungen von Namen werden dem Einsender und dem, dessen Name gestrichen worden ist, mitgeteilt. Die Einsprache bzw. Beschwerde nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 2 und § 13 steht nur dem zu, dessen Name gestrichen worden ist.
(Zu § 46)
129.
Der Vertrauensausschuss prüft die Wahlvorschläge alsbald nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 45 Absatz 5 der Kirchlichen Wahlordnung). Fehlt einem Wahlvorschlag nach der Streichung die Mindestzahl von 20 Unterschriften, so fordert der Vertrauensausschuss den Einsender auf, die fehlenden Unterschriften nachzubringen. Nummer 45 gilt entsprechend.
130.
Für die Frage, wer zur Landessynode wählbar ist, sind die §§ 2, 3 und 39 der Kirchlichen Wahlordnung maßgebend. Nummer 11 bleibt unberührt.
131.
Wer einen Wahlvorschlag zur Landessynode unterzeichnen kann, ergibt sich aus § 2 der Kirchlichen Wahlordnung in Verbindung mit den Nummern 1 bis 9 sowie aus § 45 Absatz 4 Satz 3 der Kirchlichen Wahlordnung.
132.
Die übrigen Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags ergeben sich aus § 45 der Kirchlichen Wahlordnung in Verbindung mit den Nummern 126 bis 128.
133.
Die Wahlvorschläge sollen mehr Namen enthalten, als Synodale (Laien beziehungsweise Theologen) im Wahlkreis zu wählen sind; sie können jedoch auch weniger Namen enthalten. Nur eine Höchstzahl ist in § 45 Absatz 1 Satz 2 der Kirchlichen Wahlordnung vorgeschrieben.
134.
Die Nummern 37 und 38 gelten entsprechend.
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§ 47
Gesamtwahlvorschlag

( 1 ) Der Vertrauensausschuß stellt alle gültigen Wahlvorschläge zum Gesamtwahlvorschlag zusammen. Dieser muß insgesamt mehr Theologen und mehr Laien enthalten, als solche zu Synodalen zu wählen sind.
( 2 ) Ist die erforderliche Zahl von Bewerbern nicht erreicht worden, so sorgt der Vertrauensausschuß dafür, daß dies den Gemeinden bekanntgegeben wird (§ 44) und daß innerhalb einer weiteren Frist von drei Wochen (vgl. § 45 Abs. 5) weitere Wahlvorschläge aus der Gemeinde eingereicht werden.
( 3 ) Ist auch nach Fristverlängerung die Zusammenstellung eines Wahlvorschlags nach Abs. 1 nicht möglich, so werden die Synodalen des Wahlkreises von den zu diesem Zweck versammelten Bezirkssynoden gewählt.
(Zu § 47)
135.
Hat der Vertrauensausschuss die Gültigkeit der einzelnen Wahlvorschläge nach § 46 der Kirchlichen Wahlordnung und den Nummern 129 bis 134 geprüft, so stellt er fest, ob für den Gesamtwahlvorschlag bei einer Zusammenstellung aller Wahlvorschläge die nach § 47 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung für Theologen und Laien erforderliche Zahl an Bewerbern gegeben ist.
136.
Ist dies nicht der Fall, so setzt der Vertrauensausschuss eine Nachfrist von drei Wochen (§ 47 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung). Die Nummern 39 und 40 gelten entsprechend. Der Vertrauensausschuss selbst kann einen unvollständigen Gesamtwahlvorschlag nicht ergänzen.
137.
Zu wählen sind die erforderliche Zahl von Synodalen und je ein Laie und ein Theologe als Ersatzmitglied. Der Oberkirchenrat beauftragt einen Vorsitzenden der beteiligten Bezirkssynoden mit der Einberufung und Leitung der Wahlversammlung; diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Bezirkssynodalen erschienen ist. Wahlvorschläge sind dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben; sie müssen von zehn Bezirkssynodalen unterzeichnet sein. Gewählt wird in einem Wahlgang ohne Trennung nach Synodalen und Ersatzmitgliedern; wer Synodaler und wer Ersatzmitglied ist, entscheidet die Stimmenzahl des Wahlgangs, in dem die Wahl erfolgt. Jeder Bezirkssynodale hat so viele Stimmen, als Synodale zu wählen sind. Stimmenhäufung ist nicht zulässig. Die Wahl ist so lange fortzusetzen, bis die zu wählenden Synodalen und Ersatzmitglieder die erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt haben. Dabei können in allen Wahlgängen weitere Bewerber vorgeschlagen werden.
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§ 48
Gliederung des Gesamtwahlvorschlags, Stimmzettel

