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540. Verordnung des Oberkirchenrats über Urlaub, Dienstbefreiung und Stellvertretung der Pfarrer
(Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung)

Vom 21. Februar 1978

(Abl. 48 S. 74) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1993 (Abl. 55 S. 645), geändert durch Verordnung vom 16. Februar 1995 (Abl. 56 S. 336), vom 25. Februar 1997 (Abl. 57 S. 230), vom 2. Mai 2000 (Abl. 59 S. 79, 81), vom 8. September 2009 (Abl. 63 S. 551), vom 22. September 2012 (Abl. 65 S. 257), vom 28. Oktober 2014 (Abl. 66 S. 278), vom 28. Juni 2016 (Abl. 67 S. 122), vom 17. April 2018 (Abl. 68 S. 56), vom 16. Oktober 2018 (Abl. 68 S. 313), vom 16. Juli 2019 (Abl. 68 S. 485) und vom 23. Februar 2021 (Abl. 69 S. 3781#)

Aufgrund § 25 der Kirchenverfassung2# und § 75 des Pfarrergesetzes3# wird in Ausführung der §§ 17, 18, 28, 32, 33, 39 und 63 des Pfarrergesetzes4# folgendes verordnet:
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Erster Abschnitt: Erreichbarkeit
(zu §§ 13 Absatz 1 und § 7 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz5#)

  1. Grundsatz der Erreichbarkeit
    1.1
    Die Verpflichtung, für den Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein, gilt für folgende Pfarrer:
    Gemeindepfarrer,
    hauptamtliche Krankenhauspfarrer,
    hauptamtliche Pfarrer in Alten- und Altenpflegeheimen,
    hauptamtliche Bezirksjugendpfarrer,
    hauptamtliche Studentenpfarrer,
    Direktoren der Akademie Bad Boll,
    theologischer Leiter der Evang. Tagungsstätte Löwenstein,
    Ephorus oder Studieninspektor am Evang. Stift, soweit der Ephorus nicht in der Dienstwohnung wohnt,
    Repetenten an den Evang.-theol. Seminaren,
    Landesbauernpfarrer und Leiter der ländlichen Heimvolkshochschule Hohebuch.
    Gemeindepfarrer im Sinne dieser Bestimmung sind ständige und unständige Pfarrer, deren Dienstauftrag überwiegend in der Wahrnehmung des Pfarrdienstes in einer oder mehreren Kirchengemeinden besteht.
    1.2
    Ist ein zur Erreichbarkeit verpflichteter Pfarrer nicht in seinem Dienstbereich anzutreffen, so soll dafür gesorgt sein, daß er zur Wahrnehmung dringender seelsorgerlicher Verpflichtungen herbeigerufen werden kann. Mindestens soll ein Besucher oder Anrufer erfahren können, wie der Pfarrer erreichbar ist und wer ihn vertritt.
    1.3
    Um sicherzustellen, daß Pfarrämter in dringenden Fällen in angemessener Zeit erreichbar sind, sollen in den Kirchenbezirken Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdienste festgelegt werden.
    1.4
    Nummer 1.2 gilt nicht in den nachfolgend geregelten Fällen der Abwesenheit oder dienstlichen Verhinderung (Urlaub, dienstliche Abwesenheit, Dienstbefreiung und Dienstverhinderung bei Krankheit). In allen diesen Fällen muß für Vertretung gesorgt sein.
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Zweiter Abschnitt: Urlaub
(zu § 53 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 17 Württembergisches Pfarrergesetz6#)

2.
Erholungsurlaub
2.1
Für Pfarrerinnen und Pfarrer wird bei der Urlaubsberechnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, unabhängig vom Dienstumfang eine Sieben-Tage-Woche zugrunde gelegt. Der Jahresurlaub beträgt in diesem Fall 46 Kalendertage. Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Dienst in der Regel auf bis zu fünf Tage in der Kalenderwoche (Arbeitstage) verteilt ist, und die damit eine Dienstzeit haben, die der einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten in entsprechender Stellung vergleichbar ist, erhalten Erholungsurlaub entsprechend den für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen. Ändert sich die Anzahl der Tage des in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Dienstes während des Kalenderjahres, wird anlässlich der Änderung für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt der Anteil am Jahresurlaub anhand der Arbeitstage im Zeitabschnitt ermittelt. Der Jahresurlaub ergibt sich in diesen Fällen aus der Addition der jeweiligen Urlaubsanteile aus den Zeitabschnitten. Danach verbleibende Bruchteile von Urlaubstagen und von Urlaubstagen nach Nummer 2.4 Satz 3 werden zusammengerechnet und einmal im Jahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
2.2
Pfarrerinnen und Pfarrer nach Nummer 2.1 Satz 1 mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (Schwerbehinderung) erhalten nach dem für alle geltenden staatlichen Recht einen Zusatzurlaub von sieben Kalendertagen. Einen Zusatzurlaub von vier Kalendertagen erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer nach Nummer 2.1 Satz 1,
  1. deren Grad der Behinderung weniger als 50, aber mindestens 30 oder
  2. deren Grad der Schädigungsfolgen weniger als 50, aber mindestens 25
beträgt.
