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550. Kirchliches Gesetz über die Besoldung der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrbesoldungsgesetz)

Vom 25. November 1996

(Abl. 57 S. 171), geändert durch Anordnung gem. § 29 KirchVerf. vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334), Gesetz vom 24. November 1998 (Abl. 58 S. 158), vom 29. Juni 2000 (Abl. 59 S. 116), vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403, 405), vom 25. November 2002 (Abl. 60 S. 160), Anordnung gem. § 29 KirchVerf. vom 29. Oktober 2003 (Abl. 60 S. 336), Gesetz vom 10. März 2005 (Abl. 61 S. 285, 286), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 319, 321), vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 360, 362), vom 24. November 2008 (Abl. 63 S. 262), vom 25. November 2009 (Abl. 63 S. 568), vom 22. November 2011 (Abl. 64 S. 527, 529), vom 27. November 2012 (Abl. 65 S. 269, 278), vom 22. Oktober 2013 (Abl. 65 S. 669), vom 23. November 2016 (Abl. 67 S. 272), vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 1, geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2019 [Abl. 68 S. 482])1#, vom 27. November 2018 (Abl. 68 S. 307, 309), vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482)2#, vom 27. November 2020 (Abl. 69 S. 309) und vom 24. November 2022 (Abl. 70 S. 423)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Die ständigen und unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erhalten Bezüge nach diesem Gesetz.
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§ 2
Arten der Bezüge

( 1 ) Bezüge sind
  1. Gehalt (§§ 16 bis 18 und 21),
  2. freie Dienstwohnung (§§ 19 und 22),
  3. Zulagen.
( 2 ) Das Gehalt besteht aus dem Grundgehalt (§ 16) und dem Familienzuschlag (§ 18).
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§ 3
Pfarrerinnen und Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag

( 1 ) Bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit eingeschränktem Dienstauftrag vermindern sich die Dienstbezüge in dem Verhältnis, in welchem die dienstliche Inanspruchnahme zur Inanspruchnahme einer Pfarrerin oder eines Pfarrers mit vollem Dienstauftrag steht.
( 2 ) Bei einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im unständigen Dienst im Pfarramt mit eingeschränktem Dienstauftrag vermindern sich die Dienstbezüge nicht unter 50 v.H. der Pfarrbesoldungsgruppe 1.
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§ 4
Eingeschränkter oder fehlender Unterrichtsauftrag

Bei einer Gemeindepfarrerin oder einem Gemeindepfarrer, deren Verpflichtung zum Religionsunterricht auf Antrag aus persönlichen Gründen herabgesetzt oder erlassen wird, entspricht jede nicht erteilte Wochenstunde einer Einschränkung des Dienstauftrages gemäß § 3 Absatz 1 um 3 %. Das gilt nicht, wenn dies aus Krankheits- oder Altersgründen erfolgt.
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§ 5
Beginn und Ende des Anspruchs auf Bezüge

Der Anspruch auf Bezüge entsteht mit Beginn des Tages, an dem die Aufnahme in den kirchlichen Dienst, eine Ernennung oder ein Aufsteigen in den Stufen wirksam werden. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aus dem aktiven Dienst der Landeskirche ausscheidet.
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§ 6
Verzicht auf Dienstbezüge

Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberkirchenrat mit dessen Genehmigung auf einen Teil der Dienstbezüge verzichten. Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.
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§ 7
Zahlung der Bezüge

Die Bezüge werden monatlich im voraus ausbezahlt. Sind die Bezüge nur für einen Teil eines Monats zu bezahlen, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Wird nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so kann hieraus kein Anspruch auf Verzugszinsen abgeleitet werden.
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§ 8
Sonderzahlungen

[gestrichen]
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§ 9
Jubiläumsgabe, vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten eine Jubiläumsgabe nach 25, 40 und 50 Dienstjahren. Das Nähere regelt eine Verordnung3#.
( 2 ) Vermögenswirksame Leistungen werden entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen für vergleichbare Beamte des Landes Baden-Württemberg4# (I. Nr. 2 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz) gewährt.
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§ 10
Sachbezüge und Nebentätigkeit