( 1 ) Der Gesamtwahlvorschlag führt die Namen der Bewerber in der Gliederung der einzelnen Wahlvorschläge auf. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge wird durch das Los bestimmt.
( 2 ) Der Gesamtwahlvorschlag wird in den Stimmzetteln aufgeführt.
( 3 ) Der Vertrauensausschuß teilt den von ihm zusammengestellten Gesamtwahlvorschlag dem Ortswahlausschuß mit und übermittelt ihm die erforderlichen Stimmzettel, für deren Gestaltung der Oberkirchenrat Vorgaben machen kann.
( 4 ) Der Gemeinde ist spätestens eine Woche vor dem Wahltag der vom Vertrauensausschuß zusammengestellte Gesamtwahlvorschlag sowie Zeit, Ort und Vorgang der Wahl im Hauptgottesdienst und auf andere geeignete Weise öffentlich bekanntzugeben.
(Zu § 48)
138.
Nummer 53 gilt entsprechend. Den Losentscheid nach § 48 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter vor. Der Vertrauensausschuss hat sich innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge streng an deren Gliederung zu halten.
139.
Der Vertrauensausschuss lässt die Stimmzettel drucken (Muster Anlage 11)
140.
Werden die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat gleichzeitig abgehalten, so ist, um eine Verwechslung der Stimmzettel zu vermeiden, für die beiden Wahlen jeweils verschiedenfarbiges Papier zu verwenden. Der Vertrauensausschuss legt die Farbe der Stimmzettel für die Wahlen zur Landessynode gegebenenfalls nach einer Vorgabe des Oberkirchenrats im Wahlausschreiben, rechtzeitig fest und teilt sie den Ortswahlausschüssen mit. Bei der Wahl der Farbe des Papiers ist auf eine gute Lesbarkeit zu achten. Es sind helle oder Pastelltöne in der vorgegebenen Farbe zu verwenden.
141.
Der Gesamtwahlvorschlag und die gedruckten Stimmzettel sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Ortwahlausschüssen des Wahlkreises zu übermitteln.
142.
Der Gesamtwahlvorschlag wird nach Anlage 8a oder Anlage 8b bekannt gemacht. Nummer 57 gilt entsprechend.
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§ 49
Vorstellungen von Wahlbewerbern

( 1 ) Vertrauensausschuß und Ortswahlausschuß sorgen dafür, daß die Wahlbewerber durch Versammlungen und auf andere geeignete Weise (Schrift und Bild) den Wählern bekannt werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind zur kostenlosen Amtshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet. Die näheren Bestimmungen trifft der Oberkirchenrat im Wahlausschreiben.
( 3 ) Vorstellungen von Wahlbewerbern dürfen nicht während eines Gottesdienstes stattfinden.
(Zu § 49)
143.
Die Bewerber sollen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, sich den Wählern bekannt zu machen, von allen kirchlichen Stellen des Wahlkreises unterstützt werden. Angesichts der Größe der Wahlkreise werden sich die Wahlbewerber weitgehend der Presse, der kirchlichen Blätter, aber auch besonderer Handzettel bedienen. Solche können in den Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen, in den Wahlversammlungen selbst, aber auch in die evangelischen Häuser verteilt werden.
144.
Die Wahlbewerber erhalten einen pauschalen Zuschuss aus landeskirchlichen Mitteln. Die näheren Bestimmungen trifft der Oberkirchenrat im Wahlausschreiben.
145.
Vertrauensausschuss und Ortswahlausschüsse unterstützen die Bewerber, indem sie zum Beispiel die Verteilung von Handzetteln organisieren. Vertrauensausschuss, Ortswahlausschüsse, Kirchengemeinderäte und Bezirkssynoden des Wahlkreises können die Bewerber zu kirchlichen Versammlungen einladen und müssen ihnen auf Wunsch Gelegenheit geben, dort zu sprechen und Fragen zu beantworten. Dabei ist auf gleiche Behandlung der Bewerber zu achten (§ 1 Absatz 4 der Kirchlichen Wahlordnung), sowie darauf, dass während des Gottesdienstes keine Wahlbewerber vorgestellt werden dürfen und keine Wahlwerbung betrieben werden darf.
146.
Der Vertrauensausschuss kann zur Vorstellung der Bewerber auf die Abhaltung öffentlicher Bezirksversammlungen hinwirken, sei es gemeinsam in allen Bezirken des Wahlkreises, sei es getrennt in den einzelnen Bezirken. Es soll die Gelegenheit für solche Versammlungen für die Mitglieder der Kirchengemeinderäte und die kirchlichen Mitarbeiter gegeben werden.
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4. Wahlhandlung

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§ 50
Wahlvorgang

Der Wahlvorgang bestimmt sich nach den §§ 20 bis 22 und 24 entsprechend.
(Zu § 50)
147.
Die Nummern 59 bis 62 und 67 bis 72 gelten entsprechend.
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§ 51
Stimmabgabe

( 1 ) Zum Synodalen kann nur gewählt werden, wer auf dem vom Vertrauensausschuß zusammengestellten Gesamtwahlvorschlag steht. Er wird schriftlich und geheim auf dem vom Vertrauensausschuß übermittelten und vom Ortswahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel gewählt.
( 2 ) Jeder Wähler hat je für Theologen und Laien so viel Stimmen, wie im Wahlkreis Theologen und Laien zu Synodalen gewählt werden sollen. Er kennzeichnet auf dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) die Namen derjenigen Wahlbewerber, die er wählen will.
( 3 ) Der Wähler kann Wahlbewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen seine Stimme geben. Auf keinen Bewerber können mehr als zwei Stimmen gehäuft werden.
(Zu § 51)
148.
Nummer 64 gilt entsprechend. Stimmenhäufung ist nur jeweils innerhalb der Zahl der für die Theologen und die Nichttheologen zustehenden Stimmen möglich.
149.
Der Vorgang der Stimmabgabe ist den Wählern auf den Stimmzetteln zu erläutern (Muster Anlage 11).
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§ 52
Briefwahl

Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl in Anwendung der §§ 25 bis 26.
(Zu § 52)
150.
Die Nummern 73 bis 80 gelten entsprechend.
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5. Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 53
Öffentliche Ermittlung