Der Grad der Behinderung oder der Grad der Schädigungsfolgen ist nachzuweisen, im Zweifelsfall auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis.
Pfarrerinnen und Pfarrer mit einer Schwerbehinderung nach Nummer 2.1 Satz 3 erhalten Zusatzurlaub entsprechend den für die Kirchenbeamten geltenden Bestimmungen.
Wird der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt, finden für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Dies gilt für den Zusatzurlaub auch im Übrigen, soweit sich aus den Regelungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes ergibt.
2.3
  1. Aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Pfarrerinnen und Pfarrern sind von Amts wegen nicht verfallene Tage an Jahresurlaub nach Maßgabe von Satz 2 zu vergüten, die sie wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich nicht nehmen konnten. Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 28 Urlaubstage vermindert um die im jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresurlaub. Bei einer Änderung der Anzahl der in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres, erhöhen oder vermindern sich die nach Satz 2 zu vergütenden Urlaubstage entsprechend anteilig für jeden dadurch begründeten Zeitabschnitt. Nummer 2.1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
  2. Ein Urlaubstag wird mit einem Dreizehntel der Summe der Bezüge für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vergütet, geteilt durch die Anzahl der Kalendertage in der Kalenderwoche. Geht ein zu vergütender Urlaubstag auf den anteiligen Urlaubsanspruch aus einem Zeitabschnitt zurück, in dem bis zur Änderung des Dienstumfangs höhere Bezüge gezahlt wurden, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle der Beendigung des Dienstverhältnisses.
  3. Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Pfarrerin oder der Pfarrer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder in den Ruhestand tritt. Im Hinblick auf die Verjährung gilt § 6 LBesGBW entsprechend.
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer sind von Amts wegen diejenigen Tage an Jahresurlaub zusätzlich zu vergüten, die in einem Zeitabschnitt nach einer Reduzierung des Dienstauftrages genommen werden, aber noch aus dem Zeitabschnitt vor der Reduzierung stammen. Zusätzlich zu vergüten sind für ein Kalenderjahr höchstens 28 Urlaubstage; hiervon sind die vor der Reduzierung des Dienstauftrags im Kalenderjahr tatsächlich genommenen Erholungsurlaubstage, die aus demselben Kalenderjahr stammen, in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für die tatsächlich genommenen Erholungsurlaubstage, die aus einem vorausgegangenen Kalenderjahr stammen und über 28 Urlaubstage hinausgehen. Nr. 2.4 gilt für die Berechnung der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage entsprechend.
  5. Bei einer Reduzierung der Anzahl der in der Kalenderwoche regelmäßig zu leistenden Arbeitstage im jeweiligen Kalenderjahr vermindert sich die Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage nach Buchstabe d) Satz 2 für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag um vier Tage. Bei einem Wechsel der in der Kalenderwoche gemäß Nummer 2.1 Satz 1 oder Satz 3 zu leistenden Arbeitstage während des Kalenderjahres erhöht oder vermindert sich die Anzahl der höchstens zu vergütenden Urlaubstage entsprechend anteilig nach den Zeitabschnitten mit der gleichen Anzahl an Regelarbeitstagen in der Kalenderwoche.
  6. Die sich aus den Buchstaben d) und e) ergebende Anzahl der höchstens zusätzlich zu vergütenden Urlaubstage ist anteilig auf jeden Zeitabschnitt mit einer unterschiedlichen dienstlichen Inanspruchnahme zu verteilen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen laufenden Monatsbezüge der Monate des Zeitabschnitts, aus dem der Urlaubsanspruch stammt, werden die Zeitabschnitte in zeitlich aufsteigender Reihenfolge herangezogen.