Sachbezüge der Pfarrerinnen oder des Pfarrers, die mit der Stelle verbunden sind, sowie Vergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die mit dem Dienst zusammenhängen, können auf die Bezüge angerechnet werden.
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§ 11
Rückerstattung

Auf die Rückerstattung zuviel bezahlter Dienstbezüge kann aus Billigkeitsgründen verzichtet werden.
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§ 12
Rentenanrechnung5#

Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer bei einer gesetzlichen Rentenversicherung oder bei einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des kirchlichen und sonstigen öffentlichen Dienstes versichert war, so werden die Leistungen aus diesen Versicherungen auf die kirchlichen Bezüge angerechnet. Dabei bleibt der Teil der Rente, der auf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung oder auf einer Höherversicherung beruht, außer Ansatz, soweit der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Ersatzweise kann die Abtretung der entsprechenden Ansprüche verlangt werden.
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§ 12 a
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst
und kirchlichem Verwendungseinkommen

Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen aus sonstigem öffentlichen Dienst mit kirchlichem Verwendungseinkommen wird § 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg derart angewendet, daß das kirchliche Verwendungseinkommen entsprechend gekürzt wird.
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§ 13
Anrechnung von Versorgungsbezügen und Übergangsgeld
aus der Mitgliedschaft in Parlamenten

( 1 ) Auf die Besoldung werden Versorgungsbezüge aus der früheren Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag in Höhe von 50 v.H. des Betrages angerechnet, um den die Besoldung und die genannten Versorgungsbezüge die volle Abgeordnetenentschädigung übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Besoldung nach diesem Kirchengesetz.
( 2 ) Übergangsgeld nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag wird auf die Besoldung angerechnet.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für frühere Mitglieder zwischenstaatlicher oder überstaatlicher gesetzgebender Körperschaften.
( 4 ) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind ein Unfallgeld und Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.
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§ 14
Ausführungsverordnungen

Nähere Regelungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden vom Oberkirchenrat nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung6# im Verordnungswege7# getroffen.
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§ 15
Landesrechtliche Bestimmungen

( 1 ) In Ergänzung zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind die für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht kirchliche Bestimmungen entgegenstehen oder die Anwendung wegen der Besonderheit des kirchlichen Dienstes ausgeschlossen ist.
( 2 ) Der Oberkirchenrat kann durch Verordnung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung8# bestimmen, daß Änderungen der Besoldungsbezüge der Beamten des Landes Baden-Württemberg nicht oder nur teilweise oder zu einem späteren Zeitpunkt für die Pfarrerschaft wirksam werden oder wieder ausgesetzt werden9#. Die Verordnung kann auch bestimmen, daß Stellenzulagen abweichend von den Besoldungsordnungen des Landes nicht oder in geringerer Höhe gewährt werden.
( 3 ) Die Versorgungsrücklage gemäß § 17 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird durch Zuführung entsprechender Beträge an die Stiftung Evangelischer Versorgungsfonds Württemberg gebildet.
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Abschnitt II
Bezüge der ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 16
Grundgehalt