( 1 ) § 27 gilt entsprechend.
( 2 ) Im Anschluß an die Wahlhandlung stellt zunächst der Ortswahlausschuß fest, wieviel gültige Stimmen abgegeben worden sind und wieviel gültige Stimmen auf jeden einzelnen Bewerber entfallen.
( 3 ) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels (§ 54) entscheidet vorbehaltlich der Entscheidungsbefugnis der Landessynode (§ 58) der Ortswahlausschuß.
( 4 ) Der Ortswahlausschuß teilt das Ergebnis seiner Feststellungen dem Vertrauensausschuß mit. Dieser ermittelt auf Grund der Feststellungen der Ortswahlausschüsse das Ergebnis der Wahl im ganzen Wahlkreis.
(Zu § 53)
151.
Die Nummern 81 bis 89 gelten entsprechend. Der Vorgang der Auszählung ergibt sich im Einzelnen aus Anlage 9.
152
Die örtlichen Wahlausschüsse haben nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl im Abstimmungsbezirk (Nummer 113 Buchstabe d) den Vorsitzenden des Ortswahlausschusses unverzüglich zu unterrichten. Die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluss gefasst wurde) und die übrigen Stimmzettel sind dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses zu übersenden. Die der Niederschrift nicht beigelegten Stimmzettel hat dieser so lange verschlossen im Pfarramt zu verwahren, bis die Prüfung durch die Landessynode abgeschlossen ist (§ 58 der Kirchlichen Wahlordnung).
153.
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses hat nach Ermittlung des Ergebnisses der Synodalwahl in der Kirchengemeinde dieses dem Vorsitzenden des Vertrauensausschusses unverzüglich mitzuteilen und die Wahlniederschrift (Anlage 9) nebst Beilagen (Stimmzettel, über die besonderer Beschluss gefasst wurde) zu übersenden. Nummer 152 Satz 3 gilt entsprechend.
154.
Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im ganzen Wahlkreis wird auf die Nummern 156 und 157 verwiesen.
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§ 54
Beurteilung der Stimmzettel

( 1 ) Namen, die dem Stimmzettel (Gesamtwahlvorschlag) neu hinzugefügt werden, bleiben unberücksichtigt.
( 2 ) Ungültig sind:
  1. Andere als die vom Ortwahlausschuß ausgegebenen Stimmzettel;
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen den Willen des Wählers nicht erkennen lassen;
  3. Stimmzettel, die ihrem ganzen Inhalt nach durchgestrichen sind oder einen Vorbehalt oder eine Verwahrung in bezug auf ihren ganzen Inhalt oder einen auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthalten;
  4. Wahlumschläge, die keinen Stimmzettel enthalten.
( 3 ) Stimmzettel, die den Willen des Wählers wenigstens teilweise erkennen lassen oder teilweise ohne Vorbehalt oder Verwahrung abgegeben wurden, sind insoweit gültig.
( 4 ) Hat ein Wähler mehr Stimmen abgegeben, als ihm nach § 51 Abs. 2 zustehen, so gelten nur die Wahlbewerber als gewählt, die der Wähler durch Stimmenhäufung oder in anderer Weise bevorzugt gekennzeichnet hat.
( 5 ) Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimmabgabe ungültig, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen,
  2. dem Stimmzettel kein mit der vorgesehenen Versicherung versehener Briefwahlschein beigefügt ist.
(Zu § 54)
155.
Die Nummern 90 bis 97 gelten entsprechend mit folgender Maßgabe: Ob ein Wähler mehr Stimmen abgegeben hat, als ihm nach § 51 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung zustehen, ist für Theologen und Laien getrennt festzustellen. Die Feststellung, ob die Stimmabgabe gültig ist, und deren weitere Beurteilung nach § 54 Absatz 3 und 4 der Kirchlichen Wahlordnung, geschieht sodann ebenfalls gesondert für Theologen und Laien.
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§ 55
Gewählte

( 1 ) Gewählt sind diejenigen Wahlbewerber, die die meisten Stimmen als Theologen bzw. Laien erhalten haben. Ersatzmitglieder sind diejenigen, die nach den gewählten Synodalen die meisten Stimmen als Theologen bzw. Laien erhalten haben, bis zur Zahl der gewählten Synodalen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
( 2 ) Der Vertrauensausschuß benachrichtigt die Gewählten und nimmt ihre Erklärung über die Annahme der Wahl entgegen.
(Zu § 55)
156.
Der Vertrauensausschuss stellt möglichst bald in einer öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Wahl im ganzen Wahlkreis fest. Den Losentscheid nach § 55 Absatz 1 letzter Satz der Kirchlichen Wahlordnung nimmt der Vorsitzende des Vertrauensausschusses oder sein Stellvertreter unter Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vertrauensausschusses vor. Über das Wahlergebnis fertigt der Vertrauensausschuss eine Niederschrift an (Anlage 12).
157.
Der Vertrauensausschuss hat die in den Wahlniederschriften der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse enthaltenen Feststellungen zugrunde zu legen (§ 55 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung), ohne selbst in eine Prüfung im Einzelnen einzutreten. Offensichtlich unrichtige Feststellungen kann er berichtigen. Sonstige Beanstandungen reicht er an den zuständigen Ortswahlausschuss oder bei mehreren Abstimmungsbezirken über diese an den zuständigen örtlichen Wahlausschuss zu erneuter Entscheidung zurück. Etwaige, von den Feststellungen der Ortswahlausschüsse und der örtlichen Wahlausschüsse abweichende Auffassungen kann er in seiner Wahlniederschrift vermerken.
158.
Der Vertrauensausschuss teilt das Wahlergebnis (Nummern 156 und 157) im Wahlkreis außer den gewählten Synodalen und Ersatzmitgliedern auch unverzüglich den übrigen Wahlbewerbern mit.
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§ 56
Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Vertrauensausschuß veranlaßt, daß die Namen der im Wahlkreis gewählten Synodalen sowie die Namen und die Reihenfolge der Ersatzmitglieder im Hauptgottesdienst und in anderer geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben werden. Er stellt den für gewählt erklärten Synodalen und den Ersatzmitgliedern eine Wahlurkunde aus.
(Zu § 56)
159.
Der Vorsitzende des Vertrauensausschusses berichtet das Wahlergebnis alsbald nach der Feststellung dem Oberkirchenrat durch Fernsprecher oder auf andere, vom Oberkirchenrat vorher angegebene Weise. Er hat ihm unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Vertrauensausschusses zu übermitteln. Die Niederschriften der Ortswahlausschüsse nebst Anlagen sind nur auf Aufforderung des Oberkirchenrats hin einzusenden; sie werden, wenn die Prüfung des Wahlergebnisses durch die Landessynode (§§ 58 und 59 der Kirchlichen Wahlordnung) zu keiner Beanstandung geführt hat, dem Vertrauensausschuss zurückgegeben.
160.
Das Wahlergebnis soll nach der Übermittlung an den Oberkirchenrat möglichst rasch den Pfarrämtern und den örtlichen Medien mitgeteilt werden. Es ist im Gemeindegottesdienst des nächstfolgenden Sonntag bekannt zu geben. Das Wahlergebnis wird unter Benennung der Wahlbewerber und der auf die Wahlbewerber entfallenen Stimmen bekannt gemacht.
161.
Die Wahlurkunde wird nach Anlage 13 ausgestellt. Vorher ist die Erklärung der Gewählten und der Ersatzmitglieder über die Annahme der Wahl entgegenzunehmen (§ 55 Absatz 2 der Kirchlichen Wahlordnung).
162.
Ausgehändigte Wahlurkunden sind zurückzugeben, wenn die Wahl für ungültig erklärt wird.
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§ 57
Einsprachen