  7. Die zusätzliche Vergütung für einen Urlaubstag beträgt:
    • drei Dreizehntel der Bezüge für einen Monat, die sich aus den durchschnittlichen laufenden Monatsbezügen der Monate des Zeitabschnitts errechnen, aus dem der Urlaubsanspruch stammt,
    • geteilt durch die Anzahl der Kalenderoder Arbeitstage in der Kalenderwoche nach Nummer 2.1 Satz 1 oder 3 im Zeitabschnitt, aus dem der Urlaubsanspruch stammt,
    • multipliziert mit dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Prozentsatz der Reduzierung des Dienstauftrages.
    Laufende Monatsbezüge sind Bezüge nach §§ 2, 9 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz7#, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden. § 7 Satz 2 Pfarrbesoldungsgesetz8# ist nicht anzuwenden. Die Berechnung erfolgt im Wege kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen.
    Der Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die Pfarrerin oder der Pfarrer Jahresurlaub nach Buchstabe d) tatsächlich genommen hat und wird frühestens mit Ablauf des 31. Mai des auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 LBesGBW gilt entsprechend.
2.4
Beginnt oder endet das aktive Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so steht der Pfarrerin oder dem Pfarrer für jeden angebrochenen oder vollen Kalendermonat des Dienstes ein Zwölftel des jährlichen Erholungsurlaubes zu.
Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat einer Unterbrechung des Dienstes während des Kalenderjahres durch
um ein Zwölftel gekürzt. Danach verbleibende Bruchteile von Urlaubstagen und von Urlaubstagen nach Nummer 2.1 Satz 6 werden zusammengerechnet und einmal im Jahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
3.
Tagungsurlaub
Ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub erhalten die Pfarrer in jedem Kalenderjahr bis zu zehn Kalendertage Tagungsurlaub für Kurse, Tagungen, andere dienstlich nicht angeordnete Fortbildungsveranstaltungen (Nummer 11.2) und ähnliche Veranstaltungen, bei denen erwartet werden kann, daß die Teilnahme für den Dienst des Pfarrers förderlich ist.
4.
Anrechnung
Ist für das laufende Urlaubsjahr in einem anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Urlaub gewährt worden, so wird dieser auf den nach dieser Verordnung zu gewährenden Erholungs- und Tagungsurlaub angerechnet.
5.
(aufgehoben)
6.
Schulferien
Der Erholungsurlaub von Pfarrern, die Religionsunterricht an den Schulen halten, soll möglichst in die Zeit der Schulferien gelegt werden.
7.
Erlöschen des Urlaubsanspruchs
7.1
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Noch nicht genommener Erholungsurlaub aus mehreren Kalenderjahren wird in zeitlich aufsteigender Reihenfolge des Entstehens des Anspruchs verbraucht. Errechnet sich ein Urlaubsanspruch aus Zeitabschnitten mit unterschiedlicher Anzahl an in der Regel in der Kalenderwoche zu leistenden Arbeitstagen oder ist der Urlaubsanspruch in einem Zeitabschnitt mit einer höheren Dienstumfang entstanden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres der jeweilige Zeitabschnitt tritt.
7.2
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt zum 30. September des nächsten Jahres, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt hätte genommen werden können; war dies bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, verfällt er zum 31. März des übernächsten Jahres. Er verfällt nicht, solange es unterlassen wurde, die Pfarrerin oder den Pfarrer tatsächlich in die Lage zu versetzen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen; dies gilt insbesondere, wenn keine Aufklärung über den bestehenden Urlaubsanspruch und den Verfall desselben bei Nichtinanspruchnahme sowie die Aufforderung, den Erholungsurlaub zu nehmen, erfolgt. Für Erholungsurlaub, der nach Satz 2 nicht verfallen ist, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
7.3
Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit ohne Bezüge nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit ohne Bezüge im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden. Nummer 7.2 Satz 2 gilt entsprechend.
7.4
Der Anspruch auf Tagungsurlaub erlischt, wenn er nicht im Urlaubsjahr angetreten wird.
8.
Genehmigung des Urlaubs, Urlaubsvertretung
8.1
Jeder Urlaub bedarf der Genehmigung. Er darf vor Erteilung der Genehmigung nicht angetreten werden.