( 1 ) Die ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Grundgehalt nach den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Besoldungsgruppen. Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten) entsprechend den Regelungen für Beamtinnen und Beamte des Landes Baden-Württemberg.10#
( 2 ) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen ruht, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer gemäß § 33 des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl. EKD S. 561)11# vorläufig beurlaubt ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. Während des Wartestands und der Zeit der Zahlung eines Übergangsgeldes steigt die Pfarrerin oder der Pfarrer in die nächsthöhere Stufe nur, wenn und solange sie oder er mindestens einen auf die Hälfte eingeschränkten Dienstauftrag wahrnimmt. Für die Fälle und die Zeiträume, in denen dies nicht der Fall ist, ruht der Anspruch auf das Aufsteigen in den Stufen.
( 3 ) Als Erfahrungszeiten gelten auch Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, Bezüge oder sonstiges Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im unmittelbaren und mittelbaren kirchlichen Dienst sowie im Dienst der Diakonie und der Mission. Zeiten eines pfarramtlichen Dienstes im Ausland mit Anspruch auf Besoldung, Bezüge oder sonstiges Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit werden gleichgestellt. Zeiten eines Wartestands, der Zahlung von Übergangsgeld und der Beurlaubung nach § 35 des Pfarrdienstgesetzes der EKD12# können auf die Erfahrungszeiten angerechnet werden. Zeiten des Wartestandes und die Zeit der Zahlung von Übergangsgeld werden angerechnet, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer mindestens einen auf die Hälfte eingeschränkten Dienstauftrag wahrnimmt. Soweit es die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes nahelegen, können zugunsten der Pfarrerinnen und Pfarrer weitere Ausnahmen von den landesrechtlichen Bestimmungen zugelassen werden.
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§ 17
Wahrung des Besitzstands bei Stellenwechsel, bei Rückstufung einer Pfarrstelle
oder bei Ablauf der Amtszeit

( 1 ) Wird die Inhaberin oder der Inhaber einer Pfarrstelle auf eine andere Stelle mit niedrigerem Grundgehalt ernannt, so behält sie oder er das bisherige Grundgehalt, wenn sie oder er mindestens acht Jahre eine Stelle dieser Besoldungsgruppe oder einer höheren bekleidet und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
( 2 ) Bei Stellenwechsel im dienstlichen Interesse erhält die Pfarrerin oder der Pfarrer das bisherige Grundgehalt weiter, auch wenn die neue Pfarrstelle in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft ist.
(2a) Nach Verlust der Pfarrstelle infolge einer Elternzeit oder einer Beurlaubung aus Gründen der Pflege gemäß § 54 Absatz 2 oder § 69 Absatz 1 Nr. 2, § 75 Absatz 1 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD13# behält die Pfarrerin oder der Pfarrer im Falle der Ernennung auf eine Pfarrstelle mit niedrigerem Grundgehalt das Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe. Bei Ernennung auf eine Pfarrstelle mit niedrigerem Grundgehalt infolge einer Bewerbung ohne schriftliche Aufforderung gemäß § 28 Absatz 2 Satz 5 WürttPfG14# findet Satz 1 keine Anwendung.
( 3 ) Wird eine Pfarrstelle wegen der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgestuft, so behält die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber bis zu einem Stellenwechsel das Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe.
( 4 ) Landesbischöfin oder Landesbischof, Prälatinnen und Prälaten sowie die übrigen geistlichen Mitglieder des Oberkirchenrats behalten im Fall des § 1 Absatz 7 Württembergisches Pfarrergesetz15# das bisherige Grundgehalt, wenn sie oder er das 55. Lebensjahr vollendet haben. Die Landesbischöfin oder der Landesbischof hat mindestens Anspruch auf Grundgehalt und Familienzuschlag in Höhe des ihr oder ihm zustehenden Ruhegehalts. Prälatinnen und Prälaten sowie die übrigen geistlichen Mitglieder des Oberkirchenrats haben mindestens Anspruch auf Grundgehalt und Familienzuschlag in Höhe des einem vergleichbaren weltlichen Mitglied des Oberkirchenrats zustehenden Ruhegehalts. § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz findet Anwendung.
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§ 18
Familienzuschlag