( 1 ) Einsprachen gegen die Wahl sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Oberkirchenrat schriftlich einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Einspracheberechtigt ist jedes innerhalb des Wahlkreises wahlberechtigte Kirchengemeindeglied.
( 3 ) Die Einsprache kann nur darauf gestützt werden, daß eine wesentliche auf die Wahl bezügliche Vorschrift verletzt worden ist.
( 4 ) Der Oberkirchenrat veranlaßt die erforderlichen Vorerhebungen über die Berechtigung der Einsprache und übergibt sie sodann der Landessynode zur Entscheidung.
(Zu § 57)
163.
Als amtliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Sinne des § 57 Absatz 1 der Kirchlichen Wahlordnung gilt die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst der Kirchengemeinde, zu der der Einsprechende gehört.
164.
Die Einsprache muss Grund und Umfang der Wahlanfechtung angeben.
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§ 58
Entscheidung über Einsprachen

( 1 ) Die Landessynode entscheidet nach der Einführung aller Gewählten über die Gültigkeit der Wahl (§ 7 Abs. 1 Kirchenverfassungsgesetz30#) und die Berechtigung erhobener Einsprachen.
( 2 ) Eine Wahl kann nur für ungültig erklärt werden, wenn das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift beeinflußt werden konnte.
( 3 ) Nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Eintritt eines Mitglieds in die Landessynode kann dessen Wahl wegen Verletzung von Vorschriften über das Wahlverfahren nur in Erledigung ordnungsmäßig erhobener Einsprachen für ungültig erklärt werden, oder wenn Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3, 39) fehlen.
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§ 59
Besondere Fälle

( 1 ) Ergibt die Prüfung durch die Landessynode, daß das Wahlergebnis unrichtig festgestellt ist, so entscheidet die Landessynode, wer als Synodaler und als Ersatzmitglied gewählt ist.
( 2 ) Wenn die Landessynode feststellt, dass das Ergebnis der Wahl durch Verletzung einer wesentlichen auf die Wahl bezüglichen Vorschrift nur in einzelnen Wahlkreisen oder Abstimmungsbezirken beeinflusst werden konnte, so wird die Wahl in den betreffenden Wahlkreisen oder Abstimmungsbezirken wiederholt.
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§ 60
Ergänzung der Landessynode

( 1 ) Tritt ein Gewählter nicht ein oder scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt derjenige nicht gewählte Bewerber an seine Stelle, der die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Ist kein Ersatzmitglied vorhanden oder kann aus einem sonstigen Grund der Platz des Synodalen nicht besetzt werden, so findet § 47 Abs. 3 Anwendung.
(Zu § 60 Absatz 2)
165.
Nummer 137 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur das erforderliche Ersatzmitglied zu wählen ist.
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V. Abschnitt
Schlußbestimmungen

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§ 61
Kosten

( 1 ) Die Kosten der Wahlen zum Kirchengemeinderat trägt die Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Kosten der Wahlen zur Landessynode trägt die Landeskirche.
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§ 62
Ermächtigung

Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt die Ausführungsbestimmungen zur Wahlordnung.
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§ 63
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
( 2 ) Die Wahlordnung vom 17. April 1953 (Abl. 35 S. 387) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Oktober 1958 (Abl. 38 S. 235) wird aufgehoben.
( 3 ) Soweit in kirchlichen Gesetzen und Verordnungen auf die bisherigen Wahlbestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen der vorstehenden Wahlordnung an deren Stelle.
(Zu § 63)
166.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmung zur Kirchlichen Wahlordnung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 17. März 1965 (Abl. 41 S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2006 (Abl. 62 S. 247, 248), außer Kraft.
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Anlage 1
(zu § 2 KWO und Nummer 3 AWO)

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Mitteilung an die Kirchengemeinde
der Hauptwohnung über die Wahlteilnahme
in einer anderen Kirchengemeinde
bei mehrfachem Wohnsitz