8.2
Zuständig für die Genehmigung ist die unmittelbar dienstvorgesetzte Stelle. Dies ist für Gemeinde- und Bezirkspfarrer das Dekanatamt. Sonderurlaub bedarf in jedem Fall der Genehmigung des Oberkirchenrats.
8.3
Nicht rechtzeitig angemeldete Urlaubswünsche stehen hinsichtlich des Anspruchs auf Vertretungsregelung durch das Dekanatamt (Nummer 8.8) den rechtzeitig gemeldeten nach.
8.4
Das Dekanatamt stellt in der Regel zum Jahresbeginn für seinen Bezirk einen Urlaubsplan auf.
8.5
Urlaubsgesuche sind unter Angabe der Urlaubsanschrift und der gewünschten Urlaubszeit in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt der zuständigen Stelle vorzulegen. Bei Tagungs- und Sonderurlaub ist auch der Urlaubszweck anzugeben. Dem Urlaubsgesuch ist ein Vorschlag des Pfarrers zur Regelung der Stellvertretung beizufügen (vgl. im übrigen Nummer 16).
8.6
Der Urlaub kann nur genehmigt werden, wenn die Stellvertretung geregelt ist und keine besonderen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Er gilt als genehmigt, wenn ein Urlaubsgesuch innerhalb zwei Wochen weder schriftlich noch mündlich abgelehnt worden ist.
8.7
Die Urlaubsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Entstehen dem Pfarrer infolge des Widerrufs besondere Kosten, so werden diese von der Landeskirche erstattet.
8.8
In der Regel vertreten sich die Pfarrer gegenseitig. Für die Sicherung der Stellvertretung infolge einer plötzlich auftretenden Notlage ist das Dekanatamt zuständig. Das gleiche gilt, wenn die Stellvertretung infolge einer plötzlich auftretenden Notlage erforderlich wird und der Antragsteller darlegt, daß er die Notlage nicht zu vertreten hat.
8.9
Vertretungen im Religionsunterricht durch zusätzliche Vertretungskräfte werden nur angeordnet, wenn mehr als vier Unterrichtsstunden hintereinander ausfallen würden.
9.
Krankheit während des Erholungsurlaubs
Wird ein Pfarrer während seines Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaubsanspruch angerechnet. Hierauf beruhender nachträglicher Erholungsurlaub bedarf der erneuten Genehmigung. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen des Oberkirchenrats durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen.
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Dritter Abschnitt: Dienstbefreiung, dienstliche Abwesenheit und dienstfreier Tag
(zu §§ 52 und 53 Pfarrdienstgesetz der EKD, §§ 13 Absatz 1 und 7 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz)12#

10.
Dienstbefreiung
10.1
Dienstbefreiung ist zu gewähren
  1. zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben und in berufsständischen Vereinigungen, soweit hierfür Dienstbefreiung erforderlich ist;
  2. zur Teilnahme an und zur Vorbereitung auf eine theologische Dienstprüfung.
10.2
Die Gewährung von Dienstbefreiung zur Prüfungsvorbereitung (Nummer 10. 1 Buchstabe b) setzt voraus, daß der Antragsteller zur Prüfung zugelassen ist. Die Dienstbefreiung zur Prüfungsvorbereitung beträgt höchstens eine Woche, zuzüglich zweier Tage zum Abschluss der praktisch-theologischen Hausarbeit und zwar am Montag und Dienstag derjenigen Woche, in der die Auswertungstage des Ausbildungsabschnittes gemäß § 10 Studienordnung13# liegen, sowie eines weiteren Tages am Tag der letzten mündlichen Prüfung.14# Für die Anstellungsprüfung (PO III15#) beträgt die Dienstbefreiung zur Prüfungsvorbereitung höchstens vier Wochen. Die Dienstbefreiung für die Teilnahme an der Prüfung umfaßt eine Woche einschließlich des vorangehenden und des nachfolgenden Sonntags.
10.3
Bei einem dringenden persönlichen oder familiären Anlaß soll Dienstbefreiung gewährt werden.
10.4
Die Bestimmungen der Nummer 8 gelten entsprechend. Für die Regelung der Stellvertretung vgl. Nummern 1.3, 16 und 17.
11.
Dienstliche Abwesenheit
11.1
Der Dienstbefreiung bedarf es nicht, wenn die Abwesenheit des Pfarrers aus dienstlichen Gründen erforderlich ist (dienstliche Abwesenheit).