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern steht ein Familienzuschlag entsprechend den für Beamte des Landes Baden-Württemberg geltenden Regelungen zu. Ein Familienzuschlag wird auch gewährt, wenn das Kindergeld deshalb ganz oder teilweise entfällt, weil aus anderen öffentlichen Kassen des In- oder Auslandes entsprechende Leistungen gewährt werden.
( 2 ) Leistet das Kind einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ein kirchliches Vorpraktikum ab und wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer das Kindergeld für dieses Kind nicht gezahlt, so wird das Kind beim Familienzuschlag berücksichtigt, soweit die Einkünfte und Bezüge des Kindes die für die Gewährung des Kindergeldes geltenden Grenzen nicht überreichen.
( 3 ) Bei der Gewährung von Familienzuschlag an Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Ehegatte im kirchlichen oder einem vergleichbaren Dienst steht, oder aus einem solchen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, werden die staatlichen Bestimmungen über den Familienzuschlag angewandt.
( 4 ) Besoldungs- und versorgungsberechtigte Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Ehegatten im nichtkirchlichen öffentlichen oder einem dem öffentlichen oder kirchlichen Dienst vergleichbaren Dienst stehen, oder aus einem solchen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt sind, erhalten Familienzuschlag höchstens in dem Umfang, dass die Familienzuschläge oder entsprechende Zuschläge beider Ehegatten zusammengerechnet nicht höher sind als der Betrag, der den beiden Ehegatten nach § 41 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung zustehen würde, wenn sie beide im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst stünden. Entsprechendes gilt, wenn einer anderen Person der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags ab dem zweiten Kind zustünde.
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§ 19
Dienstwohnung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die verpflichtet sind, in ihrem Dienstbereich in angemessener Frist erreichbar zu sein (§ 37 Absatz 1 PfDG.EKD16#, § 7 Absatz 2 WürttPfG17#), haben in der Regel Anspruch auf eine freie Dienstwohnung. Ein Anspruch auf freie Dienstwohnung besteht jedoch, außer in den Fällen der §§ 69a, 69b PfDG.EKD18#, in der Regel nicht, wenn der Umfang des Dienstauftrages weniger als 50 Prozent beträgt.
( 2 ) Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, denen eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird oder die mit ihrem Ehegatten in einer diesem zur Verfügung gestellten Dienstwohnung wohnen, vermindert sich das Grundgehalt um den Dienstwohnungsausgleich. Dies gilt auch, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer aus persönlichen Gründen gemäß § 38 Absatz 1 PfDG.EKD19# von der Verpflichtung befreit ist, in der für sie oder ihn bestimmten Dienstwohnung zu wohnen. Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die der Mitwirkung des Ständigen Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung20# bedarf.
( 3 ) Ist auch der Ehegatte der Pfarrerin oder des Pfarrers im kirchlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf freie Dienstwohnung, so erhalten beide Ehegatten gemeinsam in der Regel nur eine Dienstwohnung. Die Grundgehälter beider Ehegatten vermindern sich um den Dienstwohnungsausgleich.
( 4 ) Trägt die Kirchengemeinde die Wohnungslast, so ist sie zur Erfüllung der Ansprüche aus den Absätzen 1 und 3 verpflichtet. Der Oberkirchenrat kann die Kirchengemeinde auf Antrag des Kirchengemeinderats im Benehmen mit dem Visitator von der Verpflichtung, eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen, befreien; eine Befreiung von dieser Verpflichtung ist in der Regel nur bei Pfarrerinnen und Pfarrern mit eingeschränktem Dienstauftrag ohne Vorsitz im Kirchengemeinderat (§§ 23, 24 Kirchengemeindeordnung21#) möglich. Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, erstattet die Kirchengemeinde der Landeskirche den Betrag, der dem jeweiligen Dienstwohnungsausgleich entspricht. Sätze 1 bis 3 gelten für andere Träger der Wohnungslast entsprechend.
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§ 20
Wohnungsausgleichszulage

Ist einer Pfarrerin oder einem Pfarrer infolge der Übertragung eines Sonderauftrags (§ 7 WürttPfG22#) und des Umzugs aus einer Dienstwohnung in eine angemietete Wohnung ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden, so kann der Oberkirchenrat auf Antrag eine Zulage bis zu einer Höhe von 30 v.H. des Dienstwohnungsausgleichs gewähren. Haben sich die Tatsachen, die zur Gewährung der Zulage geführt haben, wesentlich verändert, so kann die Zulage ganz oder teilweise widerrufen werden.
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Abschnitt III
Bezüge der unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer

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§ 21
Bezüge

Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten Bezüge nach den in der Anlage aufgeführten Sätzen.
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§ 22
Dienstwohnung

Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht auf freie Dienstwohnung. Die Vorschriften der §§ 19 und 20 sind entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

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§ 23
Gewährleistung der bisherigen Bezüge

Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt eine Verminderung der Bezüge und Versorgungsanwartschaften, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer aufgrund der bisher geltenden Vorschriften zustehen, nicht ein.
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§ 23 a
Übergangsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsreformgesetzes
des Landes Baden-Württemberg vom 9. November 2010

( 1 ) Die Übergangsregelungen des § 100 LBesG BW gelten entsprechend, mit der Maßgabe, dass in § 100 Absatz 1 Satz 5 LBesG BW der 31. Dezember 2010 durch den 31. Dezember 2011 und in § 100 Absatz 1 Satz 6 LBesG BW der 1. Januar 2011 durch den 1. Januar 2012 ersetzt wird.
( 2 ) Die Übergangsregelung des § 101 LBesG BW gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Ausgleichszulagen im Sinne des Absatz 2 nicht die Zulagen gemäß Artikel 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes und des Pfarrerversorgungsgesetzes vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 417) sind.
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§ 23 b
Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen

Personen, die bisher Leistungen der Krankheitshilfe des Evangelischen Pfarrvereins in Württemberg e.V. erhalten haben, kann nach der Einstellung von deren Geschäftstätigkeit und dem Eintritt in eine Krankenversicherung im Rahmen der Fürsorge ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt werden, wenn eine Verordnung des Oberkirchenrats dies vorsieht.
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§ 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 8 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
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Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz23#,24#

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I. Bezüge der ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer

  1. Die ständigen Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten im Regelfall Grundgehalt nach den Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder 2, in Ausnahmefällen (Pfarrstellen mit gesteigerten Anforderungen) nach den Pfarrbesoldungsgruppen 3 bis 5. Für die vorübergehende Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben in Kirchen- oder Gesamtkirchengemeinden, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit Zustimmung der Dekanin oder des Dekans übertragen wurden, kann der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber eine nichtruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die der Mitwirkung des Ständigen Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung25# bedarf. Nach dieser Verordnung richtet sich auch die Einstufung von Pfarrstellen, mit denen kein Gemeindepfarramt verbunden ist und die Besoldung der ordinierten Mitglieder des Oberkirchenrats.
  2. Die Pfarrbesoldungsgruppen 1, 2, 4 und 5 entsprechen den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg geltenden Besoldungsordnung26#. Die Pfarrbesoldungsgruppe 3 entspricht der Pfarrbesoldungsgruppe 2 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Pfarrbesoldungsgruppe 4 in der jeweiligen Stufe.
    Bei der Übernahme in den ständigen Dienst erhalten alle Pfarrerinnen und Pfarrer Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe 1. Bei Erreichen der 5. Stufe erhalten sie die Bezüge der Pfarrbesoldungsgruppe, in die ihre Stelle eingestuft ist. Nehmen die Pfarrerinnen oder die Pfarrer einen Dienstauftrag wahr, der mindestens in Pfarrbesoldungsgruppe 2 eingestuft ist, kann eine Zulage gewährt werden. Das Nähere wird durch eine Verordnung geregelt, die der Mitwirkung des Ständigen Ausschusses nach § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung27# bedarf.
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II. Bezüge der unständigen Pfarrerinnen und Pfarrer