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Das Formular muss bis spätestens beim Pfarramt des Hauptwohnsitzes sein!
Ev. Landeskirche in Württemberg
Kirchenbezirk
Grafik
Gegebenenfalls Briefkopf der mitteilenden Kirchengemeinde
Kirchengemeinde
An die
Ev. Kirchengemeinde
(Straße und Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort)
Mitteilung über die Teilnahme an den kirchlichen Wahlen
(Jahreszahl)
in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Herr/Frau31#
(Vor- und Zuname)
aus
(Anschrift des Hauptwohnsitzes)
ist in
(Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
mit einem weiteren Wohnsitz einwohnermelderechtlich gemeldet. Das Gemeindeglied hat sich gemäß § 6 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung dahingehend erklärt, dass es der Kirchengemeinde dieses Wohnsitzes angehören will. Die Erklärung ist in den kirchengemeindlichen Meldedaten eingetragen worden.
Das Gemeindeglied wird daher auch sein Wahlrecht in unserer Kirchengemeinde ausüben und ist am
(Datum)
in die Wählerliste eingetragen worden.
(Ort, Datum)
(Dienstsiegel)
Ev. Pfarramt
(nähere Bezeichnung)
(Unterschrift)
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Anlage 2
(zu §§ 8 und 10 KWO und Nummer 19 AWO)

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Hinweis:
Die Wählerliste wird der Kirchengemeinde in der Regel durch das Kirchliche Rechenzentrum zur Verfügung gestellt.
Evang. Kirchengemeinde
(Name)
Abstimmungsbezirk
(Bezeichnung)
Wahlkreis
(Bezeichnung, vgl. § 38 KWO)

Wählerliste
für die Wahlen zur Landessynode und zum Kirchengemeinderat32#

Lfd. Nr.
Zuname, Titel
Vorname
Geb.
dat.
Anschrift
Stimmabgabe
Bemerkung33#
Statistische Erhebung
Persönlich
Briefwahl
Altersgruppe/Geschlecht
1
2
3
4
5
6
7
8
9
14-17
18-20
21-35
36-50
51-65
66+
m
w
m
w
m
w
m
w
m
w
m
w
Übertrag
Geprüft und vorläufig abgeschlossen (§ 10 KWO) am
(Datum)
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats)
Zum endgültigen Abschluss nach § 12 KWO wird bestätigt, dass die vorstehende
Wählerliste nach Bekanntmachung vom
bis
öffentlich aufgelegt war.
(Datum)
(Datum)
Grafik
Es liegen keine Einsprachen vor.34#
Grafik
Sämtliche Einsprachen sind erledigt.
Grafik
Die Einsprachen bezüglich der Eintragungen zu lfd. Nummer
sind noch unerledigt
(Lfd. Nr.)
Grafik
Die Wahlberechtigung der zur Wählerliste Angemeldeten ist vom Kirchengemeinderat geprüft (§ 12 Absatz 1 Satz 3 KWO) und bejaht worden (§ 13 KWO).35#
#

Grafik
#

Grafik
#

Anlage 5
(zu § 11 KWO und Nummer 34 AWO)

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Wahlausweis – Bescheinigung über die Aufnahme in die Wählerliste –

Sie sind zur Wahl zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode36# mit nebenstehender Nummer in die Wählerliste aufgenommen worden
Herrn/Frau
(Name)
(Anschrift/Wohnung)
(Lfd. Nr.)
Die Wahl findet statt am
in der Zeit von
bis
Uhr
(Datum)
(Uhrzeit)
(Uhrzeit)
Wahlraum:
Absender: Evang. Kirchengemeinde
(Name)
(Anschrift)
(Anschrift des geschäftsführenden Pfarramtes)
(E-Mail-Adresse)
(Telefaxnummer)
Bringen Sie diesen Wahlausweis bitte zur Wahl mit.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite!
(Rückseite Anlage 5)
  1. Dieser Wahlausweis ist zur Stimmabgabe im Wahlraum mitzubringen. Jedoch kann auch wählen, wer in die Wählerliste aufgenommen ist und sich über seine Person ausweist oder anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses bekannt ist.
  2. Sind die Briefwahlunterlagen (Wahlbriefumschlag, Wahlumschlag und Stimmzettel) noch nicht beigefügt, so können die Briefwahlunterlagen beim Ortswahlausschuss der umseitig genannten Kirchengemeinde (Adresse des geschäftsführenden Pfarramtes) schriftlich oder mündlich, auch per E-Mail oder Telefax angefordert werden.
  3. Sind die Briefwahlunterlagen bereits beigefügt, ist trotzdem die Wahl im Wahllokal möglich (bitte diesen Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, ist dieser Wahlausweis dem Wahlbrief beizufügen und die nachstehende Versicherung über die persönliche Kennzeichnung (bitte beim x unterschreiben) abzugeben.
Grafik
Versicherung der persönlichen Kennzeichnung
Ich versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.
Grafik
(Ort, Datum)
(Unterschrift Briefwähler)
ODER:
Versicherung der Hilfsperson
Ich
versichere, dass ich den (die) beiliegenden Stimmzettel
(Name der volljährigen Hilfsperson in Druckbuchstaben)
nach den Weisungen des Wählers gekennzeichnet habe.
Grafik
(Ort, Datum)
(Unterschrift Briefwähler)
HINWEIS: Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig!
Grafik
#

Grafik
Grafik
Grafik
#

Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
#

Grafik
Grafik
#

Grafik
Grafik
Grafik
#

Grafik
Grafik
Grafik
#

Anlage 9a

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Niederschrift

Für die
  • Ortswahlausschüsse von Kirchengemeinden in denen keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind und
  • alle örtlichen Wahlausschüsse.
(zu § 24 KWO und Nummern 72, 80 AWO sowie zu § 53 KWO und Nummer 151 AWO)
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a) Gemeinsamer Teil a) für die Formulare b) und c)
zur Synodalwahl und Kirchengemeinderatswahl