11.2
Dienstliche Abwesenheit ist anzunehmen insbesondere bei
  1. Wahrnehmung von Bezirksämtern, auswärtigen Unterrichtsaufträgen u. ä.,
  2. Leitung von Freizeiten und Fahrten mit Jugend- oder sonstigen Gemeindegruppen des Dienstbereichs des Pfarrers,
  3. Teilnahme an vom Oberkirchenrat angeordneten Veranstaltungen zur theologischen und praktischen Aus- und Fortbildung. Hierzu gehören:
    Landeskirchliche Vikarkurse
    Kurse für den pfarramtlichen Hilfsdienst
    Lehrgänge des Pastoralkollegs
    Pfarrkonvent
    Veranstaltungen der kirchl.-theologischen Arbeitsgemeinschaften.
  4. Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds der Landessynode und der Synode der Evang. Kirche in Deutschland,
  5. Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds der Pfarrervertretung,
  6. Teilnahme an landeskirchlichen Prüfungen als Prüfer,
  7. Teilnahme an Sitzungen von kommunalen oder anderen öffentlichen Gremien, bei denen nach der einschlägigen Ordnung ein Vertreter der Kirche teilnahmeberechtigt ist.
11.3
Eine Abwesenheit nach Nummer 11.2 Buchstabe a-g ist dem nächsten Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Überschreitet die Abwesenheit für Freizeiten und Fahrten (Buchstabe b) vierzehn Tage im Jahr, so ist die Genehmigung des Oberkirchenrats erforderlich. Sie kann bei Pfarrern mit besonderen Dienstaufträgen generell erteilt werden.
11.4
Freizeiten und Fahrten mit Gruppen, die nicht zum Dienstbereich des Pfarrers gehören, und andere Dienste außerhalb des Dienstbereichs können vom Dekanatamt bis zur Gesamtdauer von sieben Tagen im Jahr als Dienst anerkannt werden.
11.5
Die Übernahme von Diensten in der Urlauber- oder Kurseelsorge und anderen vergleichbaren Diensten bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrats. Der Oberkirchenrat bestimmt im Einzelfall, ob und inwieweit die Zeit der Abwesenheit als Dienst anerkannt wird.
11.6
Die dienstliche Abwesenheit des Pfarrers wegen der Veranstaltung von Freizeiten u. ä. (Nummer 11.2 Buchstabe b und Nummer 11.4), wegen der Teilnahme an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen (Nummer 11.2 Buchstabe c) und wegen der Übernahme von Diensten in der Urlauber- oder Kurseelsorge (Nummer 11.5) ist auf den Tagungsurlaub (Nummer 3) anzurechnen, soweit sie insgesamt vierzehn Tage übersteigt. Über die in Nummer 11.2 Buchstabe c) Satz 2 genannten Fortbildungsveranstaltungen hinaus dienstlich angeordneten Fortbildungen werden vollumfänglich auf den Tagungsurlaub angerechnet.
11.7
Für die Regelung der Stellvertretung vgl. Nummern 1.3, 16 und 17.
12.
Dienstfreier Tag
12.1
Ein Gemeindepfarrer mit regelmäßigem sonntäglichen Predigtdienst ist berechtigt, jeden vierten Sonntag von dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Hat er mindestens einen Hauptgottesdienst oder eine vergleichbare dienstliche Verpflichtung am Sonntag oder an einem kirchlichen Feiertag zu halten, so ist er berechtigt, einen Tag der darauffolgenden Woche von dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. Die Verpflichtung zur Erreichbarkeit in angemessener Frist bleibt bestehen. Das Dekanatamt kann auch von dieser Verpflichtung befreien, wenn ein Abwesenheitsbereitschaftsdienst besteht. In diesem Falle ist dem Dekanatamt das Verlassen des Dienstbereichs unter Angabe der Stunde anzuzeigen. Die Dauer des dienstfreien Tages beträgt 24 Stunden, gerechnet vom Verlassen des Dienstbereichs an.
12.2
Kann der dienstfreie Tag oder der dienstfreie Sonntag in einer Woche nicht genommen werden, so kann er nur in der darauffolgenden Woche nachgeholt werden, auch vor oder nach einem anderen dienstfreien Tag oder Erholungsurlaubstag. Im Anschluß an die Weihnachtsfeiertage und an die Oster- oder Pfingstfeiertage können bis zu drei dienstfreie Tage zusammenhängend genommen werden, jedoch nur innerhalb des Monats, in den der erste der Feiertage fällt, oder des folgenden Monats.