  1. Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge und Familienzuschlag wie vergleichbare Beamte auf Widerruf des Landes Baden-Württemberg. Zusätzlich erhalten sie eine unveränderliche Zulage in Höhe von 120,00 Euro. Der im Familienzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind enthaltene Erhöhungsbetrag wird verdoppelt und für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind mit dem Faktor 0,76 multipliziert28#. Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, so erhalten sie zusätzlich einen Betrag, der dem Dienstwohnungsausgleich bei Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht29#. Zu den während der Ausbildung im Pfarrseminar aufzuwendenden Kosten für die Betreuung von Kindern wird auf Antrag und Nachweis ein Zuschuss gezahlt. Die Höhe wird durch Bekanntmachung festgelegt.30#
  2. Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung im Pfarrdienst erhalten im Vorbereitungsdienst 87 v.H. des Grundgehalts der Pfarrbesoldungsgruppe 1 entsprechend der jeweiligen Stufe und Familienzuschlag. § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz gilt entsprechend.
  3. Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarramt erhalten Grundgehalt nach der Pfarrbesoldungsgruppe 1. § 19 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz gilt entsprechend.
  4. Für die Ermittlung der Stufen gilt § 16 Absatz 3 entsprechend.
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III. Zeitweilige Absenkung der Bezüge

Wenn die Haushaltslage der Landeskirche es erfordert, können die Bezüge der Pfarrerinnen und Pfarrer um bis zu 10 v.H. vom Grundgehalt (einschließlich Besitzstandszulagen) für die Dauer von höchstens vier Jahren durch Verordnung des Oberkirchenrats gesenkt werden. Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen der Pfarrerin oder des Pfarrers sind angemessen zu berücksichtigen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung der Landessynode.