Ev. Kirchengemeinde
(Name)
Kirchenbezirk
(Name)
Abstimmungsbezirk
(Bezeichnung Abstimmungsbezirk/Teilort oder Wohnbezirk)
(Ort, Datum)
Grafik
Niederschrift des Ortswahlausschusses (nur verwenden, wenn keine örtlichen Wahlausschüsse gebildet sind, sonst Anlage 9b)
Grafik
Niederschrift des örtlichen Wahlausschusses37#
über die Wahl
Grafik
zur Landessynode und
Grafik
zum Kirchengemeinderat38#
Für die heute anberaumte Wahl zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode39# sind durch Beschluss des zuständigen Kirchengemeinderats bzw. durch Nach- und Zuwahl folgende Personen als Mitglieder des Ausschusses und als Stellvertreter bestellt und nach § 7 Absatz 3 KWO verpflichtet worden:
Mitglieder:
1.
(Name, Anschrift)
2.
(Name, Anschrift)
3.
(Name, Anschrift)
...
Stellvertreter:
1.
(Name, Anschrift)
2.
(Name, Anschrift)
3.
(Name, Anschrift)
...
Vom Ausschuss wurden folgende Personen nach § 27 KWO als Wahlhelfer bestellt und vom Vorsitzenden verpflichtet:
1.
(Name, Anschrift)
2.
(Name, Anschrift)
3.
(Name, Anschrift)
...
Die Wahlhandlung ist heute unter der Leitung und Aufsicht des Ausschusses und in steter Anwesenheit von drei Mitgliedern des Ausschusses oder deren Stellvertreter in dem für die Wähler zugänglichen Wahlraum in
(Ort, Bezeichnung Wahlraum)
vorgenommen worden.
Für die Wahl ist die Zeit
von
bis
Uhr
(Uhrzeit)
(Uhrzeit)
vom Kirchengemeinderat bestimmt worden.
Wahlhandlung, Wahlraum und Wahlzeit sind im Gemeindegottesdienst und in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben worden.
Vor der Wahl stellte der Wahlausschuss fest, dass die Wahlurne leer war. Diese wurde bis zum Schluss der Abstimmung nicht wieder geöffnet.
Die Abstimmung wurde in der nach § 24 Absatz 1 KWO vorgeschriebenen Weise vorgenommen.
Es wurden amtliche Wahlumschläge verwendet40#.
Grafik
ja
Grafik
nein
Es wurde die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen durchgeführt (§ 25a KWO)41#.
Grafik
ja
Grafik
nein
Wähler, die aus offenbarem Versehen
(Anzahl)
nicht in die Wählerliste aufgenommen worden waren, sind durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses zur Wahl zugelassen worden. Ihr Name wurde in der Wählerliste nachgetragen.
Folgende Personen wurden zur Wahl nicht zugelassen42#:
1.
(Name, Anschrift, Grund der Nichtzulassung)
2.
(Name, Anschrift, Grund der Nichtzulassung)
...
Nach Ende der Wahlzeit wurde die Wahl für geschlossen erklärt. Nach Schluss der Wahl wurde in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt.
Noch vor Öffnung der Wahlurne wurden die beim Ausschuss eingegangenen – einschließlich der in die Wahlbriefkästen eingelegten43# – Wahlbriefe geöffnet und geprüft. Wenn die Stimmabgabe gültig war, wurden nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste, die amtlichen Wahlumschläge in die Wahlurne eingelegt.
Es wurden
Wahlbriefe aufgrund
(Anzahl)
fehlender oder fehlerhafter Erklärung zur persönlichen Kennzeichnung oder Kennzeichnung durch Hilfsperson ausgesondert.
Nach Öffnung der Urne wurden die abgegebenen Wahlumschläge und die ggf. ohne Wahlumschläge eingelegten Stimmzettel gezählt und mit der Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste verglichen. Hierbei ergab sich folgende Verschiedenheit:
Anzahl der Abstimmungsvermerke:
=
Anzahl der Wahlumschlage
./.
=
./.
Anzahl „lose“ Stimmzettel
(Landessynode)
./.
Anzahl „lose“ Stimmzettel (KGR)
./.
Differenz:
(Kirchengemeinderatswahl)
(Landessynodalwahl)
Sodann wurden soweit vorhanden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen.
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden aufgrund der Wählerliste folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten:
Anzahl der Wähler, die abgestimmt haben:
davon Briefwähler:
#

b) Besonderer Teil des Formulars zur Synodalwahl
(Auszählung Synodalwahl)

Es werden zur Auszählung der Synodalwahl folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlumschläge (siehe oben a)):
+ Anzahl der „losen“ Stimmzettel (siehe oben a)):
Zwischensumme (Maximale möglich Anzahl Stimmzettel)
./. Anzahl der Wahlumschläge ohne Stimmzettel:
Auszuwertende Stimmzettel insgesamt:
Ohne besonderen Beschluss wurden bei der Auszählung folgende Anzahl von Stimmzetteln insgesamt (Theologen und Laien) für ungültig erklärt
=
(Theologen)
(Laien)
und als teilweise ungültig erklärt
=
(Theologen)
(Laien)
Mit besonderem Beschluss des Ausschusses wurden über die in der Anlage A aufgeführten und beigefügten Stimmzettel gefasst, dabei wurden
insgesamt (Theologen und Laien)
für ungültig erklärt
=
(Theologen)
(Laien)
und als teilweise ungültig erklärt
=
(Theologen)
(Laien)
Gültige Stimmzettel damit:
=
(Theologen)
(Laien)
Von den
abgegebenen gültigen Stimmen
(Anzahl)
haben erhalten:
Theologen:
1.
(Name)
(Stimmen)
2.
(Name)
(Stimmen)
...
Laien:
1.
(Name)
(Stimmen)
2.
(Name)
(Stimmen)
...
Dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses wurden die Stimmzettel zur Verwahrung, die Niederschrift nebst Anlagen zur unverzüglichen Einsendung an den Vertrauensausschuss übergeben.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift
beurkundet
Der Ortswahlausschuss44#:
Der örtliche Wahlausschuss45#:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
#

c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl
(Auszählung Kirchengemeinderatswahl)