12.3
Tage, an denen Pfarrkonferenzen, Pfarrkonvente oder andere dienstlich angeordnete Veranstaltungen stattfinden, können nicht als dienstfreie Tage genommen werden. Gleiches gilt für Tage, an denen wichtige Dienstaufgaben persönlich zu erledigen sind. Insbesondere dürfen Religions- oder Konfirmandenunterricht nicht ausfallen.
12.4
Für Pfarrer, deren Tätigkeit überwiegend einem besonderen Arbeitsbereich gilt und sich wie bei Gemeindepfarrern in der Regel über die ganze Woche erstreckt, gelten die Nummern 12.1 bis 12.3 sinngemäß.
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Vierter Abschnitt: Dienstverhinderung bei Krankheit
(zu § 14 Württembergisches Pfarrergesetz)16#

13.
Krankheit
13.1
Kann ein Pfarrer wegen Krankheit seinen Dienst nicht ausüben, so ist dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung der unmittelbar dienstvorgesetzten Stelle mitzuteilen.
13.2
Dauert die Erkrankung länger als eine Woche, so ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Ist die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit fraglich, so teilt das Dekanatamt dies dem Oberkirchenrat mit.
13.3
Macht die Erkrankung eine Krankenhausbehandlung von länger als einer Woche erforderlich, so teilt das Dekanatamt dies dem Oberkirchenrat mit. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung ist anzugeben. Dem Bericht ist eine ärztliche Äußerung beizufügen.
14.
Heilkur und Genesungsurlaub
14.1
Die Zeit der Abwesenheit für eine Heilkur, deren Notwendigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen oder die von der Versorgungsbehörde verordnet ist, wird nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Auf Verlangen ist eine ärztliche Äußerung eines vom Oberkirchenrat zu bestimmenden Arztes vorzulegen.
14.2
Auf ärztliche Empfehlung kann nach überstandener Krankheit vom Oberkirchenrat Sonderurlaub zum Zwecke der vollständigen Erholung (Genesungsurlaub) gewährt werden. Der Genesungsurlaub kann ganz oder teilweise auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
15.
Krankheitsvertretung
Für die Regelung der Stellvertretung in den Fällen der Nummern 13 und 14 vgl. die Nummern 1.3, 16 und 17. Im Fall der Krankheit ist Nummer 16.7 nur anzuwenden, wenn der Pfarrer zu den entsprechenden Bemühungen in der Lage ist und ihm diese zugemutet werden können.
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Fünfter Abschnitt: Stellvertretung
(zu § 9 Absatz 2 Satz 4 Württembergisches Pfarrergesetz17#)

16.
Regelung der Stellvertretung
16.1
Die Regelung der Stellvertretung obliegt der unmittelbar dienstvorgesetzten Stelle. Bei den Inhabern von Gemeinde- und Bezirkspfarrämtern ist dies das Dekanatamt. Innerhalb des Dekanatamts ist bei Pfarrern, die Religionsunterricht zu halten haben, jeweils der Schuldekan zu beteiligen. Die Regelung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vertretenen.
16.2
Für jedes Pfarramt ist ein Pfarrer zum ordentlichen Stellvertreter zu bestimmen, der bei Verhinderung oder Ausscheiden des Amtsinhabers die pfarramtlichen Pflichten und Rechte allgemein wahrnimmt. Bei Gemeindepfarrämtern ist der Kirchengemeinderat zu hören.
16.3
Die Regelung der ordentlichen Stellvertretung im Dekanatamt erfolgt auf Vorschlag des Dekans nach Anhörung des Kirchenbezirksausschusses durch den Oberkirchenrat; dabei kann die ordentliche Stellvertretung im Pfarramt und im Dekanatamt geteilt werden.
16.4
Alle Pfarrer sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu übernehmen. Bei Pfarrern mit eingeschränktem Dienstauftrag muß die Belastung durch die Vertretung jedoch im Verhältnis zur Einschränkung des Dienstes gemindert sein. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte kann die Übernahme der allgemeinen Stellvertretung und die vertretungsweise Wahrnehmung einzelner Dienste durch einen bestimmten Pfarrer anordnen. Dieser ist vorher zu hören.