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1 ↑ Red. Anm.: Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 3 Kirchliches Gesetz zur Änderung pfarrbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 27. November 2017 (Abl. 68 S. 1): „Die Auszahlung der Dienstbezüge gemäß Artikel 1 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a) erfolgt spätestens bis 31. Dezember 2018.“
Übergangsbestimmung gemäß Artikel 3 Kirchliches Gesetz zur wirkungsgleichen Übertragung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 2018 – 2 BvL 2/17 – in das kirchliche Besoldungsrecht vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482): „Eine durch Artikel 1 und 2 veranlasste Nachzahlung von Dienstbezügen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 wird bis zum 31. Dezember 2019 durchgeführt. Ein gemäß § 25a Pfarrerversorgungsgesetz in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährtes Übergangsgeld vermindert eine Nachzahlung nach Satz 1.“
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2 ↑ Red. Anm.: Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 2 Kirchliches Gesetz zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 2019 (Abl. 68 S. 482): „Die Auszahlung der durch Artikel 1 veranlassten Erhöhung der Dienstbezüge wird bis zum 29. Februar 2020 durchgeführt.“
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 595 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. §§ 85 und 86 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg.
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5 ↑ Red. Anm.: Hierzu bestimmt Art. 6 Nr. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften der Pfarrer und Kirchenbeamten vom 21. Oktober 1982 (Abl. 50 S. 199):
„Soweit sich durch Artikel 2 Nr. 3 und Artikel 3 Nr. 3 die Bezüge vermindern, erhalten die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Besoldungs- und Versorgungsempfänger einen Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zu ihren bisherigen Bezügen. Der Ausgleich verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Bezüge aufgrund einer allgemeinen Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Bezüge. Vermindert sich eine für die Berechnung des Ausgleichs berücksichtigte Rente, ist vom gleichen Zeitpunkt an der Ausgleich um den Betrag zu verringern, um den sich der Anrechnungsbetrag vermindert.“
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Die Verordnung ist abgedruckt unter Nr. 551 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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9 ↑ Red. Anm.: Vgl.: Kirchliche Verordnung zur Anwendung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 14. Dezember 1999 (Abl. 59 S. 10).Kirchliche Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 336).Kirchliche Verordnung zur Anwendung des sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 30. April 2002 (Abl. 60 S. 93).
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 31 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg.
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11 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 44 DG.EKD (abgedruckt unter Nr. 610 dieser Sammlung).
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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19 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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20 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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21 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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22 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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23 ↑ Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmungen in Art. 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes und des Pfarrversorgungsgesetzes vom 15. 7. 1995 (Abl. 56 S. 417):„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1995 in Kraft.(2) Die bisherigen Pfarrbesoldungsgruppen und Tätigkeitszulagen werden mit Wirkung vom 1. September 1995 wie folgt übergeleitet:
Pfarrbesoldungsgruppe 1, 1 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 1,
Pfarrbesoldungsgruppe 2, 2 und Zulage A nach Pfarrbesoldungsgruppe 2,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage B nach Pfarrbesoldungsgruppe 3,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage C, D oder E nach Pfarrbesoldungsgruppe 4,
Pfarrbesoldungsgruppe 2 und Zulage F nach Pfarrbesoldungsgruppe 5.
(3) Art. 1 Nr. 5 (Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz Abschnitt I Nr. 3) gilt nicht für Pfarrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die 11. Dienstaltersstufe bereits erreicht haben.(4) Pfarrer, deren Bezüge sich durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes einschließlich der dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen vermindern, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem bisherigen Grundgehalt (einschließlich Tätigkeitszulage) und dem neuen Grundgehalt als ruhegehaltsfähige Zulage. Diese Zulage nimmt an allgemeinen Besoldungsanpassungen nicht teil. Die Zulage vermindert sich um den Unterschiedsbetrag, wenn der Pfarrer Bezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe erhält. Entsprechendes gilt für Pfarrer, die mit Wirkung vom 1. September 1995 oder später auf eine Pfarrstelle ernannt werden, die aufgrund der Neuregelung zurückgestuft wurde, wenn im Ausschreibungstext die Pfarrstelle mit einer höheren Besoldung ausgeschrieben war.“*) **)*) Übergangsbestimmungen vgl. Abl. 55 S. 724 (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 24. 11. 1993).**) Vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
„(1) Die ruhegehaltfähige Zulage zum Ausgleich des Wegfalls der letzten Dienstaltersstufe gemäß Artikel 3 Abs. 4 des kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes und des Pfarrerversorgungsgesetzes vom 15. Juli 1995 (Abl. 56 S. 417) entfällt.“
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24 ↑ Red. Anm.: Vgl. die Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
„(2) Verringerungen des Grundgehaltes aufgrund dieses Gesetzes werden durch eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage ausgeglichen. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem nach bisherigem Recht zustehenden Grundgehalt, Mietzinsentschädigung bis zur Höhe des Ortszuschlags der Stufe 1 und allgemeiner Stellenzulage und dem nach diesem Gesetz zustehenden Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage gewährt. Die Überleitungszulage verringert sich vom Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Erhöhungen des Grundgehaltes durch Aufsteigen in den Stufen sowie durch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) bis zur vollen Höhe der Bezügeverbesserung, bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge zu einem Drittel des Erhöhungsbetrages.“
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25 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung. Die Verordnung ist abgedruckt unter Nr. 551 dieser Sammlung.
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26 ↑ Red. Anm.: Vgl. Anlage 5 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg - Landesbesoldungsordung A.
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27 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung. Die Verordnung ist abgedruckt unter Nr. 551 dieser Sammlung.
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28 ↑ Red. Anm.: Geändert mit Wirkung vom 1. April 2003 (Abl. 60 S. 336).
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29 ↑
Red. Anm.: Vgl. Übergangsbestimmung in Art. 2 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 24. November 1998 (Abl. 58 S. 158):
„(2) Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst, die sich am 31. Dezember 1998 in einem Pfarrdienstverhältnis auf Widerruf befinden, erhalten Anwärterbezüge nach dem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Vorschriften.“
II Nr. 1 der Anlage zum Pfarrbesoldungsgesetz lautete i.d.F. vom 17. Juni 1997 (Abl. 57 S. 334):
„1.
Unständige Pfarrerinnen und Pfarrer im Vorbereitungsdienst erhalten Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Verheiratetenzuschlag) wie vergleichbare Beamte auf Widerruf des Landes Baden-Württemberg und Familienzuschlag abzüglich des Betrages der Stufe 1 des Familienzuschlages. Wird eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt, so erhalten sie zusätzlich einen Betrag, der dem Dienst wohnungsausgleich entspricht.“

Siehe auch Anm. *) auf S. 10.
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30 ↑ Red. Anm.: Vgl. Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. April 2014 (Abl. 66 S. 32).