Grafik
Nach Schluss der Wahl kam es zu einer Unterbrechung der Sitzung des Ausschusses.47# Die Stimmzettel der Kirchengemeinderatswahl wurden unter Verschluss und Siegel gelegt und vom Vorsitzenden des Ortswahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses48# in Verwahrung genommen.
Am
wurden die Stimmzettel
(Datum)
wieder aus der Verwahrung genommen und in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis ermittelt. So dann wurde festgestellt:
Anzahl der Wahlumschläge (siehe oben a)):
+ Anzahl der losen Stimmzettel (siehe oben a)):
Zwischensumme (Maximale mögliche Anzahl Stimmzettel)
./. Anzahl der Wahlumschläge ohne Stimmzettel:
Auszuwertende Stimmzettel insgesamt:
Ohne besonderen Beschluss wurden bei der Auszählung folgende Anzahl von Stimmzetteln
insgesamt für ungültig erklärt
Mit besonderem Beschluss des Ausschusses wurden über
die in der Anlage B aufgeführten und beigefügten Stimmzettel gefasst, dabei wurden insgesamt für ungültig erklärt
Gültige Stimmzettel damit:
Feststellung des örtlichen Wahlausschusses49#
Von den
abgegebenen gültigen Stimmen
(Anzahl)
haben erhalten:
1.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
2.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
3.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
...
Dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses wurden die Stimmzettel und die Niederschrift des örtlichen Wahlausschusses nebst Anlagen zur Verwahrung und Feststellung des Wahlergebnisses übergeben.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift
beurkundet
Der örtliche Wahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Feststellung des Ortswahlausschusses50#
Von den
abgegebenen
(Anzahl)
gültigen Stimmen haben erhalten:
1.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
2.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
3.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
...
Der Ortswahlausschuss stellt fest, dass damit folgende Wahlbewerber als gewählt zu betrachten sind:
1.
(Name)
2.
(Name)
3.
(Name)
...
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses nahm die Stimmzettel und die Niederschrift nebst Anlagen in Verwahrung.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
#

Anlage zur Niederschrift der Ortwahlausschüsse/örtlichen Wahlausschüsse51#

Die statistische Erhebung ist erst nach erfolgter Meldung des Wahlergebnisses der Wahl zur Landessynode durch den Ortswahlausschuss an den Vertrauensausschuss auszufüllen.
#

Statistische Daten

Der Oberkirchenrat bittet die örtlichen Wahlausschüsse und die Ortswahlausschüsse nachstehende Daten zur statistischen Erhebung zu erfassen und ihrer Niederschrift anzuschließen und dem Vertrauensausschuss (bzw. dem Ortswahlausschuss bei mehreren Abstimmungsbezirken) zu übersenden.
Zahl der Wahlberechtigten
davon haben abgestimmt*
diese untergliedern sich in
Altersgruppe
Wähler (m)
Wählerinnen (w)
14-17 Jahre
18-20 Jahre
21-35 Jahre
36-50 Jahre
51-65 Jahre
66 Jahre und älter
Kontrollsummen
+
=
(Ergebnis = Anzahl der Wählerinnen und Wähler, die abgestimmt haben – siehe oben*)
Die Richtigkeit der vorstehenden Daten
wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
#

Anlage 9b

##

Niederschrift

  • für Ortswahlausschüsse,
    wenn örtliche Wahlausschüsse gebildet sind.
###

a) Gemeinsamer Teil für die Formulare b) und c)
zur Synodalwahl und Kirchengemeinderatswahl

Ev. Kirchengemeinde
(Name)
Kirchenbezirk
(Name)
(Ort, Datum)
über die Wahl
Grafik
zur Landessynode
Grafik
zum Kirchengemeinderat52#
Für die heute anberaumte Wahl zum Kirchengemeinderat und zur Landessynode53# sind durch Beschluss des zuständigen Kirchengemeinderats bzw. durch Nach- und Zuwahl folgende Personen als Mitglieder des Ausschusses und als Stellvertreter bestellt und nach § 7 Absatz 3 KWO verpflichtet worden:
Mitglieder:
1.
(Name, Anschrift)
2.
(Name, Anschrift)
3.
(Name, Anschrift)
...
Stellvertreter:
1.
(Name, Anschrift)
2.
(Name, Anschrift)
3.
(Name, Anschrift)
...
Es wurden amtliche Wahlumschläge verwendet54#.
Grafik
ja
Grafik
nein
Es wurde die allgemeine Zusendung der Briefwahlunterlagen durchgeführt (§ 25a KWO)55#.
Grafik
ja
Grafik
nein
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses wurden aufgrund der Wählerliste folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten:
Anzahl der Wähler, die abgestimmt haben:
davon Briefwähler:
#

b) Besonderer Teil des Formulars
zur Synodalwahl (Auszählung Synodalwahl)