16.5
Wird eine Pfarrstelle von einem Theologenehepaar oder anderen Stellenpartnern gemeinsam versehen, so sind beide in der Regel zur gegenseitigen Stellvertretung verpflichtet. Nr. 16.4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für Theologenehepaare nicht bei dienstfreien Tagen (Nr. 12), während des gemeinsamen Erholungs- oder des Tagungsurlaubs sowie bei dienstlich angeordneten Veranstaltungen. Bei der Erkrankung eines Stellenteilers, die länger als eine Woche dauert oder während des Mutterschutzes regelt das Dekanatamt die Vertretung.
16.6
Zur vertretungsweisen Wahrnehmung von Predigt- und Kasualdiensten können außer den Pfarrern auch Prädikanten und andere von der Landeskirche hierzu ermächtigte Personen herangezogen werden.
16.7
Der Pfarrer hat sich in jedem Fall der Abwesenheit, die eine Vertretung notwendig macht (vgl. Nummer 1.4), rechtzeitig zu versichern, daß der ordentliche Stellvertreter die Vertretung übernehmen kann. Ist dies nicht der Fall, hat er sich um eine anderweitige Regelung zu bemühen. Das Ergebnis seiner Bemühungen ist in Form eines Vorschlags (Nummer 8.5) dem Urlaubsgesuch oder dem Antrag auf Dienstbefreiung beizufügen. Im Falle der dienstlichen Abwesenheit ist dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Nummer 16.1) rechtzeitig Mitteilung zu machen. Ist eine befriedigende Regelung der Stellvertretung nicht möglich, so können Urlaub und Dienstbefreiung verweigert und eine dienstliche Abwesenheit untersagt werden.
16.8
Bei Pfarrern, die Religionsunterricht zu halten haben, muß die Regelung der Stellvertretung auch die Vertretung im Religionsunterricht umfassen. Der nach Nummern 8.5 und 16.7 vorzulegende Vorschlag ist mit der Schulleitung abzusprechen und dem Schuldekan mitzuteilen.
16.9
Stößt die Regelung der Stellvertretung innerhalb des Dekanatbezirks auf besondere Schwierigkeiten, so ist zu prüfen, ob eine Regelung unter Einbeziehung des Nachbarbezirks möglich ist. Sie bedarf der Zustimmung beider Dekanatämter.
17.
Entschädigung
17.1
Für die Wahrnehmung der allgemeinen Stellvertretung im Gemeindepfarramt, der Urlaubsvertretung und der vertretungsweisen Übernahme einzelner Dienste wird keine Entschädigung gewährt.
17.2
Abweichend von Nummer 17.1 erhält ein Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag für eine mindestens vierwöchige vertretungsweise Wahrnehmung eines vom Oberkirchenrat übertragenen Dienstauftrags eine dem Umfang seiner dienstlichen Inanspruchnahme und der haushaltsmäßigen Bewertung des wahrgenommenen Dienstauftrags entsprechende Vergütung.
17.3
Bei Pfarrern mit Sonderaufträgen (§ 7 Absatz 2 Württ.PfG18#) trifft der Oberkirchenrat eine Regelung im Einzelfall.
17.4
Reisekosten werden dem Stellvertreter nach den hierfür geltenden Bestimmungen erstattet.
17.5
Ein Pfarrer im Ruhestand erhält für eine mindestens vierwöchige vertretungsweise Wahrnehmung eines Dienstauftrags im Umfang von 25 Prozent eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 250 Euro, bei Wahrnehmung eines halben Dienstauftrags eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 500,00 Euro, bei Wahrnehmung eines vollen Dienstauftrags eine Pauschalvergütung in Höhe von 1000,00 Euro.
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Sechster Abschnitt: Schlußbestimmungen

18.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere der Erlaß des Oberkirchenrats über Urlaub und Dienstbefreiung der Pfarrer in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1975 (Abl. 46 S. 286), treten gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Übergangs- und Anwendungsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung vom 23. Februar 2021 (Abl. 69 S. 378, 380): „§ 52 Absatz 6 bis 9 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg gilt entsprechend.“
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 550 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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11 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Für Vikarinnen und Vikare, deren Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf vor dem 1. April 2012 begonnen hat, findet Nr. 10.2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung: "Die Dienstbefreiung zur Prüfungsvorbereitung beträgt höchstens vier Wochen." (vgl. Art. 2 Verordnung zur Änderung der Urlaubs- und Stellvertretungsverordnung vom 22. September 2012 [Abl. 65 S. 257]).
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 465 u. 466 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.