Auszuwertende gültige Stimmzettel der Landessynodalwahl insgesamt:
Von den
abgegebenen gültigen Stimmen
(Anzahl)
haben erhalten:
Theologen:
1.
(Name)
(Stimmen)
2.
(Name)
(Stimmen)
...
Laien:
1.
(Name)
(Stimmen)
2.
(Name)
(Stimmen)
...
Dem Vorsitzenden des Ortswahlausschusses wurden die Stimmzettel zur Verwahrung, die Niederschrift nebst Anlagen zur unverzüglichen Einsendung an den Vertrauensausschuss übergeben.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
#

c) Besonderer Teil des Formulars zur Kirchengemeinderatswahl
(Auszählung Kirchengemeinderatswahl)

Auszuwertende gültige Stimmzettel der Kirchengemeinderatswahl insgesamt:
Von den
abgegebenen gültigen Stimmen
(Anzahl)
haben erhalten:
1.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
2.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
3.
mit
Stimmen
(Name)
(Anzahl)
...
Der Ortswahlausschuss stellt fest, dass damit folgende Wahlbewerber als gewählt zu betrachten sind:
1.
(Name)
2.
(Name)
3.
(Name)
...
Der Vorsitzende des Ortswahlausschusses nahm die Stimmzettel und die Niederschrift nebst Anlagen in Verwahrung.
Die Richtigkeit vorstehender Niederschrift
beurkundet
Der Ortswahlausschuss:
(Unterschrift sämtlicher Mitglieder)
Anlage A/B56# zur Niederschrift des Ortwahlausschusses/örtlichen Wahlausschusses57#:
Besonderer Beschluss über Stimmzettel zur Synodalwahl/Kirchengemeinderatswahl58# wurde wie folgt gefasst:
a)
für ungültig erklärt:
Stimmzettel Nr.
;
Grund:
Stimmzettel Nr.
;
Grund:
...
...
b)
wie folgt bewertet
Stimmzettel Nr.
;
Stimme(n) für
Stimme(n) für ...
Stimmzettel Nr.
;
Stimme(n) für
Stimme(n) für ...
...
...
#

Anlage zur Niederschrift des Ortwahlausschusses

Die statistische Erhebung ist erst nach erfolgter Meldung des Wahlergebnisses der Wahl zur Landessynode an den Vertrauensausschuss auszufüllen.
#

Statistische Daten

Der Oberkirchenrat bittet die Ortswahlausschüsse nachstehende Daten zur statistischen Erhebung zu erfassen und ihrer Niederschrift anzuschließen und dem Vertrauensausschuss zu übersenden.
Zahl der Wahlberechtigten
davon haben abgestimmt*
diese untergliedern sich in
Altersgruppe
Wähler (m)
Wählerinnen (w)
14-17 Jahre
18-20 Jahre
21-35 Jahre
36-50 Jahre
51-65 Jahre
66 Jahre und älter
Kontrollsummen
+
=
(Ergebnis = Anzahl der Wählerinnen und Wähler, die abgestimmt haben – siehe oben*)
Die Richtigkeit der vorstehenden Daten
wird bestätigt
(Unterschrift Vorsitzender des Ausschusses)
#

Grafik
Grafik
Grafik
#

Grafik
#

Grafik
Grafik
Grafik
Grafik
#

Grafik

#
1 ↑ Auf Grund des § 62 der Kirchlichen Wahlordnung vom 15. April 1964 (Abl. 41 S. 118) wird verordnet:
#
2 ↑ Red. Anm.: Text der Ausführungsbestimmungen ist eingerückt abgedruckt.
#
3 ↑ Red. Anm.: Gemäß Artikel 6 Kirchliches Gesetz über den Zusammenschluss der Evangelischen Kirchenbezirke Vaihingen an der Enz und Ditzingen vom 19. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 726) können die erfolgten Regelungen nach Inkrafttreten durch Rechtsverordnung geändert werden.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 110 dieser Sammlung.
#
9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 109 dieser Sammlung. – Zum Wahlrecht der Mitglieder der Brüdergemeinde Wilhelmsdorf vgl. die Vereinbarung vom 26. Oktober 1971 (Abl. 45 S. 95, abgedruckt unter Nr. 109a dieser Sammlung).
#
10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 111 dieser Sammlung.
#
11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
#
13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
18 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 32 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
#
19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
23 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
24 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
#
25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
26 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
#
28 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
29 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
30 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
#
31 ↑ Unzutreffendes bitte streichen.
#
32 ↑ Unzutreffendes bitte streichen.
#
33 ↑ Bitte Einsprachen und ihre Erledigung vermerken.
#
34 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
35 ↑ Nur bei Anmeldung zur Wählerliste auszufüllen.
#
36 ↑ Unzutreffendes bitte streichen.
#
37 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
38 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
39 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
40 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
41 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
42 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
43 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
44 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
45 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
46 ↑ Nur falls zutreffend anzukreuzen und auszufüllen.
#
47 ↑ Nur falls zutreffend anzukreuzen und auszufüllen.
#
48 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
49 ↑ Nur vom örtlichen Wahlausschuss auszufüllen.
#
50 ↑ Nur vom Ortswahlausschuss ohne örtliche Wahlausschüsse auszufüllen.
#
51 ↑ Unzutreffendes bitte streichen
#
52 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen
#
53 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
54 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
55 ↑ Zutreffendes bitte ankreuzen.
#
56 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
57 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.
#
58 ↑ Sofern mehre Abstimmungsbezirke in einer Kirchengemeinde bestehen sind für jeden Abstimmungsbezirk einzelne örtliche Wahlausschüsse zu bestellen. Die einzelnen örtlichen Wahlausschüsse erstellen jeweils eine Niederschrift (Zutreffendes bitte ankreuzen). Insgesamt hat der Ortswahlausschuss abschließend ebenfalls eine Niederschrift nach Anlage 9b zu fertigen, welche unverzüglich an den Vorsitzenden des Vertrauensausschusses gesendet werden muss.